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Bundeserziehungsgeldgesetz

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Das Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub, in Kraft seit 6. Dezember 1985, wurde zuletzt am 30. Juli 2004 geändert.

Das Gesetz regelt das Erziehungsgeld und die Elternzeit.

Erziehungsgeld

Erziehungsgeld gibt es für das 1. und 2. Lebensjahr des Kindes als eine einkommensabhängige Familienleistung. Dabei ist es unerheblich ob man erwerbslos ist oder nicht. Für das 3. Lebensjahr gibt es in einigen Bundesländern Landeserziehungsgeld.

Es gibt zwei Arten von Erziehungsgeld, für die man sich beim Antrag bei der Erziehungsgeldstelle entscheiden muss. Einmal den Regelsatz von 300 € für 2 Jahre oder das Budget für 1 Jahr in der Höhe von 450 €.

Die Voraussetzungen für das Erziehungsgeld sind im Wesentlichen:

  • Personensorgeberechtigung;
  • Wohnort in Deutschland;
  • die persönliche Betreuung des Kindes;
  • weniger als 30 Stunden Wochenarbeitszeit.

Das Mutterschutzgeld wird angerechnet, sodass in den ersten 8 Wochen eventuell kein Erziehungsgeld oder gezahlt wird.

Die Einkommensgrenzen liegen zum Beispiel für das Erziehungsgeld bis zum 6. Lebensmonat bei Paaren bei 30.000 € und bei Alleinerziehenden bei 23.000 € für den Regelbeitrag. Bei einem höhren Jahreseinkommen entfällt der anspruich auf Erziehungsgeld. Diese Beträge werden zusätzlich um die Werbungskosten und pauschal um 24% (bzw. 19% für Beamte, Richter und Soldaten) gemindert. Pro weiterem Kind erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 3140 €. Ab dem 7. Lebensmonat erfolgt ab 16.500 € bzw. 13.500 € eine prozentuale Anrechnung des Einkommens auf den Zahlbetrag.

Elternzeit

Während der Elternzeit haben die Eltern ein Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Es besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz, aber befristete Verträge verlängern sich nicht automatisch.

Beide Elternteile können jeweils bis zu drei Jahre Elternzeit beim Arbeitgeber schriftlich anmelden. Es ist möglich, dass die Elternzeit in 2 Abschnitte aufgeteilt und ein Jahr nach dem dritten Lebensjahr des Kindes genommen wird. Der Staat hat so die Möglichkeit dafür gegeben, daß die Eltern (oder ein Elternteil) mehr für das Kind während des Einstiegs in einen neuen Lebensabschnitt, der Schulzeit,da sind als sonst üblich.

Es besteht auch ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, wenn der Betrieb mindestens 15 Beschäftigte hat und die Arbeitszeit mindestens 15 h pro Woche beträgt.

Somit ist es prinzipiell möglich, dass der Vater drei Tage in der Woche arbeiten geht (3*8 = 24 Stunden) und die Mutter zwei Tage (2*8=16 Stunden).

Inhalt des Gesetzes

  • Erster Abschnitt Erziehungsgeld
  • Zweiter Abschnitt Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

Siehe auch: Mutterschutz, Mutterschutzgesetz