Gesellschaftsform
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Die Gesellschaftsform bestimmt den Typus einer privatrechtlichen Personenvereinigung. Sog. Einpersonengesellschaften sind im deutschen Recht möglich. Die Gesellschaftsformen sind abschließend (sog. numerus clausus) geregelt. Selbstschöpfende Gesellschaftsformen oder -typen sind nicht zulässig.
Die Unterteilung in Gesellschaftsformen wird meist über die Art ihrer Vereinigung bestimmt. Gesellschaften werden in der Regel in Personengesellschaften und Körperschaften unterteilt. Als Sondergruppe unterfallen Kapitalgesellschaften den Körperschaften. Besondere (zulässige) Mischformen sind die GmbH und Co. KG und die GmbH und Co. KGaA.
Personengesellschaften
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- offene Handelsgesellschaft (oHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- GmbH & Co. KG
- Partnerschaft (nach dem PartGG vorgegebene Gesellschaftsform bei freien Berufen wie Rechtsanwälten, Ärzten o.ä.
- stille Gesellschaft
- Reederei
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) - sehr selten
Körperschaften
- Kapitalgesellschaften:
- Genossenschaft (e.G.)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
- Verein (ist rechtsfähig, wenn er eingetragen ist. e.V.)