Kindesunterhalt (Deutschland)
Der Kindesunterhalt ist im Gegensatz zu den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten, die sich nach den nicht immer einheitlichen Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte bestimmen, – weitgehend – bundeseinheitlich mit der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nicht zwischen ehelichen Kindern und Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Nachfolgend wird die Rechtslage ab dem 1. Januar 2008 dargestellt.
Allgemeines
Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und/oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Der Mindest-Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist nunmehr in § 1612a BGB geregelt.
Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Nettoeinkünfte. Hiervon werden abgezogen z. B. berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Einzelnachweis) und berücksichtigungsfähige Schulden. Strittig sind Einkünfte, die durch eine neue Ehe erzielt werden (vgl. Splitting). Dem Unterhaltspflichtigen muss ein sogenannter Selbstbehalt verbleiben. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern 900,00 € (bei Erwerbstätigkeit der Unterhaltsschuldners) bzw. 770,00 € wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist. Bei volljährigen, nicht privilegierten Kindern beträgt er 1.100,00 €.
Diese Unterhaltstabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Empfehlung und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2009 (davor zum 1. Januar 2008 mit dem neuen Unterhaltsrecht). Die Höhe der Unterhaltsansprüche beziehungsweise der Unterhaltspflichten hat sich in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen nach den Umständen des Falles erhöht oder verringert. Für die neuen Bundesländer galt bis zum 31. Dezember 2007 die ergänzende Berliner Tabelle; seit dem 1. Januar 2008 gilt für alle Bundesländer die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes (OLG).
Das Kindergeld wird gemäß § 1612b BGB zur Hälfte bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erfüllt. Die volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt in allen anderen Fällen, § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.
Grundlegend verschieden sind die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern und jene von Kindern gegenüber ihren Eltern beziehungsweise Enkeln gegenüber Großeltern. Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können. Hierbei wird zwischen sogenannten volljährigen privilegierten und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, was sich vor allem auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden notwendigen Selbstbehaltes auswirkt.
Des Weiteren wird bei einem volljährigen Kind immer – egal, ob privilegiert oder nicht – das Kindergeld zunächst in voller Höhe von seinem Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht. Auch stehen gegenüber volljährigen Kindern immer beide Elternteile in der unterhaltsrechtlichen Haftung, das heißt, auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind gegebenenfalls noch lebt und der eventuell noch Betreuungsleistungen erbringt, ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Barunterhalt verpflichtet.
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder
Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt. Ausbildungsvergütungen minderjähriger Kinder werden nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Pauschalbetrages von 90,00 EUR für berufsbedingte Aufwendungen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Kinder, die bereits volljährig sind, aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben, die sogenannten privilegierten Kinder, sind minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes bestimmt die Höhe des Barunterhaltsanspruchs. Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden ab. Der unterhaltsrechtliche Begriff der „Berufsbedingten Aufwendungen“ entspricht nicht dem steuerrechtlichen Begriff der „Werbungskosten“. Nicht zum Nettoeinkommen gehört das Kindergeld.
Hat der Unterhaltpflichtige erneut geheiratet, ist für die Berechnung des Kindesunterhalts die günstigere aktuelle Steuerklasse zu Grunde zu legen.
Die Düsseldorfer Tabelle kennt insgesamt zehn Einkommensstufen und drei Altersgruppen, sowie eine Bedarfsgruppe für Volljährige. Sie beruht auf der neuen Regelung des § 1612a BGB, wonach sich der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz bestimmt. Dieser doppelte Kinderfreibetrag beläuft sich seit dem 1. Januar 2010 auf 364 EUR monatlich. Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren beträgt der Mindestunterhalt 87 %, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 100 %, und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 117 % des doppelten Kinderfreibetrages. Der in der Tabelle angegebenen Prozentsatz für jede Einkommensstufe wird mit den vorgenannten Beträgen multipliziert und ergibt den Grundwert in der Tabelle.
Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Es ergeben sich dann folgende Beträge, die tatsächlich, nach Abzug des anteiligen Kindergeldes zu zahlen sind. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, bei Minderjährigen zur Hälfte. Dadurch ist der Zahlbetrag bei volljährigen Kindern in den niedrigen Einkommensstufen geringer als bei minderjährigen Kindern zwischen 12 und 17 Jahren. Nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils belaufen sich die Zahlbeträge auf die in den hinteren Spalten angegebenen Beträge.
Um zu verhindern, dass der Mindestunterhalt unter die Werte der Regelunterhaltsverordnung fällt, gelten die Werte der Regelunterhaltsverordnung fort, bis der Mindestunterhalt nach dem Kinderfreibetrag höher liegt. Dieses ergibt sich aus § 36 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO). Ebenso bleiben alle „alten“ Unterhaltstitel gültig und werden lediglich auf einen Prozentsatz des Mindestunterhaltes umgerechnet.
Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Der Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen beträgt 900 EUR bei erwerbstätigen und 770 EUR beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten.
Grundwert | Nach Abzug Kindergeld erstes, zweites Kind |
Nach Abzug Kindergeld drittes Kind |
Nach Abzug Kindergeld viertes und weitere Kinder | |||||||||||||||
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Netto- einkommen Barunterhalts- pflichtiger |
% | Bedarfs- kontroll- betrag |
Altersstufen in Jahren | Altersstufen in Jahren | Altersstufen in Jahren | Altersstufen in Jahren | ||||||||||||
0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | |||
0–1500 | 100 | 770/900 | 317 | 364 | 426 | 488 | 225 | 272 | 334 | 304 | 222 | 269 | 331 | 298 | 209,50 | 256,50 | 318,50 | 273,00 |
1501–1900 | 105 | 1000 | 333 | 383 | 448 | 513 | 241 | 291 | 356 | 329 | 238 | 288 | 353 | 323 | 225,50 | 275,50 | 340,50 | 298,00 |
1901–2300 | 110 | 1100 | 349 | 401 | 469 | 537 | 257 | 309 | 377 | 353 | 254 | 306 | 374 | 347 | 241,50 | 293,50 | 361,50 | 322,00 |
2301–2700 | 115 | 1200 | 365 | 419 | 490 | 562 | 273 | 327 | 398 | 378 | 270 | 324 | 395 | 372 | 257,50 | 311,50 | 382,50 | 347,00 |
2701–3100 | 120 | 1300 | 381 | 437 | 512 | 586 | 289 | 345 | 420 | 402 | 286 | 342 | 417 | 396 | 273,50 | 329,50 | 404,50 | 371,00 |
3101–3500 | 128 | 1400 | 406 | 466 | 546 | 625 | 314 | 374 | 454 | 441 | 311 | 371 | 451 | 435 | 298,50 | 358,50 | 438,50 | 410,00 |
3501–3900 | 136 | 1500 | 432 | 496 | 580 | 664 | 340 | 404 | 488 | 480 | 337 | 401 | 485 | 474 | 324,50 | 388,50 | 472,50 | 449,00 |
3901–4300 | 144 | 1600 | 457 | 525 | 614 | 703 | 365 | 433 | 522 | 519 | 362 | 430 | 519 | 513 | 349,50 | 417,50 | 506,50 | 488,00 |
4301–4700 | 152 | 1700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 390 | 462 | 556 | 558 | 387 | 459 | 553 | 552 | 374,50 | 446,50 | 540,50 | 527,00 |
4701–5100 | 160 | 1800 | 508 | 583 | 682 | 781 | 416 | 491 | 590 | 597 | 413 | 488 | 587 | 591 | 400,50 | 475,50 | 574,50 | 566,00 |
Die Düsseldorfer Tabelle ist nur für Einkommen bis 5100 Euro vorgesehen, danach werden die Umstände des Falles einzeln berücksichtigt.
Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächst höhere Einkommensstufe angesetzt.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
In den Beträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
Volljährige Kinder
Zeitraum | Monatsbetrag |
---|---|
01.01.1996 – 30.06.1998 | 1050 DEM |
01.07.1998 – 30.06.1999 | 1100 DEM |
01.07.1999 – 30.06.2001 | 1120 DEM |
01.07.2001 – 31.12.2001 | 1175 DEM |
01.01.2002 – 30.06.2005 | 600 EUR |
01.07.2005 – 30.06.2010 | 640 EUR |
Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung oder Studiums nicht in der Lage.
Der Bedarf eines studierenden oder nicht mehr im Haushalt lebenden Kindes wird pauschal mit 640,00 EUR monatlich angesetzt. Auf Grund der Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte kann es hier jedoch auch zu abweichenden Beträgen kommen, so ist in Hessen dieser Betrag als Richtwert für Durchschnittsverdiener zu sehen. Kinder eines besser verdienenden Elternteiles haben daher möglicherweise einen Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbetrag. Darin sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Studiengebühren nicht enthalten, sie sind gegebenenfalls zusätzlich zu zahlen. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird das gesamte Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind das Kindergeld selbst bezieht.
Da bei volljährigen Kindern nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich dann aus der Addition der Einkommen beider Elternteile. Der Selbstbehalt beträgt für jeden Elternteil 1.100,00 EUR.
