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Straußwirtschaft

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Eine Straußwirtschaft (auch: Straußenwirtschaft, schwäbisch Besen oder Besa, in Franken auch Hecken- oder Häckerwirtschaft) ist eine von Winzern und Weinbauern saisonal geöffneter Gastbetrieb, in dem Winzer zu bestimmten Zeiten ihren selbsterzeugten Wein direkt vermarkten.

Hier finden Weinproben und kleine Festlichkeiten statt. Hauptsächlich im Sommer an Sonn- und Feiertagen und vor der Weinlese kann hier der Besucher einkehren und neben der Weinverkostung (Weinprobe) auch mancherorts ein zünftiges Mahl einnehmen.

Zum Zeichen, dass der Gastbetrieb geöffnet hat, hängt ein Strauß z.T. mit bunten Bändern am Eingang.

Der Name Besen leitet sich vom Reisigbesen an der Tür ab, mit der der Besen anzeigt, dass er geöffnet ist. Häufig wird als zusätzliches Signal eine meist rote Glühbirne verwendet. Besen sind vor allem im den Großräumen Stuttgart und Heilbronn verbreitet. Der fränkische Name Häckerwirtschaft leitet sich von Häcker als regionale Bezeichnung für Winzer ab.

Die Straußwirtschaft oder Besenwirtschaft findet man in fast allen Weinbaugebieten Deutschlands.

Die Räumlichkeiten für einen Besen weisen unterschiedlichen Charakter aus, neben gaststättenähnlich eingerichteten Besen findet sich auch die Scheune, die mit einfachen Sitzbänken provisorisch umgebaut wurde. In früheren Jahrzehnten sollen die Winzer auch schon mal ihre Wohnung oder den Viehstall ausgeräumt haben.

In Österreich heißen Straußwirtschaften Heurigen oder Buschenschanken.

Was versteht man unter einer Straußwirtschaft?

Eine Straußwirtschaft ist mit dem Ausschank von selbst erzeugtem Wein durch einen Winzer in dessen Wohnung oder Weinkeller verbunden. Die Straußwirtschaft fällt nicht unter den Begriff des Gewerbes und ist daher erlaubnisfrei. Die Erlaubnisfreiheit liegt jedoch nur vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, u. a. darf die jährliche Öffnungszeit die Dauer von 4 zusammenhängenden Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitte von insgesamt 4 Monaten nicht übersteigen.

Wer darf eine Straußwirtschaft eröffnen?

Eine Straußwirtschaft darf nur von Personen eröffnet werden, die hauptberuflich als Winzer im eigenen Weinbau tätig sind. Weinhändler oder Weinkommissionäre sind zur Führung einer Straußwirtschaft nicht berechtigt. Auch wenn der Winzerbetrieb von mehreren Personen, z.B. von einer Erbengemeinschaft oder von einer Familie gemeinschaftlich geführt wird, darf nur eine Straußwirtschaft eröffnet werden.

Welche Voraussetzungen müssen die Räumlichkeiten einer Straußwirtschaft erfüllen?

Der Ausschank nur in Räumen zulässig ist, die am Weinbaubetrieb liegen. Diese Räume dürfen jedoch nicht eigens für diesen Zweck angemietet sein. Des Weiteren darf die Straußwirtschaft weder mit einer Schank- oder Speisewirtschaft, noch mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

Was darf in einer Straußwirtschaft zum Verzehr angeboten werden?

In einer Straußwirtschaft muss der Verzehr von selbst erzeugtem Wein im Vordergrund stehen. Ansonsten dürfen zum Wein nur einfach zubereitete Speisen, deren Zubereitung wenig Zeit in Anspruch nimmt und keine besonderen Fähigkeiten erfordert, angeboten werden. Unter den Begriff einfach zubereitete Speisen zählen beispielsweise Wurst-, Käse- oder Schinkenbrote sowie heiße Würstchen. Es ist nicht gestattet, alkoholfreie Getränke, die in der Straußwirtschaft nicht angeboten werden, sowie Flaschenbier und Süßwaren nach draußen zu verkaufen (Straßenverkauf).

Was muss man bei der Eröffnung einer Straußwirtschaft veranlassen?

Die Eröffnung einer Straußwirtschaft muss der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Beginn der Betriebsaufnahme angezeigt werden. Die Anzeige muss mit einer Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine nach Menge und Bezeichnung sowie der angebotenen Speisen verbunden sein.

Rechtliches zur Besenwirtschaft

Im Regierungsbezirk Stuttgart (nördliches Württemberg) gelten Besen nicht als erlaubnispflichtige Gaststättenbetriebe, das heißt sie bedürfen keiner Konzession. Allerdings muss ihr Betrieb vom Winzer im Voraus angezeigt werden.

Es sind unter anderem folgende Regeln zu beachten:

  • Der Besen darf maximal 2-mal im Jahr geöffnet sein.
  • Er darf an höchstens 4 Monaten im Jahr geöffnet sein.
  • Er darf höchstens 40 Sitzplätze besitzen. Wieviele Leute sich später tatsächlich auf den Bänken drängeln oder ihren Wein im Stehen trinken ist allerdings nicht geregelt.
  • Es dürfen nur kalte und einfache warme Speisen angeboten werden. Als Beispiel nennt die Verordnung heiße Würstchen und Rippchen mit Sauerkraut.
  • Neben Wein und/oder Apfelwein muss auch mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, dass es sich dabei um reines Leitungswasser handelt wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Woanders und früher

Neben dem schwäbischen Besen existieren auch in anderen Teilen Deutschlands und in Österreich Wirtschaftsformen, bei denen Winzer ihren Wein direkt vermarkten, in Baden, im Rheingau und der Pfalz werden diese auch als Straußwirtschaften bezeichnet. In Franken werden derartige Gaststätten als Häckerwirtschaft (von Häcker = Winzer) oder Heckenwirtschaft bezeichnet.

Als historisches Vorbild wird meist ein Erlaß Karls des Großen aus dem Jahr 791 zitiert - in diesem wurde den Winzern der Betrieb von "Kranzwirtschaften" erlaubt, die durch einen ausgehängten Kranz aus Reben oder Efeu kenntlich gemacht wurden.