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Elterngeld (Deutschland)

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Das Elterngeld ist eine Transferzahlung für Familien mit kleinen Kindern zur Unterstützung bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage, die in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet ist. Die Elterngeldzahlung geht über die Zeit des Mutterschutzes hinaus und wird je nach Land verschieden lang, in Deutschland maximal 14 Monate lang, gezahlt.

Deutschland

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, das für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gilt, setzt das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes.[1] Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für die 12 bis maximal 14 Monate (aber nur 10 bis 12 Monate bei Bezug von Mutterschaftsgeld) unmittelbar nach der Geburt des Kindes gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, welches den Antrag auf Elterngeld stellt, und dient als vorübergehender Entgeltersatz. Nicht-Erwerbstätige erhalten generell das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.

Im Gegensatz zu der kindbezogenen kompensatorischen Sozialleistung Erziehungsgeld, das bei Nichtüberschreitung festgesetzter Einkommensgrenzen als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wird, ist das Elterngeld zu einem Großteil als eine elternbezogene Entgeltersatzleistung ausgestaltet, die sich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils orientiert.

Zirka vier Milliarden Euro sind alljährlich für das Elterngeld eingeplant, das ehemalige Erziehungsgeld kostete nur 2,9 Milliarden. Etwa zwei Drittel des Vier-Milliarden-Ansatzes werden als Lohnersatz ausgezahlt, etwa ein Drittel als Sozialleistung, um die 300-Euro-Mindestleistung zu finanzieren.

Vom skandinavischen Modell ist die Regelung übernommen worden, dass sowohl für die Mutter als auch für den Vater jeweils ein festgelegter Anteil der Bezugsdauer des Elterngeldes reserviert ist. Ein Anspruch auf Elternzeit, die früher als Erziehungsurlaub bezeichnet wurde, besteht zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, doch wird höchstens vierzehn Monate lang Elterngeld gewährt. Indirekt soll dadurch die Nutzung der Elternzeit, die für Mütter und Väter beruflich riskant ist, auf eine kürzere Zeit gesenkt werden. Gleichzeitig wird durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das bereits 2005 in Kraft getreten ist, ein bedarfsgerechter Aufbau von Betreuungsangeboten für Unter-Dreijährige angestrebt. Das Ziel, den Übergang vom Elterngeld in eine Kinderbetreuung zu garantieren, wird durch die Vereinbarung der Großen Koalition mit den Ländern bekräftigt, den Ausbau der Unter-Dreijährigen-Betreuung mit Milliardenbeträgen zu beschleunigen und ab dem Jahr 2013 den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem zweiten Lebensjahr einzuführen.

Im ersten Halbjahr 2007 wurden zirka 200.000 Elterngeldanträge gestellt [2]; im dritten Quartal kamen weitere 187.000 hinzu [3]. Über das erste halbe Jahr gemittelt wurden 8,5 Prozent der Anträge von Vätern gestellt [2], was gegenüber den Elternzeitbeantragungen der Vorjahre bereits eine Verdopplung ist. Der Väteranteil stieg 2007 kontinuierlich an: Im ersten Quartal 2007 wurden 6,9 Prozent der Anträge von Vätern gestellt, und über die ersten drei Quartale gemittelt waren es 9,6 Prozent [3]. Für Mitte 2008 wird von über 18 Prozent berichtet.[4] 2001 hatten im Vergleich 1,5 Prozent der Väter Erziehungsgeld beantragt, 2006 waren es 3 Prozent der Väter, die Erziehungszeit nahmen.[4]

Motivation der Einführung

Mit dem Elterngeld will die Bundesregierung verschiedene Ziele erreichen, die sie im Kontext der nachhaltigen Familienpolitik entwickelte. Es werde damit ein Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik vollzogen.

Das Elterngeld soll vorrangig ein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Beruf ermöglichen, ohne allzu große Einschränkungen bezüglich des Lebensstandards hinnehmen zu müssen. Der Grund für die Einführung bestehe jedoch nach Angela Merkel weniger darin, "dass auch Väter sich einmal um kleine Kinder kümmern können." Es solle mit dem Elterngeld unter anderem die Kinderzahl von Akademikern und Akademikerinnen erhöht werden.[5] Hierbei wurde jedoch von der umstrittenen[6] Annahme ausgegangen, dass 40 Prozent der Akademikerinnen kinderlos sind.

Das Elterngeld versucht seiner Konzeption nach, den sogenannten 'Achterbahn-Effekt'[7] auszugleichen: Dieser Effekt besteht darin, dass im Rahmen moderner Partnerschaftsmodelle, in denen beide Partner erwerbstätig sind, die Geburt des Kindes gewöhnlich dazu führt, dass ein Partner (meistens die Frau) seinen Beruf aufgibt, und sich in die ökonomische Abhängigkeit des anderen Partners (meistens des Manns) begibt. Das Familieneinkommen bricht dadurch mit der Geburt jedes Kindes deutlich ein, bis dieses 'alt genug' ist, dass beide Partner wieder (voll) erwerbstätig seien können. Da das europäische Familienmodell kulturell auf ökonomischer Unabhängigkeit von der Herkunftsfamilie basiert, wird das Wiedereingehen ökonomischer Abhängigkeiten (vom aus dem Erwerbsleben ausscheidenden Partner) sowie der deutliche Einbruch des Einkommensniveaus als unangenehm erlebt. Der Achterbahn-Effekt gilt demnach als zentraler Grund für die geringe Geburtenrate von 'Hochqualifizierten', bei denen dieser Effekt besonders deutlich zu Buche schlägt.