Behinderte Kinder
Für eine Vielzahl von Maßnahmen für behinderte Kinder (aufgelistet in § 91 SGB VIII) können die Eltern zu Kostenbeiträgen herangezogen werden. Die Höhe wird in § 94 SGB VIII geregelt, die auf die Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) verweist. Bis zu 25 % des bereinigten Nettoeinkommens sind von jedem Elternteil zu zahlen.
Ist ein Kind (1) volljährig und (2) behindert oder pflegebedürftig und (3) erhält Eigliederungshilfe für Behinderte oder (4) Hilfe zur Pflege oder (5) Hilfe zum Lebensunterhalt, so zahlen die Eltern unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen einen pauschalen Unterhaltsbetrag von bis zu 31,07 Euro im Monat in den Fällen (3) und (4) und von bis zu 23,90 Euro im Monat im Fall (5). Treffen die Fälle zusammen, so addieren sich die Beträge auf bis zu 54,97 Euro. Von der Zahlungsverpflichtung wird abgesehen, sobald das gemeinsame Einkommen der Eltern unter 1900 EUR und ihr Vermögen unter 23.100 EUR liegt.[2][3]
Geltendmachung des Anspruchs
Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. In der Regel wird dann im Wege der Stufenklage auf Auskunft und den sich daraus ergebenden Unterhalt geklagt. Für die Klage wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt bzw. besteht bei guten Einkommensverhältnissen des Barunterhaltsverpflichteten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Barunterhaltsverpflichteten. Kindesunterhalt kann nur in sehr begrenztem Umfang rückwirkend geltend gemacht werden (§ 1613 BGB). Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.
Kritik
Die kräftige Erhöhung des Kindesunterhaltes zum 1. Januar 2010 ist auf die Erhöhung der steuerlichen Freibeträge zurück zu führen und nicht darauf, dass sich die Einkommensverhältnisse im letzten Jahr wesentlich verbessert hätten. Vor allem in den unteren Einkommensgruppen steht die Erhöhung nur auf dem Papier, weil der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleiben muss. Das ist aber z.B. bei einem Nettoeinkommen von 1.600 EUR und zwei unterhaltsberechtigten Kindern im Alter zwischen 12 und 17 Jahren nicht mehr der Fall.
Darüber hinaus steht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr die Frage der Höhe des Mindestselbstbehaltes entscheiden und möglicherweise zu einem höheren als den jetzt in den Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegten Betrag kommen wird.
Ändert sich das anzurechnenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen wesentlich, dann kann gemäß § 323 ZPO auf Abänderung des Unterhalts geklagt werden. Als „wesentlich“ gilt, außer bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, eine Änderung um mindestens 10 Prozent.[4]
Die Schwankungsbreite liegt jedoch unter 10 %, so dass bei bestehenden Titeln die Erheblichkeitsschwelle für eine Abänderungsklage nicht erreicht wird.[5]
Die Abstufung in 400-€-Schritten kann daher insbesondere bei geringerem Einkommen dazu führen, dass eine wesentliche Einkommenserhöhung oder -verminderung nicht zu einem anderen Unterhalt führt. Denkbar ist, dass hierdurch im Einzelfall der Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes verletzt wird.
Dieses Problem trat bei der bis Ende 2007 geltenden Tabelle nicht auf.
Statistik
In Deutschland leben etwa 2,2 Millionen unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren und eine Million volljährige unterhaltsberechtigte Heranwachsende.[6] In Deutschland gibt es 1,4 Millionen alleinerziehende Mütter und 0,1 Millionen alleinerziehende Väter (Stand 2007). Jedes siebte Kind lebt bei nur einem Elternteil.[7]
Siehe auch
Weblinks
- OLG Düsseldorf: Originaltabellen, Anlagen und Leitlinen
- „Unterhaltsreform und Düsseldorfer Tabelle 2008“, S. 24 von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt (PDF; 204 KB)
- [1] Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn das Existenzminimum von 135 % des Regelbetrags nicht erreicht ist, kann das Kind mit der Abänderungsklage auch dann Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nicht erreicht ist. (OLG Hamm, Urteil vom 11. August 2006 – 11 UF 25/06 -, in: NJW-aktuell 14/2007, X; NJW 2007, 1217).
- http://www.trennungsfaq.de/unterhalt.html
Quellen
- ↑ Die Formulierung in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle lauten seit 1996 einheitlich "Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich" - Eine Suche nach diesem Stichwort bringt für jedes Jahr mehrere Webseiten von Gerichten, Anwaltskanzleien etc. zum Vorschein, die die Beträge bestätigen.
- ↑ § 94 (Im Gesetzestext genannte Beträge entsprechen Kindergeldanteilen.)
- ↑ frag-einen-anwalt.de
- ↑ juraforum.de
- ↑ bag-sb.de
- ↑ Angaben des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, nach rp-online.de
- ↑ urbia.de