Zum Inhalt springen

Diskussion:Panoramafreiheit/Archiv/1

Seiteninhalte werden in anderen Sprachen nicht unterstützt.
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 28. Juni 2010 um 12:45 Uhr durch Harry8 (Diskussion | Beiträge) (typo). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von Hans-Jürgen Hübner in Abschnitt Kanada

Diskussion

Gestrichen habe ich insbesondere: "Die Wikipedia zieht nach einer Ansicht aus dieser Vorschrift keinen Nutzen, da § 62 UrhG ein Änderungsverbot an einer digitalen Aufnahme vorsieht, was unvereinbar mit GFDL ist".

Ich halte das für ganz und gar ungesichert und vor allem in den Konsequenzen bedenklich, da wir jede Menge moderner Architekturfotos in der Wikipedia haben. Das Änderungsverbot bezieht sich auf das Werk, nicht auf die Abbildung. (Im übrigen kann es gut sein, dass wenn noch mehr Spitzfindigkeiten aufgedeckt werden, die GFDL - die schlechteste aller auf dem Markt befindlichen Open-Content-Lizenzen - uns langsam erwürgt.) Formatänderungen gestattet § 62 UrhG selbst. Wenn ein Veränderer die fotografische Leistung, die nach der GFDL freigegeben wird, verändert, so kann er dies ohne, ohne mit dem Urheberrecht des dargestellten Gegenstands in Konflikt zu geraten. Er kann beispielsweise den Himmel rund um das Gebäude rosa einfärben- dies stellt keine Entstellung des Gebäudes dar, die der Urheber nicht dulden müsste. Werden aber durch Bildbearbeitung auf dem Foto die Grössenverhältnisse des Gebäudes geändert, so muss sich der Änderer gegenüber dem Urheber verantworten, aber nicht gegenüber dem Fotografen. Auch ein Nachbau wäre eine zulässige Bearbeitung des Fotos, aber nach dem UrhG strikt verboten.

Ich sehe inzwischen auch in der Abbildung des verhüllten Reichstags (kein Fall von § 59 UrhG, wäre noch in den Artikel einzuarbeiten) auch keine URV mehr, soweit diese hier durch ein Zitatrecht gedeckt ist. Dritte können das FOTO gemäss GFDL frei nutzen, müssen aber ggf. sich auf ein eigenes Zitatrecht berufen oder Christos Genehmigung einholen. Die GFDL kann sich m.E. immer nur auf die eigene Leistung, die eingebracht wird, beziehen - nicht auf die gleichsam inkorporierte Leistung Dritter. --Historiograf 07:02, 22. Jul 2004 (CEST)

Wie sieht es eigentlich mit dem Nachbau von Gebäuden in Form eines 3 dimensionalen Computermodels aus? Z.B. als Teil einer Szenerie für einen Open Source Flugsimulator (z.B. FlightGear). Dieses spezielle Problem wird leider in diesem Artikel Panoramafreiheit nicht behandelt, eine Ergänzung diesbezüglich wäre hilfreich. --Oliver Correll 04:15, 27. Okt 2004 (CEST)

Siehe auch: Bildrechte und dortige Diskussion

Russland

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons_talk:Copyright_tags#Russian_Laws_permit_use_of_.22publically_accessible.22_images --134.130.68.65 19:47, 18. Feb 2005 (CET)

Eiffelturm bei Nacht und Frankreich

http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer_Diskussion:Crux/Archiv2005-Mär#Eiffelturmbilder --Historiograf 19:28, 4. Mär 2005 (CET)

Der Hinweis auf den Eiffelturm im Artikel bekommt erst einen Sinn, wenn man sich durch diesen Link (hab ihn grad ins Archiv gebogen) arbeitet. Kann da wer, der sich auskennt, im Artikel erklären, was das mit dem Urheberrecht zu tun hat, wo doch der (primäre) Urheber schon 81 Jahre tot ist? --.x 19:15, 26. Okt 2005 (CEST)

La Cour de cassation limite le droit d'auteur de Daniel Buren et Christian Drevet. C'est un printemps pour la liberté d'éditer !" Ainsi s'exprime l'avocat Gérard Ducrey, spécialiste du droit à l'image, après l'arrêt de la Cour de cassation qui, mardi 15 mars, a débouté les artistes Daniel Buren et Christian Drevet. Ces derniers sont les auteurs, en 1994, du réaménagement de la place des Terreaux, à Lyon. Ils reprochaient à quatre éditeurs d'avoir reproduit et commercialisé des cartes postales de la place sans leur autorisation et sans mentionner leur nom au verso des cartes. LE MONDE 18.3.2005 http://www.lemonde.fr/web/article/0,1-0@2-3246,36-401955,0.html Hier handelte es sich um Postkartenvertrieb, bei dem das Kunstwerk nicht im Mittelpunkt stand. Wer die Pyramide des Louvre usw. als eigenes Motiv fotografiert, muss zahlen. (Danke an AndreasP) --Historiograf 20:35, 23. Mär 2005 (CET)

Siehe nun auch http://www.lexane.info/Pages/droit_image.html --Historiograf 21:55, 31. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Hierher verschoben

Bei einem Gebäude, das ein Werk der Baukunst ist, bedarf es beispielsweise der Zustimmung des Architekten als Urheber. - Von einer (juristischen ?) Differenzierung von Gebäuden nach "Werk der Baukunst" und "Kein Werk der Baukunst ???" habe ich noch nie gehört ... Hafenbar 07:26, 7. Mär 2005 (CET)

USA

http://yro.slashdot.org/yro/05/02/12/179212.shtml?tid=153&tid=155 --Historiograf 23:21, 8. Mär 2005 (CET)

andere BGH-Entscheidung

Wenn ich mich richtig erinnere, gab es vor etwas über einem Jahr eine BGH-Verhandlung wg. der Ferienhäuser von zwei deutschen Promis (ich meine u.a. Sabine Christiansen) in Mallorca, die fotografiert und in einem Reiseführer abgebildet worden waren - sollte das auch noch eingebaut werden? Mwka 19:43, 22. Mär 2005 (CET)

Kommt in Bildrechte und müsste in einen Artikel Fotografieren fremder Sachen, hat aber mit dem Persönlichkeitsrecht der Promis zu tun und nichts mit dem urheberrechtlichen Schutz der Häuser, um den es bei Panoramafreiheit im Kern geht. Aber danke --Historiograf 20:48, 22. Mär 2005 (CET)

Entscheidung LG Frankental

Stellt der Eigentümer einer Gartenanlage in seinem Internetauftritt ein Kunstwerk, das in seinem Garten aufgestellt ist, als „work in progress“ mit offenem Ende dar, kann von dieser Außendarstellung des Aufstellungszwecks auf eine dauerhafte Errichtung geschlossen werden. LG Frankenthal 6. Zivilkammer, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04 --Historiograf

Siehe auch den unter Weblinks aufgeführten Aufsatz von RA Seiler zum Weimarer Grassofa. --Historiograf 15:56, 16. Sep 2005 (CEST)

Deutsch vs. Deutschland

Wenn die deutsche Rechtslage unter "Allgemein" abgehandelt wird und die anderer deutschsprachiger Länder unter "Hinweise auf Rechtslage in anderen Ländern", dann entspricht das nicht ganz dem Sinn der Sprachversionen (nicht: Länderversionen) von Wikipedia. Immerhin wird in Österreich, der Schweiz, Italien, Belgien, zahlreichen Ostländern und Dänemark ebenfalls deutsch gesprochen. Ich finde, Artikel sollten nicht so Deutschland-lastig aufgebaut werden. --helge 18:11, 23. Jun 2005 (CEST)

Sei froh, dass so unwichtige Länder wie Österreich überhaupt vorkommen. --Historiograf 00:37, 24. Jun 2005 (CEST)
Danke für die kompetente Wortspende. --helge 01:26, 9. Nov 2005 (CET)

--Historiograf 23:13, 7. Aug 2005 (CEST)

