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Eidgenössische Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt»

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Die Eidgenössische Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» ist eine Volksinitiative, die von verschiedenen Schweizer Organisationen lanciert wurde. Vom 4. September 2007 bis zum 23. Februar 2009[1] sammelten rund 70 Organisationen[2] 106’037 gültige Unterschriften, wodurch die Volksinitiative zustande gekommen ist.[3] Sie will den Art. 107 der Bundesverfassung Waffen und Kriegsmaterial streichen und einen neuen Artikel 118a Schutz vor Waffengewalt schaffen, der den Waffenbesitz einschränkt will.

Der Bundesrat lehnt die Initiative ab, weil er das bestehende Waffengesetz für ausreichend befindet und speziell im Bereich Ordonnanzwaffen zahlreiche Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung ergriffen wurden.[4] Sie wird voraussichtlich 2011 dem Volk und den Ständen unterbreitet.

Initiativtext

Art. 107 Kriegsmaterial und Abs. 1

  1. Aufgehoben

Art. 118a (neu) Schutz vor Waffengewalt

  1. Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. Dazu regelt er den Erwerb, den Besitz, das Tragen, den Gebrauch und das Überlassen von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
  2. Wer Feuerwaffen und Munition erwerben, besitzen, tragen, gebrauchen oder überlassen will, muss den Bedarf dafür nachweisen und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen. Das Gesetz regelt die Anforderungen und die Einzelheiten, insbesondere für:
a. Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt;
b. den gewerbsmässigen Handel mit Waffen;
c. das Sportschützenwesen;
d. die Jagd;
e. das Sammeln von Waffen.
  1. Besonders gefährliche Waffen, namentlich Seriefeuerwaffen und Vorderschaftrepetierflinten (Pump Action), dürfen nicht zu privaten Zwecken erworben und besessen werden.
  2. Die Militärgesetzgebung regelt den Gebrauch von Waffen durch die Angehörigen der Armee. Ausserhalb des Militärdienstes werden die Feuerwaffen der Angehörigen der Armee in gesicherten Räumen der Armee aufbewahrt. Angehörigen der Armee dürfen beim Ausscheiden aus der Armee keine Feuerwaffen überlassen werden. Das Gesetz regelt die Ausnahmen, namentlich für lizenzierte Sportschützen.
  3. Der Bund führt ein Register für Feuerwaffen.
  4. Er unterstützt die Kantone bei Aktionen zum Einsammeln von Feuerwaffen.
  5. Er setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Verfügbarkeit von Kleinwaffen und leichten Waffen eingeschränkt wird.

Einzelnachweise

  1. admin.ch: Chronologie der Volksinitiative
  2. schutz-vor-waffengewalt.ch: Tragende und unterstützende Organisationen
  3. admin.ch: AS 2009 2125: Zustandekommen der Initiative
  4. admin.ch: Bundesrat lehnt Volksinitiative "Für den Schutz vor Waffengewalt" ab