Indizierung
Mit dem Begriff Indizierung ist die Einschränkung der Abgabe oder Verbreitung bestimmter Medien gemeint. Der Begriff Indizierung bedeutet "in einen Index aufnehmen"; der Begriff Index für ein Verzeichnis verbotener Werke geht auf den Index Librorum Prohibitorum zurück, das Verzeichnis der für Katholiken verbotenen Bücher.
Deutschland
In Deutschland versteht man unter Indizierung (= amtlicher Sprachgebrauch, daneben auch: Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien) die Einschränkung von Abgabe und Verbreitung bestimmter als jugendgefährdend eingestufter Medien. Umgangssprachlich, aber nicht amtlich wird die Liste jugendgefährdender Medien als Rote oder Schwarze Liste bezeichnet.
Die in Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunst sind nicht schrankenlos gewährleistet. Neben den allgemeinen Gesetzen und einigen Tatbeständen des Strafgesetzbuches bilden eine Schranke auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend (Artikel 5 Absatz 2 GG). Die verwaltungsrechtliche Indizierung von Literatur und anderen Medien wird durch eine europaweit einzigartige Institution, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM; früher Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, BPjS) durchgeführt.
Die BPjM kann grundsätzlich alle Arten von Medien indizieren. Sie ist jedoch nicht für Tageszeitungen, das Fernsehen und den Hörfunk zuständig. Ebenfalls nicht mehr indiziert werden inzwischen Filme und Computerspiele, die eine Alterskennzeichnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) oder der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) tragen.
Die BPjS/BPjM hat seit ihrer Gründung 1954 rund 15.000 Werke als jugendgefährdend indiziert. Auf der aktuellen Schwarzen Liste stehen rund 5.300 Medientitel. Dies sind rund 2.500 indizierte Buchtitel, Broschüren und Comics und etwa ebensoviele Videofilme. Dazu kommen mehrere hundert Computerspiele, Internetangebote und andere indizierte Medien.
Näheres siehe Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Rechtsfolgen in Deutschland
Indizierte Medien dürfen Kindern und Jugendlichen weder verkauft, noch überlassen oder sonstwie zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht mehr beworben werden und nicht im Versandhandel vertrieben werden. Indizierte Videofilme und Computerspiele dürfen nur noch in Geschäften angeboten werden, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind, indizierte Bücher dürfen in der Buchhandlung nur unter der Ladentheke angeboten werden. Strittig ist, ob eine kritische Rezension von jugendgefährdenden Medien möglich ist. Denn die für die Rechtsfolgen zuständigen Staatsanwaltschaften haben sich in ihrer Einschätzung zur Zulässigkeit einer kritischen Rezension von indizierten Medien nicht einhellig festgelegt.
Indizierungen bestehen für 25 Jahre (so schreibt es das neue Jugendschutzgesetz vor), dann werden sie aus der Liste gestrichen oder müssen einem neuen Verfahren unterworfen werden. Bei Änderung der Sach- und Rechtslage kann ein Verfahrensbeteiligter auch vor der Frist einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.
Gesellschaftliche Problematik
Die Indizierung von Schriften hat einen bekanntermaßen ambivalenten Effekt. Zum einen gilt ein Index niemals global, das heißt seine Wirkung beschränkt sich immer auf eine Gruppe. Man kann aber einer Gruppe von Leuten schlecht verbieten, was für alle anderen Allgemeingut ist. Ein solches Verbot wirkt nicht nur nicht, sondern es richtet sich am Ende gegen den, der das Verbot ausspricht. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, dass einige aus der Gruppe die Verhältnisse umdrehen und den Index quasi als Leseliste verwenden. Das invertiert dessen Wirkung.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat darauf reagiert, indem sie ihren "Index" nur noch in völlig veralteter Form herausgibt, und aktuelle Änderungen nur im kostenpflichtigen Abonnement verfügbar macht. Gleichzeitig werden widersprüchliche Entscheidungen getroffen; beispielsweise wurde 2005 auf Antrag der Film "Rambo" indiziert, obwohl dieser seit seinem ursprünglichen Erscheinen unindiziert gewesen war. Damit handelt die Bundesprüfstelle völlig unvorhersagbar.
Für Verlage ist die wirkungsvollste Regulierung bei indizierten Werken das Werbeverbot. Ein solches Werbeverbot macht einen Verlust aller in die Herausgabe eines Schriftwerks investierten Mittel absolut sicher. Somit unterbleibt in fast allen Fällen die Publikation von Werken, die auch nur möglicherweise indizierbar sein könnten, von vorneherein.
Siehe auch
Weblinks
- medienzensur.de - Infos über Indizierung
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (teilweise überholte Informationen)
- Telepolis: 50 Jahre gegen "Schmutz und Schund"
- Telepolis: Kinder sind Pornos
- "Das saubere Dutzend", Süddeutsche Zeitung vom 23. Juni 2004
- Jugendschutz und Zensur in Deutschland
- Musikzensur in Deutschland
- Zensur und Verbote in den populärkulturellen Medien Deutschlands (Institut für Soziologie der Universität Münster, 2000)
- Initiative gegen die Indizierung von Computerspielen (inzwischen eingestellt)
- Sämtliche indizierte Trägermedien (private Seite; mit Flash Menü)
- Liste indizierter Software