Groteskes weiteres Hundertwasser-Urteil

http://www.jurion.de/newsletter.jsp?vid=3K222309&mref=s0109200528 OLG München, Urteil vom 16.06.2005, Az. 6 U 5629/99 (Hundertwasser-Haus) "Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 österreichisches Urhebergesetz ist es zulässig, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten usw.. Der österreichische OGH hat dazu in seiner Entscheidung "Adolf-Loos-Werke" (GRUR Int. 1991/56ff) ausgeführt, dass das Recht der freien Werknutzung von Bauwerken nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (österr.) nicht auf Bauwerke beschränkt ist, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, und sich, anders als im deutschen Urheberrecht nach der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG, auf die Außen- und Innenansicht eines Bauwerks erstreckt. In Österreich ist daher das Fotografieren des Bauwerkes aus der privaten Wohnung im 2. Stock des gegenüberliegenden Hauses auch ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers erlaubt." (...) "Das Urheberrecht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist durch die Richtlinie 2001/29/EG harmonisiert worden. Das Urheberrecht bezüglich Bauwerken wird in § 59 UrhG und in Österreich in § 54 des dortigen UrhG geregelt. Durch die Auslegung des § 54 Abs. 1 Nr. 5 des österreichischen UrhG durch den Österreichischen Obersten Gerichtshof und die Auslegung des § 59 Abs. 1 UrhG durch den Bundesgerichtshof ist jedoch trotz Harmonisierung des Urheberrechts eine Rechtslage entstanden, die konträr ist. Während in Österreich die Aufnahme aus der Streitgegenstand liehen Wohnung und der Vertrieb dieser Ansicht als Postkarte oder Druck zulässig ist, ist sie dies in Deutschland nicht. Das hat zur Folge, dass die Drucke der Beklagten in Österreich zwar vertrieben werden dürfen, nicht aber in Deutschland. Dies beeinträchtigt den freien Warenverkehr und läuft der Harmonisierung des Urheberrechts zuwider. Dem wäre nach Auffassung des Senats lediglich dadurch zu begegnen, dass man für die Erschöpfung nach § 17 Abs.2 UrhG eine Fiktion der Zustimmung annimmt, wenn es im Ausgangsstaat keiner Zustimmung bedarf." --Historiograf 03:25, 6. Sep 2005 (CEST)

Au weia... Hm wie gerne würde ich da einfach mal sagen, dass man da doch eine ganz einfache Regel als Gericht anwenden könnte: Das Recht des Landes in dem die Aufnahme gemacht und in dem sie zuerst veröffentlicht wurde gilt (solange nicht andere hohe Rechte wie die Pressefreiheit in besagtem Drittland dadurch beschnitten würden). Aber das ist leider nur mein bescheidener unbedeutender Wunsch. Trotzdem finde ich sie in den Wikimedia Commons sehr sinnvoll, weil man mit ihr genügend Zweifel haben darf, dass jemand der trotzdem Ansprüche in einem Drittland meldet diese erstmal in aller Ausführlichkeit dazulegen hat und sie leicht zu merken ist. Hab übrigens mal Panoramafreiheit in Commons:Licensing eingebaut; bitte mal drüberschauen ob ich als juristischer Laie nix grob falsch gemacht habe. Arnomane 00:33, 5. Okt 2005 (CEST)

Rechtslage im Ausland

In Deutschland gilt die Panoramafreiheit. In welchen Nachbarländern Deutschlands gilt die Panoramafreiheit, und in welchen gilt sie nicht? --84.61.58.41 14:30, 11. Jan 2006 (CET)

Wer lesen kann, ist im Vorteil: http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit#Hinweise_auf_die_Rechtslage_in_anderen_L.C3.A4ndern --Historiograf 17:26, 11. Jan 2006 (CET)

In welchen der folgenden Ländern gilt die Panoramafreiheit: Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Polen, Tschechien? --84.61.22.101 15:31, 23. Jan 2006 (CET)

Schau in den nationalen Gesetzen nach und trags dann bitte ein. Danke --Historiograf 16:36, 23. Jan 2006 (CET)

Serbien und Montenegro 1998 [1] P. ist gegeben gemäß Art. (welcher wars jetzt nochmal, mist) --Historiograf 00:03, 25. Jan 2006 (CET)

Von Auskunft

Von der Diskussionssseite: In welchen der folgenden Ländern gilt die Panoramafreiheit: Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Polen, Tschechien? --84.61.22.101 15:31, 23. Jan 2006 (CET) --Historiograf 16:40, 23. Jan 2006 (CET)

für Polen kann ich sagen, dass es sie gibt, laut "USTAWA o prawie autorskim i prawach pokrewnych" § 33 ist so faktisch das selbe wie das deutsche; bin aber kein jurist für irgendwelche feinheiten ...Sicherlich Post 10:23, 24. Jan 2006 (CET) PS: nachzulesen hier
Kannst du bitte eine Rohübersetzung bereitstellen? Danke! Gemäß [2] gilt sie auch in Dänemark. Kann bitte jemand [3] für die weiteren Gesetze prüfen? --Historiograf 16:15, 24. Jan 2006 (CET)
das habe ich befürchtet das du das willst ;) ... ich werde mal gucken; so rechtspolnisch ist ähnlich bescheiden wie rechtsdeutsch und dann übersetzen ... naja .... ;) ...Sicherlich Post 18:21, 24. Jan 2006 (CET)
Rohübersetzung heisst nicht, dass alle Feinheiten drin sind, Es genügt, wenn man begründet in den Artikel schreiben kann: Gemäß § 33 des polnischen Urheberrechtsgesetzes darf man Werke (alle? oder nur Bauwerke?) an öffentlichen Plätzen (oder wie wird umschrieben?) frei abbilden (oder wird z.B. gewerbliche Verwertung ausgenommen?). Siehe auch [4] unter § 33, wobei der letzte Teil mir von Abs. 1 mir unklar ist. --Historiograf 18:53, 24. Jan 2006 (CET)

UK (ja) siehe Commons

Niederlande nein, siehe Art. 18 (nur wenn nicht der Hauptbestandteil eines Bildes) http://www.ivir.nl/legislation/nl/copyrightact.html --Historiograf 22:58, 30. Jan 2006 (CET)

Große Enttäusching bei der fr WP

Bildverbot beim Atomium [5] --Historiograf 06:47, 5. Feb 2006 (CET)

alte Lesenswert-Diskussion vom 22. März

Lesenswert --Historiograf 18:34, 22. Mär 2005 (CET) 18:25, 22. Mär 2005 (CET)

  • pro zur weiteren Verbesserungen siehe Diskussion Mwka 19:51, 22. Mär 2005 (CET)
  • pro --Kurt seebauer 20:27, 22. Mär 2005 (CET)
  • pro mehr als lesenswert und zugleich wichtiges Arbeitsinstrument für uns alle --Lienhard Schulz 19:31, 23. Mär 2005 (CET)

Österreich: auch Inneres

OGH 12.9.1989, Az: 4 Ob 106/89 (GRUR INT 1991, 56-58): "Nach § 54 Ziff. 5 UrhG ist es zulässig, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, das Vervielfältigen eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Ort der genannten Art sowie das Vervielfältigen von Werken der Plastik durch die Plastik. Im Gegensatz zu den "anderen Werken der bildenden Künste" setzt die freie Werknutzung an bereits ausgeführten Bauwerken nicht voraus, daß sich diese an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden (EB zum UrhG 1936 bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 130; Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, in Schönherr-Gedächtnisschrift Ä1986Ü 125 ff. Ä130 f.Ü ). Die vom Gesetz nicht verwendete - gebräuchliche Kurzbezeichnung für den Tatbestand des § 54 Ziff. 5 UrhG mit "Freiheit des Straßenbildes" erweist sich demnach als zu eng (Kucsko a.a.O. 131). Daß die in einem unzugänglichen Privatpark gelegene Villa ebenso unter den Ausnahmetatbestand des § 54 Ziff. 5 UrhG fällt wie die Hofansicht eines Hauses (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 158; Kucsko a.a.O.), kann demnach nicht zweifelhaft sein.

