Familienzuschlag
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Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Beamtenbesoldung in Deutschland. Er wird in Abhängigkeit vom Familienstand verheiratet und der Kinderanzahl gewährt. Er wird bei Besoldungserhöhungen ebenfalls berücksichtigt. In einigen Bundesländern wie Brandenburg, Bremen, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz [1] wird der Familienzuschlag auch Lebenspartnern gewährt.
Der kinderbezogene Anteil wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.
Stufe | Familienzuschlag(West/Ost) | Bemerkung |
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Stufe I - Verheiratet, Witwer, Unterhaltspflichtiger | 103,26€ / 92,72€ | BesGr ab A8 zzgl. 5,24 € |
Stufe II - 1. Kind | 196,01€ / 181,02€ | BesGr. A2-A5: zzgl. 5,11€ / 4,73€) |
Stufe III - 2. Kind | 288,76€ / 269,32€ | besgr. a2- a5, zzgl. 15,34 |
Stufe IV - 3. Kind | 577,76€ / 482,61€ | |
Stufe IV - 4. Kind | 866,76€ / 695,90€ | jedes weitere Kind + 234,58€/213,29€ |
Ähnliche Regelungen für Nicht-Beamte
Im Bundesangestelltentarifvertrag war der Ortszuschlag die Entsprechung des Familienzuschlages. In seinen Nachfolgern TVöD und TV-L gibt es keine Entsprechung, da das Entgelt dort nicht mehr vom Familienstand abhängt.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Rheinland-Pfalz passt Landesrecht umfassend an, geholt 24. September 2009