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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Friedrich Perzyński

Bevor ich meinem Mentee etwas Falsches dage (Litenzen sind bekanntlich ja nicht gerade meine Stärke), leite ich das mal hierher weiter: Bitte kurz hier, ganz oben, reinschauen und beantworten, ob hier oder gleich dort, ist egal. Grüße, -- Felix König 15:21, 10. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Damit nicht jeder dort von dem wilden Diskussionsaufbau dort verwirrt ist, hier die Frage kopiert:

„Das von mir nun angedachte Bild stammt aus dem Buch von Friedrich Perzynski "Von Chinas Göttern" Kurt Wolff Verlag, München 1920“

Benutzer Diskussion:Asiaticus?
Es steht eigentlich recht klar in dem entspr. Abschnitt in WP:BR: Die Frage ist, ob der Urheber auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann. Hat das Buch keinen Bildnachweis? Steht unter dem Bild kein Name? Viele Grüße --Saibo (Δ) 15:43, 10. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Google kennt das Buch, ist ja schon mal schön. Wegen dem Nachweis müsste er dann aber selbst nachschauen, oder? Viele Grüße, -- Felix König 15:54, 10. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Mit "Bildnachweis" meinte ich eine Liste hinten im Buch, wo die Autoren der Bilder auf den einzelnen Seiten aufgelistet sind. Dann vorgehen nach Beschreibung im entsprechenden WP:BR-Abschnitt. Ja, das müsste er machen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:12, 10. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Soo, der Benutzer hat jetzt das Buch zur Hand:

„In meinem bereits veröffentlichten Text zu "Friedrich Perzynski" habe ich unter Leben (3.Absatz, S.2) auf die von ihm gefundenen "Lohans" verwiesen. Eins der davon gemachten s/w-Fotos würde ich verwenden, die Original-Bildunterschrift wiedergeben und auf das betreffende Buch von ihm verweisen: "Von Chinas Göttern von Friedrich Perzynski, Kurt Wolff Verlag, München 1920". In diesem Buch schreibt er zum Schluß: "Die Abbildungen gehen zum größten Teil auf eigene Aufnahmen des Verfassers zurück, der sich für diese alle Rechte weiterer Reproduktion vorbehält. Einige Lücken wurden durch Aufnahmen der Herren..Mueller, ..Schoede, ...Schuberth und ..Boerschmann ausgefüllt.". Da Perzynski der Finder der Lohans war, gehe ich wohl begründet davon aus, daß er auch die Aufnahmen machte.“

Wenn man also nun davon ausgeht, dass die Aufnahmen höchstwahrscheinlich von Friedrich Perzynski sind, muss nun noch versucht werden sein Todesdatum herauszufinden. Wenn es jene Person ist, die ich verlinkt habe, dann ist er 1965 verstorben, daher noch nicht mehr als 70 Jahre verstorben und daher das Bild nicht frei von seinen Urheberrechten; also nicht verwendbar. (Würde ich relativ sicher sagen) Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:09, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das Ergebnis

Okay, danke für die Auskunft, dann wird das nichts. Jetzt bin ich auf die Idee gekommen, den Einband eines Buches zu verwenden, aber auch da ist mir die Lage vollkommen unklar:

„Lieber Felix König, außerdem scheinst Du noch über die seltene Gabe der Telepathie zu verfügen; denn auf meinem Schreibtisch liegt gerade Perzyński's Buch "Von Chinas Göttern"(1920), welches einen gut gestalteten Titeleinband hat -habe ich schon mal vorsorglich farbkopiert-. Und ich stehe vor meinem Perzyński-Bildervortrag im hiesigen Überseemuseum, für den ich u.a. auch den sog. Fontispitz seiner wichtigen Dissertationsschrift zu den Masken des jap. No-Theater kopiert habe. Dort ist der Bucheinband uninteressant = dunkelbraun, ganz kleine japanische Maske in Goldschnitt. Der Fontispitz ist dann schon besser. Ich würde eher den Einband des China-Buches wählen.“

Wie sieht es hier aus, geht es diesmal? Grüße, -- Felix König 12:37, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn der Bucheinband keine Schöpfungshöhe erreicht, dann geht es. Insbesondere, wenn er große Fotos enthält geht es (wegen jenen) dann wohl nicht. Beispiele: 1, 2, 3, 4 (alles außer das Gemälde (das ist wegen Alters frei von Urheberrechten)). Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:39, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unten hier auf der Seite übrigens das gleiche Thema (Abschnitt "Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2009/11#Einband_und_Titelbild_der_Treccani_.28Enciclopedia_italiana.29"). Per Archivsuche findet man auch einiges zu "Buchcover" / "Bucheinband". Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:08, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Und das ist jetzt das Ergebnis, aber die Lizenz passt so noch nicht, oder? Grüße, -- Felix König 12:04, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ja, Lizenzbaustein passt noch nicht. Wenn hier keiner der gezeichneten Figur genug SH zuspricht, dann wäre es, glaube ich: {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}}. Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:44, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Puh, in meinen Augen ein Grenzfall. Bei – wenn auch stilisierten – Menschendarstellung haben wir bisher, so weit ich mich entsinnen kann, meist Schöpfungshöhe zugesprochen; ähnlich würde ich es auch in diesem Fall sehen. --ireas {d · c · b} 21:49, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Autsch, das heißt also nicht OK? Grüße, -- Felix König 11:28, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das heißt es, basierend auf Ireas Aussage, ja. Ireas, wenn du der Zeichnung allerdings SH zusprichst, dann verstehe ich nicht, wieso der Fisch sie nicht haben soll. Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:51, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Weil der Mensch halt die Krone der Schöpfung ist und damit damit halt Schöpfungshöhe erreicht. So ein Fisch am 5. Tag hinrotzen ist halt aber nur eine handwerkliche Leistung. Und das billige Derivativ von einem Nicht-Werk ist halt auch ein Nicht-Werk. --Isderion 04:25, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ist was zu unternehmen, solange noch kein DÜP-Baustein da ist oder bleibt das jetzt einfach so falsch? -- Felix König 15:53, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bilder aus einem Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Ist es möglich Bilder aus einem solchen Untersuchungsbericht (konkret der hier) zu verwenden. Hab schon ein paar mal gesehen, dass Veröffentlichungen von Behörden etwas spezielles sind. -- Vuxi 14:07, 12. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

UrhG §5 regelt die Gemeinfreiheit von amtlichen Werken - ob dazu auch Veröffentlichungen der BFU zählen kann ich nicht einschätzen (aus dem Bauch heraus ist das aber für mich eine amtliche Bekanntmachung) rbrausse (Diskussion Bewertung) 14:23, 12. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich denke nicht, dass das unter Amtliches Werk fällt. Ich wüsste jedenfalls nicht, wo hier das besondere Verbreitungsinteresse liegen soll, Adressat dieses Berichts scheint eher ein begrenzter Expertenkreis zu sein. Sehr hübsch finde ich übrigens bei den Unfallursachen: "Das Gelände war von seiner Beschaffenheit her nicht für die Landung eines Verkehrsflugzeugs geeignet." Ein erstauniches Fazit bei einer Bruchlandung auf'm Acker. ;-)--Wiggum 16:27, 12. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
definiert wird der (tatsächlich kleine) Verteiler in FlUUG §18, wobei mir nicht klar ist, wie amtliches Werk mit besonderem Verbreitungsinteresse verbandelt ist rbrausse (Diskussion Bewertung) 16:55, 12. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
steht im Artikel: "Voraussetzung für die Anwendung des Absatz 2 ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse einer Behörde. Das öffentliche Interesse muss gegenüber dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die möglichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern" --Isderion 17:26, 12. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
das ganze Richterrecht hatte ich verdrängt... Danke für's dran Erinnern rbrausse (Diskussion Bewertung) 19:09, 12. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Also eher nicht verwendbar. Oder ist ein Flugunfall immer von öffentlichem Interesse. -- Vuxi 13:15, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
nicht verwendbar --Isderion 20:07, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Schade -- Vuxi 22:44, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das spezifische Verbreitungsinteresse der Behörde scheint mir aber schon gegeben, sonst würde ja nicht durch Angabe einer Bezugsadresse im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung „herausgegeben“. Der o.a. „Verteiler“ in § 18 des Gesetzes umfaßt die Personen und Organisationen, denen quasi als Beteiligte der Untersuchung ein Pflichtexemplar zuzustellen ist. Die Untersuchung von Eisenbahnunfällen einerseits und Flugunfällen andererseits scheint mMn durchaus im öffentlichen Interesse zu sein, sonst hätte der Gesetzgeber nicht mit dem Luftfahrtbundesamt (nunmehr Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung) und dem Eisenbahnbundesamt (heißt das noch so?) eine von den Strafverfolgungsbehörden losgelöste eigenständige Untersuchungsbehörden installiert – im Gegensatz zu einfachen Verkehrsunfällen, die nur von der örtlichen Polizei behandelt werden. Auch scheint mir ein Interesse der Bundesstelle zur Verbreitung gegeben, wenn jedermann diese Unfallberichte herunterladen kann. Das ergibt sich auch aus § 3, indem es heißt Unfälle und Störungen unterliegen einer Untersuchung mit dem ausschließlichen Zweck, nach Möglichkeit die Ursachen aufzuklären, mit dem Ziel, künftige Unfälle und Störungen zu verhüten. Je nach Art des Flugunfalls hat ein weitaus größerer Personenkreis, als die in §§ 17 und 18 genannten Empfänger des Untersuchungsberichtes die Möglichkeit, künftige Unfälle und Störungen zu verhüten. Zu den Urheberrechten macht die Website der Bundesstelle in ihrem Impressum keine Aussage, der lapidare Vermerk © Copyright by BFU. Alle Rechte vorbehalten. am Fuß der Website hat keine rechtliche Bewandnis, weil wie wir alle wissen, in Deutschland kein Copyright existiert (der eigentliche Untersuchungsbericht hat keinen Copyrightvermerk, nennt jedoch in einer Art Impressum den Herausgeber BFU und am Ende die an der Berichterstellung beteiligten Mitarbeiter der BFU). Flugunfalluntersuchungen werden übrigens aufgrund der Richtlinie Richtlinie 94/56/EG der EU bzw. des Anhangs 13 des ICAO-Abkommens international standardisiert durchgeführt, was auf ein Veröffentlichungsinteresse gar seitens der Weltgemeinschaft hindeutet. Man sollte diese Problematik mal genauer beleuchten. --Matthiasb (CallMeCenter) 11:52, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Verbreiten kannst du es ja wie du lustig bist, musst einfach nur den Link zum Dokument weiterschicken. Warum es jetzt notwendig sein soll den Urheber des Textes zu enteignen (genau das ist eine Klassifikation als amtliches Werk ja) und somit eine "ungehinderte Verbreitung durch jedermann" zu ermöglichen wird hier nicht nachgewiesen. Ansonsten einfach nochmal den Artikel (+ Urteile) lesen. Der § 5 Abs. 2 wird halt sehr eng ausgelegt.
@ ©: Das © ist auch in Deutschland die übliche Kennzeichnung, vergleiche auch DIN ISO 16016 bzw. die ältere DIN 34. Der Hinweis, dass es in Deutschland kein Copyright gibt ist nicht nur nervig (und wahrscheinlich Ralf zu verdanken, der muss das ja auch bei jeder passenden oder unpassenden Gelegenheit von sich geben), sondern auch nicht hilfreich, denn geschützt ist das Werk ja trotzdem. --Isderion 04:59, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Copyright und Urheberrecht sind zwei völlig verschiedene Dinge. Deshalb ist es durchaus berechtigt, wenn nötig darauf hinzuweißen. -- Chaddy · DDÜP 05:18, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Datei:Atos Origin logo.svg