Gesetzliche Regelungen

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist am 29. September 2006 vom Bundestag beschlossen worden und gilt für Geburten oder Adoptionen ab dem 1. Januar 2007.

Berechtigte, Bezugszeitraum und -dauer

  • Der Kreis der Berechtigten ist durch § 1 BEEG festgelegt. Insbesondere hat nach § 1 Abs. 1 BEEG Anspruch auf Elterngeld, wer
  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Hinzu kommen weitere Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 2 bis 7 BEEG. Laut Richtlinien zum BEEG schließt selbst betreuen nicht aus, dass andere Personen oder Institutionen in die Betreuung und Erziehung des Kindes einbezogen sein können.[8]
  • Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
  • In dem Antrag auf Elterngeld ist anzugeben, für welche Monate das Elterngeld beantragt wird. Das Elterngeld kann bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt werden. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden.
  • Das Elterngeld wird bis zu zwölf Monate ausbezahlt (unter den Partnern frei aufteilbar) und um zwei so genannte „Partnermonate“ verlängert, wenn der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt und wenn ein Elternteil während des Bezugszeitraums sein Einkommen um zwei Monate mindert. Das trifft auch schon zu, wenn die Kindesmutter das Mutterschaftsgeld erhält. Die Elterngeldmonate können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden (beispielsweise je sieben Monate für beide Elternteile).
  • Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht oder dem Aufenthaltsbestimmungsrechts können die beiden „Partnermonate“ zusätzlich für sich beanspruchen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
  • Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.

Höhe

Im Einzelnen gilt für die Höhe des Elterngeldes (§§ 2 ff. BEEG):

  • Ersetzt werden maximal 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens des Antragstellers, maximal 1800 Euro im Monat.
  • Grundsätzlich ist für die Berechnung des Elterngeldes das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich. Das monatliche Nettoeinkommen ist von der Wahl der Steuerklasse abhängig. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse zur Erhöhung des Nettoeinkommens ist dabei jederzeit vor Antragstellung möglich, da das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einen Steuerklassenwechsel weder ausschließt, noch beschränkt es diesen auf irgendeine Art und Weise. Siehe dazu auch Bundessozialgericht vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R und B10 EG 4/08 R. Vom monatlichen Nettoeinkommen wird ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale abgezogen. Grundlage bildet das Einkommen ohne Bonuszahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Für Selbstständige kann auch ein größerer Zeitraum maßgeblich sein. Für Selbständige, welche in ihrem letzten Fiskaljahr tätig waren, gelten eben diese zwölf Monate entsprechend dem Steuerbescheid (§ 2 Abs. 9 BEEG).
  • Zum Nettoeinkommen vor der Geburt wird auch Arbeitsentgelt bei gewissen Beschäftigungsverboten (§ 11 Abs. 1 MuSchG) gezählt, nicht jedoch: Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, ausländische Entgeltersatzleistungen, Wohngeld, Sozialhilfe, Haushaltshilfe der Krankenkasse, Renten, Stipendien, BAföG, Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.[9]
  • Für Geringverdiener ist eine oberhalb von 67 Prozent liegende Elterngeld-Summe festgelegt: pro zwei Euro unterhalb von 1000 Euro steigt der Prozentsatz jeweils um 0,1 Prozentpunkte auf maximal 100 Prozent. Bei Einkommen unter 340 EUR beträgt das Elterngeld somit 100 % des zuvor erzielten Einkommens.
  • Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, etwa Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose oder Studierende ohne Einkommen, gibt es ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro, das nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld II, verrechnet wird.
  • Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld.
  • Teilzeitbeschäftigte, die während der Elternzeit höchstens 30 Wochenstunden arbeiten und deren Nettoteileinkommen in dieser Zeit oberhalb der Bemessungsgrenze (2700 Euro) liegt, erhalten ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro. Teilzeitbeschäftigte, deren Nettoteileinkommen während der Elternzeit unterhalb der Bemessungsgrenze liegt, erhalten 67 % des Einkommensausfalls, mindestens aber das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro und höchstens 67 % der Differenz zwischen dem Nettoteileinkommen und dem Betrag der Bemessungsgrenze.
    • Beispiel(1): Vor der Geburt betrug das monatliche Nettoeinkommen 2700 Euro, das Nettoeinkommen während der Teilzeittätigkeit beträgt 1600 Euro. Der Differenzbetrag zwischen beiden Rechengrößen beträgt 1100 Euro. Somit werden 737 Euro (gleich 67 % von 1100 Euro) als Elterngeld gezahlt.
    • Beispiel(2): Vor der Geburt betrug das monatliche Nettoeinkommen 4000 Euro, das Nettoeinkommen während der Teilzeittätigkeit beträgt 2500 Euro. Wegen der Bemessungsgrenze von 2700 Euro beträgt der Differenzbetrag 200 Euro, somit werden die 300 Euro Mindestbetrag als Elterngeld gezahlt.[10]
  • Wer ein Kind jünger als drei Jahre oder mindestens zwei Kinder jünger als sechs Jahre hat (das Neugeborene nicht mitgezählt), erhält einen Geschwisterbonus als Aufschlag zum Elterngeld. Dieser beträgt zehn Prozent, mindestens jedoch 75 Euro.
  • Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Bonus in Höhe von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
  • Das Elterngeld ist sozialabgaben- und steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt[11].

