Fürsorgerische Freiheitsentziehung
Fürsorgerische Freiheitsentziehung (abgekürzt FFE) ist ein Rechtsbegriff aus der Schweiz. Im Wege dieser Form des Freiheitsentzuges kann eine Person gegen ihren Willen in eine „geeignete Anstalt“ eingewiesen werden.
Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 397a ff. Voraussetzung für eine solche Einweisung ist nach dem Gesetz ein Schwächezustand wie Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankung und schwere Verwahrlosung. Zudem muss eine besondere Schutzbedürftigkeit bestehen, die eine Unterbringung in einer Klinik oder einer ähnlichen Institution erforderlich macht. Angeordnet und aufgehoben wird der FFE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort des Patienten.
In der Praxis informiert oftmals die Polizei die Vormundschaftsbehörde, da diese bei z. B. misslungenen Suizidversuchen oder Anfällen geistiger Verwirrung als erste zur Stelle ist. Die Behörde zieht auch einen Arzt bei, nach Möglichkeit den Hausarzt der betroffenen Person. In Fällen von Verwahrlosung werden die Behörden oftmals durch Nachbarn auf die Situation aufmerksam.
Die Einweisung – meist in eine psychiatrische Anstalt – erfolgt häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit. Es wird nach Ende der akuten Gefahr versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einer freiwilligen Therapie zu bewegen.
Da ein Freiheitsentzug in allen Rechtsstaaten in erster Linie nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der FFE klar reglementiert. Allerdings können die Regeln kantonal leicht unterschiedlich sein. Mancherorts muss die Existenz der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, in anderen Kantonen kann auch ein Notfallarzt eine Klinikeinweisung anordnen. Es muss aber immer jemand sein, der nicht mit der Institution zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird. Der FFE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt. Dieser bzw. dessen Angehörige haben das Recht, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzulegen. Dies innert 10 Tagen nach der Mitteilung eines FFE oder nach der Abweisung eines Entlassungs-Gesuches.
Trotzdem bleibt eine FFE eine massive Einschränkung der persönlichen Rechte und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig beeinträchtigen.
Juristisch gesehen bedeutet die FFE einen verwaltungsrechtlichen Eingriff in die ansonsten grossmehrheitlich privatautonom ablaufenden Vorgänge des Zivilrechtes: Die Betroffenen können durch Verwaltungszwang, falls notwendig unter Beizug der Polizei, in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt werden. Dabei ist hier nicht in erster Linie ein allfälliges öffentliches Interesse (in ZGB 397a als "Belastung für ihre Umgebung" umschrieben) zu berücksichtigen, sondern das Wohl der von der FFE betroffenen Personen.
Der Begriff des "fürsorgerischen Freiheitsentzuges" wird in Folge der Revision des Vormundschaftsrechts zum neuen Erwachsenenschutzrecht von der Bezeichnung "fürsorgerische Unterbringung" abgelöst. Das Rechtsinstitut wird damit auch in den Voraussetzungen und rechtlichen Folgen neu geregelt.[1]
Siehe auch
- Entspricht in Deutschland dem Unterbringungsgesetz. Siehe auch Unterbringung, Unterbringungsverfahren, PsychKG
- Entspricht in Österreich der Unterbringung (Österreich).
Einzelnachweise
- ↑ Christof Bernhart: Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung und psychiatrischen Behandlung