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Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko

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Das Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko wurde 1963 unterzeichnet und führte, trotz gegenteiliger vertraglicher Ausgestaltung (Befristung der Aufenthaltsdauer auf maximal zwei Jahre, sogenanntes Rotationsprinzip), zum Beginn einer marokanischen Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland. Die angeworbenen Arbeiter wurden in Deutschland als Gastarbeiter bezeichnet.

Ähnliche Anwerbeabkommen schloss die Bundesrepublik Deutschland auch mit anderen Staaten ab.

Inhalt

Das Anwerbeabkommen mit dem Königreich Marokko enthielt von Anfang an im Gegensatz zu den Anwerbeabkommen mit den westlichen Ländern einige Besonderheiten (die auch für die Abkommen mit Tunesien und der Türkei galten):[1]

  • eine Anwerbung war ausschließlich für Unverheiratete vorgesehen,
  • ein Familiennachzug bzw. die Familienzusammenführung wurde im Abkommen explizit ausgeschlossen,
  • eine Gesundheitsprüfung und eine Eignungsuntersuchung für die anzunehmende Arbeit,
  • eine Obergrenze für den Aufenthalt von 2 Jahren wurde festgeschrieben, eine Verlängerung ausgeschlossen,

Einzelnachweise

  1. Davy, Ulrike (Hg.): "Die Integration von Einwandern, rechtliche Regelungen im europäischen Vergleich", S. 340ff