Ist bei der aktuellen Version von Datei:Atos Origin logo.svg die SH wirklich noch nicht erreicht? Wie sieht es mit der älteren (einfacher gestalteten) Dateiversion aus? Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:14, 12. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Meiner Meinung nach hat das Logo in beiden Versionen keine Schöpfungshöhe. --ireas {d · c · b} 19:16, 12. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Kollegen von en und fr haben auch keine Probleme mit dem „farbigen“ Doktor. --MfG
Milan
01:48, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist irrelevant, denn in diesen Ländern hat es eine ganz andere Rechtslage... -- Chaddy · DDÜP 02:15, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Grenzwertig. Der Fisch ist zwar sehr detailiert. Aber ob er dadurch bereits Individualität besitzt, ist eine andere Frage. Im Zweifelsfall würde ich aber SH annehmen. --Micha 02:58, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ist zumindest deutlich detaillierter als das Laufende Auge. --Kam Solusar 03:00, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das Logo wurde schon einmal durchgekaut, siehe diese DÜP-Diskussion Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 06:44, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wie einfach es doch gewesen wäre, wenn diese Disk einfach beim Bild verlinkt gewesen wäre. Nun nachgeholt. Ist hier ein Admin, der die URV-Version löschen kann? Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:15, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
So viel mehr SH hat die Farbversion aber nun auch nicht. Das überragt das laufende Auge imho nicht wirklich... -- Chaddy · DDÜP 18:55, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Von mir aus ... ich habe mir das svg in inkscape sowie beim ewig langsamen Schritt-für-Schritt-Rendering im Firefox angesehen. Ich, als nicht maßgeblicher SH-Laie, sehe sie als gegeben an: Der Fisch ist reichlich individuell und ich oder der durchschnittliche Grafiker würde sicher nicht den selben Fisch, sondern einen etwas anderen Fisch mit seinen Flossen und Schattierungen zeichnen, wenn ich/er den Auftrag bekäme. Da es hier anscheinend mindestens unsicher ist, dass die SH nicht erreicht ist, fände ich es nicht verantwortlich gegenüber unseren Nachnutzern das als "keine SH" durchgehen zu lassen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:55, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich sehe das ähnlich wie Saibo. Für mich überragt der Fisch das Laufende Auge durchaus. Das Auge besteht aus recht groben Pinselstrichen ohne viele Details, während die einzelnen Details Fisch um einiges genauer und detaillierter herausgearbeitet sind. Hier wären verschiedene Grafiker wahrscheinlich zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Und da das Auge (abgesehen von einigen Textlogos) die einzig bekannte höchstrichterliche Grenze zwischen erreichter und mangelnder Schöpfungshöhe für uns ist, würde ich das Fisch-Logo eher löschen. --Kam Solusar 15:12, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wo kommt denn bitte die Schöpfunghöhe her, wenn jemand ein Motiv nicht aus eigenem kreativen Antrieb heraus erstellt, sondern lediglich ein buntes Fischstäbchen als Vorlage nimmt und das ganze dann in stilisierter Form abbildet!?! Liegt hier nicht im Zweifelsfall die Schöpfungshöhe bei "Mutter Natur" oder hat der Gestalter den Fisch selbst "kreiert"? --MfG
Milan
17:36, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich verrenne mich bei der SH immer wieder, ich versuche es trotzdem mal: Bei der Stilisierung können je nach Geist des Grafikers in Details völlig unterschiedliche Fische herauskommen. Siehe auch zu „Schöpfungshöhe bei 'Mutter Natur'“ den Artikel Schöpfungshöhe#Wissenschaft: „Topografische Landeskarten, bei denen der Kartograf durch die Vorgaben der naturgetreuen kartografischen Darstellung der Erdoberfläche nur einen sehr engen Gestaltungsspielraum hat, wurden vom Bundesgerichtshof als geschützt angesehen“. Analog würde ich sagen, dass man zwar, wenn der Auftrag ist, ein Fischstäbchen recht naturgetreu aber doch stilisiert abzuzeichnen, zwangsweise ähnlichen Ergebnissen kommt, aber sie sich doch in Details unterscheiden.
Nun bin ich auf mehr Expertenmeinungen gespannt - falls noch welche kommen. Ich würde es doch gerne mal verstehen. Oder natürlich Kommentare. Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:58, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es gibt zur Zeit (noch, nach Schricker wohl Europarechtswidrig) in Deutschland - nicht aber in Österreich - verschiedene Anforderungen an die Schöpfungshöhe, je nach dem ob das vermeintliche Werke grundsätzlich als Gebrauchsgegenstand geschmacksmusterfähig ist, oder nicht. Der BGH sieht das Geschmacksmusterrecht grob als spezielleres Recht für die davon umfassten Schutzgegenstände (Argument: Geschmacksmusterschutz ist schwächer als Urheberrechtsschutz [insbesondere die Schutzdauer] - Wenn für alle Schutzgegenstände der Geschmacksmusterrechts, auch dem Urheberechtsschutz unterlägen, wäre die kurze Frist des Geschmackmusterschutzes ausgehebelt Also: Gilt der Urheberrechtsschutz für geschmacksmusterfähige Schutzgegenstände nur ausnahmsweise. Für Geschmacksmusterfähige Schutzgegenstände (~Sachen mit Gebrauchszweck mit vielen Einschränkungen) gibt es eine höhere Mindestwerkhöhe für das Urhebrrecht, insbesondere die kleine Münze fehlt raus. ZB bei Karten und Bauwerken wird dies aber in Praxis faktisch ignoriert; einige Urteil verweisen dazu auf die ausdrückliche Nennung dieser Werkgattung - immer mit Gebrauchszweck - im UrhG. Kragenfaultier 13:31, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Fotos von Infotafeln

Ist eigentlich das Einstellen von abfotografierten Infotafeln gestattet, greift hier die Panoramafreiheit?

Beispiele:

