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Gewährleistung

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Als Gewährleistung oder Mängelhaftung ist der Oberbegriff für das Rechtsregime, das die Rechtsfolgen und Ansprüche bestimmt, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks.

Schuldrechtmodernisierung

Im Rahmen der Schuldrechtsreform, die am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde das Kaufvertragsrecht umfassend überarbeitet. Insbesondere die Regeln über das Mängelfolgenrecht wurde stark verändert. Früher wurden diese Regelungen mit dem Begriff Gewährleistung bezeichnet; der Sinn lag darin, mit diesem Begriff klarzumachen, daß es sich um eine Regelung handelt, die vollständig vom Allgemeinen Teil des Schuldrechts abgetrennt war.

Das neue Regelungsregime hingegen hat diese Eigenschaft nicht mehr. Das Mängelrecht beim Kaufvertrag ist jetzt im wesentlichen durch das allgemeine Schuldrecht bestimmt; dessen Regelungen werden nur in bestimmten Rahmen durch das Kaufvertragsrecht modifiziert, sind aber ansonsten anwendbar.

Deshalb wird vielfach argumentiert, dass der Begriff der Gewährleistung jetzt aufgegeben werden sollte. Da der Verkäufer nun prinzipiell nach den ganz normalen Regeln für Mängel, also auf seiner Seite eine Nichterfüllung seiner Pflichten, haften muß, solle man jetzt besser von Mängelhaftung sprechen.

Das deutsche BGB verwendet den Begriff "Gewährleistung" selbst nur am Rande (vgl. § 365 BGB) und spricht sonst von einzelnen Mängelansprüchen. Im Kaufrecht in § 437 BGB und im Werkvertragsrecht in § 634 BGB werden die Rechte genannt, die dem Käufer beziehungsweise dem Besteller im Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines Mangels zustehen. Die nähere Ausgestaltung der einzelnen Mängelansprüche ergibt sich aus den in §§ 437, 634 BGB genannten einzelnen Vorschriften des Kauf- und Werkvertragsrechts, wobei zum Teil auf Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts verwiesen wird. Die Regelungstechnik des Gesetzes mit mehrfachen Verweisungen ist kompliziert und für Nichtjuristen daher nicht immer verständlich.

Übersicht der Mängelrechte

Einzelne Mängelrechte sind nach deutschem Recht:

Mangel

Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Der Mangel muss bei Übergabe der Sache vorliegen; jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Es gibt allerdings keine allgemeine Regel, dass ein innerhalb eines gewissen Zeitraums nach Gefahrübergang auftretender Mangel bereits im Keim angelegt war.

Beweislast

Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, daß der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.

Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.

Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben, kann jedoch durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und nicht privatem Käufer beschränkt werden. Beim Verbrauchsgüterkauf ist jedoch EU-weit eine Gewährleistung von zwei Jahren für Neu- und einem Jahr für Gebrauchtwaren zwingend.

Siehe auch: Hauptmangel

Gewährleistungs-Prüfung

Hat ein Händler oder Hersteller eine Ware wegen eines Problems zurückerhalten, was der Kunde im Wege seines Gewährleistungsanspruches beseitigt haben möchte, so prüft er in der Regel vorab so:

  • Sind formale Voraussetzungen erfüllt?
    Dabei ist allerdings zu beachten, daß Kaufbeleg oder Seriennummernachweis lediglich Nachweiszwecken dienen - strenggenommen ist all dies keine Voraussetzung für die Geltendmachung der Mängelhaftungsansprüche.
  • Welche Probleme lassen sich feststellen?
    • Dazu wird anhand der Fehlerbeschreibung des Kunden versucht, das Problem nachzuvollziehen. Zusätzlich, oder um dies zu unterstützen, wird ein für die Ware spezifisches Prüfprocedere durchgegangen.
    • Manchmal werden Problemberichte nicht akzeptiert, die durch das spezifische Prüfprocedere nicht aufgedeckt werden würden.
  • Sind diese Probleme von der Gewährleistung oder eventueller Garantie abgedeckt? Sind sie durch Missbrauch durch den Kunden oder Fehlbehandlung durch Dritte entstanden? (z.B.: Versandschaden)