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Sachverständiger

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Ein Sachverständiger ist im Allgemeinen ein Experte auf einem gewissen Gebiet. Im Speziellen wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten oder Entscheidungsgremien gebraucht. Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der "besonderen Sachkunde". In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie langjährige Berufserfahrung auf dem entsprechenden Gebiet. Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister sowie entsprechende Berufspraxis ausreichend sein.

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen, sofern er nicht gegen die Regeln gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, in dem er die Bezeichnung zum Beispiel irreführend verwendet. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können.

Zu den klassischen Bereichen des Sachverständigenwesens gehören unter anderem die Gebiete "Bewertung von Bauschäden", "Grundstückswertermittlung", "KFZ-Schäden", "KFZ-Bewertung", "Unternehmensbewertung".


Sachverständigengruppen

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ gesetzlich geschützt. Nur diese dürfen in ihren Gutachten einen sogenannten Rundstempel verwenden. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer oder auch durch Architekten- oder Ingenieurkammern erfolgen.

Für Sachverständige mit ausreichender Qualifikation besteht nach § 36 GewO ein Anspruch auf Bestellung. Die zuständigen Kammern und Behörden sind daher verpflichtet, solche Personen auf Antrag zu bestellen.

Im Gegensatz zu früher geltenden Regelungen können inzwischen auch Angestellte von Sachverständigenbüros und Unternehmen sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes öffentlich bestellt werden.

In Gerichtsverfahren sollen in der Regel öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden (§ 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Zertifizierte Sachverständige

Nach der DIN EN 45 013 können seit 1990 Personen zertifiziert werden. Die Norm regelt die Anforderungen an die Stellen, die Sachverständige zertifizieren. In Deutschland ist der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) die oberste Hierarchiestufe der Zertifizierungsstellen. Der DAR hat seine Geschäftsstelle beim Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin. In diesem Gremium sind auch Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums und des Deutschen Instituts für Normung DIN vertreten. Das Zertifizierungswesen ist dabei in einen gesetzlich geregelten Bereich und einen gesetzlich nicht geregelten Bereich unterteilt. Im allgemeinen kann man sagen, dass der gesetzlich geregelte Bereich all das umfasst, das die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Vermögenswerte betrifft, z. B. bei Sachverständigen im Bauwesen, bei der Arbeitssicherheit, im Eichwesen, bei der Telekommunikation oder im Umweltschutz. Alles übrige ist im gesetzlich nicht geregelten Bereich angesiedelt, beispielsweise Immobilienbewertung, KFZ-Sachverständigenwesen usw.

Im gesetzlich nicht geregelten Bereich ist die Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA) mit Sitz in Frankfurt zuständig. Diese gliedert sich in einzelne Sektorkomitees für die verschiedenen Fachbereiche.

Die TGA bzw. deren Sektorkomitees legen die eigentlichen Qualitätsstandards für die Personenzertifizierung fest. Die Norm DIN EN 45 013 hingegen legt nur allgemeine Anforderung an die Zertifizierungsstellen fest, nicht jedoch Qualitätsstandards für die einzelnen Fachbereiche. So fordert die DIN EN 45 013 z. B., dass die Ausbildung und Prüfung von Sachverständigen nicht von derselben Institution durchgeführt werden darf.

Die DIN EN 45013 wurde in Deutschland im Oktober 2003 durch die weltweit anerkannte Norm DIN EN ISO/IEC 17024 abgelöst. Die neue Norm ist in weiten Teilen identisch mit der DIN EN 45013, es wurden jedoch einige zusätzliche Anforderungen an das Managementsystem der Personalzertifizierungsstellen geschaffen.

Freie Sachverständige

Personen mit ausreichenden Fachkenntnissen und Sachkunde sowie Berufserfahrung können sich Sachverständige nennen, sofern keine Verwechslungsgefahr mit den öffentlich bestellten Sachverständigen besteht. Freie Sachverständge sind nicht organisiert. Eine Auswahl findet man unter Gutachterundsachverständige.deoder anderen Datenbanken im Internet.

Sachverständigenverbände