Fluchtgefahr
Die Fluchtgefahr ist neben dem "dringenden Tatverdacht" und der "Verhältnismäßigkeit" eine der drei Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (Deutschland). Die Fluchtgefahr muss sich aus bestimmten Tatsachen, die im Freibeweisverfahren festgestellt werden, ergeben. Aus dem Begriff der „Gefahr“ ergibt sich, dass es - anders als bei dem Merkmal der Flucht - für die Anordnung genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht. Die Überzeugung, dass der Beschuldigte auch tatsächlich fliehen wird, ist nicht Voraussetzung dieses Tatbestandsmerkmals. Unerheblich ist, dass sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft/Verwahrung befindet, weil es auf die Prognose ankommt, ob der Beschuldigte nach der Haftentlassung fliehen werde. Entscheidungserheblich ist der Erwartungshorizont der Ermittlungsbehörden bzw des Haftrichters und nur in zweiter Linie der des Beschuldigten. Im Rahmen der Entscheidungsfindung sind alle Gesichtspunkte, die für oder gegen Fluchtgefahr sprechen, abzuwägen. Ein Gesichtspunkt allein wird in der Regel Fluchtgefahr nicht begründen können. Der Gesichtspunkt der Ausländereigenschaft oder der Straferwartung ist isoliert betrachtet ohne Aussagekraft, weil es immer auf eine Gesamtschau ankommt. Auch der zu erwartende Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kann die Fluchtgefahr begründen. Ob hinsichtlich der Nachtat in der Bewährungszeit (§ 56f I Nr. 1 StGB) bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegen muss ist nach der neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) strittig (EGMR Strafverteidiger Jahrgang 2003, S. 82 - Verfahren Böhmer gegen Deutschland).