Gruß -- Niteshift 19:11, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

(Das von mir hochgeladene Foto "Mueritzeiszeitpfad01.jpg" ist inzwischen gelöscht worden - siehe meine Begründung weiter unter!)--Agp 12:49, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn die Tafeln dauerhaft auf öffentlich zugänglichem Grund angebracht sind, ja. -- Chaddy · DDÜP 19:27, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Laut Panoramafreiheit#Sprachwerke.2C_Musikwerke.2C_Bildtafeln schreibt Schricker allerdings, dass es um eine Nutzung "als Teil des Straßenbildes" ginge... ob es noch unter die Panoramafreiheit fällt, wenn der Kontext einer solchen Infotafel nicht mehr zu sehen ist, also wenn man z.B. ein Foto von einer Infotafel abfotografiert, scheint mir nicht ganz klar zu sein. Gestumblindi 21:55, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das ist eine ziemlich grundsätzliche Frage, die wahrscheinlich auf tausende Bilder hier zutrifft. Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:59, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hm? Nein. Sicherlich haben wir tausende von Bildern, für deren freie Nutzung man sich auf die Panoramafreiheit beruft, aber diese Frage ist grundsätzlich längst geklärt (abgesehen von der nicht ganz zweifelsfreien Nutzung von Bildern aus Ländern, in denen es keine Panoramafreiheit gibt, unter Berufung auf das Schutzlandprinzip). Die Frage hier ist wesentlich spezifischer und ich glaube eigentlich nicht, dass wir tausende von Bildern haben, die auf abfotografierten Infotafeln u.ä. basieren? Meine Vermutung ist ja, dass man sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen kann, wenn ein nicht-freies Foto von einer Infotafel abfotografiert und so beschnitten wird, dass das "Panorama" nicht mehr zu erkennen ist, d.h. es sich bloss noch um eine Reproduktion der Fotografie und keinen erkennbaren "Teil des Straßenbildes" handelt, aber ich bin mir nicht sicher. Gestumblindi 23:08, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Als Laie hatte ich genau dies auch vermutet. -- Niteshift 23:12, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
"Bildern haben, die auf abfotografierten Infotafeln u.ä. basieren" - doch diese meinte ich. Ob es wirklich tausende sind, weiß ich nicht - aber sicher nicht nur 10. Auf Commons gibt es ja auch noch ein paar. Übrigens musst du auch nicht unbedingt nachträglich beschneiden, sondern du kannst ja direkt beim Fotografieren nah rangehen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:01, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich habe gerade mal wieder Panoramafreiheit gelesen: § 59 UrhG „(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“ -- Nur dem Satz nach zu urteilen (also ohne die Intention des Gesetzes zu beachten), würde ich sagen, dass es klar erlaubt ist.
Dann steht aber noch im Artikel: „Der Kommentar von Schricker verneint die Panoramafreiheit bei in Schaufenstern oder Schaukästen ausgestellten Werken [...]“. Das ist ja nun wieder recht eindeutig dagegen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:10, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist es nicht. Du hast hier wieder mal das wichtigste Kriterium überlesen. Das kleine unscheinbare Wort "bleibend". Dies ist bei Reklame im Schaufenster nicht der Fall und der Inhalt eines Schaukastens ist austauschbar. Daher der Unterschied. -- (AAW) 00:14, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
(BK) Ich würde solche Tafeln (der Text im linken Bild übrigens auch geschützt) ebenfalls mit in Schaufenstern oder Schaukästen - nicht bleibend - ausgestellten Werken, Plakaten an Litfaßsäulen oder Spruchbändern an Häusern gleichzetzen. Panoramafreiheit gilt bei den gezeigten Beispielen nicht, weil die geschützten Werke alleiniges Motiv und bildbestimmend sind. Mag sein, dass dies auf tausende Commons-Bilder zutrifft - das macht sie nicht legaler. Wir hatten diese Frage schon öfter. Es ist nicht zulässig, wenn ich ein Poster eines zeitgenössischen Künstlers außen an meinen Gartenzaun nagel, es abfotografiere und zur kommerziellen Verwendung freigebe. --Martina Nolte Disk. 00:20, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
@Niabot: "wieder mal"? Wie darf ich das verstehen? Aber ja, jetzt verstehe ich Schrickers Kommentar besser. Ich beachtete nicht, dass er "Schaukästen" schreibt. Dies ist ja etwas anderes, als Schautafeln, wie im Bildbeispiel hier. Danke.
In commons:Category:FOP sind übrigens nur knapp 6000 Dateien und Vorlage:Panoramafreiheit ist auf ca. 750–1000 Seiten eingebunden. Tausende werden es also nicht sein, bei denen die Situation ähnlich ist, aber geschätzt dann nun eben: hunderte (es tragen ja auch nicht alle FOP-Bilder den entprechenden Hinweistext).
Wie auch immer, eine klare Aussage in den WP:BR wäre sinnvoll. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:38, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das "wieder mal" sollte sich nicht auf dich beziehen, sondern darauf, dass die Fragestellung hier schon des öfteren auftauchte, auch wenn ich das wohl ein wenig unglücklich formuliert habe. -- (AAW) 00:45, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Achso, danke für die Erklärung. :) --Saibo (Δ) 00:57, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Argumentation von Martina Nolte leuchtet ein: Wenn es so wäre, dass man in der Öffentlichkeit bleibend angebrachte zweidimensionale Werke auch ohne den "Panorama-Kontext" auf Basis des Abfotografierens beliebig reproduzieren dürfte, könnte man tatsächlich unfreie Werke gemeinfrei machen, indem man sie bleibend am eigenen Gartenzaun anbringt... so kann "Panoramafreiheit" ja nicht gemeint sein :-). Gestumblindi 01:06, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Postkarte öffentlich in einem Garten aufgestellt
? FOP --Saibo
So angenommen. Wenn ich also Künstler bin und ein Wandbild an einer Hauswand an einer Straße male, dann müssen Fotografen, die mein Kunstwerk abfotografieren, meine Urheberrechte nicht beachten, aber, wenn ich ein Repro-Plakat eines Bildes eines Künstlers B an die Wand nagele, dann darf dieses nicht einfach abfotografiert und ohne die Rechte des B zu beachten verwendet werden? Habe ich nun irgendetwas übersehen? ;) Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:15, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Du darfst das Wandbild am Haus fotografieren, solange es nicht das bildbestimmende Motiv ist. --Martina Nolte Disk. 01:20, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Gut, und wo steht das? Deine Antwort läuft aber doch auf Beiwerk hinaus. Panaoramafreiheit geht aber doch darüber hinaus, oder? Sonst bräuchte es jene ja gar nicht zu geben?! --Saibo (Δ) 01:28, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
<quetsch> Gesetzestexte lassen sich in aller Regel nicht über solche Spitzfindigkeiten aus. Gesunder Menschenverstand sagt mir: Ziel der Panoramafreiheit ist, dass wir in der Öffentlichkeit fotografieren (und diese Fotos veröffentlichen) dürfen, obwohl fast immer irgendwo irgendetwas geschütztes herumsteht oder -hängt. Das kam mE ganz gut im Sanssouci-Urteil zum Ausdruck, weil nämlich sonst "risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre". Hier wird es immer einen Graubereich geben, bis wann ein geschütztes Werk als zulässiges Beiwerk abgebildet ist (und ohne Panoramafreiheit eine größere öffentliche Fläche wegen einer Randerscheinung nicht fotografiert werden dürfte) und ab wann das Werk so sehr im Mittelpunkt des Fotos steht, dass die Abbildung unzulässig ist. Das bloße Kopieren geschützter Werke mithilfe einer Kamera liegt am Ende dieser Skala und kann logischwerweise mit dem Einräumen der Panoramafreiheit nicht mitgemeint sein. --Martina Nolte Disk. 19:46, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
<mitquetsch /> Danke für deine Reaktion, Martina! Also ist die Pano.fr. deiner Meinung nach eine Art Ausdehnung des Beiwerkbegriffs? Ab welchem prozentualen Bildanteil dürfte ich denn dann nicht mehr frei fotografieren? ich darf aber doch ein geschütztes Hundertwasserhaus formatfüllend fotografieren. Wieso darf ich dann nicht ein geschütztes Wandbild formatfüllend fotografieren? Oder darf ich das doch? Ich hätte einfach gerne eine klar abgegrenzte Aussage in den WP:BR. Aber anscheinend weiß das keiner, was unser Gesetz überhaupt meint. (Nicht ernstgemeinter) Vorschlag: Ich hänge mir eine meiner Fotografien als Wandschmuck als großes Poster an die Hauswand, ein anderer fotografiert es ab und veröffentlicht es. Ich verklage ihn daraufhin und schon haben wir eine Entscheidung, was das Gesetz erlaubt, und was nicht. ;) Viele Grüße --Saibo (Δ) 20:16, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bei solchen Bildern frage ich mich schon, wo das Panorama geblieben ist. In Panoramafreiheit#Sprachwerke, Musikwerke, Bildtafeln heißt es „Die Wiedergabe müsse aber der konkreten Gestaltungsform etwa auf der Tafel entsprechen.“ Werden die Kartennamen auf der originalen Tafel wirklich einfach abgeschnitten oder handelt es sich hier nicht eher um einen Ausschnitt, der gerade gut zum Artikel passt und den ich genausogut hätte einscannen können? Ohne dass die Tafel als solche zu erkennen ist, sehe ich die geforderte Darstellung der „konkreten Gestaltungsform“ nicht gegeben. NNW 14:18, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn ich aber tatsächlich ein urheberrechtlich geschütztes Poster an meinen Gartenzaun nagele, es also öffentlich wiedergebe, handele ich m.E. nach schon gesetzwidrig, da die öffentliche Wiedergabe nicht erlaubt ist. Nagele ich das Poster allerdings nicht öffentlich an, in einem Zimmer z.B., dann kann der Begriff der Panoramafreiheit nicht mehr greifen. Die Postertheorie zieht also m.E. nicht so ganz.
-- Suhadi Jorhaa'ir 17:51, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
BTW: Das Panorama um die Tafel ist m.E. laut Gesetz nicht einmal gefordert, also sehe ich da kein Problem. Und mit "konkreter Gestaltungsform" sehe ich das so, dass das Werk, wenn ich das Abfotografiere, ich das nur als Foto veröffentlichen darf. Ich kann also nicht hingehen und z.B. ein Gedicht als Text in einem Buch veröffentlichen, nur weil das Gedicht irgendwo auf einer Gedenktafel steht, sondern müsste das in der konkreten Gestaltungsform, also als Foto beibehalten.
-- Suhadi Jorhaa'ir 18:08, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich weise die Bedenken der Bedenkenträger zurück. Seit vielen Jahren fotografiere ich solche Infotafeln und bringe sie hier unbeanstandet ein. Dass Texte unter die Panoramafreiheit fallen, konzediert ja Schricker ausdrücklich. Alles, was bleibend im Straßenbild ist, unterfällt der Panoramafreiheit basta. Eine fest in einem Schaukasten montierte Karte ebenso wie ein Infoschild. Wenn man sich schon nicht gegen die Streetview-Hysterie wehren kann, entfesselt man hier eine nutzlose Diskussion. Solange die Gerichte den Fall nicht entschieden haben, sollten wir hier nicht mit der Schere im Kopf herumlaufen. Eindeutige Umgehungstatbestände (Aufstellen einer Postkarte im eigenen Garten usw.) haben wir hier mW nie geduldet. Aber wenn eine Kommune eine Karte im Straßenbild fest montiert, muss sich der Urheber mit der Panoramafreiheit abfinden --Historiograf 20:03, 14. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ein Handeln, gegen das sich bisher noch nie jemand beschwert hat, soll eben deswegen als legal gelten? Interessant. ;-)
Wenn ich nun also das ohne Erlaubnis aufgestellte fremde Postkartenschild im fremde Garten abfotografiere und kommerziell verwende, wen kann dann der eigentliche Rechteinhaber belangen? Mich oder den Schild-im-Garten-Aufsteller? Und vor allem: wo steht das? Oder ist unser Gesetz hier einfach völlig "kaputt"? Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:28, 15. Aug. 2010 (CEST) deutlicher --Saibo (Δ) 05:44, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Genau das hat Histo doch gerade NICHT behauptet. Siehe Umgehungstatbestand. -- smial 01:51, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
(noch rot?! Umgehungstatbestand) Ich habe es nun etwas deutlicher gemacht. Ich meine nicht, wenn man es selbst aufstellt. Von mir aus kann es auch eine Infotafel am Eingang des städtischen Friedhofs sein. Viele Grüße --Saibo (Δ) 05:44, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was ist an Dauerhaft und Strassenbild so schwer verständlich. Fremder Garten muss nicht darunter fallen, und vorallem seh ich ihn eurem Beispiel das dauerhaft als nicht erfüllt an. --Bobo11 06:58, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
@Saibo: Zitat Historiograf: „Aber wenn eine Kommune eine Karte im Straßenbild fest montiert [hat], muss sich der Urheber mit der Panoramafreiheit abfinden“. Oder sich von der Kommune dafür abfinden lassen. Ansprechpartner für den Urheber ist der Aufsteller der Infotafel. Und ich als Nutzer der Infotafel und der Panoramafreiheit darf davon ausgehen, dass dies auch geschehen ist.--Wuselig 10:55, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn eine Postkarte in einem fremden Garten steht, ist sie nicht mehr öffentlich Zugänglich. Hier greift die Panoramafreiheit also nicht mehr. Und Infotafel auf einem öffentlichen Platz aufzustellen ist glaub ich nicht so einfach, dass man darauf ein Urheberrechtsumgehungsgeschäft machen könnte. Wie dem auch sei, ich versteh diese Diskussion nicht. Die Panoramafreiheit ist eindeutig, was Histo gesagt hat ist klar und wir wollen doch jetzt nicht wirklich die kleinste Lücke im Urheberrecht finden, wo wir möglich eine Datei halb-legal hochladen können, oder?
-- Suhadi Jorhaa'ir 11:34, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn eine Schautafel in einem öffentlich einblickbaren Privatgarten direkt an der Straßengrenze steht, soll das nicht öffentlich sein?
Mir geht es nicht darum ein Schlupfloch zu finden, um irgendetwas zu umgehen, sondern nur darum zu verstehen (bzw. eine klare Aussage in WP:BR zu bekommen), was nun erlaubt ist und was nicht. --Saibo (Δ) 18:59, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Meiner Auffassung nach nicht, nein, denn der Gesetzestext sagt ganz klar:
die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
Ein Privatgarten fällt meiner Ansicht nach unter keiner dieser Kategorien. Wäre es doch so, impliziert das für mich, dass jeder in den Garten reingehen kann und seinen Hund auf den Rasen scheißen lass kann. Dann wäre es aber kein Privatgarten, sondern ein halb-öffentlicher Raum. Aber es ist auch fraglich, ob an halb-öffentlichen Räumen Panoramafreiheit gilt.
-- Suhadi Jorhaa'ir 19:06, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann könnte ich aber, entgegen (so denke ich) dem Ziel der Panofreiheit, nicht von der Straße aus 360° um mich rum fotografieren, wenn einer der Anlieger im Garten einen 3mx3m Kunstdruck eines nicht freien Gemädes aufgestellt hat. ;)
Gut, also nehmen wir Schautafeln auf dem Rathausvorplatz: Mich als Fotograf kann der eigentliche Rechteinhaber eines Werkes auf der Schautafel nicht belangen, wenn ich es mit einem Makroobjektiv fotografiere oder nachträglich aus einem Digitalfoto ausschneide und nach meinem Belieben verwende?(nicht signierter Beitrag von Saibo (Diskussion | Beiträge) 19:19, 15. Aug. 2010 (CEST)) [Beantworten]
Ja, so sehe ich das. Der Rathausvorplatz ist öffentlich und die Schautafel ist hoffentlich bleibend. Dann ist es ein Werk an öffentlichen Plätzen und fällt unter die Panoramafreiheit. Dazu muss nicht das Panorama, also das drumherum, auf dem Foto drauf sein. Ich sehe zu mindestens nicht warum.
-- Suhadi Jorhaa'ir 19:30, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es geht um "öffentlich einsehbar". Wenn die Tafel also in einem privaten Garten steht, aber vom Gehweg aus sichtbar ist, dann darfst du sie vom Gehweg aus fotografieren (musst halt dann zoomen). -- Chaddy · DDÜP 20:10, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nein, es geht darum, dass das Werk an öffentlichen Plätzen steht und nicht von öffentlichen Plätzen einsehbar ist.
Ich zitiere auch für dich, Chaddy, gerne noch einmal:
die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden -> Dort befinden, nicht von dort einsehbar sind.
-- Suhadi Jorhaa'ir 23:34, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Beachte das "an", Suhadi, nicht "auf". Laut Panoramafreiheit#Kriterium „an öffentlichen“ gilt: "Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. Öffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht (...)" - es geht also um die Öffentlichkeit des Aufnahmeortes, nicht des Standortes des fotografierten Objekts. Gestumblindi 23:44, 15. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Na, wenn die allgemein Auffassung das so sieht, dann stell ich mich nicht dagegen. Dann wird wohl in der Tat ein Werk was öffentlich einsehbar im Garten bleibend steht, von der Panoramafreiheit erfasst. Man lernt nie aus.
-- Suhadi Jorhaa'ir 00:34, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]


