Kollisionsverhütungsregeln
Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) - offiziell "Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See" - stellen internationales Seeverkehrsrecht dar. Sie sollen Havarien verhüten. Die KVR wurden 1972 von der IMO (UN-Unterorganisation für die Seeschifffahrt) verabschiedet.
Der Originaltitel lautet: Conventions on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREGs).
Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen gilt ergänzend die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO).
Gliederung Kollisionsverhütungsregeln - KVR
Teil A - Allgemeines
- Regel 1 Anwendung
- Regel 2 Verantwortlichkeit
- Regel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Teil B - Ausweich- und Fahrregeln
Abschnitt I - Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen
- Regel 4 Anwendung
- Regel 5 Ausguck
- Regel 6 Sichere Geschwindigkeit
- Regel 7 Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes
- Regel 8 Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen
- Regel 9 Enge Fahrwasser
- Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete
Abschnitt II - Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben
- Regel 11 Anwendung
- Regel 12 Segelfahrzeuge
- Regel 13 Überholen
- Regel 14 Entgegengesetzte Kurse
- Regel 15 Kreuzende Kurse
- Regel 16 Maßnahmen des Ausweichpflichtigen
- Regel 17 Maßnahmen des Kurshalters
- Regel 18 Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander
Abschnitt III - Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
- Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
Teil C - Lichter und Signalkörper
- Regel 20 Anwendung
- Regel 21 Begriffsbestimmungen
- Regel 22 Tragweite der Lichter
- Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt
- Regel 24 Schleppen und Schieben
- Regel 25 Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder
- Regel 26 Fischereifahrzeuge
- Regel 27 Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
- Regel 28 Tiefgangbehinderte Fahrzeuge
- Regel 29 Lotsenfahrzeuge
- Regel 30 Fahrzeuge vor Anker und auf Grund
- Regel 31 Wasserflugzeuge
Teil D - Schall- und Lichtsignale
- Regel 32 Begriffsbestimmungen
- Regel 33 Ausrüstung für Schallsignale
- Regel 34 Manöver- und Warnsignale
- Regel 35 Schallsignale bei verminderter Sicht
- Regel 36 Aufmerksamkeitssignale
- Regel 37 Notsignale
Teil E - Befreiungen
- Regel 38 Befreiungen
Siehe auch
Weblinks
Internationale Fassung der COLREGs (englisch) [1]
Deutscher Wortlaut der KVR (inoffiziell) [2]