Anrechnung von anderen Leistungen

Nach § 3 BEEG regelt die Anrechenbarkeit anderer Leistungen auf das Elterngeld. Durch diese Anrechnung verringert sich ggf. die Höhe des zu gewährenden Elterngelds.

Angerechnet wird das Mutterschaftsgeld nach § 13 MSchG, soweit es für die Zeit des achtwöchtigen Beschäftigungsverbots nach der Entbindung gezahlt wird.

Nach § 3 Abs. 2 BEEG werden Entgeltersatzleistungen, „die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen“, auf das Elterngeld angerechnet. Nicht angerechnet werden diese Leistungen, wenn sich der Anspruch auf Elterngeld auf das Mindestelterngeld und ggf. den Mehrlingsbonus beschränkt. Nach § 3 Abs. 3 BEEG sind auch vergleichbare Leistungen ausländischer, zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen anzurechnen. Laut Richtlinie zum § 3 BEEG [12] handelt es sich insgesamt um folgende anzurechnende Leistungen:

  • Elterngeld für ein älteres Kind
  • Arbeitslosengeld (§§ 117 ff SGB III), Teilarbeitslosengeld (§ 150 SGB III)
  • Kurzarbeitergeld (§§ 169 bis 182 SGB III)
  • Winterausfallgeld (§§ 209-214 SGB III)
  • Insolvenzgeld (§§ 183-189 SGB III)
  • Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§§ 74 ff. SGB III)
  • Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a SVG)
  • Übergangsgeld §§ 160 bis 162 SGB III bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 97 ff i.V.m. § 33 und §§ 44 ff. SGB IX
  • Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III, § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX, § 38 ALG)
  • Übergangsgeld (§§ 20 ff SGB VI, §§ 49, 50 SGB VII)
  • Übergangsgeld BAT
  • Übergangsbeihilfe (§§ 12, 13 SVG)
  • Krankengeld (§§ 44-51 SGB V, KVLG 1989 §§ 12, 13)
  • Versorgungskrankengeld (§§ 16 - 16h, 18a BVG und §§ 82, 83 SVG, §§ 48,49 ZDG, § 1 OEG i.V.m. § 16ff BVG, § 60 lfSG i.V.m. §§ 16ff BVG)
  • Verletztengeld (§§ 45-48, 52, 55 SGB VII)
  • Verletztenrente (§§ 56-60 Sozialgesetzbuch VII) und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen
  • Erwerbsminderungsrente (§§ 43, 67, 93, 94, 96a, 240, 241 Sozialgesetzbuch VI) und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen
  • Altersrente (§§ 34-37,40, 42, 236-238 Sozialgesetzbuch VI) und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen
  • Verdienstausfallentschädigung nach §§ 13, 13 c USG aus Mitteln des Europäischen Sozialfond finanziertes Unterhaltsgeld
  • vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen.

Krankenversicherungsschutz während des Bezugs von Elterngeld

  • Elterngeldempfänger, die bereits vor dem Bezug des Elterngeldes als Pflichtmitglieder gesetzlich krankenversichert waren, sind für die Dauer des Elterngeldbezugs beitragsfrei weiterversichert, sofern sie neben dem Elterngeld kein weiteres Einkommen haben (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 224 Abs. 1 SGB V). Für versicherungspflichtige Studierende besteht die Beitragspflicht allerdings fort, wenn sie immatrikuliert bleiben.
  • Bisher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, müssen (weiterhin) den Beitrag für freiwillig Versicherte zahlen. Sofern sie neben dem Elterngeld kein weiteres Einkommen haben, zahlen sie den Mindestbeitrag (Aktuell ca. 130 € (14,9 %/15,5 % von einen fiktiven Einkommen von 840 €). Jedoch ist zu beachten, daß in dieser Zeit neben einem möglichen Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit auch viele weitere Einkommensarten angerechnet werden (siehe Liste unter Weblinks).
  • Bisher freiwillig gesetzlich Versicherte können aber, wenn sie verheiratet sind, eventuell in die beitragsfreie Familienversicherung wechseln, wenn sie dafür die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
  • Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft Lebende können sich nicht über ihren privat versicherten Partner familienversichern. Sind sie freiwillig gesetzlich versichert, werden bei der Beitragsbemessung die Einkünfte des Partners hälftig angerechnet, was dazu führen kann, dass der volle Beitrag (AN-Anteil in Höhe von ca. 300 €) auch in der Elternzeit (und auch danach, sofern keine Beschäftigung aufgenommen oder gesucht wird) gezahlt werden muss (Festlegung durch GKV-Spitzenverband zum 1. Januar 2009).[13] Bei einer 3-jährigen Elternzeit kann dies für freiwillig Versicherte zu einer zusätzlichen Belastung von ca. 10.000 € (34 Monate à 300 €) führen, wohingegen Pflichtversicherte in dieser Zeit beitragsfrei sind.
  • Privat Versicherte müssen ihre Beiträge weiterhin zahlen, allerdings werden ihre Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Kritik

