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Familienzuschlag

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Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Beamtenbesoldung in Deutschland. Er wird in Abhängigkeit vom Familienstand verheiratet und der Kinderanzahl gewährt. Er wird bei Besoldungserhöhungen ebenfalls berücksichtigt. In einigen Bundesländern wie Brandenburg, Bremen, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz [1] wird der Familienzuschlag auch Lebenspartnern gewährt.

Der kinderbezogene Anteil wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.

Stufe Familienzuschlag(West/Ost) Bemerkung
Stufe I - Verheiratet, Witwer, Unterhaltspflichtiger 103,26€ / 92,72€ BesGr ab A8 zzgl. 5,24 €
Stufe II - 1. Kind 196,01€ / 181,02€ BesGr. A2-A5: zzgl. 5,11€ / 4,73€)
Stufe III - 2. Kind 288,76€ / 269,32€ besgr. a2- a5, zzgl. 15,34
Stufe IV - 3. Kind 577,76€ / 482,61€
Stufe IV - 4. Kind 866,76€ / 695,90€ jedes weitere Kind + 234,58€/213,29€

Ähnliche Regelungen für Nicht-Beamte

Im Bundesangestelltentarifvertrag war der Ortszuschlag die Entsprechung des Familienzuschlages. In seinen Nachfolgern TVöD und TV-L gibt es keine Entsprechung, da das Entgelt dort nicht mehr vom Familienstand abhängt.

Einzelnachweise

  1. Rheinland-Pfalz passt Landesrecht umfassend an, geholt 24. September 2009