Dem Gesetz ist aber auch nicht zu entnehmen, daß diese freie Werknutzung nur für die Außenansicht von Bauwerken gelten sollte, sind doch die Innenteile eines Bauwerkes, wie das Treppenhaus, der Hof, die Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, in gleicher Weise "Werke der Baukunst" (so schon Seiller, Österreichisches Urheberrecht Ä1927Ü 120 f. zu § 34 Ziff. 3 UrhG 1920). Wie Kucsko a.a.O., hervorhebt, führt auch eine historische Auslegung zu diesem Ergebnis: Der im Jahr 1932 im Zuge der Bemühungen um eine gemeinsame Urheberrechtsreform mit dem Deutschen Reich veröffentlichte Entwurf eines Urheberrechtsgesetzes hatte die freie Werknutzung bei Bauwerken ausdrücklich auf die "äußere Ansicht" eingeschränkt; bei der Schaffung des Urheberrechtsgesetzes 1936 wurde aber diese Lösung, deren Abweichung von § 34 Ziff. 3 UrhG 1920 deutlich erkannt worden war (Seiller, Der Entwurf eines neuen Urheberrechtsgesetzes, JBl. 1932, 392 Ä442Ü ), bewußt nicht übernommen (Kucsko a.a.O., bei und in Fn. 22). Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte in Wahrheit nichts anders anordnen wollen, als im Entwurf 1932 vorgesehen war (und in § 59 Abs. 1, letzter Satz, dUrhG durch die Worte: "Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht" ausdrücklich festgestellt ist), fehlt jeder Anhaltspunkt; eine solche Absicht hat weder im Wortlaut des Gesetzes noch in den erläuternden Bemerkungen einen Niederschlag gefunden. Daß dort ausgeführt wird, § 54 Ziff. 5 UrhG gebe die in § 34 Ziff. 3 UrhG 1920 enthaltenen Vorschriften (nur) mit anderen Worten wieder (Dillenz, a.a.O.), spricht entgegen den Rechtsmittelausführungen der Kl. nicht für eine solche Auslegung, weil nach dem oben Gesagten das Wort "Baukunst" schon in § 34 Ziff. 3 UrhG im weiteren Sinne verstanden worden war. Der von Walter in MR 1989, 23 vertretenen gegenteiligen Auffassung kann demnach nicht gefolgt werden; weder der Grundsatz, daß Ausnahmen vom urheberrechtlichen Schutz stets eng auszulegen sind (SZ 47/81; SZ 51/167 u.a.), noch der Hinweis auf internationale Abkommen über den Urheberrechtsschutz rechtfertigen die teleologische Reduktion (Vgl.. Bydlinski, Methodenlehre 480; Koziol- Welser I 28) des in § 54 Ziff. 5 UrhG verwendeten Begriffs der "Baukunst" auf die Außenansicht von Bauwerken. Der Unterlassungsanspruch der Kl. ist daher nicht nur in Ansehung der Lichtbilder von Fassaden eines nach den Plänen des Architekten Loos errichteten Gebäudes zu verneinen, sondern jedenfalls auch dort, wo Innenansichten nach den Plänen dieses Architekten gestalteter Räume - wie Stiegenhäuser oder Gänge u.a. - gezeigt werden. Dem Gericht zweiter Instanz ist aber auch darin beizupflichten, daß die für die einzelnen Räume von deren Schöpfer geplanten und ausgeführten Bestandteile, wie Portale und Türen, besondere Stiegengeländer oder Kamine gleichfalls zu den Werken der Baukunst zählen, umfaßt doch diese nicht nur die Errichtung der nackten Mauern, sondern die gesamte Gestaltung von Gebäuden und ihrer Innenräume.

Nach Ansicht des erkennenden Senates muß aber auch die sogenannte " Innenarchitektur" - welche die Formgebung von Innenräumen zum Gegenstand hat und nicht nur die Materialwahl, die Gliederung der Wand-, Decken- und Fußbodenflächen, die Farbgebung sowie die natürliche und künstliche Beleuchtung, sondern auch die Möblierung und den Einbau besonderer Einrichtungen umfaßt (Brockhaus, Enzyklopädie 17, 9. Band, S. 130, rechte Spalte) - dem Begriff der "Baukunst" i.S. des § 54 Ziff. 5 UrhG unterstellt werden: Plant ein Architekt die Gesamtgestaltung eines Raumes (insbesondere einer Wohnung oder eines Geschäftslokals), wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden, dann muß auch in einem solchen Fall ein einheitliches Werk der Baukunst im Sinne des § 54 Ziff. 5 UrhG angenommen werden. Da es hier nur auf die eigenpersönliche Gesamtgestaltung eines bestimmten Raumes ankommt, kann es dabei keinen Unterschied machen, ob der Architekt - wie es gerade Adolf Loos oft getan hat - im konkreten Fall auch den Raum selbst gebaut hat oder aber der von ihm gestaltete Raum in einem Gebäude liegt, das ein anderer Architekt errichtet hat. Der Kl. ist zwar darin zu folgen, daß eigenpersönlich gestaltete Einrichtungsgegenstände, für sich allein betrachtet, keine "Werke der Baukunst", sondern andere Werke der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs. 1 UrhG sind; durch ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum zu einem einheitlichen Kunstwerk werden sie aber zugleich integrierende Bestandteile einer eigenpersönlichen Schöpfung auf dem Gebiet der Innenarchitektur und damit eines "Werkes der Baukunst" i.S. des § 54 Ziff. 5 UrhG. Solange sie in dieser Verbindung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgeführt oder gesendet werden, erfaßt die freie Werknutzung des § 54 Ziff. 5 UrhG daher auch sie. Werden hingegen solche Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum wiedergegeben, dann scheidet eine freie Werknutzung an ihnen regelmäßig aus." --Historiograf 18:10, 21. Mär 2006 (CET)

Österreich: Freie Bearbeitung des Hundertwasserhauses auf Weinetikett unzulässig

GRUR INT 1996, S. 73ff. Entscheidung des OGH vom 26. April 1994, Az: 4 Ob 51/94: "Eine stilisierte Darstellung des sog. Hundertwasserhauses auf Weinetiketten, die zwar durch die charakteristischen Stilelemente dieses Bauwerks geprägt ist, aber weder seiner architektonischen Grundstruktur gerecht wird noch seine Form und Fassade so wiedergibt, wie sie ausgeführt sind, ist weder eine freie Werknutzung nach § 54 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG noch eine freie Benutzung des Werkes zur Schaffung eines selbständigen neuen Werkes gemäß § 5 Abs. 2 UrhG, sondern eine Bearbeitung, die nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig ist." --Historiograf 18:21, 21. Mär 2006 (CET)

Schaufenster?

Darf ich für Bild:Wersi.jpg Panoramafreiheit reklamieren? Diese Heimorgel steht dort bereits seit Jahren im Fenster des Musikfachgeschäfts. Oder benötige ich die explizite Einwilligung des Ladeneigentümers? --jha 20:49, 21. Mär 2006 (CET)

Panoramafreiheit bei Schaufenstern wird allgemein abgelehnt, aber weder die Genehmigung von Wersi noch die des Ladenbesitzers ist mE erforderlich, ersteres, da ich die Schöpfungshöhe bestreite. Solche Fragen bitte auf WP:UF stellen, danke --Historiograf 21:01, 21. Mär 2006 (CET)

Fehlinformationen durch RA Seiler

Die unbelegten Angaben http://www.fotorecht.de/publikationen/hundertwasserhaus3.html stehen mit unseren Belegen im Widerspruch und müssten für jedes Land überprüft werden. Ohne gesetzliche Regelung angeblich: "Frankreich (aber zulässig), Italien, Portugal, Slowakei, Ungarn". --Historiograf 19:46, 7. Apr 2006 (CEST)

England

Hm, ich hab mir gerade das zweite durchgelesen. Da scheint zu gelten, dass man in einem Museum (auch wenn's Eintritt kostet) jede Skulptur fotografieren kann (auch neue), aber nicht neue Gemälde. Das erscheint mir doch sehr seltsam. --AndreasPraefcke ¿! 10:58, 4. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Tschechien

In Deutschland gilt die Panoramafreiheit. Gilt sie auch in Tschechien? --84.61.48.202 10:21, 4. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Toronto/Kanada

Hallo, kann mir jemand sagen, ob es in Kanada ein ähnliches Recht gibt? Ich bin für 1 Woche in Toronto und würde Bilder für die Wiki schießen.--Martin 12:05, 6. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Andere Sprachen