In der letzten Zeit habe ich eine Reihe von Fotos von Infotafel in WP hochgeladen. In dieser Diskussion ist mir klar geworden, dass die rechtliche Lage nicht so ganz eindeutig ist. Deswegen habe ich als vorsichtiger Mensch die Löschung dieser meiner Fotos beantragt.--Agp 12:21, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Welche Fotos hast du löschen lassen? Lass das bitte rückgängig machen. -- Chaddy · DDÜP 15:15, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es handelt sich um folgende Dateien, die inzwischen gelöscht wurden: „Datei:Ameiseagp1.jpg“, „Datei:Mueritzeiszeitlehrpfad03.jpg“, „Datei:Mueritzeiszeitlehrpfad04.jpg“, „Datei:Mueritzeiszeitpfad01.jpg“, „Datei:Postwegcux002.jpg“, "File:Mueritzeiszeitpfad02.jpg" und etwas abweichend (weil in einem geschlossenen Raum, aber öffentlich zugänglich: „Datei:Belsenhaustille.jpg“ sowie „Datei:Belsenhaustilsteinflag.jpg“. Wenn Du die Dateien wieder aus dem Papierkorb holen willst und kannst, habe ich nichts dagegen. Mir ist das nur zu heiß geworden angesichts der obigen Diskussion.--Agp 19:33, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bitte einen Admin, das wiederherstellen zu lassen. Dann kann man sich genauer um die Bilder kümmern und schauen, welche ok sind, und welche nicht. Aber einfach schnell verschwinden lassen ist nicht gut... -- Chaddy · DDÜP 20:00, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich freue mich, wenn jemand die Bilder wieder aus der Versenkung holt, weil ich sie für die Artikel eigentlich für unverzichtbar halte. (Für den Artikel über den Alten Postweg wäre es natürlich noch besser, wenn die Kartenwerkstatt eine Karte zeichnen könnte. Ich will aber nicht drängeln - ich hörte, Ablehnungen gingen schnell heraus. Wenn mein Wunsch nach der Karte noch nicht abgelehnt ist, kann das also ein positives Zeichen sein. Ich übe mich in Geduld.)

Selber werde ich mich aber nicht aktiv einmischen, um die Fotos wieder verfügbar zu machen. Ich bitte meine Unsicherheit wegen der Panoramafreiheit zu verstehen. Wenn die Bilder sich rein technisch nicht wieder herstellen lassen, bin ich natürlich auf Anforderung gern bereit, sie noch einmal zur Verfügung zu stellen.--Agp 00:33, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Foto Datei:Druffeler Infotafel.JPG habe ich von zwei Jahren auf dem Gelände der Landesgartenschau geschossen. Gehe ich Recht in der Annahme, dass dies nicht unter Panoramafreiheit fällt?-- Druffeler 12:58, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ist die Tafel bleibend an einem öffentlich zugänglichen Ort angebracht? Letzteres ist wohl ziemlich sicher der Fall. Bleibt nur die Frage, ob die Tafel bleibend angebracht ist. -- Chaddy · DDÜP 15:18, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Zugang war eintrittspflichtig und die Infotafel gibt es an der Stelle nicht mehr.-- Druffeler 15:36, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Soweit ich weiß, haben bei eintrittpflichtigen Geländen die Eigentümer Hausrecht. Es könnte also eine Parkordnung verbieten Fotos zumindestens kommerziell zu verwerten. Das impliziert mir zu mindestens das Urteil "OLG Brandenburg, Urteile vom 18.2.2010 - 5 U 12/09, 5 U 13/09 und 5 U 14/09". Dort heißt es:
Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.
Es könnte außerdem sein, dass mit den Eingangskontrollen argumentiert wird, dass der Ort der Aufnahme nicht mehr öffentlich, sondern halb-öffentlich kontrolliert, sei. Sicher bin ich mir da aber nicht.
Allerdings sollte man dann auch folgendes aus dem oben genannten Urteil beachten:
Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das Argument bleibend, sehe ich hingegen nicht verletzt, zu mindestens nach dem Eindruck des Bildes, denn man könne im Moment der Aufnahme nicht davon ausgehen, dass die Tafel nur begrenzt dort steht. Für mich wirkt die tafel ziemlich bleibend.
-- Suhadi Jorhaa'ir 19:13, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hausrecht ist aber Problem zwischen dem Eigentümer und dem Fotografen. Eine urherrechtliche Relevanz hat dieses nicht. -- Chaddy · DDÜP 19:44, 16. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Panoramafotos mit Microsoft ICE

Ausgelagert nach Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Panoramafotos mit Microsoft ICE

Titelseite von einem Buch, 1948

Ist es möglich, dieses Bild http://en.wikipedia.org/wiki/File:CheaperByTheDozen.jpg in der deutschen Wikipedia zu verwenden? Es ist die Titelseite eines Buches aus dem Jahr 1948. In der englischen Wikipedia wird das Bild verwendet, aber das muss nichts heissen. --MatthiasGutfeldt 09:27, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nein, es ist nicht möglich. --Paulae 10:37, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Antwort. --MatthiasGutfeldt 11:00, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Und noch kurz zur Erläuterung: Es ist nicht möglich wegen der Umschlagillustration, die urheberrechtlichen Schutz geniesst und deren Urheber bei einem Buch von 1948 höchstwahrscheinlich noch keine 70 Jahre tot sein wird (es sei denn, die Illustration wäre älter, aber danach sieht es mir nicht aus). Gestumblindi 13:06, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Man könnte jedoch problemlos dieses Foto nehmen: Das gleiche Buch (ersch. 1948), nur ohne Schutzumschlag. Sieht allerdings nicht ganz so schön aus. --Paulae 18:21, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Da muss man sich aber schon fragen, was für eine Bereicherung das Bild eines fleckigen Leineneinbands ohne besondere Merkmale wäre... Gestumblindi 20:46, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Stimmt, ich hatte das Smiley hinter meiner Antwort vergessen. ;-) --Paulae 21:50, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nationalhymnen