Kritik an der Benachteiligung armer Eltern / "exklusive Emanzipation"

Gegenüber dem vorangegangen sozialkompensatorischen Erziehungsgeld wird das Elterngeld nur noch ein statt zwei Jahre gezahlt. Arbeitslosen oder geringverdienenden Eltern, denen nur der Mindestbeitrag von 300 Euro monatlich zusteht, erhalten somit nur noch eine Transferleistung von 3.600 statt von 7.200 Euro. Armutsforscher wie Christoph Butterwegge machen u.a. diese Kürzung verantwortlich für die zunehmende Kinderarmut in Deutschland[14].

Dass das Elterngeld nur die Emanzipation in reicheren Familien fördere, kritisierten Anuscheh Faraht, Stefanie Jancyk, Annett Mängel und Barbara Schöning mit dem Begriff der "exklusive Emanzipation": "In Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen, für Arbeitslose, Studierende und Alleinerziehende wird das Elterngeld die bestehenden geschlechtsspezifischen Rollen und die soziale Lage keineswegs verbessern, sondern verschlechtern."[15]

Kritik am Elterngeld als "qualitative Bevölkerungspolitik"

Nach Christoph Butterwegge spreche sowohl die Diskussion vor der gesetzlichen Verankerung des Elterngeldes als auch die Begründung sowohl im Referentenentwurf als auch in der gemeinsamen Koalitionserklärung dafür, dass mit dem Elterngeld eine "qualitative Bevölkerungspolitik" gemacht werden solle. Dies kritisiere er, da in Deutschland keine Armut an sondern bei Kindern bestehe. So heißt es im Rerefentenentwurf: "Besonders auffällig ist, dass in Deutschland insgesamt 39 Prozent der 35- bis 39-jährigen Akademikerinnen ohne Kinder im Haushalt leben."[16] Das Familiennetzwerk erklärte in einer Pressemitteilung, dass diese hohe Zahl an kinderlosen Akademikerinnen falsch sei, worauf das DIW selber verwiesen habe, und kritisierte ebenfalls das Elterngeld, welches ein "bevölkerungspolitisches Steuerungsinstrument zur sozialen Selektion" sei.[17]

Kritik der Konstruktion als kombinierte Entgeltersatz- und Sozialleistung

Der Sozialrichter Jürgen Borchert hält das Elterngeld für nicht ausreichend und mit 12 Monaten zu kurz bemessen, gemessen an dem wie viel die deutsche Gesellschaft für die über 55-Jährigen leiste. Die Regelung mit zwei Drittel des letzten Einkommens für das Elterngeld sei dem Arbeitslosengeld nachgebildet. Im Vergleich mit der Vorruhestandsregelung und Altersteilzeitregelung bei über 55-Jährigen, die auf halbe Arbeitszeit gesetzt werden bei 70 bis 80 Prozent ihres letzten Nettoentgelts, sei klar mit welchen unterschiedlichen Maßstäben in Deutschland gemessen werde, je nachdem, ob es um Ältere oder um Kinder geht. [18]

Kritisiert wurde die besondere Konstruktion des Elterngeldes, das keine reine Entgeltersatzleistung ist, sondern zu etwa einem Drittel als Sozialleistung gezahlt wird (Mindestelterngeld, Aufstockung für Geringverdiener, Geschwisterbonus). Die Vermischung von Sozialleistungen und familienpolitischen Zielen führe zu systematischen Brüchen. Dies spiegeln auch die unterschiedlichen Berechnungsarten des Elterngeldes wider. So würden Kinder bei Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II bereits im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit 60 % des Regelsatzes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und in Höhe von 80 % des Regelsatzes bis zur Volljährigkeit berücksichtigt. Eine gezielte Förderung gering verdienender Familien mit Kindern erfolgt bereits über den unbefristeten Kinderzuschlag. Lohnersatzfunktion oder soziale Aspekte könnten die Gewährung von Mindestelterngeld nicht rechtfertigen.[19] Von anderer Seite wurde das Mindestelterngeld als zu gering bezeichnet.[20][21]

Der Bundesrechnungshof kritisiert ebenfalls die Ungleichbehandlung, die durch die Vermischung von Sozialleistungen und Entgeltersatzleistungen entstehen. Während Empfänger von Arbeitslosengeld zusätzlich 300,-€ Mindestelterngeld erhalten, sind Berechtigte, die zuvor gearbeitet haben benachteiligt. Sie erhalten lediglich 67 % ihres bemessungserheblichen Einkommens als Entgeltersatzleistung und sind unter Umständen schlechter gestellt als zuvor arbeitslose Bezieher von Elterngeld.