Wie heißt die "Panoramafreiheit" auf Englisch? --84.61.71.163 15:23, 15. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Diese Berechtigung hat afaik im englischen Sprachraum keinen eigenen Namen, wenn auf Commons davon die Rede ist, wird auch zB [...] because there is no panoramafreiheit in France [...] ([6]) gesagt. TZM DEB 15:17, 6. Jul 2006 (CEST)

Norwegen

Wie sieht es eigentlich mit der Panoramafreiheit in Norwegen aus? Wenn ich so Frognerpark usw, anschaue sollte das wie in Schweden geregelt sein. Nur was mich bischen verwirt ist das Dänemark ausdrücklich Kunstwerke ausgenommen hat. Was die ander mögliche Gesetzgebubg wäre. Bobo11 11:22, 22. Jun 2006 (CEST)

Irrelevante theoretische Fragen

Ein interessanter Artikel. Aber gerade weil er so interessant ist und das Interesse bei mir geweckt hat, ein paar Fragen von einem spitzfindigen juristischen Laien, aber wohl eher zu Panoramaunfreiheit:

  • Gilt die Panoramafreiheit auch für Dinge, die man von aussen im Inneren eines Gebäudes sehen kann, z.B. Einrichtung, Kunstwerke, Innenhof durch eine Toreinfahrt? Wie schaut es zB mit der Kuppel des Reichstags aus?
  • Wenn ein U-Bahnhof nicht öffentlich ist, was ist mit anderen Durchgängen, zB Einkaufspassagen?
  • Wie geschlossen muss ein Raum sein, damit er als Innenraum gilt? Glasüberdachte öffentliche Passage? Überwachsene Pergola? Offene Pergola? Kolonaden?
  • Wie schaut es mit Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Gebäuden aus aus? Darf der Bundestagssitzungssaal von der Besucherplattform des Reichstags aus fotografiert werden? Von der Aufstiegsrampe?
  • Welches Recht gilt, wenn potentiell unterschiedliche Länder betroffen sein können? Darf ein Bild, das ein spanischer Fotograf von Frankreich aus von einem Werk eines englischen Künstlers, das in Deutschland steht, gemacht hat, in Belgien vervielfältigt werden und in den Niederlanden verkauft? (Wem das zu einfach ist, der kann ja die Länder beliebig vertauschen.) Darf ich eine unlizensierte Aufnahme des Eiffelturms nach Frankreich einführen? oder bei Ebay o.ä. kaufen oder verkaufen?
  • Wer ist denn eigentlich Rechteverletzer: Der Abbilder oder auch der Besitzer. Gegen wen hat der Rechteinhaber welche Ansprüche?
  • Wenn ein geschütztes Werk auf einer Aufnahme wegretuschiert ist, ist das eine unzulässige Bearbeitung oder ist es einfach nicht mehr da, und damit zulässig? Dito, wenn es ohne Retusche einfach nur rausgeschnitten ist?
  • Wie hoch muss die Schöpfungshöhe sein, wenn ich zB das unfreie Kunstwerk male, damit ich ein eigenständiges Werk erstelle?
  • Sind das nicht langsam eigentlich Themen zum Urheberrecht und nicht mehr zur Panoramafreiheit? -- Erlanger 19:27, 18. Jul 2006 (CEST)

Slowakei

Ich habe eben den Absatz zur Slowakei neu eingefügt. Er basiert auf folgender freien Übersetzung des Gesetzes durch Commons:User:Maros:


Slovak copyright law is here. I guess you do not speak Slovak... I am not a lawyer, but I can try my best to clarify the situation with sculptures in Slovakia :-). Here is probably the relevant part (I hope I am not breaking copyright law by putting it here):

                  § 27
Použitie diela umiestneného na verejnom
priestranstve
(1) Bez súhlasu autora možno dielo trvalo umiestnené
na verejnom priestranstve vyjadriť kresbou, maľbou,
grafikou, reliéfnym obrázkom či reliéfnym modelom
alebo ho zaznamenať fotografiou či filmom; takto
vyjadrené alebo zaznamenané dielo možno bez súhlasu
autora diela trvalo umiestneného na verejnom priestranstve
použiť vyhotovením jeho rozmnoženiny, jej
verejným rozširovaním predajom alebo inou formou
prevodu vlastníckeho práva, alebo verejným prenosom.
Na tieto použitia sa primerane vzťahuje ustanovenie
§ 25 tretia veta.
(2) Za použitie diela podľa odseku 1 nevzniká povinnosť
uhradiť autorovi odmenu.

Free translation:

                  § 27
Use of a work that is located on a public place
(1) Work that is permanently located on a public place 
could be expressed by a drawing, painting, graphic art, 
relief picture, relief model or recorded both as a movie
or photograph without permission of an author; 
<here it is unfortunately very unclear to me what they want
to say - very strange formulation, but I try :-(> Such a expression
or recording of a work that is permanently located on a public place 
could be without permission of the author used by its copying,
selling, other kind of property transfer.
For such a use applies adequately third sentence of § 25
(2) For using a work according paragraph 1 there is no obligation
to pay the author.

For completition, the third sentence of § 25:

Pri citácii sa musí uviesť meno autora alebo jeho pseudonym,
ak nejde o anonymné dielo, alebo meno osoby, pod ktorej menom sa dielo
uvádza na verejnosti, ako aj názov diela a prameň

In short:

By citing, you have to use a name of author or his/her pseudonym...
+ name of the work and source.

I hope it clarify the situation a bit. --Maros 23:09, 19 July 2006 (UTC)


(ursprünglich auf meiner Diskussionsseit auf den Commons gepostet) --Wikipeder 10:51, 20. Jul 2006 (CEST)

Nur bräuchte man das auf deutsch...217.88.173.176 15:24, 25. Jul 2006 (CEST)

Atomium in Belgien nicht frei abbildbar?

Heißt das konkret, dass das Hauptbild des Artikels Atomium automatisch eine Urheberrechtsverletzung darstellt? --Waldgeist 23:43, 28. Jul 2006 (CEST)

ja korrekt, das ist eine URV --217.88.177.7 23:53, 28. Jul 2006 (CEST)

Wir gehen hier nach deutschem Recht. Der Standort ist irrelevant. --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 23:54, 28. Jul 2006 (CEST)

Verstehe ich das jetzt richtig: In Belgien darf das Foto nicht veröffentlicht werden, in Deutschland aber schon? Gilt nicht auch das Urheberrecht des Standorts? Oder ist das ein belgischer Spezialfall? --82.83.86.199 00:06, 29. Jul 2006 (CEST)

Es darf nirgends veröffentlicht werden, wenns nach einem belgischen Gericht geht. Alle deutschen Architekten, die es in Deutschland dulden müssen, dass ihre Werke abgebildet werden, können in Belgien als EU-Bürger erfolgreich gegen uns klagen. Es gilt immer das Recht, das das angerufene Gericht für zuständig hält (in der Regel das des eigenen landes, wenngleich das nach Internationalem Privatrecht nicht zwingend ist). Welches Gericht man anruft, kann man sich bei Internetdelikten aussuchen (Forum Shopping), da das Internet überall abrufbar ist. --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 00:25, 29. Jul 2006 (CEST)

Werke?

