Bestechung
Bestechung ist nach deutschem Recht eine in § 334 Strafgesetzbuch geregelte Straftat. Bestechung begeht, wer einem Amtsträger (Wahlamt, Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst, etc.), einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine Atshandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird, einen Vorteil für sich oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
Neben der staatlichen Funktionsfähigkeit in § 334 StGB wird auch der geschäftliche Verkehr in § 299 StGB vor Bestechung und Bestechlichkeit geschützt. Auch Drittvorteile sind hier geschützt.
Die Dienstleistung kann ein bloßer Hinweis sein, aber auch die Verschaffung von Informationen, auch solche, die der Geheimhaltung unterliegen (z.B. Angaben über eine Ausschreibung).
Der Vorteil kann sowohl materieller (in der Regel) als auch immaterieller Art sein.
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