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„Macht das besser als Sockenpuppe“
Ich habe mir gerade den oben genannten Artikel im Kurier durchgelesen. Demnach sollte man Bilder nur noch mit einmaligem Wegwerfaccount unter freier Lizenz veröffentlichen. Konkret wird als Beispiel das Bild Datei:Klaus-wowereit.jpg genannt, das problematisch ist, weil der Lebensgefährte von Klaus Wowereit oder seine Begleitung ein Designerkleid trägt. Welche Folgen hat denn das auf das Projekt "Wikipedia"? Das Vertrauen in die Inhalte der Wikipedia wird dadurch nicht gerade gestärkt. Herzliche Grüße Torsten Bätge 09:13, 15. Jun. 2010 (CEST)
Der Artikel steht immer noch so im Kurier. Man kann beim Durchlesen auch den Eindruck gewinnen, dass dort fröhliche Unterhaltung dargeboten wurde. Was wäre denn eine sinnvolle Zusammenfassung und Darstellung des Workshops? Herzliche Grüße Torsten Bätge 01:42, 18. Jun. 2010 (CEST)
Es wurde in L. nur in besonderen Ausnahmefällen dazu geraten, Bilder unter Wegwerfaccount zu veröffentlichen. Macht sich hier Schwulenhatz und mangelnde Orthografie breit: Lebensgefährde, Designerkleid (vgl. Schwuchtel)? --132.230.1.2814:59, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.2020:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]
Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.2017:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]
Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.2019:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.2814:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.2021:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.2022:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Mag jemand beurteilen, ob die obersten beiden Dateien commonsfähig sind? Unter Commons:Category:United Nations flags and insignia hat es etliche UNO-Logos. Da sie beide fast 1000x eingebunden sind, möchte ich eine CommonsDelinker-Aktion nach einer allfälligen Löschung auf Commons auf alle Fälle verhindern und frage daher vorsichtshalber hier nach. --Leyo11:11, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Auf Commons wurden auch schon Smileys und andere Dateien gelöscht, die nun wirklich klar erkennbar keine SH aufweisen: - da ist nichts vor Löschung sicher, wenn es an die Frage der SH geht. --Marcela11:56, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Meine bissigen Bemerkungen zu Commons-Admins sind übrigens ausdrücklich nicht an die deutschsprachigen Admins dort gerichtet, keiner von ihnen macht dort solchen Unfug! --Marcela18:18, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hallo zusammen, mir ist ein Buch mit darin abgedruckten alten Fotos einer Stadt aus meiner Region in die Hände gefallen. Einige der Bilder stammen von vor 1910 und die Fotografen sind weitgehend unbekannt. Demzufolge könnte man diese Bilder hier der "pragmatischen Regelung" zufolge verwenden. Ein wenig unsicher bin ich allerdings wegen eventueller Rechte des Herausgebers des Buchs nach editio princeps (Urheberrecht). Der Band ist allerdings 1982 erschienen. Meine Kernfrage: Kann ich die Bilder von vor 1910 daraus ungestraft einscannen und für die Wikipedia verwenden? Besten Dank schon mal für eure Aukünfte! Asdrubal22:06, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wir ignorieren editio princeps i. d. R., da derjenige, der einen Schutz nach diesem Recht beansprucht, nachweisen muss, dass er tatsächlich der Erstveröffentlicher ist, was quasi unmöglich ist. Siehe auch Fall Montezuma. -- Chaddy · D·B - DÜP22:23, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Aber wäre es nicht so, editio princeps hin oder her, dass ich mit einem Abstand von mehr als 25 Jahren nach Erscheinen des Buchs auf der "sicheren Seite" wäre? Asdrubal22:44, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Stimmt, 28 Jahre nach dem Erscheinen dieses Buches hat editio princeps sowieso keine Bedeutung mehr. Man muss sich also nur über die urheberrechtliche Situation der betreffenden Fotografien selbst Gedanken machen. Wenn die Fotografen wirklich unbekannt (und nicht bloss im betreffenden Buch nicht genannt) sind, sollte das aber kein Problem sein. Gestumblindi22:51, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das Urteil ist ganz ehrlich ein Witz. Wenn schon bei einer weniger als 300 Jahre alten Partitur nicht wirklich nachweisbar ist, wann sie erstveröffentlicht wurde, so ist dies bei einer weit über 3000 Jahre alten Himmelsscheibe schon zweimal nicht möglich. Außerdem wird die Scheibe ja wohl kaum im Keller des Künstlers verstaubt sein, sondern wohl einen bestimmten öffentlichen Zweck gehabt haben.
