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Musikverleger

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Musikverleger ist die Bezeichnung für den Unternehmer, der Werke der Musik vervielfältigt und veröffentlicht, um sie einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Sein Unternehmen ist regelmäßig der Musikverlag.


Herstellung und Verbreitung von Noten

Stand hierzu bis vor wenigen Jahrzehnten der Notenstich, der Notendruck und der Verkauf oder die Vermietung der auch als Musikalien bezeichneten Notenausgaben im Mittelpunkt der musikverlegerischen Tätigkeit, besteht die Hauptaufgabe heute vor allem im Wahrnehmen und Verwerten der an die Musikwerke geknüpften Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte.


Großes Recht

Für die sogenannten musikdramatischen Werke wie Oper, Musical und Ballettmusik werden auch heute noch fast immer für jedes einzelne Werk zwischen der einzelnen aufführenden Bühne und dem zuständigen Musikverlag ein Aufführungsvertrag geschlossen, der die Bühne berechtigt, das Werk öffentlich aufzuführen, man spricht auch vom sogenannten Großen Recht. Umfassende Regelungen hierzu, die jedoch nicht zwingend bindend sind, haben der Deutsche Musikverleger-Verband, der Deutsche Bühnenverein und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sogenannten Regelsammlungen festgelegt.


Kleines Recht

Nahezu unmöglich ist jedoch die Sicherung und Wahrnehmung der Verbreitungsrechte von nicht bühnenmäßig aufgeführter Musik, also der Musik, die konzertant vorgetragen wird und über Tonträger, Rundfunk und Fernsehen faktisch grenzenlos verbreitet werden kann. Man spricht hier vom sogenannten Kleinen Recht. Fast alle Musikverleger bedienen sich hierzu der Verwertungsgesellschaften, die die Überwachung und Bezahlung der Musiknutzung im Auftrag wahrnehmen und sicherstellen. In Deutschland ist hierfür die weltweit größte Verwertungsgesellschaft, die GEMA, zuständig, in der fast alle Musikverleger und Musikverlage Mitglied sind.