Ist irgendwo festgelegt, dass Gebäude zu den Werken zählen, auf die sich der Paragraf 59 bezieht? HenningPietsch 07:29, 18. Aug 2006 (CEST)

Es ist nirgends festgelegt, dass sie nicht zu den Werken zählen, also zählen sie eindeutig dazu --Historiograf 15:50, 18. Aug 2006 (CEST)

Diese Aussage ist so nicht ganz korrekt! In §2 des Urhg ist in Absatz 4 geregelt, dass auch "Werke der Baukunst" zu den Werken zählen. 80.139.113.216 09:12, 19. Aug 2006 (CEST)

Vandalismus

Der Vandalismus (Bild Georg-von-Rauch-Haus) von Benutzer 217.88.155.170. Dieser Benutzer ist derselbe wie Benutzer Gaplus, wie seine Korrektur bei Enigma zeigt. Auch derselbe Benutzer wie Silkworm, Silktilt u.a. der auch in dem Artikel des Hauses und vielen anderen vandalierte und mehrfach dauerhaft gesperrt ist. Für weitere betroffene Artikel s. Portal_Diskussion:Computerspiele#Vollsperrung_M.A.M.E. --Kungfuman 09:35, 28. Aug 2006 (CEST)

Hörst du mal bald auf, den Unsinn zu verbreiten, ich sei ein gesperrter User bzw. gleich mehrere, kein Admin teilt deine Meinung, diese Verächtlichmachung hätte dir längst selber eine Sperre einbringen müssen. Gaplus 00:41, 2. Sep 2006 (CEST)
Wo liegt denn in diesem Bild der Vandalismaus? Es passt doch als Beispiel zum Themenbereich "bleibend". HenningPietsch 14:35, 30. Aug 2006 (CEST)
Es paßt nicht zum Thema bleibend, das könnte man kontrovers diskutieren - schon deshalb kein geeignetes Bild. Ein Schneemann wäre passender. --Ralf 14:40, 30. Aug 2006 (CEST)

Ein handgemaltes Plakat ist genauso "bleibend" wie Grafitty-Beschmutzung an Häuserwänden oder Wahlplakate - man kann absehen, daß sie irgendwann entfernt werden. Außerdem besitzt das Plakat kein Urheberrecht, somit ist dieses Foto als Illustation von Panoramafreiheit ungeeignet. --Ralf 14:48, 30. Aug 2006 (CEST)

Wieso besitzt das Plakat kein Urheberrecht? Das Bild stand früher schonmal im Artikel Rauch-Haus, nur unter gfdl, und wurde gelöscht, eben weil es angeblich ein Urheberrecht besitzt, da war von Panoramafreiheit allerdings auch noch nicht die Rede. Gaplus 00:47, 2. Sep 2006 (CEST)
Danke für die Info! HenningPietsch 17:37, 30. Aug 2006 (CEST)
Gaplus, Du warst zu dem Zeitpunkt infinite gesperrt, wie Du weißt, und jeder nachprüfen kann. Du als IP hast es ja zugegeben. Du bist der einzige, der ständig vandaliert und beleidigt, und ich soll gesperrt werden, wenn ich Recht habe, dass Du gesperrt warst? URV der Bilder muss man wohl auch noch prüfen. --Kungfuman 09:06, 2. Sep 2006 (CEST)

Wappen von Feuerwehrauto

Ich hab' ein Wappen von einem Feuerwehrauto abfotographiert. Leider hat sich nicht schlussendlich klären lassen, ob dieses Wappen nun einer deutschen Gemeinde verliehen wurde oder doch eher dem dem Ort namengebenden Adelsgeschlecht. Kann ich mein Bild nun als gemeinfrei ansehen aufgrund der Panoramafreiheit? --gruss. wst. 01:10, 29. Aug 2006 (CEST)

Es ist nicht abschließend geklärt, ob Fotos von Fahrzeugen unter die Panoramafreiheit fallen. Im Zweifelsfall unter Sockenpuppe hochladen... --Ralf 01:26, 29. Aug 2006 (CEST)

Fotos von öffentlich zugänglichen Aufnahmestandorten

Ich bin nicht sicher, ob es wirklich erlaubt ist - wie in diesem Artikel beschrieben - von öffentlich zugänglichen Aufnahmestandorten, die sich auf privatem Grund befinden Gebäude zu fotografieren. Ich habe als Fotograf in München im Englischen Garten und auch vor dem Schloss Nymphenburg an öffentlich zugänglichen Standorten fotografiert und nun will die Bayerische Schlösserverwaltung als Eigentümer des Englischen Gartens und des Schlosses einige hundert Euro Gebühren für die Genehmigung der Aufnahmen. - Helmut Kölbach

Gibt's da nicht einen Widerspruch im Artikel? Privatweg und private Parks sind öffentlich, also ist Fotographieren nach Panoramafreiheit erlaubt, aber Aufnahmen von Privatgrund (das sind natuerlich diese Wege und Parks) unterliegen nicht der Panoramafreiheit?? --gruss. wst. 22:58, 29. Aug 2006 (CEST)
Da muß man Österreich und Deutschland auseinanderhalten. In D sind Aufnahmen von privatem Grund nicht gestattet, in Österreich schon. --Ralf 23:01, 29. Aug 2006 (CEST)
Geht es um Fotos, die in der Wikipedia veröffentlich wurden? Dann wende dich bitte hinter den Kulissen an den Wikimedia-Verein (Kontakt unter: www.wikimedia.de). Hat deine Fragestellung keinen Bezug zur Wikipedia, dürfen wir dir hier keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen. Deshalb nur allgemein: Die Schlösser- und Seenverwaltung beruft sich vermutlich auf die Rechtsprechung des BGH zum "Schloss Charlottenburg" von 1974. Dieses Urteil war damals und ist heute hochumstritten und kann nicht als gefestigte Rechtsprechung gelten. In späteren Entscheidungen hat der BGH angebeutet, dass er an den damaligen Grundsätzen wohl nicht festhalten würde. Weiteres beantwortet dir ein in Fragen des Foto- und Bildrechtes erfahrener Rechtsanwalt. --h-stt !? 15:34, 30. Aug 2006 (CEST)
Ich will keine Rechtsberatung sondern nur deutlich machen, welche Folgen es haben kann, wenn man Fotos von öffentlich zugänglichen Parks veröffentlicht.In dem Artikel steht "Man darf also ein schönes altes Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten. Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, ...(Lit.: Vogel, S. 914 § 59 Rdr. 9)." Ich fände es gut, wenn bei der Literaturangabe noch der Titel angegeben würde, damit auch ein Fotograf (kein Jurist) die Stelle finden kann. -- H.K. 7:28, 31. Aug 2006 (CEST)
Und ich glaube deutlich gemacht zu haben, dass die Rechtsposition der Schlösser- und Seenverwaltung in dieser Angelegeheit in der Fachliteratur mit ausführlicher Begründung angezweifelt wird. Und wenn du ans Ende des Artikels geschaut hättest, hättest du auch den vollen Fundstellennachweis für das Zitat von Vogel gefunden. --h-stt !? 16:50, 31. Aug 2006 (CEST)

Urteil in Sachen Hundertwasser

Das relevante Urteil ist ein solches des Deutschen Bundesgerichtshofes. Deshalb habe ich die Änderung revertiert. --h-stt !? 17:06, 3. Sep 2006 (CEST)

Atomium

Warum muss im Fall des Atomiums auch die deutschsprachige Wikipedia belgisches Recht beachten? --84.61.33.80 16:37, 10. Sep 2006 (CEST)

Weil das Schutzlandprizip gilt. Also man uns (Wikipedia.de usw.) in Belgien verklagen kann, und da man dort die Panoramafreiheit NICHT kennt, mit grosser Wahrscheilichkeit Recht bekommt, das bei einer Veröfentlichung eines Fotos ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Urhebrerecht verletzt ist. Also eine reine Vorsichtmasnahme Ärger zu vermeiden, wenn man die Rechte der betrofenen Länder einhält. Und da sich das Atomium in Belgien steht ... , erübrigt sich wohl jeden weiteren Komentar.Bobo11 18:06, 10. Sep 2006 (CEST)
Es ist in der Tat eine Vorsichtsmaßnahme. Da es keine einschlägige Rechtsprechung gibt, steht in den Sternen, was bei einem Prozeß herauskommen würde. Deshalb akzeptieren wir lieber zähneknirschend die nicht existierende belgische Panoramafreiheit und verzichten auf Fotos. Vielleicht ergibt sich ja mal die Gelegenheit, einen bekannten Politiker vor dem Atominum abzulichten, dann könnte man mit Verweis auf Beiwerk (Recht) eventuell ein Bild behalten. --Ralf 18:23, 10. Sep 2006 (CEST)

Wie lautet die Hausordnung des Atomiums? --84.61.33.80 18:21, 10. Sep 2006 (CEST)