Außerdem zeigt dieses Beispiel sehr deutlich, warum editio princeps völliger Unfug ist: Man kann sich dadurch theoretisch Rechte an jahrtausenden alten Werken sichern. Das ist eigentlich ja Schutzrechtsberühmung, die in diesem Fall aber legal ist... -- Chaddy · D·B - DÜP23:09, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Eigenzitat Urheberrechtsworkshop Skillshare: Das Land Sachsen-Anhalt muß erstmal nachweisen, daß vor 4000 Jahren niemand mit der Himmelsscheibe in der Hand ums Lagerfeuer gelaufen ist und sie hochgehalten hat. --Marcela23:19, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das LG Magdeburg ist ja der Ansicht, dass das für ein "Erscheinen" nicht ausreichen würde: Rechtsprechung und Literatur (...) interpretieren den Begriff „bleibend" dahingehend, dass Werke nur dann bleibend der Öffentlichkeit zugänglich sind, wenn der Verfügungsberechtigte nicht den Willen hat, sie wieder fort zu schaffen oder aufgrund der Art des Werkes eine willensabhängige Beständigkeit von vornherein ausgeschlossen ist (z. B. Pflastermalerei, Eisskulpturen). Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die zeitweilige Nutzung der Himmelsscheibe als sakrales Objekt bei Umzügen gerade nicht ausreichend, um ein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG zu begründen, unabhängig davon, ob die Zugänglichmachung für nur einen bestimmten durch Religionsausübung verbundenen Personenkreis geeignet ist, eine Öffentlichkeit im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zu begründen. Eine solche Art der Nutzung kann am ehestens verglichen werden, mit der leihweisen Überlassung an Galerien und Museen, die selbst dann, wenn sie wiederholt geschieht, kein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG darstellt (vgl. Schricker (2 A), § 6 Rdn. 49).[2]. Gestumblindi23:26, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das LG Magdeburg ist mittlerweile Geschichte, RA Trautmann hat bei Skillshare OLG Düsseldorf zitiert, was das alte Urteil für ungültig erklärt. Ich habe dazu jetzt aber keinen Link, war mir auch neu. --Marcela23:35, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was bedeutet die BGH-Entscheidung in Sachen "Montezuma" für den Fall "Himmelsscheibe" konkret? Wenn z.B. nun jemand wieder Bilder der Himmelsscheibe kommerziell verwerten will? Direkt aufgehoben ist der Entscheid des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe ja nicht, oder, und es hat noch keine höhere Instanz zu diesem Fall geurteilt? Gestumblindi20:28, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Montezuma hat gefordert, daß derjenige, der Ansprüche anmeldet, beweisen muß, daß das Werk unveröffentlicht ist. Das kann das Land Sachsen-Anhalt nicht --> kein Schutz. --Marcela22:40, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Schutz für die Himmelsscheibe und Motezuma widersprechen sich überhaupt nicht. Das LG Magdeburg hat zuerst festgestellt, dass es bewiesen ist, dass die Scheibe nie erschienen ist und dann ausgeführt, dass dies aber hilfsweise gar nicht nötig gewesen wäre. Die Himmelsscheibe ist auch im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zuvor niemals erschienen. Das Urhebergesetz definiert den Begriff des Erscheinens in § 6 II UrhG. Danach ist ein Werk der bildenden Kunst auch dann erschienen, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine solche bleibende Zugänglichmachung der Öffentlichkeit kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden. Rechtsprechung und Literatur (vgl. Fromm/Nordemann Urheberrecht 9. Auflage, § 6 Rdn. 3; §§ 59 Rdn. 2, LG HH GRUR 89, S. 591 (592 -Neonrevier -; KG GRUR 97, S. 129 (130 -Verhüllter Reichstag II -)) interpretieren den Begriff „bleibend" dahingehend, dass Werke nur dann bleibend der Öffentlichkeit zugänglich sind, wenn der Verfügungsberechtigte nicht den Willen hat, sie wieder fort zu schaffen oder aufgrund der Art des Werkes eine willensabhängige Beständigkeit von vornherein ausgeschlossen ist (z. B. Pflastermalerei, Eisskulpturen). Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die zeitweilige Nutzung der Himmelsscheibe als sakrales Objekt bei Umzügen gerade nicht ausreichend, um ein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG zu begründen, unabhängig davon, ob die Zugänglichmachung für nur einen bestimmten durch Religionsausübung verbundenen Personenkreis geeignet ist, eine Öffentlichkeit im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zu begründen.
Das dahinter, ist lediglich eine Hilfsbegründung, die die Entscheidung nicht trägt:
Darüber hinaus hält die Kammer weiterhin an der von ihr im Urteil vom 16. Oktober 2003 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass es Sinn und Zweck des § 71 UrhG widersprechen würde, wenn man bei einem mehrere 1.000 Jahre verschollenen Werk die Entstehung des Schutzrechtes aus § 71 UrhG daran scheitern lassen würde, dass es vermutlich in einer Zeit, über die es keine gesicherten Erkenntnisse aus schriftlichen oder bildlichen Überlieferungen gibt bzw. geben kann, einer nicht mehr feststellbaren oder gar zu definierenden Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Vorschrift des § 71 UrhG sollte gerade dazu beitragen, dass verschollenes Kulturgut der heutigen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Gerade dadurch wird es der Öffentlichkeit und weiten Kreisen der Wissenschaft überhaupt erst ermöglicht, Erkenntnisse über solche weit zurück liegenden Zeiten und deren Kultur zu erwerben, die im übrigen eine Diskussion, wie die in dem vorliegenden Fall, ob das Werk bereits öffentlich erschienen ist oder nicht, überhaupt erst ermöglichen. Dies rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung des sich beispielsweise aus § 70 UrhG ergebenden Rechtsgedankens, demjenigen den Schutz des § 71 UrhG zuzubilligen, der sich im Rahmen eines erstmaligen Erscheinens bzw. einer erstmaligen öffentlichen Wiedergabe auch mit der Bedeutung, Interpretation und Restaurierung solcher Werke befasst und damit eine der Leistung des Urhebers gleichwertige, eigene persönliche geistige Leistung erbringt.
Die American Chemical Society lässt die Autoren von Artikeln in ihren Zeitschriften dieses Formular [3] unterschreiben und damit die Urheberrechte abtreten. Können in D-A-CH einfache Grafiken wie bspw. diese FIGURE 2 (Ersatzbeispiel, auf den gemeinten Artikel gibts keinen Vollzugriff) trotzdem verwendet werden für:
Wikipedia (evtl. in modifizierter Form)
eigene Artikel in anderen Zeitschriften (evtl. in modifizierter Form)
eigene Dissertation (evtl. in modifizierter Form)
Es gibt doch das Prinzip der Schöpfungshöhe. Greift dieses hier?
zuerst: Urheberrechte kann man nicht abtreten, nur Nutzungsrechte. Die ACS lässt sich das Copyright abtreten - das ist was anderes als das Urheberrecht. Und die Tatsache, wer Inhaber der Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob es ein solches ist und damit Schutz nach dem Urhebergesetz genießt, (natürlich) unbeachtlich.
Zu deiner Frage: Die Karten und Grafiken sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt ("Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen."). Sie können daher in die Wikipedia grundsätzlich nicht eingebunden werden.
Für eigene Artikel und deine Diss kann ich dir Entwarnung geben: Die Nutzung ist unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz der Abbildungen nach § 51 UrhG (Zitatrecht) möglich.
Eine Anmerkung noch: Nur die konkrete Darstellung ist urheberrechtlich geschützt, nicht die in der Grafik verkörperten Daten. Wenn du also die Forschungsergebnisse nimmst und eine eigene Grafik daraus erstellst, begehst du keine Urheberrechtsverletzung.
