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Jahresarbeitsentgeltgrenze

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Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Versicherungsfreiheit setzt jedoch erst ein, wenn das Arbeitsentgelt die JAEG in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat und auch (voraussichtlich) weiterhin übersteigt. Die JAEG wird jährlich an die allgemeine Entwicklung der Arbeitsentgelte angepasst.

Allgemeine Grenze Besondere Grenze
(ab 2003)
Jahr monatlich jährlich Anhebung
gegenüber
Vorjahr[1]
jährlich Anhebung
gegenüber
Vorjahr[1]
2000 3.297,83 € 39.574 € - - -
2001 3.336,17 € 40.034 € 01,2 % - -
2002 3.375,00 € 40.500 € 01,2 % - -
2003 3.825,00 € 45.900 € 13,3 % 41.400 € 2,2 %
2004 3.862,50 € 46.350 € 01,0 % 41.850 € 1,1 %
2005 3.900,00 € 46.800 € 01,0 % 42.300 € 1,1 %
2006 3.937,50 € 47.250 € 01,0 % 42.750 € 1,1 %
2007 3.975,00 € 47.700 € 01,0 % 42.750 € 0,0 %
2008 4.012,50 € 48.150 € 01,0 % 43.200 € 1,1 %
2009 4.050,00 € 48.600 € 00,9 % 44.100 € 2,1 %
2010 4.162,50 € 49.950 € 02,8 % 45.000 € 2,0 %

Hintergründe

Beschäftigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht übersteigt (§ 6 SGB V). Beschäftigte, die ein höheres Arbeitsentgelt beziehen, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 1. Januar 2009 sind sie dennoch verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG) und haben dazu die Wahl zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung oder privater Krankenversicherung.

Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform im Jahr 2007 und dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) [1] vom 26. März 2007 wird ein gesetzlich Versicherter jedoch erst dann krankenversicherungsfrei, nachdem sein Einkommen die JAEG in den drei vorhergehenden Kalenderjahren jeweils überschritten hat. Dies gilt aber nur dann, wenn sein Einkommen auch die im Folgejahr maßgebende JAEG voraussichtlich übersteigen wird. Auch für Berufseinsteiger, die zum Beispiel vom Studium direkt in einen gut bezahlten Beruf wechseln, gibt es keine Ausnahme. Sofern sie Angestellte sind, besteht eine Mindestwartezeit von 3 Jahren, so dass im 4. Berufsjahr der früheste Wechsel in die PKV möglich ist (§ 6 Abs.4 SGB V).

Unterschreitet ein Arbeitnehmer dagegen im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen künftig die JAEG, tritt die Versicherungspflicht sofort ein. Auf Antrag kann man sich bei jeder gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe § 8 SGB V).

Von der JAEG ist die Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden.

Die Koalition aus CDU, CSU und FDP hat in ihrem Koalitionsvertrag vom Oktober 2009 angekündigt, dass die Mindestwartezeit von drei Jahren wieder gestrichen werden soll. Dies wird voraussichtlich ab 2011 erfolgen[2][3].

„Allgemeine“ und „besondere“ Jahresentgeltgrenze

Seit dem 1. Januar 2003 muss gemäß dem Beitragssatzsicherungsgesetz zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden werden:

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2003 wurde sprunghaft von 40.500 Euro auf 45.900 Euro angehoben, um den Kreis der versicherungspflichtigen Personen und damit der Beitragsszahler zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erweitern.

Eine Vielzahl von Privatversicherten wäre durch diese starke Erhöhung der JAEG wieder versicherungspflichtig geworden. Deshalb wurde die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren. Sie knüpft an das Niveau der bis zum 31. Dezember 2002 maßgebenden Grenze an. Ihre Höhe entspricht seitdem der Beitragsbemessungsgrenze.

Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 49.950 Euro (Kalenderjahr 2010).

Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Die JAEG ändert sich jährlich in dem Verhältnis, in dem sich die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenen Kalenderjahr entwickelt haben. Die Höhe der JAEG wird durch die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung festgelegt (§ 6 Abs. 6 SGB V).

Wiktionary: Versicherungspflichtgrenze – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. a b Die prozentuale Steigerung ((Versicherungspflichtgrenze (aktuell) / Versicherungspflichtgrenze (Vorjahr))- 1) wurde auf eine Nachkommastelle gerundet.
  2. http://www.handelsblatt.com/_d=HB071013273,_p=1174,_t=ft_archive
  3. http://www.welt.de/die-welt/wirtschaft/article8997571/Leichterer-Wechsel-in-die-PKV.html