Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich „Soli“) ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz auch nicht der Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 Abs. 3 GG). Darüber hinaus besteht ein Solidarpakt zwischen Ländern und Bund.
Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 Prozent der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Er wird erst erhoben, wenn die festgesetzte Jahreseinkommensteuer 972,00 €, bei Zusammenveranlagung 1.944,00 €, übersteigt. Oberhalb dieser Grenze steigt der Solidaritätszuschlag kontinuierlich an und erreicht ab 1340,69 € / 2681,38 € den Höchstsatz von 5,5% (§ 4 Satz 2 SolzG 1995).
Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag sind nicht zweckgebunden.
Entwicklung
Die Einführung des Solidaritätszuschlags 1991 wurde vorwiegend mit den Kosten der Deutschen Einheit begründet, aber auch mit zusätzlichen Kosten für den Golfkrieg (Operation Desert Storm) und seine Folgen sowie als Unterstützung der mittel-, ost- und südosteuropäischen Länder.
Er wurde zunächst vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 erhoben. Der Zuschlag betrug 7,5 Prozent der Einkommen-/Körperschaftsteuer, berechnet wurden aber 3,75 Prozent, da der Solidaritätszuschlag in jedem Jahr nur 6 Monate zu erheben war. 1993 und 1994 wurde der Solidaritätszuschlag ausgesetzt und 1995 wieder eingeführt. Er wird sowohl in West- als auch in Ostdeutschland erhoben. Von 1995 bis 1997 betrug der Zuschlag 7,5 Prozent, seit 1998 5,5 Prozent. Seit Jahren wird eine politische Diskussion geführt, ob der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden soll.
Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt. Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu (Bundessteuer).
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzusetzen wäre. Eine Freibetragsregelung bewirkt, dass geringe Einkommen von der Zahlung des Solidaritätszuschlags verschont bleiben (sog. „Nullzone“). Oberhalb dieses Freibetrages setzt die Besteuerung nicht sofort in voller Höhe ein, sondern wird zunächst abgemildert (sog. „Milderungsbereich“).
Das Aufkommen des Solidaritätszuschlags betrug im Jahr 2009 11,927 Mrd. Euro[1].
Kritik
Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wird schon seit vielen Jahren kontrovers diskutiert und beschäftigte die Gerichte. Der Bund der Steuerzahler hatte 2006 das Bundesverfassungsgericht angerufen (Aktenzeichen 2 BvR 1708/06). Das Bundesministerium der Finanzen wies am 10. November 2006 die Landesfinanzbehörden an, Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Solidaritätszuschlagsgesetzes ab 1995 nur noch vorläufig vorzunehmen, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden hat.[2] Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Daher wurde ab dem 14. Mai 2008 die Vorläufigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags wieder aufgehoben.[3]
Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag – spätestens seit dem Jahr 2007 – für verfassungswidrig und hat eine anhängige Klage gemäß Artikel 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Beschluss vom 25. November 2009, Aktenzeichen 7 K 143/08). Die Richter führten an, für die Finanzierung der Kosten der Deutschen Einheit bestehe ein langfristiger finanzieller Bedarf. Dieser dürfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.[4] Das Bundesfinanzmininsterium hat daraufhin die Landesfinanzbehörden am 7. Dezember 2009 angewiesen, den Solidaritätszuschlag für alle Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig festzusetzen.[5] Dagegen sind das Finanzgericht Münster[6] und das Finanzgericht Köln[7] der Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag auch für das Jahr 2007 verfassungsgemäß ist.
Die Einnahmen sind nicht zweckgebunden und werden für alle anfallenden Ausgaben verwendet; Helmut Seitz äußerte daher auf Tagesschau.de, der Etikettenschwindel sei zu beenden, und spätestens mit Auslaufen des Solidarpaktes II müsse eine Alternative gefunden werden; gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Gesprächskreis Ost im Auftrag der Bundesregierung meinte er, der Unterschied sei ab 2020 nicht mehr an den neuen Bundesländern festzumachen, sondern an den strukturschwachen Gebieten Gesamtdeutschlands.[8]
Das Institut der deutschen Wirtschaft schlug 2008 die kurzfristige Streichung des Solidaritätszuschlags vor, um die Konjunktur anzukurbeln und die Binnennachfrage zu stärken.[9]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Monatsbericht Januar 2010 des Bundesministerium der Finanzen
- ↑ BMF-Schreiben vom 10. November 2006 zur Vorläufigkeit der Festsetzung
- ↑ BMF-Schreiben vom 14. Mai 2008 zur Aufhebung der Vorläufigkeit der Festsetzung
- ↑ Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig Presseinformation Niedersächsisches Finanzgericht, 25. November 2009.
- ↑ BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2009 zur Vorläufigkeit der Festsetzung ab 2005
- ↑ Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 ist verfassungsgemäß – Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Dezember 2009 – Zusammenfassung bei kostenlose-urteile.de
- ↑ Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß – Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Januar 2010 – Zusammenfassung bei kostenlose-urteile.de
- ↑ Debatte um Abschaffung des Solidaritätszuschlags, „Die Diskussion läuft idiotisch“ Tagesschau.de, 2. Oktober 2007
- ↑ „IW fordert Abschaffung des Solidaritätszuschlags“