Zum Inhalt springen

Landesrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 7. Juli 2005 um 16:01 Uhr durch C.Löser (Diskussion | Beiträge) (kat). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

In Deutschland wird unter Landesrecht das Recht eines Bundeslandes verstanden. Dabei kommt es auf den jeweiligen Zusammenhang an, was genau gemeint ist:

Wenn es um einen bestimmten Regelungsbereich geht - zum Beispiel das Hochschulrecht -, bezeichnet "Landesrecht" die einschlägigen Gesetze eines Bundeslandes oder die Gesamtheit der einschlägigen Ländergesetze, also etwa das baden-württembergische Universitätsgesetz oder alle entsprechenden Gesetze der Länder. Das Bestehen von Bundesrecht neben Landesrecht ist Ausdruck des Föderalismusprinzips.

Wenn es allgemein um die zwischen Bund und Ländern verteilten Gesetzgebungskompetenzen oder um die Gesamtheit der Gesetze eines Landes geht, bezeichnet "Landesrecht" die Gesamtheit der Gesetze eines Bundeslandes.

In der Normenhierarchie hat Bundesrecht nach Art. 31 GG Vorrang vor dem Landesrecht (anders in den USA, in denen konkurrierendes Recht der US-Staaten vor dem Bundesrecht steht).

Was damit nicht gemeint ist: Das Recht eines einzelnen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften; in diesem Zusammenhang spricht man vom "Recht des Mitgliedsstaates" oder einfach vom "deutschen Recht" in Abgrenzung zum "Gemeinschaftsrecht".