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Revisionsgrund

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Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer anderen, bundesweit geltenden Vorschrift beruht, § 545 ZPO.

Eine solche Rechtsverletzung ist stets anzunehmen, wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt.

Nach § 547 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund im Zivilprozess vor,

  • wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
  • wenn ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetz von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.
  • wenn ein Richter mitgewirkt hat, obwohl er zuvor wegen Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde.
  • wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Prozessführung auch nicht genehmigt hat.
  • wenn die Entscheidung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Gründen versehen wurde.


Im Strafprozess gelten nach § 338 StPO im wesentlichen die selben absoluten Revisionsgründe, mit der Maßgabe das sich alles was sich auf den Richter bezieht im Strafprozess auch auf die Schöffen bezieht.

Ein absoluter Revisionsgrund im Strafprozess liegt darüberhinaus auch vor,

  • wenn das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat
  • wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt stattgefunden hat
  • wenn die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt wurde