Nationalhymnen gelten als amtliche Werke hier ja als gemeinfrei. Dazu noch Detailfragen:
a) Gilt dies nur für Text und Noten, oder sind auch Audioversionen (MIDIs, Instrumentale, gesungene Versionen) gemeinfrei?
b) Wie sieht es mit Liedern aus, die keinen gesetzliche Anerkennung als Nationalhymne kennen, aber trotzdem einen vergleicbaren Status haben (siehe Liste der Nationalhymnen? Zumeist erübrigt sich die Farge ja wegen PD-old, aber was ist mit neueren Liedern (z. B. Der Osten ist rot)?--Antemister 11:25, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo! Zumindest zur ersten Frage kann ich dir schnell eine Antwort geben: Bei Audioversionen haben wir viele verschiedene Schutzansprüche: zum einen natürlich das Lied an sich, das in diesem Fall wohl gemeinfrei ist, dann hat aber auch derjenige, der die Aufnahme anfertigt, Rechte daran, genauso wie derjenige, der die Nationalhymne interpretiert. Du brauchst also von den beiden Letztgenannten eine Freigabe. --ireas {d · c · b} 11:31, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ergänzung zu 1.: Midis sind oft nur eine bestimmte Form des computerisierten Notensatzes. Wenn diese dieser Werkgetreu ist, gibt es kein Urheberrecht. Wenn das aber nachgespielte Stücke als MIDI sind, greift nach Ansicht des OLG München schon die kleine Münze für diese Aufführung (OLG München 29 U 3282/00 (Urteil ist wegen der Auslegung des TDG bekannt)) - Die Begründung ist aber da etwas unsinnig - , zumindest aber das Leistungsschutzrecht des aufführenden Künstlers.
Zu 2.: Da scheitert es schon an der Amtlichkeit, diese sind geschützt wie jedes private Werk. Kragenfaultier 11:58, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

(Deutschlandlastige) Anschlussfrage: Würde Wikimedia für die (erlaubte) Veröffentlichung/Verbreitung geschützer Musik i.d.R. nicht ohnehin GEMA-Tantiemen zahlen müssen wie etwa ein Radiosender, so dass dies sowieso nicht zugelassen ist? --Martina Nolte Disk. 20:44, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nein, die Wikimedia ist ein US-amerikanischer Runsfunkanbieter; an die GEMA müssen die sich nicht halten, die haben eine eigene Verwertungsgesellschaft. Kragenfaultier 07:55, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Jetzt die (schwierigen) Details: Nach eurer Ansicht müssten also die Texte von Der Osten ist rot (gest. 1955) oder Waltzing Mathilda (gest. 1941) vorerst raus, oder?
Könnte es aber nicht sein das es für solche sehr bekannten Lieder irgendwelche Ausnahmen (ich erinnere mich da einen einen Zeitungsartikel von vor einigen Jahren als es um Verwertungs- oder Urheberrechte (weiß nicht mehr genau was) an dem Happy Birthday-Lied ging, da hieß es dass das Lied wegen der allgemeinen Verbreitung eher als Volkslied ohne Urheberrechte anzusehen sei) gibt? Und was ist mit den Urheberrechtsgesetzen in den Herkunftsländern?
Jetzt das eigentlich Wichtige: Darf ich dann (möglicherweise geschützte, das weiß ich ja nicht) Audiodateien von echten Nationalhymen direkt verlinken (so wie das etwa hier ist Kassaman)? Dürfen Audiodateien, Texte, Noten von nicht offiziellen Hymnen auch verlinkt werden?--Antemister 22:14, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Waltzing Mathilda wurde von einem Australier geschrieben, der vor 1955 verstarb (ab 2005 ist die Regelschutzfrist dort 70 pma, nicht rückwirkend, davor in der Regel 50 pma). In Australien ist das gemeinfrei; mir sind keine Sonderabkommen mit Australien bekannt, also ist der Text in DACH nach dem Schutzfristvergleich nW auch gemeinfrei.
Der Osten ist rot: China kennt immer noch 50 pma; der Urheber verstarb in den 50er Jahren, also auch in China PD, Schutzfristenvergleich = in DACH gemeinfrei. Kragenfaultier 08:09, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

SH-Fragen zu 2 Logos und 1 3D-Grafik

Drei SH-Fragen vor dem lokalen Hochladen (Commons geht wohl sicher nicht). Vielen Dank und Grüße --Saibo (Δ) 15:31, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die beiden Logos haben auf jeden Fall keine SH. -- Chaddy · DDÜP 16:03, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bei der 3D-Darstellung ist die gewählte Darstellung nicht wirklich vorgegeben; da kommt man schnell - auch hier - zur kleinen Münze. Nicht hochladbar. Kragenfaultier 16:25, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Jup, bei der 3D-Darstellung muss man von SH ausgehen. Denn da der Blickwinkel frei wählbar ist, sind auch mehr als ein richtiges Resultat möglich (Und genau diese Individiualität ist Grundvoraussetzung für kleine Münze). -- Bobo11 17:08, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Danke! Habe die Logos zur einfacheren Ansicht oben als Bild hinzugefügt. 3D-Modell: An den Blickwinkel hatte ich nicht gedacht. Ich dachte nur, dass man sowas vielleicht keine SH zuspricht, weil man das Gebäude (selbst wohl ohne SH) nur in einer Weise nachbauen kann - so zumindest interpretierte ich hier vergangene Diskussionen zu hochgeladenen Fotos von Modellen, wo der Modellbauer schlecht bei weg kam, wenn er nicht nette Verzierungen an die Wände gemalt hat. Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:30, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Angaben zu einem Buch

Verstößt es schon gegen den Urherrechtschutz wenn man von einem Buch den Titiel, Verlag und den Autor sowie die ISBN-Nummer erwähnt? Eine schnelle, treffende Antwort schön. --Der kleine Bär 17:01, 17. Aug. 2010 (CEST).[Beantworten]

NEIN, das sind Fakten. Und niemals ein Text mit Schöpfungshöhe. Fakten sind immer frei. Bobo11 17:02, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Auch der der Text eines Gedichts ist ein Faktum, Fakten sind nicht immer frei. Aber reine Daten ohne den Charakter einer persönlichen Schöpfung schon. Titel von Werken könnten aber unter Umständen selber Werkcharakter haben (Etwa ein sehr prägnantes Zitat oder ein Teil eines Gedichtes). Das sind aber aber wohl fast vernachlässigbare Ausnahmen. Kragenfaultier 10:58, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Selbst wenn der Titel SH haben sollte (was ich sehr stark bezweifele), erklär mir mal was der Autor gegen die Nennung seine Buchtitel als Faktum haben sollte? Denn wenn er für den Titel auf SH besteht (Und auf dem nicht anwenden der Fakten-sind-frei-Regel besteht), dann dürfte kein einziger Buchhändler/Bibliothek usw. sein Buch in einem Katalog aufführen. Kurz, er schneitet sich ins eigene Fleisch wenn er seinem Buchtitel SH zuspricht.
Die normalüblich Schreibweise; «Autor; Titel, Herausgeber (Jahr), INSB», wird kaum von einem Gericht als Schutzwürdig erachtet werden, da es sich hier um eine seit Jahrzehnten übliche Darstellung von Buchdaten handelt (Die Frage wer die Darstellung denn erfundet haben sollte, stell ich besser gar nicht). -- Bobo11 17:33, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Danke. --Der kleine Bär

Darf man Fotos von Familienmitgliedern (ohne Personen) einstellen?

Mein Vater hat ein paar Fotos gemacht und digitalisiert, die ein paar Jahrzehnte zurückliegen. Kann ich die mit meinem Benutzernamen hochladen (keine Personen)? Er ist einverstanden mit der Veröffentlichung (habe ich mündlich zugesagt bekommen). Er selber kann das nicht, da er keinen Internetzugang ("Bayerische Pampa")--77.4.102.126 20:20, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Prinzipiell ja; allerdings weiß ich nicht, was du mit „keine Personen“ meinst. Sind keine Personen abgebildet? --ireas {d · c · b} 20:35, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
So hatte ich es verstanden, eine andere Bedeutung kann ich der Überschrift eigentlich nicht entnehmen. Es geht dem Fragesteller wohl darum, dass das Recht am eigenen Bild jedenfalls nicht berührt wird. Gestumblindi 20:43, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
(BK) Du darfst, wenn dein Vater damit einverstanden ist, dass seine Bilder unter einer freien Lizenz hochgeladen werden und somit auch von anderen ausserhalb der Wikipedia weiterverwendet werden können, das musst du ihm schon klarmachen. Wenn ja, dann begnügen wir uns hier meiner Erfahrung nach bei Bildern aus dem engsten Familienkreis mit der Versicherung des Hochladers, dass das betreffende Familienmitglied der Freigabe zugestimmt hat; eine ganz hieb- und stichfeste Lösung würde darin bestehen, dass dein Vater eine Einverständniserklärung nach dieser Vorlage an permissions-de@wikimedia.org schickt, damit wäret ihr ganz sicher vor späteren Zweifeln - aber wie gesagt, beim engsten Familienkreis begnügen wir uns hier auch mit deiner Versicherung. Gestumblindi 20:41, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke! --77.4.102.126 21:02, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Auch sonst braucht der Fotograf werder PC noch Internet. Er kann das Schreiben zur Not handschriftlich verfassen und dir schicken, du scannst es ein und mailst es an permissions weiter. --Martina Nolte Disk. 20:26, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schon in der ersten Version ist deutlich von hier abgeschrieben worden. Seit dem hat sich natürlich einiges geändert. Muss man nun den Artikel mit URV ersetzen oder können einzelne Versionen entfernt werden? --ACNiklas 01:25, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bist du sicher, dass nicht eher aus der Wikipedia abgeschrieben wurde? Die von dir verlinkte Artikelversion ist von 2008, die pdf aber von 2010... -- Chaddy · DDÜP 01:45, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
ich vermutete damals, das es evtl eine frühere Veröffentlichung (offline) gab, über die die einstellende IP (evtl einer der Protagonisten selber?) verfügte. Da im jetzigen Zustand ein Stub quasi neugeschrieben wurde, sollte man imho sicherheitshalber die alten Versionen entfernen. Gruß--- Zaphiro Ansprache? 09:58, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Urteil ME: Versionslöschungen sind nicht erforderlich. --Marcela 11:32, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Weil in der neuen Version alles radikal gekürzt wurde oder weil nie eine URV bestand nicht? --ACNiklas 21:33, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