Gerade diese Woche habe ich hier irgendwo gelesen, dass das anglo-amerikanische Recht auch die Abtretung der Urheberrechte vorsieht. Hm. -jkb-12:59, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Da musst du dich verlesen haben: Im anglo-amerikanischen Recht gibt es keine Urheberrechte, es gibt nur copyright. Ja, da ist ein Unterschied. Und ja, das kann man abtreten. --Gnom15:57, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja richtig. Da war nur eine Formullierung im Sinne dass der neue Inhaber des Copyrights (der zum Werk außer Kauf sonst keine Beziehung hat) gar behaupten könne er sei der Urheber des Werkes. Und, wie dem auch sei, die Begriffe sind ohnehin falsch per Interwiki verlinkt. Gruß -jkb-16:30, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Tja, aber dafür kann man im Schweizer Recht die Urheberrechte (sic! - nicht nur Nutzungsrechte) abtreten bzw. übertragen, was einen fundamentalen Unterschied zu Deutschland und Österreich darstellt. Art. 16 Abs. 1 URG sagt unmissverständlich: "Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich". Hat mit der Frage hier zwar eigentlich nichts mehr zu tun (für die Frage, ob Schöpfungshöhe besteht, ist es ja unerheblich, wer der Inhaber der Rechte ist), aber falls es interessiert... Siehe dazu auch: Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. 3. Auflage. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9563-8, S. 107: "Der BRE 1984 hatte vorgesehen, das in Deutschland und Österreich geltende Prinzip einzuführen, wonach das Urheberrecht unter Lebenden nicht übertragen werden kann. Dieser Vorschlag fand aber nur sehr wenig Unterstützung."Gestumblindi20:32, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Natürlich kann man "sein Urheberrecht abtreten". Wir alle wissen, was gemeint ist, wenn davon gesprochen wird. Insofern ist die Verwendung dieser Wendung unproblematisch. Wir wollen doch nicht in einen Begriffsfaschismus verfallen. --rtc12:15, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Starke Worte. Es ist aber doch besser, sich präzis und korrekt auszudrücken als eigentlich falsch unter der Annahme, dass man schon weiss, "was gemeint ist". Sein Urheberrecht abtreten kann man z.B. in den USA oder in der Schweiz. In Deutschland nicht. Sicher, die Unterschiede zwischen "abgetretenem Urheberrecht" und "eingeräumten ausschliesslichem Nutzungsrecht" sind in der Praxis meist gering bis kaum vorhanden, aber in Sonderfällen mag es doch einmal von Bedeutung sein. Präzise Ausdrucksweise kostet ja nichts. Gestumblindi17:37, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Babels sind in der deutschen Wikipedia ja anscheinend sehr beliebt. Doch darf dabei das Urheberrechtsgesetz auf dem Weg stecken bleiben? Die Datei Logo Microsoft Windows.svg wurde korrektermaßen mit Vorlage:Bild-LogoSH ausgezeichnet. Diese Vorlage sagt klipp und klar:
„Die Datei darf ausschließlich zu enzyklopädischen Zwecken und in mit dem Logo im Zusammenhang stehenden Artikeln verwendet werden.“
Wieso wird dann ein solches Bild für eine Babel-Vorlage wie diese, die ganz und gar nicht enzyklopädisch ist, verwendet? Ist das nicht ein fataler Uhrheberrechtsverstoß? Ich bitte um Klärung, dies würde auch für viele weitere Babel gelten. --Z118:50, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bitte lass das Fass zu. Der Baustein ist Müll, hat aber eine große Lobby (hab ich heute schon anderswo so geschrieben). Besser, du wärmst diese Diskussion nicht wieder zum 100. Mal auf.
Wappen dürften übrigens auch nicht in Babel-Bausteinen verwendet werden, wenn man davon ausgeht, dass dies ein "Führen" im rechtlichen Sinne darstellt. Tut es aber eigentlich nicht, deshalb sind Logos ebenfalls unproblematisch auf Benutzerseiten.
Die Formulierung des Bausteins dient hauptsächlich dazu, um Rechteinhaber zu "besänftigen", wir hatten schon mal Probleme mit der TUM. Einige Leute denken, dass dies wichtiger ist, als die Leute zu informieren, wie es wirklich ist und nehmen in Kauf, so Leute, die sich nicht mit dem Urheberrecht auskennen, in die Irre zu führen. -- Chaddy · D·B - DÜP20:05, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ist das dein Ernst? Wir handeln in diesem wichtigen Bereich in einer rechtlichen Grauzone, und sobald irgendwer mal Einspruch erhebt wird die Wikipedia sicherlich verlieren. Wir brauchen die Logos auf jeden Fall, aber entweder bessern wir den Baustein auf oder kicken die Babels, die haben so wie so überhand genommen.
Mir wurde schon mal gesagt, dass ich mit diesem Thema in extrem langweiligen, langatmigen und Diskussionen, die man ohne Jura studiert zu haben nicht lesen kann, ende, aber ich habe lieber 2 Wochen Arbeit anstatt die Wikipedia aus Faulheit der Community früher oder später eine Geldstrafe bekommt. --Z120:37, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Du musst die Babels ja nicht verwenden. Die Diskussion wurde aber schon mehrfach geführt und es wird wohl leider auch diesmal wieder auf dasselbe hinauslaufen: Der Baustein bleibt wie er ist... Wesentlich besser wäre die ursprüngliche Lösung, nämlich eine Kombination aus Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe und Vorlage:Logo. Aber seit TUM wollen das einige Leute nicht mehr. -- Chaddy · D·B - DÜP21:14, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es geht nicht darum, was ich nutze, sondern die Allgemeinheit. Würde es dir etwas ausmachen, wenn ich deinen Vorschlag von oben mit der Vereinigung hier vorschlage, oder hast du das selber mal gemacht? Könntest du mir Links zu alten Diskussionen bringen? Ich finde es unvernünftig, aus Faulheit ins offene Messer zu laufen. --Z121:22, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Kollege, ich bin ein alter Hase im URF-Bereich. Glaub mir, ich weiß was hier schon alles diskutiert wurde. Natürlich wurde das auch schon auf Wikipedia Diskussion:Lizenzvorlagen für Bilder diskutiert. Im Übrigen war diese Lösung ja lange Zeit Standard, bis eben der LogoSH-Baustein "erfunden" wurde.
Alte Diskussionen dazu gibt´s zuhauf, z. B. jüngst dort, oder auch da oder da.
