Zum Inhalt springen

Leihmutter

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 23. Mai 2010 um 10:58 Uhr durch 188.169.135.102 (Diskussion) (Georgien). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Eine Leihmutter (selten auch als „Surrogatmutter" bezeichnet) ist eine Frau, die für die Dauer einer Schwangerschaft ihre Gebärmutter, oder vielmehr ihre Fähigkeit, schwanger zu werden und bleiben zu können sowie ein Kind zu gebären, „leiht“, um anstelle einer anderen Frau ein Kind zur Welt zu bringen.

Varianten

Reproduktionsmedizinisch gibt es dafür folgende Möglichkeiten:

  1. Der Embryo, der das genetische Potential der bestellenden Eltern hat, kann der „Tragemutter“ implantiert werden. Die genetische Mutter, die den Auftrag gegeben hat, wird später die soziale, die „Sorgemutter“ sein. Die soziale Mutter und die gebärende Frau sind verschiedene Personen.
  2. Es gibt noch andere Varianten: Die „Tragemutter“ kann mit dem Sperma des Mannes des auftraggebenden Paares inseminiert werden. Dann sind genetische und austragende sowie gebärende Frau identisch, die soziale Mutter ist „lediglich“ die Frau des genetischen Vaters.

Deutschland

In Deutschland verbietet das im Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz (ESchG) aus ethischen, sittlichen und moralischen Gründen jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften, nicht bestraft wird das Vorgehen der Leihmutter oder die den Auftrag erteilenden Personen .[1] Diese ärztlichen Handlungen sind Straftaten und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, § 1 Abs. 1 ESchG. Die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz gesetzlich verboten. Nicht hingegen bestraft werden die Leihmutter oder die Bestelleltern bei der Adoptionsvermittlung.

Innerhalb der Europäischen Union ist die Rechtslage jedoch unterschiedlich – in diesem Zusammenhang hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht eine Tabelle zur Übersicht herausgebracht.[2]

Zivilrechtlich stellt sich die Frage, wer als Mutter des Kindes gilt, falls es trotz bestehender Verbote zu einer Leihmutterschaft kommt. In Deutschland regelt dies der 1997 neu eingefügte § 1591 BGB: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG legaldefinierte Bezeichnung Ersatzmutter (Eine Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen) ist jedoch in der deutschen Umgangssprache nicht üblich.

Andere Länder

Erlaubnis (Auswahl)

In Belgien und Griechenland sind Leihmutterschaften erlaubt.[2] Auch in den Vereinigten Staaten sind Leihmutterschaften unter anderem für homosexuelle Paare möglich und werden in Anspruch genommen.[3][4] Ebenso sind in Spanien und in den Niederlanden Leihmutterschaften erlaubt.[5]

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich sind Leihmutterschaften durch das Gesetz über menschliche Befruchtung und Embryologie seit 2008 erlaubt.[6]

Frankreich

In Frankreich ist 2008 ein Gesetzentwurf zur Erlaubnis von Leihmutterschaften im Senat befürwortet worden.

Georgien

Seit 1997 ist in Georgien die Leihmutterschaft und Sperma- oder Eizellspende gesetzlich zugelassen. Laut diesem Gesetz besitzt der Spender oder die Leihmutter kein Elternschaftsrecht. Nach georgischer Gesetzgebung wird bereits in der Geburtsurkunde nur das auftraggebende Paar als Eltern registriert. Diese rechtliche Festlegung geschieht auch dann, wenn Spermien und Eizellen nicht vom auftraggebenden Paar, sondern von fremden Spendern stammen. Die Geburtsurkunde wird innerhalb eines Tages nach der Geburt des Kindes ausgestellt. Die Leihmutter wird in der Geburtsurkunde nicht eingetragen. Somit unterscheidet sich die Geburtsurkunde des Kindes, das durch Leihmutterschaft geboren wurde, nicht von den Urkunden anderer Kinder. Zur Eintragung des Paares in der Geburtsurkunde des Kindes ist die Zustimmung der Leihmutter nicht erforderlich. Für die Registration des Paares als Eltern des Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich: durch das Paar abgeschlossener Vertrag über die Leihmutterschaft, durch die Klinik für in vitro Befruchtung ausgestellte Bescheinigung über die Übertragung des Embryos in die Gebärmutter der Leihmutter und durch die Entbindungsklinik ausgestellte Bescheinigung über die Entbindung. Die Prozedur der Ausstellung der Geburtsurkunde ist einfach und es ist nicht erforderlich, dafür einen Anwalt zu nehmen. Nach Erhalt der Geburtsurkunde haben die Eltern jederzeit das Recht, das Kind in ihr Herkunftsland mitzunehmen.

