Bestechung
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Bestechung
Bestechung liegt vor, wenn der Täter einem Amtsträger (Wahlamt, Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst, etc.), einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine in seinem Ermessen stehende Dienstleistung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet. Vgl. § 334 StGB.
Die Dienstleistung kann ein bloßer Hinweis sein, aber auch die Verschaffung von Informationen, auch solche, die der Geheimhaltung unterliegen (z.B. Angaben über eine Ausschreibung).
Der Vorteil kann sowohl materieller (in der Regel) als auch inmaterieller Art sein.