Das Problem des Bausteins ist v. a., dass er die Verwendung der Logos als fair use darstellt. Das stimmt aber nicht, denn aus urheberrechtlicher Sicht sind die Logos frei. Das wollen aber manche Benutzer nicht hinschreiben, da die Rechteinhaber sonst auf falsche Gedanken kommen könnten (siehe TUM). Einziges Problem ist aber das Markenrecht, deshalb der Baustein Logo. Da wir durch die Nutzung in der Wikipedia das Markenrecht nicht verletzen, da wir das Logo ja nicht führen, geht die Verwendung hier in Ordnung. -- Chaddy · D·B - DÜP21:35, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Chaddy, wenn irgendwelche Rechtsinhaber ihre Rechte nicht kennen, sollen sie nicht heulen. Ein Logo ist nun mal im Normalfall frei. Von welchem TUM sprichst du? Die Technische Universität München hat ein zu simples Logo, die anderen haben gar keines... --Z122:19, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja, genau diese TUM meine ich. Die war mit der Verwendung ihres Logos in der Wikipedia nicht einverstanden, weshalb es von der Foundation per office action gelöscht wurde. Deshalb wurde der recht panikschiebende LogoSH-Baustein eingeführt, weil Rechteinhaber das "gemeinfrei" nicht mögen. -- Chaddy · D·B - DÜP22:28, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nicht schon wieder diese Diskussion *stöhn* Im realen Leben [tm] hat es sich bisweilen bewährt, lieber etwas wolkiger zu formulieren, als Tatsachen brutalst möglich auszuformulieren. Seitdem wir diesen Baustein haben, gibt es keine Beschwerden seitens der Markeninhaber mehr. Im Gegenteil, wir erhalten freiwillig die neuesten Logos als EPS zugesandt mit der Bitte um Austausch usw. Die Wikipedia gewinnt dadurch. Ansonsten würden wir nur weitere Office Actions oder teure Prozesse riskieren, die von Spendengeldern bezahlt werden müssten.
@Z1, bevor du hier die große Panik verbreitest: Kümmere doch bitte um deine Benutzerseite und mache diese lizenzkonform. Dort verwendest du viele Bilder lizenzwidrig, indem du auf einen Artikel verlinkst, aber nicht mehr auf die jeweilige Dateibeschreibungsseite. Urheber und Lizenz sind nicht mehr ersichtlich. Den Trick mit link= auf andere Seiten zu verlinken darfst du nur bei gemeinfreien Bildern. Danke. — RaymondDisk.23:23, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Z1, jeder Benutzer ist für rechtliche Konsequenzen seiner Edits verantwortlich. Im Artikelnamensraum werden Rechtsverstöße zwar aktiv gelöscht, während der Benutzernamensraum weniger streng reguliert ist. Das heißt aber nicht, dass der Betreiber oder die Community die Nutzung von Logos im Benutzernamensraum in der von Dir genannten Form gutheißt, sie für legal hält oder dort sonst irgendwelche Verantwortung übernimmt. Die dogmatischen Wiederholungen von Chaddy führen nicht weiter. Er hat leider immer noch nicht erkannt hat, dass Kommunikation nicht mit Darstellung (des Lizenzschilds) und erst recht nicht schon mit Intention (des Lizenzschildautors) endet, sondern auch irgendjemand da ist, der das ganze anschaut und (oft nicht so wie intendiert oder dargestellt) interpretiert. --rtc23:04, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
hier gab es eine Anfrage im OTRS bzgl. der Bildrechte. Zumindest bei dem Bierdeckel bin ich skeptisch ob das okay geht. Da mein wissen aber nur oberflächlich ist würde ich mich freuen wenn ihr mal draufguckt und ggf. okay sagt oder nen LA stellt. Dankeschön ...SicherlichPost / FB16:18, 17. Jun. 2010 (CEST)OTRS-Ticket[Beantworten]
ich bin gerade dabei, in meinem BNR die Geschichte der Stadt Burgkunstadt aufzuarbeiten. Dazu habe ich mich mit der Stadt in Verbindung gesetzt, um an Bilder zu gelangen. Dankenswerter Weise haben die mir rund 100 Bilder gegeben, von denen ich rund 80 gut für den Artikel gebrauchen kann. Da ich ja mittlerweile auch schon etwas länger hier bei WP aktiv bin, weiß ich auch, dass man ja da so ein Formular dem Urheber (der Stadtverwaltung in meinem Fall) zusenden muss, indem die Bilder und die Lizenz angegeben sind, und dann dass ganze von denen an Commons geschickt werden muss. So, nun zu meinem eigentlichen Anliegen/Mehreren:
1. kann ich diese rund 80 Bilder in einem Formular nennen ? (wäre ja sonst ein wahnsinniger Aufwand für mich und die Stadt Burgkunstadt...)
2. Ist jemand von euch auch bei Commons Admin, so dass derjenige am besten die (hoffentlich) eine Mail verwaltet ? (Ich habe schon einmal zwei Bilder in einem Formular gennant, und dann wurde doch tatsächlich eines der beiden wegen "Fehlen der Erlaubniss des Urhebers" gelöscht, deshalb hab da bei 80 Bildern noch etwas mehr bedenken.)
Die Stadt ist nicht der Urheber, das kann nach deutschem Recht bis auf wenige Ausnahmen nur eine natürliche Person (= der Fotograf) sein. Die Stadt kann aber die "vollumfänglichen Nutzungsrechte" halten, das ist ein Unterschied! --Marcela19:25, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Und man kann die Stadtverwaltung einfach wie den Urheber behandeln, d.h. es ist ok, wenn die dann eine Mail mit dem Formular an permissions@... schicken ?
