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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


„Macht das besser als Sockenpuppe“

Ich habe mir gerade den oben genannten Artikel im Kurier durchgelesen. Demnach sollte man Bilder nur noch mit einmaligem Wegwerfaccount unter freier Lizenz veröffentlichen. Konkret wird als Beispiel das Bild Datei:Klaus-wowereit.jpg genannt, das problematisch ist, weil der Lebensgefährte von Klaus Wowereit oder seine Begleitung ein Designerkleid trägt. Welche Folgen hat denn das auf das Projekt "Wikipedia"? Das Vertrauen in die Inhalte der Wikipedia wird dadurch nicht gerade gestärkt.
  Herzliche Grüße
   Torsten Bätge 
   09:13, 15. Jun. 2010 (CEST)

Wie wärs mal mit einer Inline-Signatur, dann überlege ich auch, ob ich inhaltlich auf deine Frage antworte. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:53, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn man einen 2,5h-Workshop auf einen Kurier-Artikel kürzt, entstehen schnell mal Mißverständnisse. --Marcela 12:00, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Artikel steht immer noch so im Kurier. Man kann beim Durchlesen auch den Eindruck gewinnen, dass dort fröhliche Unterhaltung dargeboten wurde. Was wäre denn eine sinnvolle Zusammenfassung und Darstellung des Workshops?
  Herzliche Grüße
   Torsten Bätge 
   01:42, 18. Jun. 2010 (CEST)

Es wurde in L. nur in besonderen Ausnahmefällen dazu geraten, Bilder unter Wegwerfaccount zu veröffentlichen. Macht sich hier Schwulenhatz und mangelnde Orthografie breit: Lebensgefährde, Designerkleid (vgl. Schwuchtel)? --132.230.1.28 14:59, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo Torsten Bätge, melde dich doch an! Außerdem geht es gar nicht um dieses Bild.--Ziko 14:30, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Mag jemand beurteilen, ob die obersten beiden Dateien commonsfähig sind? Unter Commons:Category:United Nations flags and insignia hat es etliche UNO-Logos. Da sie beide fast 1000x eingebunden sind, möchte ich eine CommonsDelinker-Aktion nach einer allfälligen Löschung auf Commons auf alle Fälle verhindern und frage daher vorsichtshalber hier nach. --Leyo 11:11, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Auf Commons wurden auch schon Smileys und andere Dateien gelöscht, die nun wirklich klar erkennbar keine SH aufweisen: - da ist nichts vor Löschung sicher, wenn es an die Frage der SH geht. --Marcela 11:56, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es gibt übrigens den Lizenzbaustein Commons:Template:PD-UN. Spricht etwas gegen diesen? --Leyo 14:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Meine bissigen Bemerkungen zu Commons-Admins sind übrigens ausdrücklich nicht an die deutschsprachigen Admins dort gerichtet, keiner von ihnen macht dort solchen Unfug! --Marcela 18:18, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich wäre insbesondere an konkreten Antworten interessiert. :-) --Leyo 19:43, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ach ja, um SH geht es hier nicht. --Leyo 23:57, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Reproduzierte Stadtansichten

Hallo zusammen, mir ist ein Buch mit darin abgedruckten alten Fotos einer Stadt aus meiner Region in die Hände gefallen. Einige der Bilder stammen von vor 1910 und die Fotografen sind weitgehend unbekannt. Demzufolge könnte man diese Bilder hier der "pragmatischen Regelung" zufolge verwenden. Ein wenig unsicher bin ich allerdings wegen eventueller Rechte des Herausgebers des Buchs nach editio princeps (Urheberrecht). Der Band ist allerdings 1982 erschienen. Meine Kernfrage: Kann ich die Bilder von vor 1910 daraus ungestraft einscannen und für die Wikipedia verwenden? Besten Dank schon mal für eure Aukünfte! Asdrubal 22:06, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wir ignorieren editio princeps i. d. R., da derjenige, der einen Schutz nach diesem Recht beansprucht, nachweisen muss, dass er tatsächlich der Erstveröffentlicher ist, was quasi unmöglich ist. Siehe auch Fall Montezuma. -- Chaddy · D·B - DÜP 22:23, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Andererseits "Fall Himmelsscheibe" direkt über Montezuma im verlinkten Artikel... Gestumblindi 22:33, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Aber wäre es nicht so, editio princeps hin oder her, dass ich mit einem Abstand von mehr als 25 Jahren nach Erscheinen des Buchs auf der "sicheren Seite" wäre? Asdrubal 22:44, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Stimmt, 28 Jahre nach dem Erscheinen dieses Buches hat editio princeps sowieso keine Bedeutung mehr. Man muss sich also nur über die urheberrechtliche Situation der betreffenden Fotografien selbst Gedanken machen. Wenn die Fotografen wirklich unbekannt (und nicht bloss im betreffenden Buch nicht genannt) sind, sollte das aber kein Problem sein. Gestumblindi 22:51, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das Urteil ist ganz ehrlich ein Witz. Wenn schon bei einer weniger als 300 Jahre alten Partitur nicht wirklich nachweisbar ist, wann sie erstveröffentlicht wurde, so ist dies bei einer weit über 3000 Jahre alten Himmelsscheibe schon zweimal nicht möglich. Außerdem wird die Scheibe ja wohl kaum im Keller des Künstlers verstaubt sein, sondern wohl einen bestimmten öffentlichen Zweck gehabt haben.
Außerdem zeigt dieses Beispiel sehr deutlich, warum editio princeps völliger Unfug ist: Man kann sich dadurch theoretisch Rechte an jahrtausenden alten Werken sichern. Das ist eigentlich ja Schutzrechtsberühmung, die in diesem Fall aber legal ist... -- Chaddy · D·B - DÜP 23:09, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Eigenzitat Urheberrechtsworkshop Skillshare: Das Land Sachsen-Anhalt muß erstmal nachweisen, daß vor 4000 Jahren niemand mit der Himmelsscheibe in der Hand ums Lagerfeuer gelaufen ist und sie hochgehalten hat. --Marcela 23:19, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das LG Magdeburg ist ja der Ansicht, dass das für ein "Erscheinen" nicht ausreichen würde: Rechtsprechung und Literatur (...) interpretieren den Begriff „bleibend" dahingehend, dass Werke nur dann bleibend der Öffentlichkeit zugänglich sind, wenn der Verfügungsberechtigte nicht den Willen hat, sie wieder fort zu schaffen oder aufgrund der Art des Werkes eine willensabhängige Beständigkeit von vornherein ausgeschlossen ist (z. B. Pflastermalerei, Eisskulpturen). Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die zeitweilige Nutzung der Himmelsscheibe als sakrales Objekt bei Umzügen gerade nicht ausreichend, um ein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG zu begründen, unabhängig davon, ob die Zugänglichmachung für nur einen bestimmten durch Religionsausübung verbundenen Personenkreis geeignet ist, eine Öffentlichkeit im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zu begründen. Eine solche Art der Nutzung kann am ehestens verglichen werden, mit der leihweisen Überlassung an Galerien und Museen, die selbst dann, wenn sie wiederholt geschieht, kein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG darstellt (vgl. Schricker (2 A), § 6 Rdn. 49). [2]. Gestumblindi 23:26, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das LG Magdeburg ist mittlerweile Geschichte, RA Trautmann hat bei Skillshare OLG Düsseldorf zitiert, was das alte Urteil für ungültig erklärt. Ich habe dazu jetzt aber keinen Link, war mir auch neu. --Marcela 23:35, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann sollte Editio_princeps_(Urheberrecht)#Der_Fall_.E2.80.9EHimmelsscheibe.E2.80.9C bei Gelegenheit aktualisiert werden, denke ich? Ups, Signatur vergessen: Gestumblindi 23:45, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Richtig. --Marcela 23:43, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Motezuma (s:de:Oberlandesgericht_Düsseldorf_-_Motezuma). Steht im Artikel editio princeps auch direkt eins drunter. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:52, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass es eine BGH-Entscheidung dazu gibt, wird von Roletschek unterschlagen, obwohl Dr. Graf darauf verwies. http://archiv.twoday.net/search?q=editio+princeps --132.230.1.28 14:50, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Urteil stützt unsere Auffassung natürlich. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:41, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was bedeutet die BGH-Entscheidung in Sachen "Montezuma" für den Fall "Himmelsscheibe" konkret? Wenn z.B. nun jemand wieder Bilder der Himmelsscheibe kommerziell verwerten will? Direkt aufgehoben ist der Entscheid des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe ja nicht, oder, und es hat noch keine höhere Instanz zu diesem Fall geurteilt? Gestumblindi 20:28, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Montezuma hat gefordert, daß derjenige, der Ansprüche anmeldet, beweisen muß, daß das Werk unveröffentlicht ist. Das kann das Land Sachsen-Anhalt nicht --> kein Schutz. --Marcela 22:40, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Schutz für die Himmelsscheibe und Motezuma widersprechen sich überhaupt nicht. Das LG Magdeburg hat zuerst festgestellt, dass es bewiesen ist, dass die Scheibe nie erschienen ist und dann ausgeführt, dass dies aber hilfsweise gar nicht nötig gewesen wäre. Die Himmelsscheibe ist auch im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zuvor niemals erschienen. Das Urhebergesetz definiert den Begriff des Erscheinens in § 6 II UrhG. Danach ist ein Werk der bildenden Kunst auch dann erschienen, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine solche bleibende Zugänglichmachung der Öffentlichkeit kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden. Rechtsprechung und Literatur (vgl. Fromm/Nordemann Urheberrecht 9. Auflage, § 6 Rdn. 3; §§ 59 Rdn. 2, LG HH GRUR 89, S. 591 (592 -Neonrevier -; KG GRUR 97, S. 129 (130 -Verhüllter Reichstag II -)) interpretieren den Begriff „bleibend" dahingehend, dass Werke nur dann bleibend der Öffentlichkeit zugänglich sind, wenn der Verfügungsberechtigte nicht den Willen hat, sie wieder fort zu schaffen oder aufgrund der Art des Werkes eine willensabhängige Beständigkeit von vornherein ausgeschlossen ist (z. B. Pflastermalerei, Eisskulpturen). Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die zeitweilige Nutzung der Himmelsscheibe als sakrales Objekt bei Umzügen gerade nicht ausreichend, um ein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG zu begründen, unabhängig davon, ob die Zugänglichmachung für nur einen bestimmten durch Religionsausübung verbundenen Personenkreis geeignet ist, eine Öffentlichkeit im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zu begründen.
Das dahinter, ist lediglich eine Hilfsbegründung, die die Entscheidung nicht trägt:
Darüber hinaus hält die Kammer weiterhin an der von ihr im Urteil vom 16. Oktober 2003 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass es Sinn und Zweck des § 71 UrhG widersprechen würde, wenn man bei einem mehrere 1.000 Jahre verschollenen Werk die Entstehung des Schutzrechtes aus § 71 UrhG daran scheitern lassen würde, dass es vermutlich in einer Zeit, über die es keine gesicherten Erkenntnisse aus schriftlichen oder bildlichen Überlieferungen gibt bzw. geben kann, einer nicht mehr feststellbaren oder gar zu definierenden Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Vorschrift des § 71 UrhG sollte gerade dazu beitragen, dass verschollenes Kulturgut der heutigen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Gerade dadurch wird es der Öffentlichkeit und weiten Kreisen der Wissenschaft überhaupt erst ermöglicht, Erkenntnisse über solche weit zurück liegenden Zeiten und deren Kultur zu erwerben, die im übrigen eine Diskussion, wie die in dem vorliegenden Fall, ob das Werk bereits öffentlich erschienen ist oder nicht, überhaupt erst ermöglichen. Dies rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung des sich beispielsweise aus § 70 UrhG ergebenden Rechtsgedankens, demjenigen den Schutz des § 71 UrhG zuzubilligen, der sich im Rahmen eines erstmaligen Erscheinens bzw. einer erstmaligen öffentlichen Wiedergabe auch mit der Bedeutung, Interpretation und Restaurierung solcher Werke befasst und damit eine der Leistung des Urhebers gleichwertige, eigene persönliche geistige Leistung erbringt.
Und nur diesem zweiten Teil ist von Motezuma widerspochen worden. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 08:07, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich halte unsere bisherige Linie, Editio princeps zu ignorieren für richtig. Hinsichtlich der Himmelsscheibe-Marken laufen Löschungsanträge. Siehe auch http://knol.google.com/k/ralf-m%C3%B6bius/die-himmelsscheibe-von-nebra/1ou25b3xgsg5l/4# --Historiograf 19:04, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

