Zum Inhalt springen

Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 21. Juli 2005 um 16:00 Uhr durch Filzstift (Diskussion | Beiträge) (Änderungen von Benutzer:80.133.140.53 rückgängig gemacht und letzte Version von Benutzer:83.218.181.75 wiederhergestellt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Durch Trunkenheit im Verkehr (umgangssprachlich Alkohol am Steuer) wird nach den Statistiken vom Verband der Haftpflichtversicherer jeder vierte schwere Unfall verursacht. Auch zahlreiche Aufklärungsaktionen und verschärfte Kontrollen in Verbindung mit Strafverschärfung konnten keine wesentlichen Reduzierungen an der Anzahl der Fahrten unter Alkohol vermelden. Nach Schätzungen wird nur jede 250. Fahrt unter Alkohol aufgedeckt.

Wirkung von Alkohol

Die Wirkung des Alkohols besteht in der

Blutalkoholkonzentration und körperliche Reaktionen

Blutalkoholkonzentration jeweils in Promille (‰):

Folgenlose Alkoholfahrt und Ahndung in Deutschland

Stand: 1. Januar 2002

  • ab 0,3 ‰: Entzug der Fahrerlaubnis nur bei Ausfallerscheinungen (z. B. Unfall), Geldstrafe + 7 Punkte
  • ab 0,5 ‰: 1 bis 3 Monate Fahrverbot, 250 ... 750 € Geldstrafe + 4 Punkte
  • ab 1,1 ‰: Entzug der Fahrerlaubnis, Geldstrafe + 7 Punkte
  • ab 1,5 ‰: Entzug der Fahrerlaubnis durch Fahrradfahren unter Alkohol
  • ab 1,6 ‰: MPU-Grenze (zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit positiver Bewertung notwendig)

Folgenlose Alkoholfahrt und Ahndung in Österreich

Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Während der Probezeit darf ein Lenker maximal 0,1 Promille Alkohol im Blut haben. Dies bedeutet praktisch Alkoholverbot, da ein solcher Wert bereits durch natürliche Verdauung erreicht werden kann.

Folgenlose Alkoholfahrt und Ahndung in der Schweiz

Bis zum 1. Januar 2005

Die Schweiz hatte europaweit neben vier weiteren Ländern die höchste Grenze, wo der Tatbestand der Angetrunkenheit begann. Dies war bei 0,8 Promille. Wurde diese Grenze auch nur leicht überschritten, so war es keine Übertretung, sondern bereits ein strafrechtliches Vergehen. Bei einem Pegel von über 0,8 Promille konnte, bei über 1,0 Promille musste der Fahrausweis entzogen (mindestens zwei Monate, bei Wiederholung mindestens ein Jahr) werden und es wurde häufig eine Haftstrafe (3 Tage bis 3 Jahre), begleitend von einer Buße (bis 40'000 CHF) verhängt. Ein Alkoholgehalt von unter 0,8 Promille konnte unter gewissen Umständen schon als Vergehen geahndet werden. Dies war vor allem dann der Fall, wenn durch den Alkoholgenuss Unfälle produziert worden sind.

Wenn der Fahrer durch Freunde, Gastwirte etc. zum Trinken ermuntert wurde und die Möglichkeit bestand, dass der Betroffende nachher Auto fährt, so wurden diese als Mittäter strafrechtlich verfolgt.

Aus dem Gesetz: Art.91, Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz SVG: Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Ab dem 1. Januar 2005

In der Probezeit (2 Jahre) gilt die 0.0 Promillegrenze. Als neuer Grenzwert für "einfache Trunkenheit" gilt ab 2005 schon 0,5 Promille. Bei Übertretung wird mit einer Buße geahndet, es erfolgt jedoch kein zwingender Fahrausweisentzug. Ab 0,8 Promille muss der Fahrausweis für mindestens drei Monate abgegeben werden, im Wiederholungsfall für mindestens zwölf Monate. Wenn in einem Unfall die Trunkenheit eine Rolle gespielt haben könnte, so sind Folgen auch bei einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Promilie möglich.

Gleichzeitig tritt die anlassfreie Atemalkoholkontrolle in Kraft. Sie gibt der Polizei die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass (zum Beispiel auffälliges Fahrverhalten oder Alkoholgeruch) eine Alkoholkontrolle durchzuführen.

Zudem gilt neu eine Nulltoleranz beim Konsum von nicht legalen Drogen wie Marihuana, Kokain oder Heroin.

Weblink: PDF-Broschüre des BfU

Folgenlose Alkoholfahrt und Ahndung im Fürstentum Liechtenstein

In Liechtenstein gilt der Grenzwert von 0,8 Promilie und die Regelungen sind ähnlich wie in der Schweiz bis zum 1. Januar 2005. Das Fürstentum zieht an diesem Datum nicht mit der Schweiz nach, doch langfristig ist ein Absenken geplant. Liechtenstein möchte jedoch zuerst Erfahrungen im Zusammenhang mit der Absenkung in der Schweiz einsammeln.

USA

2002 gab es über 500.000 Unfälle, darunter 17.000 Getötete in den Vereinigten Staaten als Folge von Trunkenheit im Verkehr.

In den meisten US-Staaten gilt ein Grenzwert von 0,8 Promilie. In drei Staaten liegt er bei 1,0 Promilie. In den 1980er-Jahren lag der Grenzwert teilweise noch bei 1,2 Promilie, was aus europäischer Sicht eher unverständlich ist. Für Flugpiloten liegt der Grenzwert bei 0,4 Promilie, während der Grenzwert in Europa meistens bei 0,0 Promilie liegt.

Geschichte

Das erste nachweisbare Verwarngeld wegen Trunkenheit am Steuer in Europa wurde am 10. September 1897 in Großbritannien bei einem Taxifahrer verhängt. In Deutschland ist Alkohol am Steuer als Verkehrsdelikt erst nach dem 2. Weltkrieg ein Thema. Im Jahr 2001 wurden in Deutschland insgesamt knapp 65.000 Verkehrsunfälle registriert bei denen Alkohol eine Rolle spielte. 909 Menschen kamen dabei im gleichen Jahr ums Leben.

Siehe auch

Vollrausch