Institutionskennzeichen
Die Institutionskennzeichen (kurz: IK) sind eindeutige, neunstellige Zahlen, mit deren Hilfe Abrechnungen im Bereich der deutschen Sozialversicherung einrichtungsübergreifend abgewickelt werden können. Hierbei erhalten alle Einrichtungen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) erbringen, auf Antrag ein IK. Damit ist die Grundlage der Abrechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung gelegt.
Unter den Institutionskennzeichen werden der Name, die Anschrift, das Geldinstitut und die Kontonummer gespeichert. Soll der Zahlungsverkehr über mehr als eine Bankverbindung abgewickelt werden, können mehrere Institutionskennzeichen beantragt werden.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 293 SGB V wird bei der Datenübermittlung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern ein Institutionskennzeichen als eindeutige Identifizierung verwendet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben zur Kennzeichnung der Vertragspartner eine Rahmenvereinbarung über die Einführung, Vergabe und Verwendung von Institutionskennzeichen abgeschlossen, die am 8. Februar 1979 in Kraft getreten ist.
Für den Bereich der Krankenkassen ist die Nutzung des Institutionskennzeichen im Schriftverkehr, einschließlich des Einsatzes von Datenträgern, beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie mit ihren Vertragspartnern einschließlich deren Mitgliedern nach § 293 SGB V vorgeschrieben.
Beteiligte Einrichtungen und Sozialversicherungsträger
In Deutschland sind die
- Ortskrankenkassen
- Betriebskrankenkassen
- Innungskrankenkassen
- Seekrankenkasse
- Landwirtschaftliche Krankenkassen
- Bundesknappschaft
- Ersatzkassen
- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
- Landesversicherungsanstalten (LVA)
- Landwirtschaftliche Alterskassen
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften einschließlich Seeberufsgenossenschaft
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
- Bundesagentur für Arbeit
an der IK-Vereinbarung beteiligt. Die Spitzenverbände der am IK-Verfahren beteiligten Stellen haben eine "Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen" (SVI) gebildet.
Jeder Vertragspartner der Träger der Sozialversicherung, der im Rahmen der Aufgaben der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit Leistungen erbringt, kann seinerseits ein IK beantragen.
Die IK werden durch die "Sammel- und Vergabestelle Institutionskennzeichen (SVI)" der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen in Sankt Augustin (Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin) vergeben und gepflegt. Die beteiligten Stellen erhalten alle 14 Tage die Änderungen.