Hausrecht spielt keine Rolle, weil das Atominum kein Bauwerk im Sinne des Hausrechts ist. --Ralf 18:23, 10. Sep 2006 (CEST)
Hallo Ralf, dann musst Du aber auch alle Bilder von öffentlichen Skulpturen in den USA löschen, denn dort gibt es auch keine Panoramafreiheit nach deutscher Auffassung. Es gilt immer das Recht des Landes in dem man klagt. Die Rechtslage aller Länder kann aber unmöglich unsere Richtschnur sein, sondern hier richten wir uns nach deutschem Recht, oder? Gruß Martin 00:05, 11. Sep 2006 (CEST)
Nein, in der USA gibt es was änliches wie ne Panoramafreiheit, die hat aber der Haken der heist nicht Komerziel (jedenfals habe ich das so verstanden), dass heist das Problem vom Urheberschutz taucht erst auf wen du dich mit "Fremden Federn" schmückst. Solange du es gratis zur Verfügung stellst, kann ja auch keiner seinen pozentualen Anteil einklagen (der Urheber hätte Anrecht auf seine Anteil am Erlös). Ich habs jedenfals so verstanden. Bobo11 02:01, 11. Sep 2006 (CEST)
Hallo Bobo11, schön wäre es, dem ist leider nicht so. Wenn Du in den USA eine Skulptur in der Öffentlichkeit fotografierst und dieses Bild veröffentlichen willst, benötigst Du in den USA die Genehmigung des Urhebers. Das ist unabhängig, ob Du Dein Bild gewerblich verwertest oder frei gibst. Gruß --Martin 10:48, 11. Sep 2006 (CEST)
Na ja dann schreiben mal wieder nicht alle das gleiche bei der sch*** fair use Regel, die eh so blöd schwamig ist. Bobo11 11:59, 11. Sep 2006 (CEST)
Kurzer Einwurf zur Panoramafreiheit in den USA: Seit 1992 gibt es die Panoramafreiheit bei Aufnahmen von Gebäuden (vorher war Architektur gar nicht geschützt), nicht aber bei anderen Artikeln im öffentlichen Raum. Statuen, andere Kunstwerke, Informationstafeln, etc unterliegen nicht der Panoramafreiheit. --h-stt !? 17:45, 11. Sep 2006 (CEST)
Hallo h-stt, ich stimme Dir voll zu, welches Recht sollen wir Deiner Meinung nach anwenden, deutsches oder US-Recht? Gruß --Martin 20:06, 11. Sep 2006 (CEST)
Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Streng genommen gilt für jede grenzüberschreitende Veröffentlichung im Internet das Recht jedes Staates, in dem die Veröffentlichung abgerufen werden kann. Die Wikimedia Foundation hat bisher keine Ausagen dazu gemacht, ob sie US-Recht (wegen der Serverstandorte und dem formellen Sitz) auf alle Veröffentlichungen in den Projekten anwenden will. Die Community auf den Commons wacht gerade auf und versucht Grundlagen zu entwickeln. Die Community hier auf de hat ein paar Grundregeln, die sind aber nicht allumfassend. Wenn du sicher gehen willst, lade Bilder von Kunstwerken (etc) im deutschen öffentlichen Raum, die jünger sind als 1923 (Beginn des Urheberrechts in den USA), nur auf de. Lade Kopien auf die Commons, aber erkläre im hiesigen Infotext, dass die lokale Version wegen den offenen Fragen nicht gelöscht werden soll. Ob man Bilder von Architektur vor 1906 in Belgien in de hochladen sollte, ist meiner Einschätzung nach eine offene Frage. Im Zweifelsfall könnten auch Sockenpuppen nützlich sein. --h-stt !? 13:51, 12. Sep 2006 (CEST)
Hallo H-stt, letztens habe ich im Kurier gelesen, dass Wikimedia e.V. zu viel Geld hat, wäre es da nicht angebracht diese und ähnliche Fragen zu sammeln und ein weiteres Rechtsgutachten erstellen zu lassen? Dein Vorschlag fragliche Bilder in de hochzuladen, greift leider zu kurz. Die Bilder werden nach Commons verschoben und gelöscht, habe ich bei einigen meiner Bildern schon erlebt. Die Bilder unter einer Sockenpuppe hochzuladen widerstrebt mir, da ich zu meinem Denken und Tun zu stehen pflege, daher auch mein Klarname auf meiner Seite, wie Du ihn ja auch angibst. Bleibt also nur das Hoffen auf eindeutige Regeln. Gruß --Martin
Das ist ein grobes Missverständnis. Der Verein hat nicht "zuviel Geld", der Verein hat in den letzten zwei Jahren eine zweckgebundene Rückstellung gebildet, die noch in diesem Jahr abgebaut wird, weil offene Rechtsfragen erst jetzt geklärt werden konnten. Außerdem kann der deutsche Verein weder der Foundation, noch der Community auf den Commons oder hier irgendwelche Vorgaben machen. Ein reines Gutachten wäre möglich, ist aber völlig überflüssig, weil die (unbefriedigende) Rechtslage ja perfekt bekannt und verstanden ist. Es geht nicht um die Kenntnis der Rechtslage, sondern darum welche Schlussfolgerungen die Foundation und die Community daraus ziehen will. --h-stt !? 17:47, 12. Sep 2006 (CEST) PS: Sockenpuppen sind nützlich für derartige Anwendungen. Man muss nicht immer mit dem Kopf durch die Wand, wenn man sie auch umgehen kann.

Illustration des Artikels

Nun habe ich ein weiteres Bild zur Illustration des Artikels gemacht. Beim ersten meinte Rtc, daß die Logos nicht geschützt sind, was ich anders sehe - sind wir halt mal verschiedener Meinung ;)
Das 2. Bild entstand letztes WE, ich denke, das paßt ganz gut. Es hängt jetzt 5 Jahre, es ist eine bleibende Ausstellung. Inwieweit sich dabei der Veranstalter an die Urheberrechte hält, ist mir nicht bekannt - das dürfte aber auch kaum unser Problem sein. --Ralf 19:31, 28. Sep 2006 (CEST)

Wahlplakate/Werbung

In dem Artikel steht nichts zu Werbung und Wahlplakaten, die an öffentlichen Plätzen ausgestellt sind. Fallen die unter Panoramafreiheit? --<|> Pygmalion <|> 10:59, 18. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Nein, sie sind nicht dauerhaft angebracht --Ralf 11:26, 18. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Aber was ist mit Neonreklame, Gemälden auf Häuserwänden? Fällt das nicht unter dauerhaft? Also z.B. dieses Foto --<|> Pygmalion <|> 18:05, 19. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Ich werte das als dauerhaft, also für seine gesamte Lebenszeit.
Der Deal bei solchen Werbungen ist meistens etwa "ich mache dir auf der Seite die Fassade auf meine Kosten und darf meine Werbung draufmalen". Das gilt dann so lange bis alles abgebröckelt ist, wie man es hier auch schon anschaulich sieht. -- Simplicius 00:52, 10. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Texte auf Infotafeln etc.?

Hallo,
weiß jemand, inwieweit man Texte, die auf öffentlich aufgestellten Infotafeln (z.B. bei einem Denkmal oder einem Naturschutzgebiet o.ä.) stehen, wiedergeben darf? Fallen die etwa auch unter Panoramafreiheit? Würde mich auf eine Antwort freuen. Mfg --Geisterbanker 15:53, 12. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Lies bitte den §59 des Urheberrechtsgesetzes. Nur die Wiedergabe „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ ist zulässig. Wenn du also ein Foto von der Infotafel machst, darfst du es hier einstellen. Wörtliches Abschreiben ist nicht erlaubt. Aber die Daten und Fakten von der Tafel darfst du immer benutzen, musst nur die Darstellung selbst formulieren. --h-stt !? 17:21, 12. Nov. 2006 (CET)Beantworten
Danke für die Aufklärung. Mfg --Geisterbanker 17:43, 12. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Haacke-Werk im Bundestag

http://www.heise.de/newsticker/meldung/81108/from/rss09 --Histo Bibliotheksrecherche 22:30, 15. Nov. 2006 (CET)Beantworten

U-Bahnhöfe

Unter Allgemeines heißt es: "Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden......Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle." Bedeutet das, daß die Bilder, die in den künstlerisch gestalteten U-Bahnhöfen der Stadt München gemacht wurden, evtl. gar nicht in Wikipedia veröffentlicht werden dürfen, weil die Zustimmung des Künstlers fehlt und für die Aufnahme nicht die Panoramafreiheit vorliegt, da ja kein öffentlicher Zugang ? --Geier Guru 19:05, 21.12.06

In der Schweiz gelten Bahnsteige als öffentlich zugänglich. Bobo11 22:05, 21. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Panoramafreiheit in der Türkei?