Auf Kritik traf zudem die Nichtberücksichtigung von vor der Elternzeit bezogenem Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldbezugs [22] sowie Einzelheiten der Großelternzeit.[20]

Kritik bezüglich Partnermonaten, Anrechnung von Einkommen und Flexibilität

Der Versuch, durch die beiden Partnermonate die familieninterne Aufgabenverteilung staatlich zu beeinflussen, galt nach Auffassung einiger Kritiker als verfassungsrechtlich problematisch, eine Verfassungsklage wurde diesbezüglich jedoch nicht eingereicht. Kritiker sahen insbesondere den Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt, der die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht der Eltern“ garantiere. Außerdem schütze Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidung von Eheleuten über die Arbeitsteilung während der Ehe, frei von staatlicher Beeinflussung. Beiden Argumenten wurde entgegengehalten, dass Artikel 3 Abs. 2 GG den Staat verpflichtet, Maßnahmen zur tatsächlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu treffen; diese Ansicht stimmt mit der europäischen Elternzeitrichtlinie 96/34/EG überein, die von Nichtübertragbarkeit ausgeht.

Unsystematisch ist auch die Ausnahme für Alleinerziehende. Arbeiten sie nicht oder nur geringfügig, erhalten sie das Elterngeld für die vollen 14 Monate. Die Regelung die „Partnermonate“ für sich in Anspruch zu nehmen sei großzügiger, als es zur Erfüllung des Gesetzeszweckes nötig ist. Alleinerziehende, die für ihren Lebensunterhalt mehr als 30 Stunden arbeiten oder aufgrund ihrer Selbstständigkeit arbeiten müssen, sind vom Elterngeld dagegen ausgeschlossen. Vielen Selbständigen, die über ein unregelmäßiges und relativ geringes Einkommen verfügen, die in der Phase der Existenzgründung sind oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten, steht nur das Mindestelterngeld zu.[23] In einem Entschließungsantrag der FDP-Fraktion von November 2008, der sich auf den Sechsten Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum CEDAW-Übereinkommen bezieht, wurde bezüglich des Elterngelds gefordert, „die beim Elterngeld enthaltene Diskriminierung von Selbstständigen abzubauen“.[24] So kritisierte die FDP-Politikerin Ina Lenke, dass das Elterngeld sinke, wenn während der Elternzeit Zahlungen für vor der Elternzeit ausgestellte Rechnungen eingingen,[25] und wegen der für Freiberufler mit hohem Aufwand verbundenen Nachweispflichten bei Antragstellung würden „viele beruflich erfolgreiche Mütter und Väter von vornherein darauf verzichten“.[26]

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut kritisierte, dass diejenigen Eltern stark benachteiligt würden, die sich in den Monaten nach der Geburt die Familien- und Erwerbsarbeit partnerschaftlich teilen wollten und dafür gleichzeitig ihre Arbeitszeit reduzierten. Wenn Mutter und Vater beide gleichzeitig halbtags arbeiten, hätten sie nicht vierzehn, sondern nur sieben Monate Anspruch auf Elterngeld. Dadurch würden sie, wenn beispielsweise jeder ein gleich hohes Einkommen beziehe, insgesamt nur halb so viel Elterngeld erhalten wie ein Paar, in dem Mutter und Vater abwechselnd in Elternzeit gehen.[27] Auch der Verein Zukunftsforum Familie e. V. kritisierte, dass Eltern in diesem Fall massiv benachteiligt würden.[28] Der deutsche Juristinnenbund brachte 2006 Änderungsvorschläge zum Gesetzesentwurf ein[29] und schlug 2008 eine Neuformulierung des § 4 Abs. 2 vor, die eine gleichzeitige teilzeitige Inanspruchnahme durch beide Eltern ohne finanziellen Nachteil ermöglichen soll.[30] Der Deutsche Frauenrat kritisierte, dass der Deutsche Bundestag auch in seiner Beratung zum Änderungsgesetz zum Bundeselterngeldgesetz am 13. November 2008 die Chance zu einer entsprechenden Änderung nicht wahrgenommen habe. Der Deutsche Frauenrat betonte, „dass durch die gegenwärtige Ausgestaltung des Elterngeldes die partnerschaftliche Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bei Eltern, die beide in Teilzeit arbeiten, im ersten Lebensjahr des Kindes praktisch verhindert wird, weil sie finanziell völlig unattraktiv ist“.[31] Bessere Bedingungen bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit der Eltern wurden von mehreren Seiten gefordert.[20][21]

Auch eine fehlende zeitliche Flexibilität des Elterngeldes stieß auf Kritik, da eine Regelung fehle, die erlaube, einen Teil des Anspruchs auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen.[32] Zur Flexibilisierung wurde die Einführung eines flexibel handhabbaren Elterngeldkontos gefordert.[20]

