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Kollisionsverhütungsregeln

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Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) - offiziell "Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See" - stellen internationales Seeverkehrsrecht dar. Sie sollen Havarien verhüten. Die KVR wurden 1972 von der IMO (UN-Unterorganisation für die Seeschifffahrt) verabschiedet.

Der Originaltitel lautet: Conventions on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREGs).

Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen gilt ergänzend die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO).


Gliederung Kollisionsverhütungsregeln - KVR

Teil A - Allgemeines

  • Regel 1 Anwendung
  • Regel 2 Verantwortlichkeit
  • Regel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Teil B - Ausweich- und Fahrregeln

Abschnitt I - Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen

  • Regel 4 Anwendung
  • Regel 5 Ausguck
  • Regel 6 Sichere Geschwindigkeit
  • Regel 7 Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes
  • Regel 8 Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen
  • Regel 9 Enge Fahrwasser
  • Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete

Abschnitt II - Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben

  • Regel 11 Anwendung
  • Regel 12 Segelfahrzeuge
  • Regel 13 Überholen
  • Regel 14 Entgegengesetzte Kurse
  • Regel 15 Kreuzende Kurse
  • Regel 16 Maßnahmen des Ausweichpflichtigen
  • Regel 17 Maßnahmen des Kurshalters
  • Regel 18 Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander

Abschnitt III - Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

  • Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

Teil C - Lichter und Signalkörper

  • Regel 20 Anwendung
  • Regel 21 Begriffsbestimmungen
  • Regel 22 Tragweite der Lichter
  • Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt
  • Regel 24 Schleppen und Schieben
  • Regel 25 Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder
  • Regel 26 Fischereifahrzeuge
  • Regel 27 Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
  • Regel 28 Tiefgangbehinderte Fahrzeuge
  • Regel 29 Lotsenfahrzeuge
  • Regel 30 Fahrzeuge vor Anker und auf Grund
  • Regel 31 Wasserflugzeuge

Teil D - Schall- und Lichtsignale

  • Regel 32 Begriffsbestimmungen
  • Regel 33 Ausrüstung für Schallsignale
  • Regel 34 Manöver- und Warnsignale
  • Regel 35 Schallsignale bei verminderter Sicht
  • Regel 36 Aufmerksamkeitssignale
  • Regel 37 Notsignale

Teil E - Befreiungen

  • Regel 38 Befreiungen



Siehe auch

Positionslicht



Internationale Fassung der COLREGs (englisch) [1]

Deutscher Wortlaut der KVR (inoffiziell) [2]