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Völkermord

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Der Völkermord (Synonym: der Genozid) bezeichnet die systematische und geplante Auslöschung einer bestimmten ethnischen Menschengruppe, eines Volks oder einer Volksgruppe.

Der Begriff "Genozid" (v. griech.: γένος, génos, = (eigentlich) Herkunft, Abstammung, Geschlecht, (im weiteren Sinne auch) das Volk + lat.: caedere = morden, metzeln) wurde 1943 von dem polnischen Anwalt Raphael Lemkin (1900-1959) geprägt für einen Gesetzesentwurf zur Bestrafung der Nazi-Verbrechen. 1944 übertrug er den Ausdruck ins Englische als genocide.

Völkermorde in der Geschichte

Ob in jedem Fall der Straftatbestand des Völkermords erfüllt ist oder ob es sich um sonstige Verbrechen wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen handelt, ist in vielen Fällen umstritten (siehe auch die Liste der Verbrechen gegen die Menschheit) .

UN-Konvention gegen Völkermord

Am 9. Dezember 1948 beschloss die Generalversammlung der UNO in der Resolution 260 die "Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes" (Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide), die am 12. Januar 1951 in Kraft trat. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Februar 1955. Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht, "das von der zivilisierten Welt verurteilt wird".

Grundlage war die Resolution 180 der UN-Vollversammlung vom 21. Dezember 1947, in der festgestellt wurde, dass "Völkermord ein internationales Verbrechen [ist], das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert", um den völkerrechtlichen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg zu gedenken. Die Völkermord-Konvention ist Teil der rechtlichen Basis für die Nürnberger Prozesse, die neue Standards im Völkerrecht setzten.

Die Konvention definiert Völkermord in Artikel 2 als "eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören:

a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von ernsthaften körperlichen oder geistigen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Auferlegung von Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die gewaltsame Verbringung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe

Im deutschen Völkerstrafgesetzbuch (§ 6 VStGB) wie auch im schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 264 StGB) ist die Tat entsprechend der Konvention definiert.

Literatur

  • Gunnar Heinsohn: Lexikon der Völkermorde, Reinbek: Rowohlt, 1998. ISBN 3499223384
  • Frank Selbmann: Der Tatbestand des Genozids im Völkerstrafrecht, Leipzig: Leipziger Universitätsverlag, 2002. ISBN 3936522332
  • William A. Schabas, Genozid im Völkerrecht, HIS Edition, aus dem Englischen von Holger Fliessbach, 2003. ISBN 3-930908-88-3,
    (Rechtswissenschaftlich exzellent durchdrungen [1])
  • Alain Destexhe, Rwanda and Genocide in the Twentieth Century, London/East Haven 1995
    (Destexhe erkennt nur die Ausrottung der Armenier im Osmanischen Reich 1915, die deutsche "Endlösung der Judenfrage" und Rwanda 1994 als echte Völkermorde im 20. Jahrhundert an)

Siehe auch