Nein, für alles was im Stadtarchiv ist hat die Stadt auch das Nutzungsrecht. Ok, dann dankeschön für deine Antwort. Und wie finde ich am besten einen Commons Admin der auch im OTRS ist ?--Trollhead20:47, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es kommt aber darauf an, was für ein Nutzungsrecht! Wenn die Stadt tatsächlich "für alles was im Stadtarchiv ist" ausdrücklich von den jeweiligen Urhebern das ausschliessliche Nutzungsrecht eingeräumt erhalten hat, dann ist sie berechtigt, die Fotos z.B. unter eine freie Lizenz zu stellen (das ist aber bei Stadtarchiven üblicherweise nicht der Fall, schon gar nicht "für alles"). Hat sie aber nur ein einfaches Nutzungsrecht, dann ist sie dazu nicht befugt - sie darf die Bilder dann selbst in ihren Veröffentlichungen verwenden, kann aber anderen keine Erlaubnis erteilen. Das könnte in solchen Fällen nur der Fotograf (bzw. die Erben des Fotografen) - es sei denn, er ist schon über 70 Jahre tot, dann muss überhaupt niemand eine Erlaubnis erteilen, weil seine Werke gemeinfrei geworden sind. Gestumblindi21:29, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ob das für das ganze Stadtarchiv gilt, möchte ich nicht bestätigen, aber die Sachverständige des Stadtarchives hat mir gegenüber gesagt, sie sind befugt, über die Bilder zu entscheiden. Und für einige Bilder trifft die Gemeinfreiheit zu. --Trollhead21:43, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bin gerade am Formular erstellen, und da tat sich bei mir eine Frage auf: Bei den Bildern die ich bekommen habe sind auch ein paar Bilder von Zeitungsartikeln/Inseraten dabei (von 1899, 1935, 1945, 1950, 1951, 1981) dabei. Wie siehts denn da in Bezug auf UH und Lizenz aus ? --Trollhead17:53, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Tja, die Sachverständige des Stadtarchivs sagt also, dass das Archiv über die ausschliesslichen Nutzungsrechte an diesen Artikeln/Inseraten verfügt (dass also eine entsprechende Vereinbarung der Stadt mit den jeweiligen Urhebern existiert) und zu einer Freigabe befugt ist? Oder eher doch nicht? ;-) Dann kommt es auf die jeweilige urheberrechtliche Situation des Materials selbst an. In allen genannten Fällen ist es möglich (bzw. bei den neueren natürlich sicher), dass der Urheber noch keine 70 Jahre verstorben ist. Gestumblindi21:17, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Informationen aus populärwissenschaftlichen Quellen
Ich bin recht neu hier und habe kaum Erfahrung mit Wikis. Ich möchte mich aber gerne am Wikipedia-Projekt beteiligen. Nur bis jetzt wurde ich immer davon abgehalten Artikel zu schreiben, weil ich Angstvor Urheberrechtsverletzungen habe. Dabei geht es gar nicht mal um Bilder sondern um Textinformationen. Siehe Boris Vildé. Ich habe die aktuelle GEO-Epoche über den 2. WK und möchte einen kleinen Artikel über Vildé schreiben. Die Informationen reichen auch so weit aus, damit der Artikel nicht gelöscht wird, aber ich möchte gerne wissen, ob man Informationen aus populärwissenschaftlichen Magazinen verwenden darf. Natürlich in eigenen Worten und neutral geschrieben. Die Sprache ist z.B. stellenweise wertend. So was gehört natürlich nicht in ein Wiki. Kann mir irgendjemand so schnell wie möglich helfen?
Informationen an sich sind nicht geschützt, solang also alles selbst formuliert ist, gibt es urheberrechtlich gesehen keine Bedenken. Wertungen sollten isd Neutralität natürlich nicht übernommen werden, allerhöchstens jemandem zugeschrieben. Die Frage, ob GEO eine gültige Belegstelle ist, passt wohl eher auf WD:Belege, aber ich sehe nicht, wieso nicht. Detailfragen lassen sich dann auch noch retrospektiv auf Diskussion:Boris Vildé klären.--141.84.69.2022:22, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Achja: Im ursprünglichen Screenshot waren im Hintergrund (hinter der weißen Schrift) noch schöne blau-hellblaue Verzierungen und eine stilisierte Weltkarte. Diesen Hintergrund habe ich entfernt, da dieser wohl SH hatte. Ich denke es ist so in Ordnung, möchte aber gerne Expertenmeinungen dazu hören. --Saibo (Δ) 22:58, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Oh, ja in etwa diese Karte war u.a. im Hintergrund. Genauer gesagt: Exakt das, was hier (Flash-Plugin nötig) zu sehen ist, bevor man den Stream startet. Ich bin gespannt. Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:20, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Okay, danke Chaddy. Irgendwie habe ich das mit der SH wohl noch nicht so ganz raus. Kannst du mir sagen wieso? Ich selbst bin mir noch nicht sicher, dass er keine hat und belasse es daher wohl bei dem Screenshot ohne Hintergrund. --Saibo (Δ) 00:30, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Weil es reine Gebrauchskunst ist und daher die Schwelle zur Schöpfungshöhe sehr hoch ist. Der Hintergrund müsste die Durchschnittsgestaltung von Gebrauchskunst schon deutlich überragen, um geschützt zu sein. Bei einer (stilisierten) Weltkarte ist das aber nicht der Fall (zudem wurden die Umrisse der Kontinente nicht mal von Menschenhand geschaffen). -- Chaddy · D·B - DÜP01:13, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ist es wirklich eine Gebrauchsgrafik? Die Weltkarte ist doch ein Teil des animierten Einspielers, der zu Beginn der Tagesschau läuft, und nicht nur Teil des eigentlichen Tagesschau-Schriftzugs. Gilt der Einspieler bzw. Ausschnitte daraus als Gebrauchskunst? --Kam Solusar13:52, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hallo? Vielleicht solltest du einmal darüber nachdenken, was das Gegenteil von Gebrauchskunst ist: reine Kunst, die man in einem Kunstmuseum an die Wand hängt. Bildgeschichten wie Comics sind reine Kunst, ein Tagesschau-Einspieler aber auf keinen Fall --Historiograf16:58, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Pressebild vom Nintendo 3DS
Hallo zusammen,
der Nintendo 3DS Artikel hat leider kein Bild mehr, weil es scheinbar Probleme mit Lizenzen und so weiter gibt. Ich hoffe, hier kann das Problem abschließend geklärt werden.
Nachdem das Bild entfernt wurde, habe ich ein Pressefoto von Nintendo hochgeladen, dass jedoch direkt wieder gelöscht wurde. Nun dachte ich mir, ich schreibe an Nintendo, dass ich gerne den Wikipedia Artikel mit einem Bild bestücken möchte und bekam promt eines zugesendet, mit dem Hinweis, dass es ein offizielles Pressefoto von Nintendo und zur Online-Verwendung freigegeben sei.