Gibt es auch in der Türkei die Panoramafreiheit? In den Commons gibt es seit kurzem Fotos von diversen Comicfiguren, die in einem türkischem Park stehen, und diese Bilder stellen meiner Meinung nach wegen mangelnder Alternativen eine echte Bereicherung dar. Nun wurde ein Löschantrag dagegen gestellt, da es sich um Bearbeitungen handelt, und es wäre sehr schade, wenn diese Bilder gelöscht werden, ohne eine mögliche Panoramafreiheit in Betracht zu ziehen. --Grandy02 11:33, 9. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Schau mal hier, ich hatte diese Frage bereits gestellt: Wikipedia:Urheberrechtsfragen#URV oder Panoramafreiheit?. --Streifengrasmaus 23:00, 9. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Danke für die Antwort! :-) --Grandy02 23:29, 9. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Panoramafreiheit in den USA?

Darf in den USA eine nach US-amerikanischem Recht urheberrechtlich geschützte Statue, die von einem Schöpfer stammt, der bereits seit 75 Jahren verstorben ist, frei abgebildet werden? --88.76.227.122 10:01, 11. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Ja --RalfR 10:51, 11. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
kann sein --Histo Wikisource braucht Hilfe! 02:12, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Commons

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Village_pump#Freedom_of_Panorama_issues --Histo Wikisource braucht Hilfe! 02:12, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Sie werden es nie begreifen...--RalfR 02:41, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich unerreichbar ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--KuhloBot 17:48, 25. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Verständnisproblem

Also, nehmen wir mal an, da ist ein Fotograf, der macht ein paar schöne Lichtbildwerke. Eine ganz andere Person verwendet nun die Abzüge und klebt sie in seine Schautafel am Wanderweg. Der Fotograf oder sein Erbe wissen vielleicht gar nichts über die Verwendung. Das geht aus dieser Tafel nicht hervor. Kann also sein, die Bilder stammen aus irgendeinem Buch.
Die Schlussfolgerung, von Ralf Roletschek mit den obigen Bildern in Wikipedia:Bildrechte illustriert, lautet: man kann die Tafel nun fotografieren, einzelne Fotos entnehmen und diese frei verwenden. Hier habe ich die Wikipedia-Darstellung doch wirklich verstanden, oder? Ist das aber wirklich der Sinn des Gesetzes? – Simplicius 00:56, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Sind die Bilder im gefragten Fall dauerhaft angebracht? Also aufgezogen, und nicht nur in Schaukasten gehängt. Bobo11 01:02, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Ok, lass es doch mal Säure und Dosenfarbe abweisend aufgedruckt sein.
Angenommen du hast mal irgendein Foto gemacht. Ich besorge mir das jetzt auf welchem Wege auch immer ohne dein Wissen und bringe es da an.
Ist dein Bild somit nun für uns alle sozusagen gemeinfrei? – Simplicius 01:08, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Es wird davon ausgegangen, dass Objekte unter Panoramafreiheit mit Zustimmung des Urhebers sich dort befinden oder aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes, z.B. gekaufte Gartenzwerge im Garten. --Historiograf 01:20, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten

(BK) Ein Bild das dauerhaft (Bis es verbleicht ist oder ein Autofahrer usw ....) angebracht ist, fällt deutscher und erst recht östereichischer Rechtlage unter die Panoramafreiheit, wenn von einer öffentlichen Strasse fotografierbar(nehm ich bei einem Wanderweg mal an). Die Antwort lautet in dem Fall, JA fällt unter Panoramafreiheit. Und wenn wer reklamiert, bitte schnell an der Anbriger des Plakates weiterleiten, der hat in dem Fall die Arschkarte gezogen (Denn der hat ein Bild ohne Zustimmung veröffentlicht). Dem jenigen, der sich auf die Panaoramafreiheit beruffen kann, sollte eigentlich nichts pasieren (Hier ist entgültige Antwort natürlich erst nach einem Gerichtverfahern möglich), denn er hat nach Treu und Glauben gehandelt. Sollte ein solcher Verstoss natürlich bekannt werden, werden wir nicht um die Löschung des Bildes drumrumkommen (Also, dass das Bild wiederrechtlich an seinen Standort, wo es auf genommen wurde, anbracht wurde). Trotzdem spricht nicht gegen ein Hochladen auf de:. Es sein den, du weist das das Bild wiederrechtlich angebracht wurde, dann handelst du gegen Treu und Glauben und hast logischerweise im Fall eines Gerichtsverfahren schlechte Karten. Du darf natürlich einen Anwalt deines Vertrauens kontaktieren, um abzuklären wie hoch das Risiko ist. Bobo11 01:22, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Ich sach dazu nur eins: das Bild sieht für mich aus, wie „nach 1910 aufgenommen“, und Ralf kann dazu nicht mehr über die Quelle sagen, als dass das Bild nicht in irgendeinem Buch stand sondern hier irgendwie auf einer Tafel war. Das bezeichne ich einfach mal als „quellenlos“.
Damit mich hier keiner falsch versteht: ich habe nichts gegen die Panoramafreiheit. Die meisten Häuser oder Kunstwerke stehen da aber als Original und das ist rechtlich auch dann ok, wenn man den Namen nicht kennt, weil er nicht angebracht war. – Simplicius 02:04, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Ich habe ganz bewußt das gesamte Schild auch fotografiert um zu belegen, daß da eine Tafel dauerhaft im öffentlichen Raum angebracht ist. Ob die Stadt das Recht hat, das Foto zu veröffentlichen, weiß ich nicht. Aber das ist nicht mein Problem. Die Tafel ist dauerhaft angebracht und damit greift Panoramafreiheit. Im Zweifelsfall hat sich der Aufsteller der Tafel strafbar gemacht. Aber im konkreten Fall ist das wahrscheinlich sowieso egal, da das Foto von Rudolf Schmidt stammt, der alle seine Werke per Testament als gemeinfrei gegeben hat. Er hatte keine Erben und alle seine Rechte der Stadt übertragen mit der Maßgabe, daß seine Werke jederzeit jedem öffentlich zugänglich sein sollen. GFDL oder ähnliche Sachen gab es damals noch nicht. --RalfRBIENE braucht Hilfe 02:30, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Natürlich, schuld sind immer die anderen. Kommt es mal zur Mithaftung, ist der Richter nicht objektiv gewesen.
Bei den obigen, als Beispiel gewählten Bildern finden sich nur folgende Angaben von Ralf:
  • Beim linken Bild: Urheber = Ralf Roletshek
  • Beim rechten Bild: Urheber = unbekannt / eigenes Foto
Schön, dass der Kenntnisstand so sprunghaft wächst.
Historiograf hat zwar auch schon solche Beispiele gebracht, die waren im Detail aber genauer und in der Sachlage anders, zum Beispiel bei von der Stadt veröffentlichten Stadtplänen.
Auch per Testament kann man übrigens Deutschland nicht die Urheberrechte für seine Bilder abgeben, bzw. sie gemeinfrei stellen. Man kann nur die Nutzung freistellen. Das heisst, wenn man den Fotografennamen kennt, sollte man ihn auch angeben, würde ich sagen. – Simplicius 11:22, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Und wann darf man damit rechnen, dass Ralf den bekannten Urheber im Bild auch nachträgt? – Simplicius 18:52, 15. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Niemand in der Stadtverwaltung, auch nicht die Nachlaßverwalterin Britta Stöwe kann mit Sicherheit sagen, daß dieses Bild von Rudolf Schmidt ist. "Man geht davon aus" ist keine feste Aussage, da ist "unbekannt" in meinen Augen zutreffender. Per Testament kann man Urheberrechte schon abgeben, wenn wie im vorliegenden Fall keine Erben existieren. Rudolf Schmidt hatte keine erbberechtigten Verwandten und hat per Testament die Erben festgelegt. --RalfRBIENE braucht Hilfe 19:03, 15. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Ok, gegen das Bild der Schautafel erhebe ich keine Einwände, gegen das zweite Bild Bild:Versuchsfunkstelle-ebw.jpg stelle ich einen Baustein ein, dass die Lizenz falsch ist. – Simplicius 20:50, 15. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Wieso das? Im Grunde ist es bei beiden das selbe Problem (ein Problem existiert aber nur deiner Meinung nach). -- Chaddy - DÜP 21:43, 15. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Hinweis: Diese Reproduktion fällt nicht Panoramafreiheit. --195.4.205.98 14:38, 16. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Argumente? -- Chaddy - DÜP 16:49, 16. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Pro Panoramafreiheit

http://www.pyramideverlag.de/shop/pdf/newsletter_pdf.php?id=20 Laut Pressemeldung vom 17. August 2006 hat sich der Deutsche Kulturrat für die Vergütungspflicht für Kunstwerke im öffentlichen Raum bei kommerzieller Nutzung ausgesprochen. --Historiograf 20:27, 13. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Ist dazu eine Änderung von §59 nötig? Oder können sie das ohne weiteres "durchziehen"? --RalfRBIENE braucht Hilfe 20:47, 13. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Gesetz muss geändert werden --Historiograf 00:59, 14. Mai 2008 (CEST)Beantworten

§ 62

Im Artikel steht z.Z. "Nach § 62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden (Änderungsverbot)."