An Verlag abgetretene Rechte

Die American Chemical Society lässt die Autoren von Artikeln in ihren Zeitschriften dieses Formular [3] unterschreiben und damit die Urheberrechte abtreten. Können in D-A-CH einfache Grafiken wie bspw. diese FIGURE 2 (Ersatzbeispiel, auf den gemeinten Artikel gibts keinen Vollzugriff) trotzdem verwendet werden für:

  • Wikipedia (evtl. in modifizierter Form)
  • eigene Artikel in anderen Zeitschriften (evtl. in modifizierter Form)
  • eigene Dissertation (evtl. in modifizierter Form)

Es gibt doch das Prinzip der Schöpfungshöhe. Greift dieses hier?

Besten Dank für eine Antwort. Freundliche Grüße 89.217.92.100 23:56, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo,
zuerst: Urheberrechte kann man nicht abtreten, nur Nutzungsrechte. Die ACS lässt sich das Copyright abtreten - das ist was anderes als das Urheberrecht. Und die Tatsache, wer Inhaber der Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob es ein solches ist und damit Schutz nach dem Urhebergesetz genießt, (natürlich) unbeachtlich.
Zu deiner Frage: Die Karten und Grafiken sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt ("Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen."). Sie können daher in die Wikipedia grundsätzlich nicht eingebunden werden.
Für eigene Artikel und deine Diss kann ich dir Entwarnung geben: Die Nutzung ist unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz der Abbildungen nach § 51 UrhG (Zitatrecht) möglich.
Eine Anmerkung noch: Nur die konkrete Darstellung ist urheberrechtlich geschützt, nicht die in der Grafik verkörperten Daten. Wenn du also die Forschungsergebnisse nimmst und eine eigene Grafik daraus erstellst, begehst du keine Urheberrechtsverletzung.
Bei weiteren Fragen einfach nachhaken.
Gruß, --Gnom 12:55, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Gerade diese Woche habe ich hier irgendwo gelesen, dass das anglo-amerikanische Recht auch die Abtretung der Urheberrechte vorsieht. Hm. -jkb- 12:59, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Da musst du dich verlesen haben: Im anglo-amerikanischen Recht gibt es keine Urheberrechte, es gibt nur copyright. Ja, da ist ein Unterschied. Und ja, das kann man abtreten. --Gnom 15:57, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja richtig. Da war nur eine Formullierung im Sinne dass der neue Inhaber des Copyrights (der zum Werk außer Kauf sonst keine Beziehung hat) gar behaupten könne er sei der Urheber des Werkes. Und, wie dem auch sei, die Begriffe sind ohnehin falsch per Interwiki verlinkt. Gruß -jkb- 16:30, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Tja, aber dafür kann man im Schweizer Recht die Urheberrechte (sic! - nicht nur Nutzungsrechte) abtreten bzw. übertragen, was einen fundamentalen Unterschied zu Deutschland und Österreich darstellt. Art. 16 Abs. 1 URG sagt unmissverständlich: "Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich". Hat mit der Frage hier zwar eigentlich nichts mehr zu tun (für die Frage, ob Schöpfungshöhe besteht, ist es ja unerheblich, wer der Inhaber der Rechte ist), aber falls es interessiert... Siehe dazu auch: Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. 3. Auflage. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9563-8, S. 107: "Der BRE 1984 hatte vorgesehen, das in Deutschland und Österreich geltende Prinzip einzuführen, wonach das Urheberrecht unter Lebenden nicht übertragen werden kann. Dieser Vorschlag fand aber nur sehr wenig Unterstützung." Gestumblindi 20:32, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Natürlich kann man "sein Urheberrecht abtreten". Wir alle wissen, was gemeint ist, wenn davon gesprochen wird. Insofern ist die Verwendung dieser Wendung unproblematisch. Wir wollen doch nicht in einen Begriffsfaschismus verfallen. --rtc 12:15, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Starke Worte. Es ist aber doch besser, sich präzis und korrekt auszudrücken als eigentlich falsch unter der Annahme, dass man schon weiss, "was gemeint ist". Sein Urheberrecht abtreten kann man z.B. in den USA oder in der Schweiz. In Deutschland nicht. Sicher, die Unterschiede zwischen "abgetretenem Urheberrecht" und "eingeräumten ausschliesslichem Nutzungsrecht" sind in der Praxis meist gering bis kaum vorhanden, aber in Sonderfällen mag es doch einmal von Bedeutung sein. Präzise Ausdrucksweise kostet ja nichts. Gestumblindi 17:37, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo ihr lieben,