Kritisch wurde darauf hingewiesen, dass es zur Abfederung unberechenbaren Bedarfs naheliegend sei, vorsorglich ein Kontingent von Freistellungstagen vorzusehen, dass Eltern nutzen könnten, wenn für Kinder oder gebrechliche Eltern ein unvorhergesehener Pflegebedarf entstehe. Dies sei in Schweden durch ein Zeitkontigent von 60 Tagen vorgesehen.[33]

Klagen

Weitere Angriffsfläche für Kritik lieferte die am Geburtstag orientierte Stichtagsregelung, mit der das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten ist. Während für Geburten bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin Erziehungsgeld gezahlt wird, gilt das Elterngeldgesetz nur für Familien, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren wurde. Durch diese Übergangsregelung wird insbesondere für Geringverdiener der Vertrauensschutz gewährleistet, indem das bereits laufende Erziehungsgeld weiterhin bis zu 24 Monate gezahlt wird. Hingegen bedeutet dies für besser verdienende Familien, deren Kind bis Ende 2006 geboren wurde, einen erheblichen finanziellen Nachteil gegenüber der ab 2007 geltenden Gesetzeslage. Eine Klage vor dem Bundessozialgericht (BSG, Az. B 10 EG 3/07, 4/07 und 5/07) scheiterte, am 7. Juli 2008 wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Bearbeitungsdauer einer solchen Beschwerde kann allerdings mehrere Jahre betragen.

Es finden sich Pressemeldungen und vereinzelte Beschwerden von Antragstellern in Internetforen, es verzögere sich die Bearbeitung ordnungsgemäßer und vollständiger Anträge in manchen Bundesländern um Monate. Die Bundesregierung geht, nachdem Anlaufschwierigkeiten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5858, Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP vom 29. Juni 2007) in den Ländern überwunden worden seien, von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen aus (Stand: 12/2007).

Von der ödp initiiert[34][35] sind diverse Musterklagen vor Landessozialgerichten gegen das Elterngeldgesetz anhängig. In Anlehnung an eine Stellungnahme von Christian Seiler[36] sehen die Kläger in der ungleichen Höhe einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Artikel 3 des Grundgesetzes.

Stellungsnahmen seitens des BMFSFJ und Koalitionsvertrag

Im Elterngeldbericht der Bundesregierung vom Oktober 2008 wurde das Elterngeld als äußerst flexibel bezeichnet; eine weitere Flexibilisierung erscheine „nicht sachgerecht“.[37] Im April 2009 kündigte aber Familienministerin Ursula von der Leyen eine Flexibilisierung an, nach der ein Elterngeldbezug im Fall reduzierter Arbeit auf mehr Monate als bisher verteilt werden könne.[38][39]

Im Mai 2009 führte das BMFSFJ Einzelheiten der geplanten Neuregelung aus. Der Elterngeldanspruch soll so gestaltet sein, dass für diejenigen Monate, in denen höchstens die Hälfte des Elterngeldes bezogen wird, das zustünde, wenn das Einkommen vollständig wegfiele, nur jeweils ein halber Monatsanspruch verbraucht wird; die zweite Hälfte kann dann in einem weiteren Monat in Anspruch genommen werden. Maßgeblich bei der Berechnung des Teilelterngeldes soll das Teileinkommen sein, nicht der Umfang der Teilzeittätigkeit. Die mögliche Bezugsdauer für einen Elternteil verlängert sich somit auf bis zu 24 bzw. bei Alleinerziehenden auf bis zu 28 Monate, wobei die Anspruchsvoraussetzungen während der gesamten Zeit erfüllt sein müssen. Der Mindestelterngeldbezug liegt dann bei zwei Monaten oder 4 halben Monatsansprüchen für jeden Elternteil.[40]

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP legte die Koalition im Oktober 2009 fest: „Wir wollen eine Weiterentwicklung, Flexibilität und Entbürokratisierung des Elterngeldes, gerade auch in Hinblick auf die Einkommensermittlung. Die Partnermonate sollen gestärkt und ein Teilelterngeld bis zu 28 Monaten eingeführt werden. Wir werden dafür sorgen, dass die gleichzeitige Teilzeit bei gleichzeitiger Elternzeit nicht zu einem doppelten Anspruchsverbrauch führt. Die Lebenssituation von Selbständigen wollen wir stärker berücksichtigen.“[41]

Andere europäische Staaten

In Dänemark gibt es einen 12-monatigen (inklusive zwei Väterwochen) Elterngeldanspruch. Er beträgt in den ersten sechs Monaten 100 Prozent, in den Folgemonaten 90 Prozent des vorherigen Lohns. In Norwegen haben Eltern Anspruch auf Elterngeld für ein Jahr (inklusive fünf Väterwochen) in Höhe von 80 Prozent des früheren Lohns oder alternativ für zehn Monate zu 100 Prozent.