Make und die IP haben das auf der von der verlinkten Diskussionsseite schon richtig beschrieben, mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen. Ohne eine ausdrückliche Freigabe unter einer freien Lizenz durch einen dazu berechtigten Vertreter des Rechteinhabers kann das Bild nicht verwendet werden. Gestumblindi02:32, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hallo Timmjati, in der englischsprachigen Wikipedia sind im Gegensatz zu hier sogenannte Fair-Use-Bilder erlaubt, auch wenn ich es für äußerst fragwürdig halte, ob die Verwendung im englischsprachigen Artikel wirklich von den dortigen Fair-Use-Richtlinien gedeckt ist. Hier können können die Bilder jedoch wegen strengerer Richtlinien nicht übernommen werden. --rtc12:18, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für eure Antworten. Ich finds schade und es scheint mir etwas zu restriktiv, aber da haben sich wohl Leute gedanken drüber gemacht, die sich länger als zwei Tage damit beschäftigt haben. Nun wäre hier mein nächstes Problem. Es gibt ein Bild auf Flickr, das, soweit ich das jetzt verstanden habe, Problemlos zu verwenden wäre: [http://www.flickr.com/photos/8373767@N06/4703352163/]. Das sieht nun ziemlich genau so aus wie das Pressefoto von Nintendo. Darf ich das nun nutzen in der Annahme, der Uploader da wird sich schon um die Rechte gekümmert haben oder muss man annehmen, dass er hier ein Bild unter einer falschen Lizenz veröffentlicht hat? --Timmjati13:09, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
*auch quetsch* Es gibt im deutschen Recht jedoch die Möglichkeit für Bildzitate, was in der praktischen Anwendung in der deutschen Wikipedia ungefähr auf das gleiche hinauslaufen würde wie in der englischen WP das fair use. Als Bildzitate dürften Bilder dann verwendet werden, wenn es "einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text" gibt (siehe Artikel Bildzitat); das ist ungefähr das, was man in der englischen WP heute (theoretisch) für "fair use" fordert (man wird da jetzt auch strenger als früher, als man noch sehr viel als "fair use" durchgehen liess). Von der deutschen Rechtslage her dürften wir hier also z.B. in einem Artikel über einen seit weniger als 70 Jahre verstorbenen Künstler berühmte Bilder des Künstlers zeigen, sofern sich der Artikel mit diesen Bildern auseinandersetzt. Die Bilder dürften aber ausserhalb dieses enzyklopädischen Kontextes nicht weiterverwendet werden. Die deutsche Wikipedia verzichtet daher aus grundsätzlichen Erwägungen heraus (wir wollen gänzlich frei weiternutzbare Inhalte) darauf, sich auf das Bildzitatrecht zu berufen - möglich wäre es schon. Man könnte auch damit argumentieren, dass wir bereits jetzt nicht gänzlich frei weiternutzbare Inhalte dulden (z.B. Logos, die markenrechtlich geschützt sind). Im Moment ist das aber so. Gestumblindi17:46, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja, aber das ist eine abstrakte "Freiheit", die nichts daran ändert, dass sie nicht beliebig weitergenutzt werden können. Im übrigen sind selbst einfachste Logos in Österreich offenbar urheberrechtlich geschützt; wir haben da ein Problem, das gerade weiter oben thematisiert wird. Gestumblindi18:10, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
(BK) Auf Flickr gibt es hunderttausende User, die Bilder entweder versehentlich oder aus Unwissenheit unter freien Creative-Commons-Lizenzen hochladen, obwohl sie nicht die notwendigen Rechte dazu besitzen. Besonders bei Produkt- und Promi-Fotos sollte man deshalb immer sehr, sehr vorsichtig sein und im Zweifel lieber die Finger davon lassen. Die Konsole ist erst vor ganz kurzer Zeit vorgestellt worden, also ist die Chance, dass ein beliebiger Flickr-User bereits solche Fotos davon machen konnte, ziemlich gering. --Kam Solusar13:44, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Alles klar, ich habs mir ja auch gedacht. Das es dafür sogar Namen gibt (Flickr washing) allerdings nicht. Vielen Dank für eure Hilfe! --Timmjati14:01, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Panoramafreiheit gilt in Österreich auch im Inneren von Gebäuden, deshalb ist das auf Commons unbedenklich, hier ginge es wohl nicht. --Marcela17:44, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn das Bild "hier" nicht gehostet werden soll, dann darf es aber doch auch nicht in einen Artikel hier eingebunden werden, oder? Wenn doch, dann ist diese Regelung sehr inkonsequent. Wie seht ihr das? Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:04, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Mit BA meint er nicht WP:BA, sondern das deutsche Bundesarchiv. Das Bundasarchiv hat Wikimedia Commons ab Dezember 2008 über 80.000 Fotos aus seiner Sammlung unter einer CC-BY-SA-Lizenz gespendet. Siehe dazu die Einstiegsseite auf Commons. Obwohl das Bundesarchiv in der Vereinbarung versichert hat, dass es die hinreichenden Rechte besitzt, um die Bilder unter dieser Lizenz bereitzustellen, zweifelt Ralf dies für diverse Fälle an, und findet es in diesen von ihm angezweifelten Fällen falsch, wenn Bundesarchiv-Bilder von Commons hier eingebunden werden. Ein von ihm gerne genanntes Beispiel sind die Bilder von "Hitlers Leibfotografen" Heinrich Hoffmann in der Kategorie commons:Category:Heinrich Hoffmann. Da Hoffmann noch lange keine 70 Jahre verstorben ist, liegen die Rechte an seinen Werken natürlich grundsätzlich bei Hoffmanns Erben. Ralf bezweifelt, dass das Bundesarchiv die notwendigen ausschliesslichen Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos besitzt, um sie unter einer freien Lizenz freigeben zu können. Die Commons-Kategorienbeschreibungsseite erklärt allerdings, dass für diese konkreten vom BA freigegebenen Fotos die Rechte beim Bund liegen (und hält fest, dass Fotos von Hoffmann aus den "National Archives" der USA und des Vereinigten Königreichs nicht hochgeladen werden dürfen, weil sie in Deutschland noch geschützt sind). Ich habe Ralf schon einmal vorgeschlagen, sich doch einmal beim Bundesarchiv zu erkundigen, auf welcher Basis man dort davon ausgeht, über die Rechte an diesen Fotos zu verfügen, wenn es ihn so beunruhigt. Gewiss, unter den 80.000 Fotos befinden sich einige mit eher wackliger Rechtesituation. Einzelne, die offenbar irrtümlich "reingerutscht" waren, wurden auf Nachfrage beim Bundesarchiv auf dessen Bitte auch schon wieder gelöscht. Wie man diesem Telepolis-Artikel entnehmen kann, ist es bei "verwaisten" Werken mit unbekanntem Urheber auch durchaus leicht beunruhigend grosszügig mit einer Freigabe, wobei man schon sagen muss, dass das praktische Risiko bei solchen Bildern wie dem thematisierten Weill-Porträt, dessen Original-Glasnegativ im Bundesarchiv liegt, sehr gering sein dürfte. Gestumblindi19:06, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die mehr als ausreichende, aber dennoch schon zusammenfassende Erklärung. Die Bundesarchiv-Problematik ist mir bekannt. Ich konnte sie nur nicht hier mit BA in Verbindung bringen.