Wenn die Spermien vom auftraggebenden Vater, die Eizellen jedoch nicht von der auftraggebenden Mutter stammen, ist zur Eintragung der Frau in die Geburtsurkunde des Kindes die registrierte Ehe des Paares erforderlich. Nur aufgrund der Heiratsurkunde des Paares kann die Frau in die Geburtsurkunde des Kindes als Mutter eingetragen werden. http;//www.surrogacy.ge leihmutterschaftszentrum Georgiens

Indien

In Indien ist die kommerzielle Leihmutterschaft legal[7]; 2008 kam es zu dem Fall des Babys Manji, das nach der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung der ursprünglichen Auftraggeber paradoxerweise bereits als Waisenkind auf die Welt gekommen war.

Japan

In Japan hat die Japanische Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie (日本産科婦人科学会, Nihon sanka fujinka gakkai, engl. The Japan Society of Obstetrics and Gynecology) Oktober 1983 In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer untersagt. 2001 wurde dieser Beschluss auf einer Generalversammlung kollektiv bestätigt.[8] Die Gesellschaft hat jedoch keine Durchsetzungsmöglichkeit dieses Beschlusses. So gab es laut Hiro Netsuya (根津八 紘) zwischen 1999 und 2008 15 Versuche von Leihmutter-Schwangerschaften, 8 davon erfolgreich.[9] Daher hat sich April 2008 der Japanische Wissenschaftsrat für ein prinzipielles Verbot von Leihmutter-Schwangerschaften auf gesetzlicher Basis ausgesprochen.[10]

Verbot (Auswahl)

In der Schweiz, in Österreich, in Dänemark und in Schweden sind Leihmutterschaften verboten.[2] In Spanien sind Leihmutterschaften nicht verboten, aber Leihmutterschaftsverträge sind nichtig.[11]

Verwandte Themen

Quelle

  1. Juris:Embryonenschutzgesetz
  2. a b c Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht
  3. WAZ:Immer mehr Frauen in den USA vermieten ihren Bauch
  4. queer Samenbank hat schwule Paare im Visier
  5. Lausitzer Rundschau:Letzte Hoffnung Leihmutter
  6. Queer:GB: Elternschaft von Homos erleichtert
  7. Daily News:India's surrogate mother business raises questions of global ethics (englisch)
  8. 会員へのお知らせ. Nihon Sanka Fujinka Gakkai, 28. Mai 2009, abgerufen am 6. Juni 2009 (japanisch).
  9. 61歳の母親が「孫」代理出産 国内最高齢か. Yomiuri Shimbun, 21. August 2008, abgerufen am 6. Juni 2009 (japanisch).
  10. 代理懐胎を中心とする生殖補助医療の課題 -社会的合意に向けて-. Japanischer Wissenschaftsrat, 8. April 2008, abgerufen am 6. Juni 2009 (japanisch).
  11. Lausitzer Rundschau:Letzte Hoffnung Leihmutter. Norwegen untersagt die Leihmutterschaft auf seinem Staatsgebiet, duldet jedoch Leihmutterschaft im Ausland, sofern nicht die Leihmutter auf der Geburtsurkunde erscheint.

Literatur

  • Susanne Benöhr-Laqueur: Leihmutterschaft und Kindesverkauf via Internet: Der Fall "Baby Donna." In: DIE HEBAMME, Band 22, Heft 2/2009, S. 84–87, doi:10.1055/s-0029-1233334