Babels sind in der deutschen Wikipedia ja anscheinend sehr beliebt. Doch darf dabei das Urheberrechtsgesetz auf dem Weg stecken bleiben? Die Datei Logo Microsoft Windows.svg wurde korrektermaßen mit Vorlage:Bild-LogoSH ausgezeichnet. Diese Vorlage sagt klipp und klar:

„Die Datei darf ausschließlich zu enzyklopädischen Zwecken und in mit dem Logo im Zusammenhang stehenden Artikeln verwendet werden.“

Wieso wird dann ein solches Bild für eine Babel-Vorlage wie diese, die ganz und gar nicht enzyklopädisch ist, verwendet? Ist das nicht ein fataler Uhrheberrechtsverstoß? Ich bitte um Klärung, dies würde auch für viele weitere Babel gelten. --Z1 18:50, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bitte lass das Fass zu. Der Baustein ist Müll, hat aber eine große Lobby (hab ich heute schon anderswo so geschrieben). Besser, du wärmst diese Diskussion nicht wieder zum 100. Mal auf.
Wappen dürften übrigens auch nicht in Babel-Bausteinen verwendet werden, wenn man davon ausgeht, dass dies ein "Führen" im rechtlichen Sinne darstellt. Tut es aber eigentlich nicht, deshalb sind Logos ebenfalls unproblematisch auf Benutzerseiten.
Die Formulierung des Bausteins dient hauptsächlich dazu, um Rechteinhaber zu "besänftigen", wir hatten schon mal Probleme mit der TUM. Einige Leute denken, dass dies wichtiger ist, als die Leute zu informieren, wie es wirklich ist und nehmen in Kauf, so Leute, die sich nicht mit dem Urheberrecht auskennen, in die Irre zu führen. -- Chaddy · D·B - DÜP 20:05, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ist das dein Ernst? Wir handeln in diesem wichtigen Bereich in einer rechtlichen Grauzone, und sobald irgendwer mal Einspruch erhebt wird die Wikipedia sicherlich verlieren. Wir brauchen die Logos auf jeden Fall, aber entweder bessern wir den Baustein auf oder kicken die Babels, die haben so wie so überhand genommen.
Mir wurde schon mal gesagt, dass ich mit diesem Thema in extrem langweiligen, langatmigen und Diskussionen, die man ohne Jura studiert zu haben nicht lesen kann, ende, aber ich habe lieber 2 Wochen Arbeit anstatt die Wikipedia aus Faulheit der Community früher oder später eine Geldstrafe bekommt. --Z1 20:37, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Du musst die Babels ja nicht verwenden. Die Diskussion wurde aber schon mehrfach geführt und es wird wohl leider auch diesmal wieder auf dasselbe hinauslaufen: Der Baustein bleibt wie er ist... Wesentlich besser wäre die ursprüngliche Lösung, nämlich eine Kombination aus Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe und Vorlage:Logo. Aber seit TUM wollen das einige Leute nicht mehr. -- Chaddy · D·B - DÜP 21:14, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es geht nicht darum, was ich nutze, sondern die Allgemeinheit. Würde es dir etwas ausmachen, wenn ich deinen Vorschlag von oben mit der Vereinigung hier vorschlage, oder hast du das selber mal gemacht? Könntest du mir Links zu alten Diskussionen bringen? Ich finde es unvernünftig, aus Faulheit ins offene Messer zu laufen. --Z1 21:22, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Kollege, ich bin ein alter Hase im URF-Bereich. Glaub mir, ich weiß was hier schon alles diskutiert wurde. Natürlich wurde das auch schon auf Wikipedia Diskussion:Lizenzvorlagen für Bilder diskutiert. Im Übrigen war diese Lösung ja lange Zeit Standard, bis eben der LogoSH-Baustein "erfunden" wurde.
Alte Diskussionen dazu gibt´s zuhauf, z. B. jüngst dort, oder auch da oder da.
Das Problem des Bausteins ist v. a., dass er die Verwendung der Logos als fair use darstellt. Das stimmt aber nicht, denn aus urheberrechtlicher Sicht sind die Logos frei. Das wollen aber manche Benutzer nicht hinschreiben, da die Rechteinhaber sonst auf falsche Gedanken kommen könnten (siehe TUM). Einziges Problem ist aber das Markenrecht, deshalb der Baustein Logo. Da wir durch die Nutzung in der Wikipedia das Markenrecht nicht verletzen, da wir das Logo ja nicht führen, geht die Verwendung hier in Ordnung. -- Chaddy · D·B - DÜP 21:35, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Chaddy, wenn irgendwelche Rechtsinhaber ihre Rechte nicht kennen, sollen sie nicht heulen. Ein Logo ist nun mal im Normalfall frei. Von welchem TUM sprichst du? Die Technische Universität München hat ein zu simples Logo, die anderen haben gar keines... --Z1 22:19, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ja, genau diese TUM meine ich. Die war mit der Verwendung ihres Logos in der Wikipedia nicht einverstanden, weshalb es von der Foundation per office action gelöscht wurde. Deshalb wurde der recht panikschiebende LogoSH-Baustein eingeführt, weil Rechteinhaber das "gemeinfrei" nicht mögen. -- Chaddy · D·B - DÜP 22:28, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es wird aber mal Zeit, die TUM-Panik usw. zu beenden. --Marcela 22:36, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nicht schon wieder diese Diskussion *stöhn* Im realen Leben [tm] hat es sich bisweilen bewährt, lieber etwas wolkiger zu formulieren, als Tatsachen brutalst möglich auszuformulieren. Seitdem wir diesen Baustein haben, gibt es keine Beschwerden seitens der Markeninhaber mehr. Im Gegenteil, wir erhalten freiwillig die neuesten Logos als EPS zugesandt mit der Bitte um Austausch usw. Die Wikipedia gewinnt dadurch. Ansonsten würden wir nur weitere Office Actions oder teure Prozesse riskieren, die von Spendengeldern bezahlt werden müssten.
@Z1, bevor du hier die große Panik verbreitest: Kümmere doch bitte um deine Benutzerseite und mache diese lizenzkonform. Dort verwendest du viele Bilder lizenzwidrig, indem du auf einen Artikel verlinkst, aber nicht mehr auf die jeweilige Dateibeschreibungsseite. Urheber und Lizenz sind nicht mehr ersichtlich. Den Trick mit link= auf andere Seiten zu verlinken darfst du nur bei gemeinfreien Bildern. Danke. — Raymond Disk. 23:23, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Z1, jeder Benutzer ist für rechtliche Konsequenzen seiner Edits verantwortlich. Im Artikelnamensraum werden Rechtsverstöße zwar aktiv gelöscht, während der Benutzernamensraum weniger streng reguliert ist. Das heißt aber nicht, dass der Betreiber oder die Community die Nutzung von Logos im Benutzernamensraum in der von Dir genannten Form gutheißt, sie für legal hält oder dort sonst irgendwelche Verantwortung übernimmt. Die dogmatischen Wiederholungen von Chaddy führen nicht weiter. Er hat leider immer noch nicht erkannt hat, dass Kommunikation nicht mit Darstellung (des Lizenzschilds) und erst recht nicht schon mit Intention (des Lizenzschildautors) endet, sondern auch irgendjemand da ist, der das ganze anschaut und (oft nicht so wie intendiert oder dargestellt) interpretiert. --rtc 23:04, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Zakumi