Gut, also ist es (weiterhin) so, dass wir hier keine nach restriktivstem DACH-Recht nicht freien Bilder (außer natürlich mit Freigabe/Lizenz) einbinden wollen. Das wäre ja auch unsinnig sie nicht hosten zu wollen, aber sie dennoch zu zeigen. --Saibo (Δ) 19:26, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja, richtig. Beim Bundesarchiv kann man eben darüber streiten. Wenn die Freigabe im Einzelfall in Ordnung ist und auf wirklich vorhandenen Rechten des Bundesarchivs basiert (wovon ich grundsätzlich ausgehen würde), sind die Bilder ja somit nach DACH-Recht auch frei, d.h. rechtens unter CC-BY-SA gestellt. Es sind nur nicht alle in allen Fällen überzeugt davon. Gestumblindi21:51, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zum BA: Deine Erklärung dazu verwirrt mich jetzt aber. Entweder die Schutzfrist der Bilder ist abgelaufen, was bei den BA-Bildern wohl (überwiegend) nicht der Fall ist (dann {{Bild-PD-alt}}) oder das BA hat die vollen Rechte übertragen bekommen und stellt sie unter CC-BY-SA. Insofern würde ich deinen Teilsatz "sind die Bilder ja somit nach DACH-Recht auch frei" durch dann können sie die Bilder wie sie wollen lizenzieren ersetzen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:05, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Darlegungen von Gestumblindi sind richtig, danke dafür. Mich ärgert vor allem, daß seit dem Hochladen der BA-Bilder die Verwendung jeglichen Materials von Commons so aufgeweicht ist, daß wir nicht mehr wie vor 2 Jahren sagen können daß wir hier in .de die Bildrechte strikt beachten und nur saubere Bilder in den Artikeln haben. Und bei der Fotothek (weniger beim Bundesarchiv) sind zahlreiche Fotos dabei, wo das Recht am eigenen Bild definitiv nicht eingehalten wird, Beispiel: Datei:Fotothek df n-06 0000342.jpg. Und seltsamerweise wurden keine Fotothek-Bilder aus dem Bezirk Frankfurt/Oder hochgeladen. Weil da welche von mir dabeiwaren? Ich habe damals wie wohl alle Fotografen eine Freigabe für sämtliche Druckmedien, Film und Fernsehfunk gegeben, nicht aber für Internet. --Marcela23:10, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
So habe ich es gemeint, Saibo: mit "sind die Bilder ja somit nach DACH-Recht auch frei" meinte ich jene Bilder, die das Bundesarchiv unter CC-BY-SA lizensiert hat, also unter einer freien Lizenz, und diese Lizenz ist natürlich in DACH gültig (d.h. die Bilder sind "frei" im Sinne von "unter einer freien Lizenz verfügbar"), wenn das BA über die nötigen Rechte verfügt. Gestumblindi00:51, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wir hatten das Bild schon mal kurz hier. Das Bild ist die Bearbeitung eines Fotos, das den Original-Helm der Figur Lord Marshal aus dem Film Riddick: Chroniken eines Kriegers (2004) zeigt. Der Uploader hat den Fotografen um eine Freigabe gebeten. Ich frag mich aber, ob es überhaupt reicht, wenn der Fotograf seine Einwilligung zu einer Freien Lizenzierung (und damit zur Bearbeitung und kommerziellen Verwendung) seines Fotos gibt. Könnte der Helm als prägnantes Merkmal einer Filmfigur selbst als Skulptur oder als (Teil einer) Marke (etwa wie Micky Maus) geschützt sein? --Martina NolteDisk.20:45, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
seufz. Immer diese Probleme mit Fanartbildern. Es handelt sich bei der Maske mindestens um ein Werk der angewandten Kunst, für das ich wie bei quasi allen professionell erstellten Werken keine Freigabemöglichkeit sehe. Das Bild sollte daher gelöscht werden --rtc12:04, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wappen-Lizensierung
Das Wappen von Bad Berneck ist wie alle Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) als amtliches Werk gemeinfrei („public domain“). Nun kommt jemand, vektorisiert und stellt es zusätzlich unter GFDL und cc-by-sa-3.0. Das impliziert, dass ein Nachnutzer - wobei es bei Wappen eigentlich keine Nachnutzer geben sollte :-) - das Wappen einfach unter einer freien Lizenz wie cc-by verwenden könnte. Das kam bisher noch nicht vor, ist also ein Novum bei den 20000+ deutschen Wappendateien. Abgesehen von der hier immensen Schöpfungshöhe :-) - ist das akzeptabel? Rauenstein15:25, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ach, auf Commons ist das eigentlich gar kein Novum. Bei schweizer Wappen wird das so sehr häufig gemacht... Das ist natürlich nicht in Ordnung, denn das Wappen ist gemeinfrei. GFDL oder CC stellen eine Einschränkung dar. Außerdem kann man nur für eigene Werke oder für solche, an denen man Nutzungsrechte hat, eine Lizenz erteilen. -- Chaddy · D·B - DÜP16:07, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bin jetzt erst hier drauf gestoßen. Habe bereits Rauenstein auf seiner Disk geschrieben. Das GDFL und cc bezieht sich nicht auf das Wappenbild sondern auf die SVG-Datei, bzw. auf den in ihr enthaltenen SVG-Code. In den Lizensbausteinen steht ja auch extra „Diese Datei …“. --Jörg16:03, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wie schon gesagt auf das Bild bzw. Wappen wird ja auch kein Urheberrecht erhoben oder neu vergeben, das bleibt unangetastet, sondern nur auf den selbst geschriebenen SVG-Quell-Code. --Jörg21:30, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
@Jwnabd: Du bist die absolute Ausnahme unter den wirklich zahlreichen Wappenerstellern / -hochladern der über 20000 deutschen Wappen. Es kam bisher nicht mal jemand auf die Idee, Dateien von amtlichen Wappen mit Lizenzen, die bei Nachnutzern eine Namensnennung fordern, auszustatten, das ist schlicht nicht zulässig. Siehe auch Amtliches Wappen. Nicht mal aktuell tätige Heraldiker könnten bei gemeinfreien Wappen andere Lizenzen vergeben. Bei Vektorisierungen von Dateien amtlicher Wappen sollten andere, einschränkendere Lizenzen völlig ausgeschlossen sein. Rauenstein22:38, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich habe für das kostenlose Sternenhimmel-Programm "Stellarium" ein Landscape gebastelt, das die Kreisgrabenanlage von Goseck aus der Innenperspektive zeigt - als stünde man also darin. Hier ist einmal eine Vorschau:
http://img43.imageshack.us/img43/562/stellarium000.png
Ich würde das Landscape nun bei Stellarium gern der Allgemeinheit zur Verfügung stellen - natürlich völlig kostenlos.