SH Karten fiktiver Orte

Es gibt auf commons einige (offenbar nachgezeichnete) Karten fiktiver Orte, Länder usw (zB von Computerspielen, Rollenspielwelten). commons:Category:Maps of fictional places or locations. Besteht da nicht eine Schöpfungshöhe, da man die Daten ja eigentlich nur von den (geschützten) Vorbildern der Entwickler haben kann? --Kungfuman 18:12, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Definitiv, leider habe ich bei diversen Massenlöschanträgen zu Fanart stetig auf Granit gebissen. Zu emotionsbehaftet sind für die entsprechenden Fans ihre heiligen Machwerke. Nachtrag: Commons:Commons:Deletion requests/Category:Maps of Middle-earth Der ging durch, vielleicht kannst Du den als Präzedenzfall anführen, wenn Du versuchst, die Löschung der Kategorie zu erwirken. Sei aber auf Anfeindungen gefasst. Ich unterstütze Deinen Löschantrag gerne. --rtc 18:19, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dass es Probleme geben könnte, ist klar. Aber URV ist URV. Und dann gibts immer mehr Karten. Allerdings sind nicht alle Dateien in der Kat, und geschweige Unterkats betroffen. Da müsste man erst mal aussortieren. Auch ist nicht alle Fanart problematisch,es gibt ja commons:Category:Fan art u.a. Manches hatte vielleicht auch schon einen LA. Vielleicht sollte man bei Gelegenheit mit dem eindeutigsten beginnen. Oder wären die Karten etwa in der de erlaubt? Was wurde denn behalten und mit welchem Argument? --Kungfuman 18:23, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hier ein paar sachen z.B.: Commons:Commons:Deletion_requests/Harry_Potter_Fan_art --rtc 13:19, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich kenne nicht alle fiktiven Werke und Ursprungsdaten und habe mal die eindeutigsten zum LA vorgeschlagen Commons:Commons:Deletion requests/Maps of fictional places or locations Der Rest könnte durchgehen. Kritisch noch Star-Wars-Karten (trotz Genehmigung, da von einer privaten Website) --Kungfuman 18:56, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Verbreitungskarten von Bäumen

Hallo, auf [3] sind eine Reihe von Verbreitungskarten von Bäumen eingestellt, die man herunterladen und weiterverbreiten darf unter folgender Maßgabe: Individuals may use the distribution maps for personal, educational, scientific or other non-commercial purposes without prior permission from the EUFORGEN Secretariat but they must acknowledge EUFORGEN as the source of information.

  • Sehe ich es richtig, dass WP diese Karten verwenden kann?
  • Auf den Karten ist ein "EUFORGEN"-Logo eingebaut - kann man das ohne Ärger wegnehmen?
  • Welche Lizenz ist beim Upload anzuklicken?

Dank im Voraus für die Antworten. Gruß --Am Altenberg 20:56, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

non-commercial → keine freie Lizenze → nix für Wikipedia. Es sei denn, die Karten erreichen nicht die nötige Schöpfungshöhe, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Das ist aber eine andere Frage. --ireas {d · c · b} 20:59, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich lese in WP:DING: Wikipedia ist eine nichtkommerzielle Website, die von der Wikimedia Foundation, einer gemeinnützigen Organisation nach Recht des amerikanischen Bundesstaats Florida mit Sitz in San Francisco, betrieben wird. Und wenig später: Viele Bilder, Videos und andere Medien der Site sind ebenfalls unter freien Lizenzen oder als gemeinfrei bzw. public domain verfügbar.
(Unterstreichung von mir.) WP ist nicht-kommerziell, dürfte die Karten also nutzen, will es aber nicht tun: Warum? Zur Erläuterung: Das Europäische Programm für forstgenetische Ressourcen EUFORGEN (European Forest Genetic Resources Programme) kümmert sich seit 1995 um die gesamteuropäische Zusammenarbeit und Koordination bei der Erhaltung der genetischen Ressourcen der Waldbaumarten. Die 31 Mitgliedstaaten (Stand: 2010) arbeiten darin auf freiwilliger Basis zusammen. Quelle Also eine öffentliche Institution. Gruß --Am Altenberg 21:42, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
WP alleine zählt nur nicht. Bilder in der Wikipedia müssen nicht nur "für die Wikipedia", sondern auch für jeden Nachnutzer frei sein. Dazu zählt zum Beispiel auch so etwas wie der "Einbänder" - der ja nun kommerziell ist. Im OTRS schlagen immer wieder Freigaben "für Wikipedia auf" - die werden allesamt als unzureichend abgelehnt. --Guandalug 21:49, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was ist ein "Einbänder" (Wiki-Suche bringt mich nicht weiter)? Vielleicht bin ich zu naiv, aber ich frag einfach mal - und hoffe auf Antwort. --Am Altenberg 21:54, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
'Tschuldigung - da hab ich mal wieder WP-"Insiderwissen" vorausgesetzt. Die Rede ist vom Bertelsmann Einbänder, siehe auch Wikipedia:Einbänder. --Guandalug 21:58, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bin halt erst seit sieben Monaten an Bord, und von diesem Einbänder hab ich seitdem noch nie gehört und gelesen. Sicherlich muss WP irgendwie an Asche kommen, aber bei dem Preis ist das Werk sicherlich auch für Bertelsmann kein kommerzieller Erfolg. Ich würd allerdings empfehlen, dafür zu sorgen, dass dieser Einbänder bei der WP-Volltextsuche ganz oben steht, wenn man dafür schon auf herrliche Gratis-Baumverbreitungskarten und sicherlich noch einiges mehr verzichten muss, von denen Benutzer:NordNordWest mindestens eine aufwändig nachgearbeitet hat, um eine eigene Schöpfungshöhe zu erreichen. ;-) Gruß --Am Altenberg 22:21, 18. Aug. 2010 (CEST) [Beantworten]
Wir verzichten nicht erst deswegen auf nicht-kommerzielle Inhalte, sondern schon von Anfang an. Es ist die Grundidee der Wikipedia, freie Inhalte zu schaffen, ohne irgendwelche faule Kompromisse. Dementsprechend müssen die Inhalte auch für die kommerzielle Nutzung freigegeben sein. -- Chaddy · DDÜP 22:33, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wie gesagt, möglicherweise haben die Karten keine SH. Dazu möchte ich mich aber noch nicht äußern, will erst nochmal nachlesen. ;) --ireas {d · c · b} 22:24, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich seh da nichts geschütztes. Die Darstellung an sich ist viel zu simpel für SH und die Verbreitungsdaten sind nicht schützbare Fakten. -- Chaddy · DDÜP 22:33, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
P. S.: Am interessantesten sind die pdfs. Möglicherweise lassen sich daraus Vektordaten gewinnen, so dass die Karten gleich als svg hochgeladen werden können (einfach mal in der Wikipedia:Grafikwerkstatt anfragen). -- Chaddy · DDÜP 22:36, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wobei die jpgs an sich schon geringe Datenmengen darstellen. Ob sich da eine Konvertierung in svg überhaupt lohnen würde? (Sag ich als Ahnungsloser, der zwar schon svgs erstellt hat, aber nicht versteht, was der Vorteil ggü. einem "kleinen" jpg ist. Aber ich frag mal. Danke für Deine Einschätzung, die sich mit der meinen deckt. --Am Altenberg 22:47, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Vorteil der SVGs ist verlustfreie Skalierung... JPGs skalieren nicht so toll. --Guandalug 22:51, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Natürlich haben die Karten ausreichende Schöpfungshöhe. Und richtig ist die Anfrage in der Kartenwerkstatt aufgehoben. Immer wieder interessant, was Leute von sich geben, die nicht einmal Karten von Grafiken unterscheiden können... Uwe Dedering 23:00, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wieso sollten die Karten SH haben? Wie kommst du darauf? -- Chaddy · DDÜP 23:30, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Lies doch mal: Schöpfungshöhe#Wissenschaft. Davon abgesehen sind die Karten eine Datenbank und sind so nochmal geschützt. Uwe Dedering 23:35, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schwieriger Fall, die Karten an sich haben ganz sicher keine Schöpfungshöhe. Der Aufwand, der für die Realisierung eines Bildes betrieben wird, spielt bei der Einschätzung der Schöpfungshöhe keine Rolle. Nun sind diese Karten aber die optische Darstellung eines Datenbankwerkes, was wiederum ganz sicher geschützt ist. Ich würde mich zu diesem Thema lieber erst belesen, bevor ich hier Unfug von mir gebe. --Marcela 00:44, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Beim Kopieren einer Datenbank spielt es keine Rollen mit welchem Medienwechseln dieser Kopiervorgang einhergeht. Dh: Geodatenbank -> PDF -> Ausdrucken -> Einscannen -> Abzeichnen -> JPG ...das ist vollkommen egal, die Daten bleiben weiterhin geschützt. Sonst könnte ja jeder einfach eine Datenbank ausdrucken und per Hand wieder in den Computer eintippen lassen. Der Dreh- und Angelpunkt hierbei ist lediglich der Begriff "wesentliche Entnahme" - denn nur eine solche ist geschützt. Bei Geodaten kann man diesen Begriff qualitativ wie auch quantitativ bewerten: also zB übernehme ich nur einen kleinen Teil aus der Karte? oder vereinfache die Daten wesentlich in einem kleineren Maßstab? Was einige nicht verstehen ist, dass es hierbei nicht (nur) auf Schöpfungshöhe ankommt, sondern auf die Daten selbst (in dem Fall Verbreitungsgebiete). Ich weiß nicht, ob solche Daten einfach vom Himmel fallen - ich glaube aber nicht. Sie sind Ergebnisse aufwendiger Forschungen, Beobachtungen, Vermessungen und Auswerteverfahren. --alexrk 10:44, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Okay, nachdem ich etwas gestöbert und gelesen habe, hier meine Meinung: Urheberrechtlich geschützt als Werk der angewandten Kunst sind die Karten mangels Erreichen der notwendigen Schöpfungshöhe nicht. Ein Datenbankwerk im Sinne von § 4 UrhG stellen sie auch nicht dar, dazu fehlt die „persönliche geistige Schöpfungs“. Die Frage ist: Handelt es sich bei den Karten um Datenbanken im Sinne von § 87a UrhG? Die Bedingung lautet: „Sammlung von […] Daten […], die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln […] zugänglich sind“ – das kann man meiner Meinung nach als gegeben ansehen – „und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.“ Auch das würde ich als gegeben ansehen; erst recht, wenn man diese Entscheidung des Landgericht München I aus dem November 2005 zu Grunde legt. (Laut diesem ist auch die einzelne Karte eine Datenbank, nicht nur die Sammlung der Karten, insofern müssen wir nicht diskutieren, ob die Entnahme wesentlich oder unwesentlich ist.) Vielleicht ist der Aufwand („die Investition“) in diesem Fall nicht ganz so hoch, allerdings ist er meiner Meinung nach hoch genug, um einen Datenbankschutz zu erlangen. Insofern: Freigabe anfragen, sonst lassen. --ireas {d · c · b} 13:33, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Argumentation mit dem Datenbankschutz ist Schwachsinn. Die Verbreitung von Bäumen ist ein Faktum, das nicht durch den Datenbankschutz monopolisiert werden darf. --FrobenChristoph 22:19, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bei topographischen Daten trifft dein Statement genauso zu – dennoch hat das Landgericht München anders entschieden. Insofern sollten wir uns an der aktuellen Rechtsprechung orientieren; egal, wie unsinnig sie ist. --ireas {d · c · b} 22:25, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ireas, Du hast es ja bereits oben recht ausfühlich beschrieben. Dass nun doch wieder jemand unwissenderweise alles durcheinanderwürfelt und nicht zwischen "Datenbankwerk" nach §4 und "Schutz des Datenbankherstellers" nach §87a unterscheiden vermag.. Schwamm drüber. Dass hier wieder auf den Begriff "Fakten" rumgeritten wird, beweist, dass man den Unterschied eben überhaupt nicht verstanden hat. Und wenn das alles "Schwachsinn" wäre und total einfach und Fakten und so, dann würde ich darum bitten, mir mal auf die Schnelle alle x-hundert Verbreitungsflächen von Bäumen in Europa zu geben (Auflösung 500m).
Die Anwendung von §87a hat auch einige Vorteile: hier gilt zB nur eine Schutzfrist von 15 Jahren. Die Frage danach was "wesentlich" bedeutet, macht übrigens schon Sinn und wird im Bereich Geodaten auch intensiv diskutiert. In diesem Rahmen ist es durchaus möglich, diverse Quellen zu thematischen Karten zu verarbeiten, ohne dass man für die Quellen ein Verwertungsrecht haben müsste. Nur: wie groß dieser Spielraum ist und wo eine "wesentliche" Übernahme anfängt - das ist genau der Streitpunkt. --alexrk 12:15, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Schutzrechte für Datenbanken sind nicht zu dem Zweck gedacht, dass damit wissenschaftliche Erkenntnisse, die für die Allgemeinheit gedacht sind, monopolisiert werden. Mit deiner Argumentation passiert aber genau das... Die Verbreitung von Bäumen entspringt nicht menschlicher Schöpfung und ist damit nicht schützbar, egal wie du dir das hinzudrehen versuchst... -- Chaddy · DDÜP 17:23, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Tja wir können gern darüber streiten, inwieweit das momentane Gesetz hinsichtlich wirtschaftlicher Entfaltung gut oder schlecht ist. Aber ob mir nun die Gesetzgebung gefällt oder nicht gefällt, gehört hier nicht her. Ausserdem: wer hindert Dich denn daran, selbst eine Datenbank mit Verbreitungsgebieten aufzubauen? Niemand! OpenStreetMap und Wikipedia haben es vorgemacht. Also bitteschön.. starte Dein eigenes Baumverbreitungs-Crowdsourcing-Projekt. Oh und bzgl Schöpfung.. ich weiß nicht, ob ich mir wirklich noch die Mühe machen soll: versuch den Unterschied zwischen §4 und §87a zu verstehen - ansonsten reden wir nur einfach sinnlos aneinander vorbei. --alexrk 18:15, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
@Chaddy: Es ist doch gerade der Sinn des Datenbankschutzes, dass Fakten, die normalerweise nicht schutzfähig sind, in Form einer Datenbank geschützt sind. Und wenn wir ein einzelnes Kartenblatt als Datenbank im Sinne des § 87a verstehen (was wir laut LG München sollen), dann ist diese Karte geschützt. Das steht zwar im Widerspruch zu der Freiheit natürlicher Daten, ist aber so.
Beim nochmaligen Durchlesen des Urteils ist mir allerdings doch noch ein Zweifel gekommen: Das LG begründet seine Entscheidung, ein einzelnes Kartenblatt sei eine Datenbank, damit, dass viele verschiedene Daten gespeichert werden (Verkehrsflächen, Gewässer, Bodenprofil, ...). Dies ist bei unseren Karten nicht der Fall; wir haben nur die Ländergrenzen und die Verbreitung des jeweiligen Baumes. Sollte aber eine einzelne Karte keine Datenbank darstellen, stellt sich die Frage, ob nicht die Sammlung dieser Karten verschiedener Baumarten wiederum eine Datenbank ist…
Grüße, --ireas {d · c · b} 11:31, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Tja ihr könnt da gern weiter drüber philosophieren, ob Geodaten unter §87a fallen. Ich erwähne auch hier gern noch mal diesen jüngsten Fall von "massiv Ärger einhandlen". Wer auf solchen Trouble Lust hat und Zeit und Geld für Anwälte... nur zu. Ich würde mich über weitere Klarheit schaffende Richtersprüche sehr freuen. --alexrk 17:37, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