Kann man dieses Bild als Logo bezeichnen und hochladen oder eher nicht? In der Englischen WP wirds mit Logo gehandhabt. Bild auf en wp. Gruß--KevinKwxwx Disk 22:14, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Logo wird unter Fair Use genutzt, kommt hier also nicht in Frage.--141.84.69.20 17:01, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Auf en werden alle Logos unter fair use genutzt, das hat für uns keine Relevanz. -- Chaddy · D·B - DÜP 17:04, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja, aber hier ist Fair Use wohl die einzig mögliche Legitimation.--141.84.69.20 17:09, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Kann ich das Bild als Logo hochladen oder nicht?Gruß--KevinKwxwx Disk 19:26, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nein, das Bild unterliegt Urheberrechtsschutz.--141.84.69.20 19:36, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Würde ich auch sagen, Menschendarstellung --> SH --Marcela 19:38, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wer kann bitte die Antwort der Foundation an die richtige Stelle schieben - so dass sie auch wieder gefunden werden kann? Danke, --Markus 08:32, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das ist bekannt und mit deutschem Recht nicht vereinbar... -- Chaddy · D·B - DÜP 14:39, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Inwiefern? --Don-kun Diskussion Bewertung 15:56, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bitte: über den WP-Ball und ähnliches soll nicht diskutiert werden. --Marcela 15:58, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wor wurde denn schonmal diskutiert, dass man es nachlesen kann? (ist ja offenbar schonmal geschehen) --Don-kun Diskussion Bewertung 16:04, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nein, das lief mündlich, per Telefon bzw. Mail, hinter den Kulissen. Einige Leute denken sich auch einfach nur ihren Teil. --Marcela 16:17, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

hier gab es eine Anfrage im OTRS bzgl. der Bildrechte. Zumindest bei dem Bierdeckel bin ich skeptisch ob das okay geht. Da mein wissen aber nur oberflächlich ist würde ich mich freuen wenn ihr mal draufguckt und ggf. okay sagt oder nen LA stellt. Dankeschön ...Sicherlich Post / FB 16:18, 17. Jun. 2010 (CEST) OTRS-Ticket [Beantworten]

Nach deutschem Recht geht das Okay, nach österreichischem ist das in der Grauzone. Es wurden schon einfachere Logos als geschützt angesehen. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 16:27, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bitte verbreite deine Sondermeinung erst mal nicht als angeblichen Konsens weiter, bis das nicht abschließend geklärt ist. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:30, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist keine Sondermeinung, sondern die ständige Rechtsprechung des österreichischem OHG. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 17:00, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
ACK Chaddy. --Marcela 17:01, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Pah! Die Betonung dabei liegt wahrscheinlich auf abschließend! So wie sich Die Experten zu #öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht" ausschweigen, gibt es doch gar kein Interesse an einer "abschließenden Klärung"!--141.84.69.20 17:07, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
(BK) Datei:Kapsreiter Gruppe.JPG und Datei:Kapsreiter Bierdeckel alt.JPG haben keine Schöpfungshöhe, sind auf Commons aber nicht unbedingt sicher. Hier wären sie unproblematisch. Datei:Kapsreiter-Anzeige 1985.jpg hat ebenfalls keine SH. Datei:Kapsreiter Silo.jpg ist erstmal ja korrekt lizensiert. Aber da Cyan22 sich ja auch beim Logo und beim Bierdeckel als Urheber ausgibt, ist die Korrektheit der Angaben zumindest zweifelhaft. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:29, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

ACK Chaddy --Historiograf 19:08, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

UH Formular für ca. 80-100 Bilder

Hallo,

ich bin gerade dabei, in meinem BNR die Geschichte der Stadt Burgkunstadt aufzuarbeiten. Dazu habe ich mich mit der Stadt in Verbindung gesetzt, um an Bilder zu gelangen. Dankenswerter Weise haben die mir rund 100 Bilder gegeben, von denen ich rund 80 gut für den Artikel gebrauchen kann. Da ich ja mittlerweile auch schon etwas länger hier bei WP aktiv bin, weiß ich auch, dass man ja da so ein Formular dem Urheber (der Stadtverwaltung in meinem Fall) zusenden muss, indem die Bilder und die Lizenz angegeben sind, und dann dass ganze von denen an Commons geschickt werden muss. So, nun zu meinem eigentlichen Anliegen/Mehreren:

1. kann ich diese rund 80 Bilder in einem Formular nennen ? (wäre ja sonst ein wahnsinniger Aufwand für mich und die Stadt Burgkunstadt...)
2. Ist jemand von euch auch bei Commons Admin, so dass derjenige am besten die (hoffentlich) eine Mail verwaltet ? (Ich habe schon einmal zwei Bilder in einem Formular gennant, und dann wurde doch tatsächlich eines der beiden wegen "Fehlen der Erlaubniss des Urhebers" gelöscht, deshalb hab da bei 80 Bildern noch etwas mehr bedenken.)

Lg, --Trollhead 17:47, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Stadt ist nicht der Urheber, das kann nach deutschem Recht bis auf wenige Ausnahmen nur eine natürliche Person (= der Fotograf) sein. Die Stadt kann aber die "vollumfänglichen Nutzungsrechte" halten, das ist ein Unterschied! --Marcela 19:25, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ok, dann ist sie wohl das, und in wie fern wirkt sich dass auf meine zwei Fragen aus ? --Trollhead 20:04, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. ja, ein Formular für alle Bilder reicht natürlich.
  2. da gibts einige, du müßtest dir jemanden suchen, der Commons-Admin und im OTRS ist. Freiwillige vor! --Marcela 20:26, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Und man kann die Stadtverwaltung einfach wie den Urheber behandeln, d.h. es ist ok, wenn die dann eine Mail mit dem Formular an permissions@... schicken ?

Wenn sie die Nutzungsrechte haben - ja. Wenn sie nur in ihrem Archiv Bilder gesammelt haben, dann muß der jeweilige Fotograf angesprochen werden, wenn er keine 70 Jahre tot ist. Siehe auch Benutzer:Historiograf/ufaq --Marcela 20:39, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nein, für alles was im Stadtarchiv ist hat die Stadt auch das Nutzungsrecht. Ok, dann dankeschön für deine Antwort. Und wie finde ich am besten einen Commons Admin der auch im OTRS ist ?--Trollhead 20:47, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Gleich haut er mich ;) Benutzer:Raymond? --Marcela 20:51, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hoffen wir mal nich ;), Danke ! --Trollhead 21:07, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es kommt aber darauf an, was für ein Nutzungsrecht! Wenn die Stadt tatsächlich "für alles was im Stadtarchiv ist" ausdrücklich von den jeweiligen Urhebern das ausschliessliche Nutzungsrecht eingeräumt erhalten hat, dann ist sie berechtigt, die Fotos z.B. unter eine freie Lizenz zu stellen (das ist aber bei Stadtarchiven üblicherweise nicht der Fall, schon gar nicht "für alles"). Hat sie aber nur ein einfaches Nutzungsrecht, dann ist sie dazu nicht befugt - sie darf die Bilder dann selbst in ihren Veröffentlichungen verwenden, kann aber anderen keine Erlaubnis erteilen. Das könnte in solchen Fällen nur der Fotograf (bzw. die Erben des Fotografen) - es sei denn, er ist schon über 70 Jahre tot, dann muss überhaupt niemand eine Erlaubnis erteilen, weil seine Werke gemeinfrei geworden sind. Gestumblindi 21:29, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ob das für das ganze Stadtarchiv gilt, möchte ich nicht bestätigen, aber die Sachverständige des Stadtarchives hat mir gegenüber gesagt, sie sind befugt, über die Bilder zu entscheiden. Und für einige Bilder trifft die Gemeinfreiheit zu. --Trollhead 21:43, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bei gemeinfreien Bildern auf Commons dann bitte einen passenden Baustein verwenden, z.B. {{PD-old-70}}. Gestumblindi 21:53, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kla, mach ich ;) --Trollhead 21:56, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bin gerade am Formular erstellen, und da tat sich bei mir eine Frage auf: Bei den Bildern die ich bekommen habe sind auch ein paar Bilder von Zeitungsartikeln/Inseraten dabei (von 1899, 1935, 1945, 1950, 1951, 1981) dabei. Wie siehts denn da in Bezug auf UH und Lizenz aus ? --Trollhead 17:53, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Tja, die Sachverständige des Stadtarchivs sagt also, dass das Archiv über die ausschliesslichen Nutzungsrechte an diesen Artikeln/Inseraten verfügt (dass also eine entsprechende Vereinbarung der Stadt mit den jeweiligen Urhebern existiert) und zu einer Freigabe befugt ist? Oder eher doch nicht? ;-) Dann kommt es auf die jeweilige urheberrechtliche Situation des Materials selbst an. In allen genannten Fällen ist es möglich (bzw. bei den neueren natürlich sicher), dass der Urheber noch keine 70 Jahre verstorben ist. Gestumblindi 21:17, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dann frag ich da nocheinmal nach, ob die Stadt auch an den dort abgebildeten Texten die Rechte hat. Danke --Trollhead 13:04, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Informationen aus populärwissenschaftlichen Quellen

