Zum Inhalt springen

Schadensersatz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 28. Februar 2004 um 20:30 Uhr durch Freibeuter (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Der Schadensersatz (auch Schadenersatz) ist die Restitution erlittener unfreiwilliger Vermögenseinbußen (Schaden). Schadensersatz kann stets nur für materielle Einbußen gewährt werden. Für immaterielle Schäden sieht das deutsche Recht in Ausnahmefällen einen Ausgleich wie das Schmerzensgeld vor.

Im deutschen Privatrecht wird der Schadensersatz differenziert betrachtet:

Rechtsfolge Schadensersatz

Das deutsche Schadensrecht sieht bei einer Verletzung eines Rechts, durch das ein Schaden hervorgerufen wird, stets die Pflicht, diesen Schaden wieder auszugleichen und in der Regel den Zustand wiederherzustellen, wie er vor dem Schadensereignis bestand (sog. "Naturalrestitution") (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Schaden muss nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und der Literatur äquivalent und adäquat kausal verursacht wurden sein. Die potenziell schädigende Handlung muss auch nicht hinwegzudenkende Bedingung für den Schadenseintritt gewesen sein, ferner muss die Handlung geeignet gewesen sein, den Schaden hervorzurufen. Der Schaden darf also nicht unter besonders ungewöhnlichen Umständen durch die Handlung entstanden sein. Zwingend für den Schadensersatz ist in der Regel auch, dass der Handelnde schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des Zivilrechts gehandelt hat. Ausnahme hierfür ist die verschuldensunabhängige oder Gefährdungshaftung.

Mitverschulden des Geschädigten

Der Schadensersatz wurde nach überkommenem deutschen Recht vollständig ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden nachzuweisen war. Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1900 wurde nach § 254 BGB davon abgewichen. Nunmehr ist der Schadensersatzanspruch zu mindern, wenn der Geschädigte die Schadensverursachung mit verschuldet hat.

Charakter

Das Schadensersatzrecht hat in Deutschland nicht die Bedeutung einer Sanktion. Es soll lediglich den entstandenen Schaden ausgleichen. Weitere Sanktionen, wie Geld- oder Freiheitsstrafen wegen verwirklichter Straftatbestände bleiben daher unberührt. Im angelsächsischen Rechtskreis ist im Common Law das Institut der punitive damages entwickelt worden, sodass die Schadensersatzansprüche auch präventiven und repressiven Charakter haben, also den Schädiger von künftigen Verletzungshandlungen abhalten und ihn für die begangene Rechtsverletzung bestrafen wollen.