Wie sieht es dafür mit den Lizenzen aus?
Ich muss auch eine Lizenz angeben für Stellarium. Was schreib ich da rein, wenn es in Ordnung geht, dass ich das Landscape da für alle hochlade?
Zuerst hatte ich den Ersteller nur wegen Kleinigkeiten angesprochen. Dann meldete jmd. Relevanzzweifel an und inzwischen war mir die URV aufgefallen bzw. dass es c&p-kopiert ist. Daraufhin habe ich den URV-Baustein gesetzt. Aber der WP-Benutzername ist offensichtlich Klarname und identisch mit dem im Impressum der Webseite. Muss derjenige dann eine Textfreigabe-E-Mail ans OTRS-Team schicken, oder erübrigt sich das, bzw. geht das dann formloser? (Oder ist das gar ein URV+Relevanzzweifel=SLA?) --smax21:32, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das kann niemand sagen, solange man nicht weiß, was das für eine Grafik ist. Wenn dass ein reines Kunstwerk ist, ist das ohne Zweifel geschützt. Wenn das einen Gebrauchszweck hat, in Deutschland nicht.
Ein schwarzes Dreieck rechts oben auf einem weißen Blatt ist in Deutschland nicht urheberrechtlich schützbar. Steht aber ein Text dabei, der mit "Höhere Wesen befahlen" beginnt, dann sollten alle, aber auch alle Alarmglocken schrillen --FrobenChristoph15:07, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hallo und Guten Morgen in die Runde,
ich habe mir vom Deutschen Wehrkundearchiv ein E-Book gekauft, auf dessen Inhalt die alte deutsche Zeitschrift Uniformen-Markt dank vieler Spender und Helfer komplett aufgelegt werden konnte. Darin befinden sich auf viele seltene Fotos von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen. Wie sieht das aus, kann man die benutzen? Auf der Seite von www.deutsches-wehrkundearchiv.de finde ich keine Nutzrechte Zitat:...als öffentlich zugängliches privates Facharchiv errichtet. und die Zeitschrift selber erschien von 1934-1945, danach ist sie eingestellt worden. Kann mir da jemand weiterhelfen?--PimboliDD09:35, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Guten Morgen! Du kannst die Bilder nur verwenden, wenn der Fotograf bekannt ist und länger als 70 Jahre tot ist. Ansonsten bräuchten wir nämlich eine Freigabe des Fotografen bzw. des Rechteinhabers. Grüße, --ireas {d · c · b} 09:58, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
PS: Wenn die Fotografien nur zweidimensionale Reproduktionen sind und der abgebildete Gegenstand gemeinfrei ist (bspw. weil er keine Schöpfungshöhe aufweist oder weil er zu alt ist), kannst du das Bild auch ohne Freigabe hochladen. Melde dich bitte danach aber nochmal hier, sodass wir nochmal drüberschauen können. --ireas {d · c · b} 10:07, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das Rumänische Erinnerungsabzeichen als Beispiel Das sind keine Fotos, nur Grafiken, (siehe rechtes Bild, also in den meisten Fällen nur einfachste Grafiken) Siehe auch hier: Erinnerungsabzeichen für den Feldzug gegen die Sowjetunion oder hier: Torpedojäger-Abzeichen (Rumänien). Darunter steht auch kein Zeichner oder Grafiker. Das von mir erwähnte Facharchiv ist jedoch als öffentlich anzusehen und hat keine Bildrechte. Ist das dann so, als würde ich aus dem Bundesgesetzblatt ein Bild nehmen? Auch was die Schöpfungshöhe der Grafiken angeht? Bin mir echt unsicher. Das betrifft auch die Bilder in diesen Artikeln:
Leider kenne ich immer noch mich weder rechtlich noch mit der Vorgehensweise in Wikipedia ausreichend aus, um dies beurteilen zu können. Fall 1: Eine IP hatte in Holzerode einen Text von der Ebergötzener Gemeindehomepage (und folgende Seite) eingestellt, das wurde rückgängig gemacht, steht aber noch in der Versionsgeschichte und auf der Diskussionsseite. Fall 2: Nesselröden#Geschichte wurde anscheinend ursprünglich von hier kopiert und anschließend etwas umgebaut und wikifiziert. Ist das immer noch eine URV oder nicht mehr? Muss eine Versionslöschung (von dann wahrscheinlich vielen Versionen?) her? --Stuby12:54, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
und das Logo der Software mit dem Globus und den vier Planeten? Das Firefox-Logo ist ja abgeschnitten und nur noch durch den orangen Schnipsel zu vermuten. -- Cherubino01:09, 23. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
1.) Ist die Abbildung der Arbeit von Giuseppe Penone unbedenklich?
2.) Eine andere Arbeit von ihm ist bis 2012 - dOCUMENTA (13) - im öffentlichen Raum aufgestellt. Ist das per Panoramafreiheit („dauerhaft“) unbedenklich?
... Hafenbar16:26, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
The questions by Gerardus are not irrelevant with regard to the second question by Hafenbar, and the answer is not self-evident, as it's different for different countries. As Hafenbar mentions the documenta, I assume that the work in question is currently exhibited in Kassel, Germany. It seems that in Germany, a work which is only temporarily exhibited in public space (for a clearly defined time span) is indeed not considered to be installed "bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" according to Panoramafreiheit#Das_Kriterium_.E2.80.9Ebleibend.E2.80.9C, therefore freedom of panorama doesn't apply to the work in question, but e.g. in Switzerland it would be quite different: see Panoramafreiheit#Schweiz - a Swiss Urheberrecht commentary clearly says that freedom of panorama also applies e.g. to sculptures that are part of a temporary exhibition in public space. Gestumblindi20:51, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Pardon, dass ich hier frage, doch den entspr. Punkt hab´ ich auf die Schnelle nicht gefunden. Dort steht in schönstem sprachhybridisch: „solange author and website (www.prsteam.net) must be publiced. Kann das Bild im Artikel verwendet werden, weil Urheber und Website auf der Bildbeschreibungsseite stehen, oder müssten sie auch in der Bildbeschreibung im Artikel selbst zu finden sein? --Hæggis || ☎→♜18:31, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]