Ich bin recht neu hier und habe kaum Erfahrung mit Wikis. Ich möchte mich aber gerne am Wikipedia-Projekt beteiligen. Nur bis jetzt wurde ich immer davon abgehalten Artikel zu schreiben, weil ich Angstvor Urheberrechtsverletzungen habe. Dabei geht es gar nicht mal um Bilder sondern um Textinformationen. Siehe Boris Vildé. Ich habe die aktuelle GEO-Epoche über den 2. WK und möchte einen kleinen Artikel über Vildé schreiben. Die Informationen reichen auch so weit aus, damit der Artikel nicht gelöscht wird, aber ich möchte gerne wissen, ob man Informationen aus populärwissenschaftlichen Magazinen verwenden darf. Natürlich in eigenen Worten und neutral geschrieben. Die Sprache ist z.B. stellenweise wertend. So was gehört natürlich nicht in ein Wiki. Kann mir irgendjemand so schnell wie möglich helfen?

Liebe Grüße, RhompalonKukri 22:13, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Informationen an sich sind nicht geschützt, solang also alles selbst formuliert ist, gibt es urheberrechtlich gesehen keine Bedenken. Wertungen sollten isd Neutralität natürlich nicht übernommen werden, allerhöchstens jemandem zugeschrieben. Die Frage, ob GEO eine gültige Belegstelle ist, passt wohl eher auf WD:Belege, aber ich sehe nicht, wieso nicht. Detailfragen lassen sich dann auch noch retrospektiv auf Diskussion:Boris Vildé klären.--141.84.69.20 22:22, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Vielen herzlichen Dank. Liebe Grüße, RhompalonKukri 22:25, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

WP:TP hätte genannt werden müssen --Historiograf 16:59, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Tagesschauunterbrechung aus rechtlichen Gründen.png

Datei:ARD-Dachmarke.svg

Kann bei Datei:Tagesschauunterbrechung aus rechtlichen Gründen.png analog zu dem Beispiel aus Schöpfungshöhe (Datei:ARD-Dachmarke.svg) keine SH angenommen werden? Danke und viele Grüße --Saibo (Δ) 22:47, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Achja: Im ursprünglichen Screenshot waren im Hintergrund (hinter der weißen Schrift) noch schöne blau-hellblaue Verzierungen und eine stilisierte Weltkarte. Diesen Hintergrund habe ich entfernt, da dieser wohl SH hatte. Ich denke es ist so in Ordnung, möchte aber gerne Expertenmeinungen dazu hören. --Saibo (Δ) 22:58, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn Datei:Tagesschau logo.png klar geht, dann dieses Bild erst recht.--141.84.69.20 23:03, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Oh, ja in etwa diese Karte war u.a. im Hintergrund. Genauer gesagt: Exakt das, was hier (Flash-Plugin nötig) zu sehen ist, bevor man den Stream startet. Ich bin gespannt. Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:20, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Hintergrund hat keine SH. -- Chaddy · D·B - DÜP 00:10, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Okay, danke Chaddy. Irgendwie habe ich das mit der SH wohl noch nicht so ganz raus. Kannst du mir sagen wieso? Ich selbst bin mir noch nicht sicher, dass er keine hat und belasse es daher wohl bei dem Screenshot ohne Hintergrund. --Saibo (Δ) 00:30, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Weil es reine Gebrauchskunst ist und daher die Schwelle zur Schöpfungshöhe sehr hoch ist. Der Hintergrund müsste die Durchschnittsgestaltung von Gebrauchskunst schon deutlich überragen, um geschützt zu sein. Bei einer (stilisierten) Weltkarte ist das aber nicht der Fall (zudem wurden die Umrisse der Kontinente nicht mal von Menschenhand geschaffen). -- Chaddy · D·B - DÜP 01:13, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ist es wirklich eine Gebrauchsgrafik? Die Weltkarte ist doch ein Teil des animierten Einspielers, der zu Beginn der Tagesschau läuft, und nicht nur Teil des eigentlichen Tagesschau-Schriftzugs. Gilt der Einspieler bzw. Ausschnitte daraus als Gebrauchskunst? --Kam Solusar 13:52, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo? Vielleicht solltest du einmal darüber nachdenken, was das Gegenteil von Gebrauchskunst ist: reine Kunst, die man in einem Kunstmuseum an die Wand hängt. Bildgeschichten wie Comics sind reine Kunst, ein Tagesschau-Einspieler aber auf keinen Fall --Historiograf 16:58, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Pressebild vom Nintendo 3DS

Hallo zusammen,

der Nintendo 3DS Artikel hat leider kein Bild mehr, weil es scheinbar Probleme mit Lizenzen und so weiter gibt. Ich hoffe, hier kann das Problem abschließend geklärt werden.

Nachdem das Bild entfernt wurde, habe ich ein Pressefoto von Nintendo hochgeladen, dass jedoch direkt wieder gelöscht wurde. Nun dachte ich mir, ich schreibe an Nintendo, dass ich gerne den Wikipedia Artikel mit einem Bild bestücken möchte und bekam promt eines zugesendet, mit dem Hinweis, dass es ein offizielles Pressefoto von Nintendo und zur Online-Verwendung freigegeben sei.