schwarzer krauser

hat dieses logo SH? der teil, den ich meine, geht nur bis zum rauch, das darunter brauch ich nich. ich frage wegen des bildes über der schrift. grüße, --inuit - institut 23:50, 18. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

krieg ich noch ne antwort? oO grüße, --inuit - institut 19:10, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Momentan kloppen sich alle weiter oben. So denn: Geduld. ^^ --Catfisheye 19:19, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
ich sah und las es gerade fassungslos. was man sich so alles für probleme schaffen kann oO mir jetzt aber auch egal, da zock ich lieber ein bischen auf meinem neuerwerb weiter :) grüße, --inuit - institut 19:30, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Kohledampfer wurden schon vor mehr als 100 Jahren so dargestellt, ich sehe da kein Problem, die Art der Darstellung ist oft verwendet und alt genug. Nur nicht nach Commons! --Marcela 19:51, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
danke für die antwort, dann schau ich mal, wie man eine zigarettenpackung scannt - im netz war das nämlich die beste auflösung, die ich gefunden hab ;) grüße, --inuit - institut 19:54, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Einfach plan auflegen - dürfte kein großes Problem sein, wenn du nur die Vorderseite willst. Wenn du die Packung dreidimensional darstellen willst, dann musst du sie fotografieren. Viele Grüße --Saibo (Δ) 20:19, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
ja, mal schaun, bei was das logo dann besser aussieht. die volle packung fotografier ich jetzt, sobald die leer ist, scann ich die dann (hab grad keine leere zur hand). für den artikel könnt ich eigentlich beides brauchen... grüße, --inuit - institut 20:37, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Rauchen ist ungesund... ;) -- Chaddy · DDÜP 20:42, 19. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Gedanken: Ob wir Bilder akzeptieren sollten, die unter Gesundheitsgefährdung entstanden sind? Obliegt und nicht die Pflicht hier den Uploader zu schützen und ihm durch Nicht-Akzeptanz keinen Anreiz zu liefern sich zu gefähren? ;) … Nur gerade eingefallen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:26, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Moin, ist das Fairuse? XenonX3 - (:±) 17:21, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das ist ein schlechtes Logo, keine SH --Marcela 17:24, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke! XenonX3 - (:±) 22:19, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Quasiplagiat ?

