Heilmittel-Richtlinien
Die Heilmittel-Richtlinien (HMR) vom 1. Juli 2001 sind eine Vereinbarung zwischen Ärzten und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und § 138 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).
Sie regelt die Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln durch die Heilmittelerbringer, wie etwa Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen.
Ab dem 1. Juli 2004 gelten die neuen Heilmittelrichtlinien in einer überarbeiteten Version. Statt einzelner Diagnosen sind jetzt Diagnosengruppen benannt. Die Verordnung erfolgt ab sofort auf Zuordnung einer Diagnose zu einer Diagnosengruppe und Auswahl des Heilmittels auf der Grundlage von Leitsymptomatik und Therapieziel. Im [[1]] sind jeder Leitsymptomatik (bezogen auf die Diagnosengruppe) die verordnungsfähigen Heilmittel und die maximale Verordnungsmenge (Gesamtverordnungsmenge im Regelfall) zugeordnet.