Nun wurden auch hier noch Bedenken geäußert, ob das Bild hier verwendet werden kann. Weiß da jemand mehr? --Timmjati 02:29, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Make und die IP haben das auf der von der verlinkten Diskussionsseite schon richtig beschrieben, mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen. Ohne eine ausdrückliche Freigabe unter einer freien Lizenz durch einen dazu berechtigten Vertreter des Rechteinhabers kann das Bild nicht verwendet werden. Gestumblindi 02:32, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hallo Timmjati, in der englischsprachigen Wikipedia sind im Gegensatz zu hier sogenannte Fair-Use-Bilder erlaubt, auch wenn ich es für äußerst fragwürdig halte, ob die Verwendung im englischsprachigen Artikel wirklich von den dortigen Fair-Use-Richtlinien gedeckt ist. Hier können können die Bilder jedoch wegen strengerer Richtlinien nicht übernommen werden. --rtc 12:18, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für eure Antworten. Ich finds schade und es scheint mir etwas zu restriktiv, aber da haben sich wohl Leute gedanken drüber gemacht, die sich länger als zwei Tage damit beschäftigt haben. Nun wäre hier mein nächstes Problem. Es gibt ein Bild auf Flickr, das, soweit ich das jetzt verstanden habe, Problemlos zu verwenden wäre: [http://www.flickr.com/photos/8373767@N06/4703352163/]. Das sieht nun ziemlich genau so aus wie das Pressefoto von Nintendo. Darf ich das nun nutzen in der Annahme, der Uploader da wird sich schon um die Rechte gekümmert haben oder muss man annehmen, dass er hier ein Bild unter einer falschen Lizenz veröffentlicht hat? --Timmjati 13:09, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
*quetsch* Das ist nicht zu restriktiv, es ist im deutschen Recht einfach nicht anders möglich. Fair use gibt´s hier nicht. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:47, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
*auch quetsch* Es gibt im deutschen Recht jedoch die Möglichkeit für Bildzitate, was in der praktischen Anwendung in der deutschen Wikipedia ungefähr auf das gleiche hinauslaufen würde wie in der englischen WP das fair use. Als Bildzitate dürften Bilder dann verwendet werden, wenn es "einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text" gibt (siehe Artikel Bildzitat); das ist ungefähr das, was man in der englischen WP heute (theoretisch) für "fair use" fordert (man wird da jetzt auch strenger als früher, als man noch sehr viel als "fair use" durchgehen liess). Von der deutschen Rechtslage her dürften wir hier also z.B. in einem Artikel über einen seit weniger als 70 Jahre verstorbenen Künstler berühmte Bilder des Künstlers zeigen, sofern sich der Artikel mit diesen Bildern auseinandersetzt. Die Bilder dürften aber ausserhalb dieses enzyklopädischen Kontextes nicht weiterverwendet werden. Die deutsche Wikipedia verzichtet daher aus grundsätzlichen Erwägungen heraus (wir wollen gänzlich frei weiternutzbare Inhalte) darauf, sich auf das Bildzitatrecht zu berufen - möglich wäre es schon. Man könnte auch damit argumentieren, dass wir bereits jetzt nicht gänzlich frei weiternutzbare Inhalte dulden (z.B. Logos, die markenrechtlich geschützt sind). Im Moment ist das aber so. Gestumblindi 17:46, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Aus urheberrechtlicher Sicht sind Logos gänzlich frei, und darauf kommt es an. -- Chaddy · D·B - DÜP 18:02, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja, aber das ist eine abstrakte "Freiheit", die nichts daran ändert, dass sie nicht beliebig weitergenutzt werden können. Im übrigen sind selbst einfachste Logos in Österreich offenbar urheberrechtlich geschützt; wir haben da ein Problem, das gerade weiter oben thematisiert wird. Gestumblindi 18:10, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nein, das ist offensichtliches Flickr washing. Es muss schon jemand das Gerät selbst fotografieren. --Saibo (Δ) 13:42, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
(BK) Auf Flickr gibt es hunderttausende User, die Bilder entweder versehentlich oder aus Unwissenheit unter freien Creative-Commons-Lizenzen hochladen, obwohl sie nicht die notwendigen Rechte dazu besitzen. Besonders bei Produkt- und Promi-Fotos sollte man deshalb immer sehr, sehr vorsichtig sein und im Zweifel lieber die Finger davon lassen. Die Konsole ist erst vor ganz kurzer Zeit vorgestellt worden, also ist die Chance, dass ein beliebiger Flickr-User bereits solche Fotos davon machen konnte, ziemlich gering. --Kam Solusar 13:44, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Alles klar, ich habs mir ja auch gedacht. Das es dafür sogar Namen gibt (Flickr washing) allerdings nicht. Vielen Dank für eure Hilfe! --Timmjati 14:01, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

URV auf Commons?

Ist dieses Foto aus Commons möglicherweise eine URV? Habe es in ein Lemma übernommen, bin aber unsicher. Vielen Dank für Eure Einschätzung -- Alinea 17:40, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Panoramafreiheit gilt in Österreich auch im Inneren von Gebäuden, deshalb ist das auf Commons unbedenklich, hier ginge es wohl nicht. --Marcela 17:44, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das heißt, ich kann es drin lassen, weil es in Commons steht und nicht in :de? -- Alinea 17:52, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja, so ist es. --Marcela 17:54, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Mille grazie für die Auskunft. -- Alinea 18:01, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn das Bild "hier" nicht gehostet werden soll, dann darf es aber doch auch nicht in einen Artikel hier eingebunden werden, oder? Wenn doch, dann ist diese Regelung sehr inkonsequent. Wie seht ihr das? Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:04, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Richtig. Seit dem BA sieht das aber so aus, daß wir alles von Commons nehmen. --Marcela 18:07, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
WP:BA?? Also du meinst, dass wir so inkonsequent vorgehen und Einbindungen zulassen nicht aber zusätzlich das Hosten hier? --Saibo (Δ) 17:27, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Mit BA meint er nicht WP:BA, sondern das deutsche Bundesarchiv. Das Bundasarchiv hat Wikimedia Commons ab Dezember 2008 über 80.000 Fotos aus seiner Sammlung unter einer CC-BY-SA-Lizenz gespendet. Siehe dazu die Einstiegsseite auf Commons. Obwohl das Bundesarchiv in der Vereinbarung versichert hat, dass es die hinreichenden Rechte besitzt, um die Bilder unter dieser Lizenz bereitzustellen, zweifelt Ralf dies für diverse Fälle an, und findet es in diesen von ihm angezweifelten Fällen falsch, wenn Bundesarchiv-Bilder von Commons hier eingebunden werden. Ein von ihm gerne genanntes Beispiel sind die Bilder von "Hitlers Leibfotografen" Heinrich Hoffmann in der Kategorie commons:Category:Heinrich Hoffmann. Da Hoffmann noch lange keine 70 Jahre verstorben ist, liegen die Rechte an seinen Werken natürlich grundsätzlich bei Hoffmanns Erben. Ralf bezweifelt, dass das Bundesarchiv die notwendigen ausschliesslichen Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos besitzt, um sie unter einer freien Lizenz freigeben zu können. Die Commons-Kategorienbeschreibungsseite erklärt allerdings, dass für diese konkreten vom BA freigegebenen Fotos die Rechte beim Bund liegen (und hält fest, dass Fotos von Hoffmann aus den "National Archives" der USA und des Vereinigten Königreichs nicht hochgeladen werden dürfen, weil sie in Deutschland noch geschützt sind). Ich habe Ralf schon einmal vorgeschlagen, sich doch einmal beim Bundesarchiv zu erkundigen, auf welcher Basis man dort davon ausgeht, über die Rechte an diesen Fotos zu verfügen, wenn es ihn so beunruhigt. Gewiss, unter den 80.000 Fotos befinden sich einige mit eher wackliger Rechtesituation. Einzelne, die offenbar irrtümlich "reingerutscht" waren, wurden auf Nachfrage beim Bundesarchiv auf dessen Bitte auch schon wieder gelöscht. Wie man diesem Telepolis-Artikel entnehmen kann, ist es bei "verwaisten" Werken mit unbekanntem Urheber auch durchaus leicht beunruhigend grosszügig mit einer Freigabe, wobei man schon sagen muss, dass das praktische Risiko bei solchen Bildern wie dem thematisierten Weill-Porträt, dessen Original-Glasnegativ im Bundesarchiv liegt, sehr gering sein dürfte. Gestumblindi 19:06, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die mehr als ausreichende, aber dennoch schon zusammenfassende Erklärung. Die Bundesarchiv-Problematik ist mir bekannt. Ich konnte sie nur nicht hier mit BA in Verbindung bringen.
Gut, also ist es (weiterhin) so, dass wir hier keine nach restriktivstem DACH-Recht nicht freien Bilder (außer natürlich mit Freigabe/Lizenz) einbinden wollen. Das wäre ja auch unsinnig sie nicht hosten zu wollen, aber sie dennoch zu zeigen. --Saibo (Δ) 19:26, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja, richtig. Beim Bundesarchiv kann man eben darüber streiten. Wenn die Freigabe im Einzelfall in Ordnung ist und auf wirklich vorhandenen Rechten des Bundesarchivs basiert (wovon ich grundsätzlich ausgehen würde), sind die Bilder ja somit nach DACH-Recht auch frei, d.h. rechtens unter CC-BY-SA gestellt. Es sind nur nicht alle in allen Fällen überzeugt davon. Gestumblindi 21:51, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zum BA: Deine Erklärung dazu verwirrt mich jetzt aber. Entweder die Schutzfrist der Bilder ist abgelaufen, was bei den BA-Bildern wohl (überwiegend) nicht der Fall ist (dann {{Bild-PD-alt}}) oder das BA hat die vollen Rechte übertragen bekommen und stellt sie unter CC-BY-SA. Insofern würde ich deinen Teilsatz "sind die Bilder ja somit nach DACH-Recht auch frei" durch dann können sie die Bilder wie sie wollen lizenzieren ersetzen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:05, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Darlegungen von Gestumblindi sind richtig, danke dafür. Mich ärgert vor allem, daß seit dem Hochladen der BA-Bilder die Verwendung jeglichen Materials von Commons so aufgeweicht ist, daß wir nicht mehr wie vor 2 Jahren sagen können daß wir hier in .de die Bildrechte strikt beachten und nur saubere Bilder in den Artikeln haben. Und bei der Fotothek (weniger beim Bundesarchiv) sind zahlreiche Fotos dabei, wo das Recht am eigenen Bild definitiv nicht eingehalten wird, Beispiel: Datei:Fotothek df n-06 0000342.jpg. Und seltsamerweise wurden keine Fotothek-Bilder aus dem Bezirk Frankfurt/Oder hochgeladen. Weil da welche von mir dabeiwaren? Ich habe damals wie wohl alle Fotografen eine Freigabe für sämtliche Druckmedien, Film und Fernsehfunk gegeben, nicht aber für Internet. --Marcela 23:10, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
So habe ich es gemeint, Saibo: mit "sind die Bilder ja somit nach DACH-Recht auch frei" meinte ich jene Bilder, die das Bundesarchiv unter CC-BY-SA lizensiert hat, also unter einer freien Lizenz, und diese Lizenz ist natürlich in DACH gültig (d.h. die Bilder sind "frei" im Sinne von "unter einer freien Lizenz verfügbar"), wenn das BA über die nötigen Rechte verfügt. Gestumblindi 00:51, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ja, wenn... -- Chaddy · D·B - DÜP 00:58, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wir hatten das Bild schon mal kurz hier. Das Bild ist die Bearbeitung eines Fotos, das den Original-Helm der Figur Lord Marshal aus dem Film Riddick: Chroniken eines Kriegers (2004) zeigt. Der Uploader hat den Fotografen um eine Freigabe gebeten. Ich frag mich aber, ob es überhaupt reicht, wenn der Fotograf seine Einwilligung zu einer Freien Lizenzierung (und damit zur Bearbeitung und kommerziellen Verwendung) seines Fotos gibt. Könnte der Helm als prägnantes Merkmal einer Filmfigur selbst als Skulptur oder als (Teil einer) Marke (etwa wie Micky Maus) geschützt sein? --Martina Nolte Disk. 20:45, 19. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