Hätte gerne mal ne zweite Meinung zu diesem derzeitigen Hauptseitenartikel. Merci, --Janneman 20:07, 20. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das ist kein Quasiplagiat, sondern eine etwas freiere Übersetzung des Originals; aber die Struktur und viele Ausdrücke sind zu nah am englischen Original, als dass das keine Bearbeitung in Form einer Übersetzung, sondern eine freie Benutzung wäre. Versionsbereinigen bzw. Löschen. Kragenfaultier 12:43, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Da wir inzwischen (wieder?) nicht Commonsfähige Bilder haben, die diese Vorlage verwenden (Beispiel), würde ich für Wiederherstellung der Vorlage plädieren. Meinungen? --JuTa 10:18, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die hier angeführten Argumente, dass man nur die nötigsten Lizenzvorlagen haben will, sind immernoch korrekt. Deswegen sollten wir die commonsfähigen 1.0er nach Commons verschieben. Wie viele bleiben dann noch übrig? Wenn diese mehrfach lizenziert sind (auch mit späteren CC-Lizenzen) halte ich es für vertretbar, die 1.0 rauszuschmeißen. Grüße, --ireas {d · c · b} 11:37, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Alle relevanten Bilder sind mit den 1.0-Nachfolger-Lizenzen mehrfach lizenziert. Meiner Meinung nach können wir da auf die 1.0 verzichten. Andere Meinungen? --ireas {d · c · b} 11:40, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Entfernung der 1.0-Lizenzen ist fast schon Vandalismus: 1. 1.0 ist partiell inkompatibel zu 2.0+; wenn man andere 1.0-Inhalte mit den hiesigen Bildern mischen/verarbeiten möchte, geht das unter Umständen nur mit 1.0er Bildern. 2. So weit es schon Nachnutzer gibt, führt die Entfernung hier zu einer erheblichen Beweiserschwernis. 3. ISt uns zu viel Aufwand, ist kein Argument. Kragenfaultier 12:41, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
@1.: Ist die 1.0 so weit verbreitet? Mir ist sie hier zum ersten Mal über den Weg gelaufen.
@2.: Wikipedia ist nicht die erste Quelle; wir haben die Bilder von flickr, insofern sehe ich diese Problematik nicht so schlimm, da man auf flickr alle Lizenzen nachvollziehen kann. Natürlich ist es nicht die optimale Lösung, aber einen Tod muss man sterben.
@3.: Korrekt. Dieses Argument hat bisher aber keiner angeführt.
--ireas {d · c · b} 14:41, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Anzahl der Bausteine ist doch nur mit den beiden Argumenen: (a) Zu hoher Wartungsaufwand, (b) kann nach Commons reduziert worden. (b) trifft hier nicht zu bleibt also nur (a) als Löschargument, oder? Kragenfaultier 18:08, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Neu-Verwendungen auf de: dieser Lizenz sind ja gerade Commons-Rettungen; entweder schon auf Commons gelöscht oder dort mit Löschantrag vesehen. Und ich denke nicht, dass wir hier den Willen der Urheber die Bilder eben auch unter dieser Lizenz zu veröffentlichen vernachlässigen sollten. --JuTa 11:52, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Fangen wir jetzt hier auch schon mit Umlizensierungen an? --Marcela 14:48, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn ein Bild unter mehreren Lizenzen zur Verfügung steht, dann kann auch prinzipiell die Menge der genannten Lizenzen reduziert werden, wenn mindestens eine verbleibt, die genügend Freiheiten bietet. Es gibt keinen Zwang, sämtliche Lizenzen wieder zu nennen. --AFBorchert 15:08, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich hab irgendwie nie kapiert, welchen Vorteil es uns bringt, für ältere freie Lizenzen keine entsprechenden Bausteine zu haben. Das führt doch nur dazu, dass entsprechend lizenzierte Dateien hier entweder nicht genutzt werden können oder von lizenztechnisch unerfahrenen Uploadern einfach eine andere CC-Lizenz druntergepappt wird. Die Lizenz muss ja nicht im Upload-Formular erwähnt werden, aber da entsprechend lizenzierte und nicht Commons-kompatible Bilder existieren, spricht IMHO viel für die Wiederherstellung der Vorlage. --Kam Solusar 16:20, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Mir gehts genauso. Ordnung in allen Ehren - und weniger Lizenzen machen es übersichtlicher, stimmt ebenfalls. Für die Erfahreneren unter uns sollten allerdings alle freien Lizenzen zur Verfügung stehen. Und wenn es nur ein einziges Bild mit einer exotischen Lizenz ist - es ist ein freies Bild, welches zu erhalten gilt. --Marcela 17:26, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Reduzierung unseres "Lizenzangebots" hatte wohl v. a. auch den Grund, um möglichst viele Bilder nach Commons zu bringen und Neu-Uploads am besten gleich nach Commons zu verlagern. -- Chaddy · DDÜP 17:43, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der Baustein sollte wiederhergestellt werden, damit ältere Lizensierungen weiter korrekt angezeigt werden. Das frißt kein Brot. Im Uploadformular nicht anbieten und auf der Lizenzbausteinseite sien Bapperl dran "Bitte nicht für Neulizensierungen verwenden", fertig ist der Lack. Frißt auch kein Brot. Wenn dann immer noch einmal im Monat jemand meint, diese Lizenz verwenden zu müssen - wen juckt's? Man könnte dann immer noch irgendeinen der Bottiche veranlassen, auf der Benutzerseite des Uploaders einen Hinweis zu geben, daß diese Uralt-Lizenz zumindest als alleinige nicht empfohlen wird und ihn ggf. bitten, eine der aktuellen zusätzlich beizukleben. --smial 20:32, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Abmahnung wegen Verwendung von Wikipedia-Bildern

Hallo!

Ich habe Fotos aus der Wikipedia auf meiner eigenen Webseite verwendet. Natürlich korrekt wie von der Wikipedia gefordert. Jetzt habe ich eine Abmahnung gekriegt von einem Fotoverlag. Ich habe auf die freie Lizenz und die Wikipedia hingewiesen und mich geweigert irgendwas zu unterschreiben oder zu bezahlen. Schließlich bin ich im Recht weil ich freie Wikipedia Inhalte verwende. Ich habe durch Googeln noch zwei Webseiten gefunden die ebenfalls die betreffenden Fotos verwenden und Kontakt aufgenommen. Die Betreiber haben auch eine Abmahnung bekommen. Es geht bei mir um einige 1000 Euro die ich nicht habe. Ich kann mir in meiner momentanen Lebenssituation nicht mal einen Anwalt leisten. Darf ich einfach abgemahnt werden? Schuld sind doch der Uploader und die Wikipedia die die Fotos illegal verbreiten. Ich bin doch genauso geschädigt wie der Fotograf. Wie wehre ich mich am besten dageben?

Gruß, Wolfgang

P.S.: Details möchte ich aus taktischen Gründen nicht nennen. Der Fotograf ist nicht der Uploader und hat seine Bilder mit allen Rechten verkauft.

Hallo Wolfgang, wenn das Bild noch irgendwo bei uns zur Verfügung stehen sollte, wäre es sehr nett, wenn Du den Fall vertraulich an unser OTRS-Team weitergeben könntest, damit wenigstens dem Fall nachgegangen werden kann, so dass keine weiteren Weiternutzer in diese Falle tappen. Viele Grüße, AFBorchert 16:58, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abmahnung von einem Fotoverlag? Das klingt aber - vorsichtig ausgedrückt - sehr komisch. Es ist richtig, daß du hier keine Details preisgibts. Du kannst micht privat kontaktieren wenn du möchtest: ralf@roletschek.de --Marcela 17:23, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hallo Wolfang, Schuld an den Urheberrechtsverletzungen auf Deiner Webseite (wenn es denn welche sind) bist allein Du selbst, da Du die Verantwortung für Deine Webseite trägst. Die trägt nicht die Wikipedia oder der Hochlader von Bildern, die Du Dir von hier genommen hast. Gegebenenfalls kann der Hochlader vom Rechteinahber ebenfalls wegen Urheberrechtsverletzung belangt werden (wegen des illegalen Hochladens auf Wikipedia), aber das hat für Dich keine Bedeutung oder Auswirkungen. Es ist alleine Deine Verantwortung, sicherzustellen, dass Du keine urheberrechtlich beschränkten Bilder auf Deiner Homepage verwendest. Umgekehrt kannst Du gegenüber dem Rechteinhaber Dich auch nicht damit rechtfertigen, die Bilder hätten in der Wikipedia unter einer freien Lizenz gestanden. Denn der Rechteinahber hat natürlich das Recht, Urheberrechtsverletzungen direkt beim Täter zu verfolgen, unabhängig davon, wie der an das Bild gekommen ist. Sonst würde seine Position schließlich beliebig geschwächt und man könnte schnell die Verantwortung beliebig abwälzen. Nach dem deutschen Recht hast Du im Zweifel dafür sorge zu tragen, dass Du eine lückenlose Vertragskette zum Urheber nachweisen kannst. Man kann nun argumentieren, dass diese Rechtslage archaisich ist und die Realitäten des Internets und der freien Lizenzen völlig ignoriert, das ändert sie aber nicht. Wenn also der Rechteinhaber wirklich der Rechteinhaber ist, wirst Du wohl oder übel zahlen müssen, wenn die Forderung so berechtigt ist (das musst Du mit einem Anwalt untersuchen!) Was Du dann tun kannst, ist versuchen, Dich an den Hochlader zu wenden und Regressforderungen zu stellen, aber das ist praktisch aussichtslos, da man sicher nicht so einfach die Identität des Hochladers herausbekommt. Es wäre gut, wenn Du mal angeben würdest, um welche Bilder es sich denn handelt. Und Anwalt halte ich hier definitiv für den richtigen Ansprechpartner, gerade bei den Summen, um die es hier geht. Ein Erstgespräch ist nicht so teuer! In jedem Fall solltest Du die Bilder sofort von Deiner Seite löschen. --rtc 17:46, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zustimmung zur rtc, ein Anwalt wäre nicht schlecht. Siehe auch Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe. --Isderion 17:56, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn es nur um eine Datei geht: §97a UrhG könnte die Kosten in deinem Fall efektiv sehr stark begrenzen. Kragenfaultier 18:11, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ein "einfach gelagerter Fall" kann auch bei mehr als einer Datei vorliegen. Solche Möglichkeiten muss aber wie gesagt der Anwalt überprüfen; wäre fahrlässig, das auf eigene Faust zu versuchen. --rtc 19:12, 21. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hab ich was verpasst? Ein Abbildung aus DDR-Handbüchern unter CC-Lizenz? Vielleicht kann das jemand auf Commons regeln bzw. löschen, hab da keine Erfahrungen. --Andante ¿! WP:RM 10:26, 22. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

oh, unter Benutzer:PimboliDD/Übung betrifft das noch etliche weitere Abbildungen. --Andante ¿! WP:RM 10:29, 22. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich weiß nicht, ob amtliche Werke auch in der DDR gemeinfrei waren. Wenn die Bundesregierung als Rechtsnachfolgerin der DDR-Regierung gelten darf, könnten die Illustrationen unter Umständen allein dadurch gemeinfrei geworden sein. In beiden Fällen wäre die CC-Lizenz sogar zu restriktiv, aber wäre das ein Löschgrund? Gruß, — frank 10:57, 22. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wie gesagt, mir ist es nicht klar. Die von dir ansprochende Tatsache wäre unter Wikipedia:Bildrechte#Amtliche_Werke zu finden, mit Erwähnung der DDR. Dann müssten die Lizenzen entsprechend geändert werden (in {{Bild-PD-Amtliches Werk}}). --Andante ¿! WP:RM 11:45, 22. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Siehe auch: Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle#Benutzer:PimboliDD. -- Chaddy · DDÜP 13:40, 22. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

LogoSH oder nicht?

Kleine Frage (ich bin mir da wie immer unsicher): Hat Datei:BPI_Logo.jpg SH oder nicht? --Guandalug 21:14, 22. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

In meinen Augen keine überragende Gestaltung, die SH erreicht. --Marcela 21:16, 22. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
ACK. Allerdings sieht die Blüte ein bisschen wie eine Fotografie (oder ein von einer Fotografie abgeleitetes Werk) aus; dann wäre es auf jeden Fall als einfaches Lichtbild, möglicherweise auch als Lichtbildwerk geschützt. --ireas {d · c · b} 21:22, 22. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]