Elterngeld und Elternzeit in Schweden: In Schweden besteht ein 13-monatiger (inklusive zwei Partnermonate) Anspruch auf ein Elterngeld als 80-prozentige Lohnersatzleistung, die als Leistung der Sozialversicherung gezahlt wird. Wahlweise kann das schwedische Elterngeld pro Tag zu einem Achtel (also circa einer Stunde) bis zum 8. Lebensjahr des Kindes bezogen werden, und darüber hinausgehende bezahlte Arbeitsfreistellungen bis zum 12. Lebensjahr des Kindes sind durch das zeitweilige Elterngeld großzügiger geregelt als dies etwa beim deutschen Kinderkrankengeld der Fall ist.[42]

In Finnland wird Elterngeld für neun Monate in einer Höhe von 70 Prozent ausgezahlt. In Estland gibt es ein einjähriges Elterngeld in Höhe von 100 Prozent.

In Frankreich gibt es kein Elterngeld, dessen Höhe sich an dem zuvor erzielten Einkommen orientiert. Stattdessen gibt es einen „Beitrag zur freien Wahl der Erwerbstätigkeit“, wenn ein Elternteil seine Berufstätigkeit vorübergehend einstellt oder nur Teilzeit arbeitet. Höhe und Dauer der Leistung hängt von der Kinderanzahl ab. Auch in Großbritannien wird in Anschluss an eine sechswöchige Frist nur ein niederiger Pauschalbetrag gezahlt.[43]

In Litauen wird für sechs Monate ein Elterngeld in Höhe von 100 % des Gehalts gezahlt, und für weitere sechs Monate in Höhe von 85 % des Gehalts.[44]

Siehe auch Elternzeit mit weiteren Nachweisen und dem Bericht des Europarates.

Siehe auch

Literatur

  • Christine Fuchsloch; Kirsten Scheiwe: Leitfaden Elterngeld, 1. Aufl. 2007, ISBN 978-3-406-56201-3
  • Ulla Niemann: Ist Elterngeld verfassungswidrig? Kreuznacher Mutter klagt vor Sozialgericht gegen Ungleichbehandlung. Rhein Main Presse/Rhein-Nahe, S. 4, Bad Kreuznach/Mainz 5. Februar 2008