seufz. Immer diese Probleme mit Fanartbildern. Es handelt sich bei der Maske mindestens um ein Werk der angewandten Kunst, für das ich wie bei quasi allen professionell erstellten Werken keine Freigabemöglichkeit sehe. Das Bild sollte daher gelöscht werden --rtc 12:04, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wappen-Lizensierung

Das Wappen von Bad Berneck ist wie alle Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) als amtliches Werk gemeinfrei („public domain“). Nun kommt jemand, vektorisiert und stellt es zusätzlich unter GFDL und cc-by-sa-3.0. Das impliziert, dass ein Nachnutzer - wobei es bei Wappen eigentlich keine Nachnutzer geben sollte :-) - das Wappen einfach unter einer freien Lizenz wie cc-by verwenden könnte. Das kam bisher noch nicht vor, ist also ein Novum bei den 20000+ deutschen Wappendateien. Abgesehen von der hier immensen Schöpfungshöhe :-) - ist das akzeptabel? Rauenstein 15:25, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ach, auf Commons ist das eigentlich gar kein Novum. Bei schweizer Wappen wird das so sehr häufig gemacht... Das ist natürlich nicht in Ordnung, denn das Wappen ist gemeinfrei. GFDL oder CC stellen eine Einschränkung dar. Außerdem kann man nur für eigene Werke oder für solche, an denen man Nutzungsrechte hat, eine Lizenz erteilen. -- Chaddy · D·B - DÜP 16:07, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Bin jetzt erst hier drauf gestoßen. Habe bereits Rauenstein auf seiner Disk geschrieben. Das GDFL und cc bezieht sich nicht auf das Wappenbild sondern auf die SVG-Datei, bzw. auf den in ihr enthaltenen SVG-Code. In den Lizensbausteinen steht ja auch extra „Diese Datei …“. --Jörg 16:03, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das macht keinen Unterschied, denn durch das Vektoriseren entsteht kein neues Urheberrecht... -- Chaddy · D·B - DÜP 16:51, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wie schon gesagt auf das Bild bzw. Wappen wird ja auch kein Urheberrecht erhoben oder neu vergeben, das bleibt unangetastet, sondern nur auf den selbst geschriebenen SVG-Quell-Code. --Jörg 21:30, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Und wie schon gesagt, dadurch entsteht kein neues Urheberrecht... Das hat schlichtweg keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy · D·B - DÜP 22:13, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
@Jwnabd: Du bist die absolute Ausnahme unter den wirklich zahlreichen Wappenerstellern / -hochladern der über 20000 deutschen Wappen. Es kam bisher nicht mal jemand auf die Idee, Dateien von amtlichen Wappen mit Lizenzen, die bei Nachnutzern eine Namensnennung fordern, auszustatten, das ist schlicht nicht zulässig. Siehe auch Amtliches Wappen. Nicht mal aktuell tätige Heraldiker könnten bei gemeinfreien Wappen andere Lizenzen vergeben. Bei Vektorisierungen von Dateien amtlicher Wappen sollten andere, einschränkendere Lizenzen völlig ausgeschlossen sein. Rauenstein 22:38, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das PDF ist derzeit unlizenziert. Die Argumentation des Uploaders "Braucht keine Genehmigung, da diese Information der Öffentlichkeit völlig zugänglich ist" ist natürlich nicht sinnvoll. Die Seite http://www.berlin.de/sen/inneres/impressum/index.html schreibt was von "ausschließlich zu privatem Gebrauch vervielfältigt". Offene Frage nun: Greift hier {{Bild-PD-Amtliches Werk}}? --Guandalug 20:03, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unabhängig davon würde ich bei diesem 08/15-Formular keine Schöpfungshöhe sehen. --ireas {d · c · b} 20:07, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
+1 (+umgesetzt) --Isderion 21:16, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wikipedia-Bilder für Stellarium-Landscape

Hallo,

Ich habe für das kostenlose Sternenhimmel-Programm "Stellarium" ein Landscape gebastelt, das die Kreisgrabenanlage von Goseck aus der Innenperspektive zeigt - als stünde man also darin. Hier ist einmal eine Vorschau: http://img43.imageshack.us/img43/562/stellarium000.png

Um das erstellen zu können, habe ich diese beiden Bilder als Ausgangsmaterial verwendet: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Goseck_Observ_10.jpg&filetimestamp=20081002155439

/media/wikipedia/commons/a/ad/Rekonstruierte_Kreisgrabenanlage1.jpg

Ich würde das Landscape nun bei Stellarium gern der Allgemeinheit zur Verfügung stellen - natürlich völlig kostenlos. Wie sieht es dafür mit den Lizenzen aus?

Ich muss auch eine Lizenz angeben für Stellarium. Was schreib ich da rein, wenn es in Ordnung geht, dass ich das Landscape da für alle hochlade?

Viele Grüße, Sebastian. (nicht signierter Beitrag von 188.109.118.82 (Diskussion) 21:25, 20. Jun. 2010 (CEST)) [Beantworten]


Habs gefunden! Danke! (nicht signierter Beitrag von 188.101.129.175 (Diskussion) 15:01, 21. Jun. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Zuerst hatte ich den Ersteller nur wegen Kleinigkeiten angesprochen. Dann meldete jmd. Relevanzzweifel an und inzwischen war mir die URV aufgefallen bzw. dass es c&p-kopiert ist. Daraufhin habe ich den URV-Baustein gesetzt. Aber der WP-Benutzername ist offensichtlich Klarname und identisch mit dem im Impressum der Webseite. Muss derjenige dann eine Textfreigabe-E-Mail ans OTRS-Team schicken, oder erübrigt sich das, bzw. geht das dann formloser? (Oder ist das gar ein URV+Relevanzzweifel=SLA?) --smax 21:32, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der Text hat keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy · D·B - DÜP 22:22, 20. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich habe zurückgesetzt, keine URV, keine SH, der Text beinhaltet nur Fakten, kann man kaum anders schreiben. --Marcela 02:23, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Okay, so soll's mir auch recht sein. Danke. --smax 08:55, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Versionslöschungen bei Wikipedia-internen "URVs"?

hallo liebe leute, ich würde euch gerne auf diese diskussion aufmerksam machen: Wikipedia:Administratoren/Notizen#WP-interne URVen versionslöschen? ein bisschen fachverstand wäre dort wohl nicht schlecht. viele grüße, --Tolanor 01:49, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schöpfungshöhe?

