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Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie)

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Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung 2000/78/EG
Titel: Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Kurztitel: Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht
Veröffentlichung: ABl. EG Nr. L 303 S. 1
Inkrafttreten:
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten!

Die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16), kurz Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ist eine Richtlinie des Rates, die einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegt. Sie ist eines der Kernstücke der Gleichstellungspolitik der Europäischen Union.

Die Rechtsquelle

Die Richtlinie ist in folgende vier Kapitel unterteilt:

Zentraler Aspekt dieser Richtlinie ist die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, sich an den Gleichbehandlungsgrundsatz zu halten.[1] Außerdem werden die Begriffe mittelbare Diskriminierung und unmittelbare Diskriminierung definiert, und Fälle, in denen eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.

Konkrete Maßnahmen sind:[2]

  • Verbesserung des Rechtsschutzes durch eine verstärkte Geltendmachung der Ansprüche auf dem Gerichtsweg oder durch Schlichtungsverfahren[3]
  • die Beweislastumkehr in diesbezüglichen Gerichtsfällen, falls der Kläger bzw. die Klägerin glaubhaft machen kann, dass er/sie unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wurde.[4]
  • Schutz der Opfer vor Repressalien, insbesondere vor Entlassung[3]
  • Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung der Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen und der Betriebe über die Bestimmungen der angenommenen Richtlinie[3]

Nationale Umsetzungen

Die Umsetzung hatte, gem. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie, bis zum 2. Dezember 2003 zu erfolgen. Die Umsetzungsfrist konnte um drei Jahre verlängert werden. Zudem besteht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie benötigt,[3] der Kommission zu übermitteln. Außerdem enthält sie als Mindestanforderung eine „Nichtrückschrittsklausel" für die Staaten, die sich selbst schon weitergehende Bestimmungen gesetzt haben, und Forderung, nationale Gesetzgebung, die dieser Richtlinie widerspricht, aufzuheben.

Deutschland

Deutschland hat die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 4. August 2006 (Bundesgesetzblatt I S. 1897) umgesetzt. Wichtigster Bestandteil des Umsetzungsgesetzes ist das umstrittene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Österreich

Österreich hat diese Richtlinie in sein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG), sowie das Bundes- (B-GlBG) und die Landes-Gleichbehandlungsgesetze für die öffentliche Verwaltung als Arbeitgeber, einfließen lassen, die für alle Bereiche der Antidiskriminierung Gültigkeit haben.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA). Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Fachstelle für Rassismusbekämpfung, abgerufen am 28. Mai 2008.
  2. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. In: Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union: EUROPA > Zusammenfassungen der Gesetzgebung. Europäische Union, 11. April 2007, abgerufen am 28. Mai 2008.
  3. a b c d Zitat: EU: Gleichbehandlung
  4. Zitat: Fachstelle für Rassismusbekämpfung: FRA