Einzelnachweise

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG
  2. a b Elterngeld für 200 000 Mütter und Väter im ersten Halbjahr 2007, Pressemitteilung Nr. 321 vom 13. November 2007, Statistisches Bundesamt Deutschland (abgerufen am 8. Dezember 2007)
  3. a b Elterngeld bei Vätern meistens für 2 Monate bewilligt, Pressemitteilung Nr. 453 vom 15. August 2007, Statistisches Bundesamt Deutschland (abgerufen am 8. Dezember 2007)
  4. a b Elterngeld: Mehr Väter erproben neue Rolle. In: Böckler Impuls 17/2009. Abgerufen am 16. Mai 2010.
  5. Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel beim Arbeitgebertag 2006 Zitat: "Meine Damen und Herren, wir haben mit dem Elterngeld einen Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik vollzogen; aber weniger, weil wir jetzt finden, dass auch Väter sich einmal um kleine Kinder kümmern können.[…] Das Elterngeld ist deshalb so interessant ‑ und deshalb erwähne ich es hier noch einmal ‑, weil es zum ersten Mal die Entscheidung für ein Kind und die Möglichkeit, ein Jahr keine Berufstätigkeit auszuüben, an das vorherige Gehalt koppelt. Bis jetzt ist Unterstützung von Familien eigentlich immer eine Unterstützung der bedürftigen Familien gewesen. […] Ich glaube, es wird auch genau an dem Punkt zumindest ein Stück weit ansetzen ‑ zählen können wird man das nie ‑, wo wir heute das Problem haben, dass nämlich 40 % der Akademikerinnen, im Übrigen auch der Akademiker, keine Kinder haben. Auch das ist ein Zustand, den sich ein Land, das sich als hoch entwickelt bezeichnen will, nicht leisten kann."[1]
  6. Kinderlose Akademikerinnen? FAZ.net, abgerufen am 27. Februar 2009.
  7. Britta Hoem, Jan M. Hoem: Sveden's family policies and rollercoaster fertility. In: Journal of Population Problems. 52, 1996, 1–22.
  8. Richtlinien zum BEEG, Abschnitt 1.1.3.1 „Betreuung und Erziehung des Kindes (Nr. 3)“, S. 31
  9. Barbara Blinzler: Elterngeld. Staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, abgerufen am 18. Mai 2009.
  10. Vergleichbare Beispiele finden sich in den Richtlinien zum BEEG, Abschnitt 2.3.3 „Berechnung des Teilelterngelds nach dem wegfallenden Erwerbseinkommen“, S. 59
  11. Bundesfinanzhof 6. Senat, Beschluss vom 21. September 2009 - VI B 31/09
  12. Richtlinien zum BEEG. (PDF) In: BMFSFJ/204. 18. Dezember 2006, abgerufen am 7. November 2009. S. 75 ff
  13. http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/EinhGrundsätze_Fassung18122008_6932.pdf GKV-Spitzenverband: Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 17. Dezember 2008
  14. Politologe kritisiert Familienpolitik, RP vom 23.12.2007 [2]
  15. Annett Mängel, Anuscheh Farahat, Barbara Schönig und Stefanie Janczyk: "Exklusive Emanzipation. Zur Frauen- und Familienpolitik der Großen Koalition", in "Blätter für deutsche und internationale Politik, 8/2006, Seite 985-994 [3]
  16. Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates, S. 323
  17. Familiennetzwerk, PM vom 21. Juni 2006: Stoppt das Elterngeld!
  18. Familien sind die Sparschweine und Melkkühe der Nation
  19. FDP-Bundestagsfraktion:Elterngeld – „Gut gemeint“ ist oft das Gegenteil von „gut“
  20. a b c d Entschließungsantrag. (PDF) In: Drucksache 16/10830. 10. November 2008, abgerufen am 25. Januar 2009.
  21. a b Rosenberger: Elterngeld ist richtiges Instrument, aber noch korrekturbedürftig. NGG.net, 30. Oktober 2008, abgerufen am 29. März 2009.
  22. Kurzarbeit: Auswirkungen auf das Elterngeld. IG Metall, 28. Januar 2009, abgerufen am 18. Mai 2009. - Siehe auch verlinkte PDF-Datei Kurzarbeit und Auswirkungen auf das Elterngeld, 21. Januar 2009
  23. Marianne Hürten: Vom Erziehungsgeld zum Elterngeld – frauenpolitischer Fortschritt oder Umverteilung von Unten nach Oben? (PDF) April 2007, abgerufen am 25. Januar 2009. S. 29
  24. Entschließungsantrag. (PDF) In: Drucksache 16/8416. 10. November 2008, abgerufen am 25. Januar 2009. S. 3
  25. Abschnitt „Ina Lenke, MdB: Bericht zum Elterngeld nur nüchterne Zahlen statt ehrlicher Analyse“. In: Rubrik „Presse“. Liberale Frauen, Landesvereinigung Niedersachsen, 12. November 2008, abgerufen am 25. Januar 2009.
  26. Lenke: Selbständige und Freiberufler bei Elterngeld benachteiligt. FDP Bundespartei, 16. April 2008, abgerufen am 25. Januar 2009.
  27. Elterngeld: Entwurf mit Macken. (PDF) In: Böckler Impuls 13/2006. 2006, abgerufen am 10. Juni 2008.
  28. Großelternzeit für die Vielfalt von Familien. 18. Januar 2008, abgerufen am 10. Juni 2008.
  29. Stellungnahme zum Gesetzentwurf der CDU/CSU und SPD zur Einführung eines Elterngeldes Bundestags – Drucksache 16/1889. 20. Juni 2006, abgerufen am 17. Januar 2009.
  30. Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Deutscher Juristinnenbund, 14. März 2008, abgerufen am 17. Juni 2008.
  31. Elterngeld für Eltern bei Teilzeitarbeit unattraktiv – Vorstand des Deutschen Frauenrates unterstützt offenen Brief. 17. November 2008, abgerufen am 6. Januar 2008.
  32. Silke Bothfeld: Das Elterngeld – Einige Anmerkungen zum Unbehagen mit der Neuregelung. (PDF) In: femina politica 2/2006, S.&102–107. Abgerufen am 17. Juni 2008. S. 104.
  33. Günther Schmid: Von der Arbeitslosen- zur Beschäftigungsversicherung. Wege zu einer neuen Balance individueller Verantwortung und Solidarität durch eine lebenslauforientierte Arbeitsmarktpolitik. (PDF) Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung, April 2008, abgerufen am 7. November 2009 (ISBN 978-3-89892-878-6).
  34. Mutter kämpft gegen das Elterngeld. TAZ, abgerufen am 16. Januar 2009.
  35. Neue Klagen gegen das Elterngeld - ödp unterstützt Musterklagen. (PDF) ödp, abgerufen am 20. Oktober 2008.
  36. Stellungnahme von Prof. Dr. Christian Seiler zum Elterngeld vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  37. Elterngeldbericht. Bericht über die Auswirkungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung. BMFSFJ, Oktober 2008, abgerufen am 3. April 2009. Abschnitt 7.7.: Flexibilisierung der Inanspruchnahme, S. 52
  38. Familienministerin plant Teilzeit-Elterngeld. Zeit-Online, 24. April 2009, abgerufen am 25. April 2009.
  39. Längere Elternzeit für Teilzeitbeschäftigte. Bundesregierung, 24. April 2009, abgerufen am 25. April 2009.
  40. Teilelterngeld. (PDF) In: Material für die Presse. BMFSFJ, abgerufen am 29. Oktober 2009.
  41. „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt.“ Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, endgültige Version vom 26. Oktober 2009. (PDF)
  42. Schweden, ec.europa.eu, 2002 (abgerufen am 30. Juni 2008)
  43. Siebter Familienbericht der Bundesregierung, Seiten 53-54 (abgerufen am 14. Dezember 2007)
  44. Vereinbarkeit in Europa: Voneinander Lernen. DGB Bildungswerk, www.gute-arbeit-weltweit.de, abgerufen am 26. November 2009.