Kann ich dieses Bild mit dem Attribut "fehlende Schöpfungshöhe" bei Wikimedia hochladen?

Danke! --77.4.92.14 02:15, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ganz klar: JA --Marcela 02:19, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das kann niemand sagen, solange man nicht weiß, was das für eine Grafik ist. Wenn dass ein reines Kunstwerk ist, ist das ohne Zweifel geschützt. Wenn das einen Gebrauchszweck hat, in Deutschland nicht.
Also: Was ist das? kragenfaultier ist Fan der All-Whites 10:03, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ein schwarzes Dreieck rechts oben auf einem weißen Blatt ist in Deutschland nicht urheberrechtlich schützbar. Steht aber ein Text dabei, der mit "Höhere Wesen befahlen" beginnt, dann sollten alle, aber auch alle Alarmglocken schrillen --FrobenChristoph 15:07, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

URV ??

Im Wikiartikel Herrenhaus Wendorf sind Textpassagen kaum verändert übernommen aus: [4]. Bitte prüfen, ob die winzigen Veränderungen ausreichen, dass keine URV vorliegt. --79.247.46.69 08:11, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

keine URV. --Gnom 08:57, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bilder aus alter Zeitschrift

Hallo und Guten Morgen in die Runde, ich habe mir vom Deutschen Wehrkundearchiv ein E-Book gekauft, auf dessen Inhalt die alte deutsche Zeitschrift Uniformen-Markt dank vieler Spender und Helfer komplett aufgelegt werden konnte. Darin befinden sich auf viele seltene Fotos von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen. Wie sieht das aus, kann man die benutzen? Auf der Seite von www.deutsches-wehrkundearchiv.de finde ich keine Nutzrechte Zitat:...als öffentlich zugängliches privates Facharchiv errichtet. und die Zeitschrift selber erschien von 1934-1945, danach ist sie eingestellt worden. Kann mir da jemand weiterhelfen?--PimboliDD 09:35, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Guten Morgen! Du kannst die Bilder nur verwenden, wenn der Fotograf bekannt ist und länger als 70 Jahre tot ist. Ansonsten bräuchten wir nämlich eine Freigabe des Fotografen bzw. des Rechteinhabers. Grüße, --ireas {d · c · b} 09:58, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
PS: Wenn die Fotografien nur zweidimensionale Reproduktionen sind und der abgebildete Gegenstand gemeinfrei ist (bspw. weil er keine Schöpfungshöhe aufweist oder weil er zu alt ist), kannst du das Bild auch ohne Freigabe hochladen. Melde dich bitte danach aber nochmal hier, sodass wir nochmal drüberschauen können. --ireas {d · c · b} 10:07, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das Rumänische Erinnerungsabzeichen als Beispiel
Das sind keine Fotos, nur Grafiken, (siehe rechtes Bild, also in den meisten Fällen nur einfachste Grafiken) Siehe auch hier: Erinnerungsabzeichen für den Feldzug gegen die Sowjetunion oder hier: Torpedojäger-Abzeichen (Rumänien). Darunter steht auch kein Zeichner oder Grafiker. Das von mir erwähnte Facharchiv ist jedoch als öffentlich anzusehen und hat keine Bildrechte. Ist das dann so, als würde ich aus dem Bundesgesetzblatt ein Bild nehmen? Auch was die Schöpfungshöhe der Grafiken angeht? Bin mir echt unsicher. Das betrifft auch die Bilder in diesen Artikeln:
  1. Slowakische_Fliegerabzeichen
  2. Kreuz_für_nationale_Verteidigung
  3. Ehrenzeichen_des_Ungarischen_Roten_Kreuzes
  4. Kanonenboot-_und_Räumboot-Kriegsabzeichen_(Rumänien)
  5. Monitoren-Kriegsabzeichen_(Rumänien)
  6. Minenleger-Kriegsabzeichen_(Rumänien)
  7. Zerstörer-Kriegsabzeichen_(Rumänien)
  8. Torpedojäger-Abzeichen_(Rumänien)
  9. U-Boot-Abzeichen_(Rumänien)

URVs?

Leider kenne ich immer noch mich weder rechtlich noch mit der Vorgehensweise in Wikipedia ausreichend aus, um dies beurteilen zu können. Fall 1: Eine IP hatte in Holzerode einen Text von der Ebergötzener Gemeindehomepage (und folgende Seite) eingestellt, das wurde rückgängig gemacht, steht aber noch in der Versionsgeschichte und auf der Diskussionsseite. Fall 2: Nesselröden#Geschichte wurde anscheinend ursprünglich von hier kopiert und anschließend etwas umgebaut und wikifiziert. Ist das immer noch eine URV oder nicht mehr? Muss eine Versionslöschung (von dann wahrscheinlich vielen Versionen?) her? --Stuby 12:54, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Versionslöschung bei beidem, würde ich sagen. Auch auf der Diskussionsseite. --Don-kun Diskussion Bewertung 12:58, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Beim ersten erledigt; beim zweiten ist das etwas fies, ich kümmere mich gleich drum. --ireas {d · c · b} 12:59, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Erledigt; danke für den Hinweis. In Zukunft kannst du sowas unter WP:LKV eintragen. Grüße, --ireas {d · c · b} 13:02, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Vielen Dank! Ok, dann weiß ich jetzt (und hoffentlich im Wiederholungsfall immer noch), wohin mit so was. --Stuby 13:04, 21. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

GPL

Erlaubt die GPL die Lizenzierung eins Screenshots unter GFDL? (Software-Logo) File:Smw plus screenshot.png -- Cherubino 01:13, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nein. --rtc 10:27, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Allerdings ist fraglich, ob der Screenshot SH hat. -- Chaddy · D·B - DÜP 21:12, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
und das Logo der Software mit dem Globus und den vier Planeten? Das Firefox-Logo ist ja abgeschnitten und nur noch durch den orangen Schnipsel zu vermuten. -- Cherubino 01:09, 23. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die allerwenigsten Logos haben SH, dieses hat keine. -- Chaddy · D·B - DÜP 04:06, 23. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

1.) Ist die Abbildung der Arbeit von Giuseppe Penone unbedenklich?

2.) Eine andere Arbeit von ihm ist bis 2012 - dOCUMENTA (13) - im öffentlichen Raum aufgestellt. Ist das per Panoramafreiheit („dauerhaft“) unbedenklich? ... Hafenbar 16:26, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

1.) nein; das Bild gehört schleunigst gelöscht 2.) "bis 2012" ist nicht dauerhaft. --rtc 19:10, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Are you so sure the work will go after 2012? And what is "dauerhaft"? Greetings,--Gerardus 19:25, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Both your questions are irrelevant with respect to the original issue. --rtc 19:28, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
The questions by Gerardus are not irrelevant with regard to the second question by Hafenbar, and the answer is not self-evident, as it's different for different countries. As Hafenbar mentions the documenta, I assume that the work in question is currently exhibited in Kassel, Germany. It seems that in Germany, a work which is only temporarily exhibited in public space (for a clearly defined time span) is indeed not considered to be installed "bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" according to Panoramafreiheit#Das_Kriterium_.E2.80.9Ebleibend.E2.80.9C, therefore freedom of panorama doesn't apply to the work in question, but e.g. in Switzerland it would be quite different: see Panoramafreiheit#Schweiz - a Swiss Urheberrecht commentary clearly says that freedom of panorama also applies e.g. to sculptures that are part of a temporary exhibition in public space. Gestumblindi 20:51, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Pardon, dass ich hier frage, doch den entspr. Punkt hab´ ich auf die Schnelle nicht gefunden.
Dort steht in schönstem sprachhybridisch: „solange author and website (www.prsteam.net) must be publiced. Kann das Bild im Artikel verwendet werden, weil Urheber und Website auf der Bildbeschreibungsseite stehen, oder müssten sie auch in der Bildbeschreibung im Artikel selbst zu finden sein? --Hæggis || ☎→ 18:31, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]