Wo steht das?? In §62 steht "Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. §39 gilt entsprechend." Somit bezieht sich §62 eindeutig auf das abgebildete Werk, nicht auf das sich auf Panoramafreiheit berufende Bild. Änderungen am Bild sind keine Änderungen am abgebildeten Werk. Nirgends in §62 wird erwähnt, dass die "Wiedergabe des Werks" dem Änderungsverbot unterstehe. §39 bezieht sich ebenfalls auf das Werk selbst, nicht auf das Bild.

Die einzigen Grenzen bezügl. Veränderungen eines frei lizenzierten Bildes, das sich auf Panoramafreiheit beruft, könnten m.E. durch §14 gegeben sein (Entstellungsverbot), wobei sich aber auch dieses laut Gesetzestext auf das Werk selbst bezieht. Ob es ggf. auch auf Bilder des Werks anwendbar wäre, weiss ich nicht.

Vgl. auch Diskussion:Panoramafreiheit/Archiv#Diskussion...

Übrigens weist auch Wikipedia:Bildrechte#Panoramafreiheit auf "gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts hin".

Gibt es diesbezüglich irgendwelche Gerichtsurteile, die den Schluss zulassen, dass durch §62 auch "Wiedergaben des Werks" (im konkreten Fall: Panoramafreiheit-Bilder) durch das Änderungsverbot am Werk selbst betroffen sind? Falls nicht, sollte der Artikel korrigiert werden. Lupo 11:38, 5. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Das abgebildete, geschütze Werk ist vom Änderungsverbot betroffen. Wobei man das Änderungsverbot besser als Verunstalltungsverbot bezeichen sollte. Eine normale Fotobearbeitung ist zulässig (z.B. Farbwertkorektur), aber eben z.B das Einfärben des Kunstobiektes alleine ist verboten. Eine Umwandlung des gesamten Bildes in eine Sepia-Aufnahme hingegen ist gestattet. Das Werk darf also immer so wiedergegeben werden, wie es vor Ort mit den entsprechenden beleuchtungstechnischen Möglichkeiten fotografierbar wäre. Ich muss also die endsprechende Bearbeitung immer mit dem gesamten Bild machen, und darf sie nie nur mit dem geschützen Kunstwerk machen. Von Falschfarben-Darstellungen (des gesamten Bildes), ist aber Abstand zu nehmen, da diese als Verunstalltung des Kunstobjektes aufgefast werden könnten. Das Urteil das hier ganz gut passt, ist das über das Holbeinpferd (LG Mannheim 14. Februar 1997, 7 S 4/96 "Freiburger Holbein-Pferd", GRUR 1997, 364), wo es eben nur deswegen zur Verurteilung kam, weil der Verklagte das Pferd nachträglich mit ein Nikolauskostüm versehen hat. -- Bobo11 08:50, 8. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Schon, nur scheint sich das "Holbein-Pferd"-Urteil eben genau auf das in §14 festgelegte Urheberpersönlichkeitsrecht abzustützen, nicht auf das in §62 festgelegte Änderungsverbot. Zumindest sieht's nach dem hier danach aus. Volltext liegt mir leider nicht vor, aber laut dem Titel wurde das Nikolauskostüm als "entstellend" bewertet. Somit ist die Frage nach §62 immer noch offen. Hat jemand den Volltext des Urteils? Lupo 00:01, 9. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Leider Nein, aber mir sind nur Urteile bekannt, wo neben §62 auch immer §14 (CH §11) zur Anwendung kamen. Also die Missachtung des Änderungsverbot immer in einer Entstellung des Kunstwerkes endeten, und keines wo es nur um eine „normale“ Fotobearbeitung ging. Wie gesagt alle Änderungen am Bild, die ein Resultat bewirken, dass so auch fotografiert hätte werden können, sind aus meiner Sicht als unproblematisch zu betrachten. Bobo11 07:02, 9. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Bittesehr http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Mannheim_-_Freiburger_Holbein-Pferd --134.130.68.27 18:01, 13. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Danke sehr! Aber das ist ja noch schlimmer, als ich dachte! Das Foto mit dem Nikolauskostüm (eine Fotomanipulation, die der Fotograf vorgenommen hatte) wurde nach §62 als unzulässig befunden. Meinetwegen... grummel. Aber sogar die Verbreitung seiner anderen Bilder des Pferdchens wurde als eine Verletzung von §14 taxiert, obwohl der Fotograf in diesen ja nur das sich im öffentliche Raum befindende und von Dritten bemalte Pferdchen so abfotografiert hatte, wie er es vorfand! Die spinnen, die Römer... Lupo 18:14, 13. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Vielen Dank, Histo. – Simplicius 18:20, 13. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Nicht-Kommerzielle Nutzung

Hallo,

gibt es andere Vorschriften, wenn ich Fotos zwar veröffentliche, aber nicht daran verdiene? Beispielsweise Urlaubsfotos auf der webseite - muss ich da z. B. den Bildhauer eines Denkmals angeben?

--217.91.139.42 10:14, 20. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Einschränkung der Panoramafreiheit nach Entfernung des Originalwerkes

Nach der Entfernung eines Werkes im öffentlichen Raum gibt es kein Werk mehr im öffentlichen Raum. Solch Werk dürfte zwar grundsätzlich vervielfältigt werden, auch nach ihrer Entfernung aus dem öffentlichen Raum, aber dann nur durch solche Aufnahmen, die während des Verbleibs im öffentlichen Raum gefertigt wurden. Nach der Enfernung gibt es - wie bei der Sanierung der East Side Gallery in Berlin 2009 - kein Werk mehr, das sich im öffentlichen Raum befände, es kann also nicht mehr verviefältigt werden. Die Panaoramafreiheit gilt gerade nicht für Vervielfältigungen an einem Bauwerk (§ 59 Abs. II UrhG) - damit soll verhindert werden, dass öffentlich sichtbare Werke auf dieselbe Weise nachgebildet werden, so dass die Nachbildung ohne Zustimmung des Urhebers das Original ersetzen könnte - Lit: Dreier/Schulze-Dreier, Kommentar zum Urheberrecht, § 59 Rn. 9.Dr. Anke Schierholz, VG Bild-Kunst (Justitiarin) --Bodo Sperling 12:34, 12. Aug. 2009 (CEST)

Kanada

Kennt jemand die Regelung in Kanada? -- Hans-Jürgen Hübner 13:58, 27. Mär. 2010 (CET)Beantworten

commons:Commons:Freedom_of_panorama#Canada - für internationale BIldrechtefragen sind die Commons der beste Ort. Grüße --h-stt !? 23:01, 29. Mär. 2010 (CEST)Beantworten
Danke für den Hinweis. Dass Gebäude kein Problem darstellen, war mir bewusst, war aber unsicher bei öffentlich zugänglichen Kunstwerken. Die aus dem englischen Recht kommende Beschränkung bei graphischen (Kunst-)Werken habe ich nur aus Kommentaren kanadischer und amerikanischer Fotografen entnommen. Gruß -- Hans-Jürgen Hübner 07:01, 30. Mär. 2010 (CEST)Beantworten