Bankarbeitstag
Bankarbeitstag ist jeder Tag (mit Ausnahme von Samstag und Sonntag), an dem die Kreditinstitute in Deutschland (Referenzort ist Frankfurt am Main) für den Publikumsverkehr geöffnet sind und der auch ein TARGET-Tag ist. Samstage und Sonntage sind keine Bankarbeitstage, auch wenn einige Banken an Flughäfen oder Bahnhöfen ihre Schalter geöffnet haben. Deren Umsätze werden am nächsten Bankarbeitstag, meist mit rückwirkender Fälligkeit, nachgebucht. TARGET-Tag ist ein Tag, an dem Zahlungen in Euro über TARGET (Abkürzung für: Trans-European Real Time Gross Settlement Express Transfers System) abgewickelt werden. Es wird jeweils das Hauptfinanzzentrum des Staates benannt, dessen Währung Vertragsgegenstand ist.
Begriffsentwicklung
Der Begriff "Bankarbeitstag" hat sich inhaltlich und international verändert und ist aus der Erfordernis entstanden, dass Kreditinstitute Zahlungen leisten und annehmen müssen und Zinsbeginn und Zinsende festzulegen haben. Diese banktypischen Tätigkeiten können nur ausgeführt werden, wenn Banken geöffnet sind. Daraus hat sich in der internationalen Konsortial- und Vertragspraxis der Begriff Bankarbeitstag ("Business Day") entwickelt[1]. Da jeweils das Hauptfinanzzentrum des Staates maßgeblich ist, dessen Währung Vertragsgegenstand ist, kann es durchaus in einem Staat wegen regionaler Feiertage zu unterschiedlichen Bankarbeitstagen kommen. So ist der Rosenmontag in Frankfurt am Main ein Bankarbeitstag, nicht jedoch in Köln oder Düsseldorf. Damit Banken in Köln oder Düsseldorf keine Vertragsnachteile erleiden, müssen sie auch am Rosenmontag ihre Funktionsfähigkeit in relevanten Bereichen sicherstellen, ohne dass sie für den Publikumsverkehr geöffnet sind.
Bankgeschäftstage im Überweisungsgesetz
Seit Januar 2002 sind EU-rechtliche Vorgaben in die §§ 675 ff. BGB eingebaut worden[2]. Danach beginnt die dreitägige Ausführungsfrist für Überweisungen gemäß § 675s Abs. 2 Satz 3 BGB am Tag des Zugangs des Überweisungsauftrags beim Kreditinstitut. Zivilrechtlich ist von Geschäftstagen die Rede; das ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Voraussetzung ist auch, dass ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist[3].
Als „Bankgeschäftstage“ gelten dabei diejenigen Werktage, außer Sonnabende, an denen alle an der Überweisung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben. Nationale oder regionale gesetzliche Feiertage bei einem der in der Überweisungskette zwischengeschalteten Kreditinstitute zählen also bei der Ausführungsfristberechnung nicht mit (§ 675s Abs. 2 BGB). Für Überweisungen beginnt daher die Ausführungsfrist erst an einem Bankgeschäftstag.
An TARGET-Feiertagen bleiben TARGET, das HBV (Hausbankverfahren), sowie der EMZ (elektronischer Massenzahlungsverkehr) geschlossen (Bankfeiertage). An bundesweiten Feiertagen bleibt der EMZ geschlossen, TARGET ist aber geöffnet. An regionalen Feiertagen, die nur in einigen Bundesländern gelten, ist der EMZ und auch TARGET geöffnet, es werden aber keine beleghaften Überweisungen oder Datenträger angenommen, da kein Schalterbetrieb aufrechterhalten wird. Heiligabend und Silvester sind ebenfalls keine Bankarbeitstage.
Im Unterschied dazu siehe auch: Werktag
Börsenhandel
Im Börsenhandel bestehen je nach Börse festgelegte Handelskalender, in denen festgelegt ist, welche Tage Börsentage sind (also an denen Handel stattfindet) und an welchen Erfüllungstage sind. Während Bankarbeitstage immer Börsen- und Erfüllungstage sind, gibt es darüber hinaus aber auch Börsen- und Erfüllungstage, die keine Bankarbeitstage sind.
Einzelnachweise
- ↑ in anglo-amerikanischen Verträgen ist eine identische Definition enthalten: "...means a day (other than a Saturday or Sunday) on which banks are open for general business in London (New York)/(and which is a TARGET Day) /(and a LIBOR Day)."
- ↑ Europäische Union Nr. 97/5/EG vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (sog. EU-Überweisungsrichtlinie 2)
- ↑ Bank und Kunde können aber auch einen anderen Fristbeginn vereinbaren, beispielsweise durch Festlegung einer Annahmefrist ("cut-off-Zeit"); liegen etwa die erforderlichen Angaben erst nach der Annahmefrist vor, beginnt die Ausführungsfrist dann erst mit Ablauf des folgenden Tages
Weblinks
- Umsetzung der EU-Richtlinie zum Zahlungsverkehr
- Feiertagskalender 2009 der Deutschen Bundesbank (PDF; 16 KB)
- Feiertagskalender 2010 der Deutschen Bundesbank (PDF; 16 KB)