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Gewerke (Bergbau)

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Ein Gewerke war ein Anteilseigner einer Bergrechtlichen Gewerkschaft.

Wortherkunft

Die früheste Verwendung des Begriffes Gewerke ist für das 13. Jahrhundert belegt, dabei taucht der Begriff immer im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechts- und Besitzansprüchen, nie jedoch im Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeit im Bergwerk auf.[1]

Im Bergmännischen Wörterbuch wird der Gewerke so beschrieben:

„Gewerke ist, wlcher eine Zeche, ein Pochwerk, Schmelzhütte oder ein Theil davon besitzet, und darüber einen Gewährschein erhalten,...“

Johann Christoph Stößel: Bergmännisches Wörterbuch, S. 223

In Ungarn wurden die Gewerken Waldbürger genannt.[2]

Rechtliche Stellung

Ein Gewerke erwarb einen oder mehrere Kuxe (manchmal auch nur Teile eines Kuxes) und dadurch Anteil an dem die Kuxe ausstellenden Bergwerk, er baute Kuxe. Dies verpflichtete ihn, dem Bergwerk Kapital zu geben (Zubuße zu zahlen) und berechtigte ihn, am möglichen Gewinn des Bergwerks teilzuhaben (Ausbeute zu heben).[3]

Alleingewerke

Hielt ein Gewerke alle Kuxe einer Zeche, so wurde er Alleingewerk genannt.[3]

alter Gewerke

Fiel eine Zeche ins Bergfreie und ein neuer Unternehmer wollte den Betrieb wieder aufnehmen, so war er verpflichtet, dies vier Wochen öffentlich anzuschlagen, so daß die alten Gewerken, die ihre Zubuße gezahlt hatten, entscheiden konnten, ob sie ihre Kuxe wieder bauen wollten (sich wieder an dem Bergwerk beteiligen) oder nicht. Dies galt für eine Frist von einem Jahr und einem Tag, danach entfiel dies Verpflichtung.[3]

blinder Gewerke

„Blinde“ Gewerke wurden diejenigen Gewerken genannt, die nicht beim Bergwerk wohnten.[3]

gehorsamer und verlegter Gewerke

Zahlte ein Gewerke regelmäßig innerhalb der vorgeschriebenen Frist seine Zubuße, wurde er gehorsamer Gewerk genannt; tat er dies nicht, so hieß er verlegter Gewerk.[3]

Gewerkentag

Der Gewerkentag war eine große Versammlung aller Gewerken eines Bergwerks, vergleichbar mit der Aktionärsversammlung einer Aktiengesellschaft. Auf dem Gewerkentag wurde über die Verwendung des gewerkschaftlichen Vermögens beraten und beschlossen.[3]

Einzelnachweise

  1. Jacob Grimm und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. S. Hirzel, , abgerufen am 10. Juli 2010 (Band 6, Spalten 5642 - 5657).
  2. Johann Christoph Stößel: Bergmännisches Wörterbuch, darinnen die deutschen Benennungen und Redensarten und zugleich die in Schriftstellern befindlichen lateinischen und französischen angezeiget werden., Chemnitz 1778, S. 223
  3. a b c d e f Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871, S. 239 ff.

Jacob Grimm und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. S. Hirzel, , abgerufen am 10. Juli 2010 (Band 6, Spalten 5642 - 5657).