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Scheingesellschaft

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Nach den Grundsätzen über die Scheingesellschaft können Personen wie Gesellschafter gegenüber Dritten haften, obwohl in Wirklichkeit kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Scheingesellschaftern besteht. Ausgelöst wird die Haftung durch einen zurechenbar gesetzten Rechtsschein, d. h. ein für Außenstehende missverständliches Verhalten.

Beispiel an einem Urteil des OLG Köln[1]: Mehrere Rechtsanwälte arbeiten von gemeinsamen Geschäftsräumen aus, wirtschaften aber alle auf eigene Rechnung (sog. Bürogemeinschaft). Entsteht durch ein gemeinsames Kanzleischild und einen missverständlichen Briefkopf der Eindruck, dass die Rechtsanwälte als Sozien verbunden sind, kann jeder der Scheinsozien für den Fehler des anderen haften. Denn ein Mandant darf davon ausgehen, dass er den Mandatsvertrag mit einer Sozietät abgeschlossen hat und somit alle Rechtsanwälte persönlich für Verbindlichkeiten der Sozietät haften.

Im Innenverhältnis kann der Haftende dann Regress beim anderen nehmen. Gesellschaftsrecht ist nicht anwendbar.

Nicht zu verwechseln ist die Scheingesellschaft mit der sog. faktischen (bzw. fehlerhaften) Gesellschaft.

Einzelnachweise

  1. Oberlandesgericht Köln Urteil vom 18. Dezember 2003 – 22 U 168/02