Diskussion:Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)
Haftung
Der Artikel spricht hervorgehoben von einer "gemeinsamen" Haftung und lässt das eigentliche Merkmal der "unbeschränkten" Haftung etwas unterkommen. Ich würde empfehlen das genau umzudrehen. Eine Trennung der Haftung nach Innenverhältnis und Aussenverhälnis könnte den Abschnitt klarer machen. (nicht signierter Beitrag von 88.65.120.15 (Diskussion) 12:04, 17. Mai 2010 (CEST))
Fachsprache
Ich habe mir erlaubt, die Diskussion über die Fachsprache in die Diskussion zum Thema Juristische Fachsprache zu verlegen, da sie mit dem dortigen Thema, nicht jedoch mit der GbR zu tun hat.
Pflichten einer GbR
Wäre schön wenn jemand diesen Artikel um einen Punkt Pflichten einer GbR ergänzen könnte in der etwas zur eventuellen Aufstellung einer Bilanz, eines Jahresamschlusses, einer Steuerbilanz, zu Inventurpflichten etc. sagen könnte. Gruß Bahnemann 12:55, 27. Dez. 2006 (CET)
Die Pflichten der GbR ergeben sich daraus, was sie tut. Spezifische GbR-Pflichten sind mir erst mal nicht bekannt. Sie hat diejenigen Pflichten, die auch ein Einzelmensch hätte, der derselben Tätigkeit nachgehen würde. Die GbR betreibt niemals ein Handelsgewerbe. Deshalb kann sie keine kaufmännischen Pflichten als solche haben.
- Wie schaut es mit der Pflicht der Aufstellung einer Bilanz, eines Inventars und der damit verbundenen Inventur aus? (Wann) Muss eine GBR diese machen (Dachdecker, Schreiner, Gastwirt,...)? Bahnemann 18:32, 11. Jan. 2007 (CET)
- Nur dann, wenn auch ein einzeln tätiger Dachdecker usw eine Bilanz usw aufstellen müsste. Das richtet sich zB nach Steuerrecht, hat aber nichts spezifisch mit der GbR zu tun. Eine unternehmenstragende GbR läuft sowieso ständig "Gefahr", durch Erreichen einer (un)bestimmten Größe zur Handelsgesellschaft, also zur OHG zu werden. Dann treffen sie kaufmännische Pflichten.
- Falls die Frage nicht nur von theoretischem Interesse ist, sondern hier wirklich zwei Wirte wissen wollen, ob sie als GbR eine Inventur machen sollen, so bin ich überfragt und würde empfehlen, dass die zuständige IHK oder Handwerkskammer um Rat gefragt wird.
- Nur dann, wenn auch ein einzeln tätiger Dachdecker usw eine Bilanz usw aufstellen müsste. Das richtet sich zB nach Steuerrecht, hat aber nichts spezifisch mit der GbR zu tun. Eine unternehmenstragende GbR läuft sowieso ständig "Gefahr", durch Erreichen einer (un)bestimmten Größe zur Handelsgesellschaft, also zur OHG zu werden. Dann treffen sie kaufmännische Pflichten.
Zahl der Gesellschafter
Gibt es GbRs mit einem einzigen Gesellschafter? kann/darf es solche geben? Ist die Definiton der GbR implizit so zu lesen, dass mindestens zwei gesellschafter erforderlich sind? Ist die Nutzung des Kürzels "GbR" durch einen Einzelunternehmer zulässig oder strafbar? --Spargelschuft 11:08, 19. Mär. 2008 (CET)
--> Gibt es nicht und kann es nicht geben. Einer allein kann keine GbR (oder oHG, KG) gründen. Ist von mehreren Gründern nur noch ein Gesellschafter übrig, so ist die Gesellschaft futsch, das Gesellschaftsvermögen steht direkt dem Einen zu. Ein Einzelunternehmer darf sich nicht GbR nennen. Strafbar muss es nicht unbedingt sein, könnte es aber evtl als irreführende Werbung und/oder als Betrug, je nach Lage des Falls und des Zusammenhangs. Mehr Strafvorschriften fallen mir gerade nicht ein.
Identifizierbarkeit
Wie kann eine GbR identifizierbar und somit verklagbar sein, wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen ist und im Falle der Zahlungsunfähigkeit laufend die Gesellschafter und den Sitz (somit auch den Gerichtsstand) verlegt? Die Gefahren für den Rechtsverkehr, die von einer Unternehmens-GbR ausgehen, sind in dem Artikel nicht beschrieben.-- 217.232.248.2 10:08, 19. Apr. 2008 (CEST)
--> Nach Rechtshängigkeit einer Klage bleibt das einmal zuständige Gericht zuständig, selbst wenn die GbR ihren Sitz verlegt (§ 261 III Nr. 2 ZPO). Ansonsten ist die Identifizierbarkeit problematisch, zumal dieselben Gesellschafter mehrere GbR gründen können. Abhilfe schafft hier, nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter (im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs) zu verklagen. Deren Austreten aus der GbR schadet nicht, da sie analog § 160 HGB 5 Jahre lang nachhaften. Der Eintrit neuer Gesellschfter schadet auch nicht, da sie dank "wundersamer Schuldnervermehrung" (§ 130 I HGB) ebenfalls haften. Das setzt natürlich voraus, dass trotz fehlender Registerpublizität die Gesellschafter bekannt sind. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von IP 134.2.25.244 12:56, 13. Mai 2008) --Towih 22:10, 14. Mai 2008 (CEST)
_______________ Does this apply to austrian Gesellschaft bürgerlichen Rechts, too?62.65.236.175 06:51, 6. Nov. 2008 (CET)
Zwangsumwandlung in eine OHG
Die Umwandlung mit allen Folgen (Kosten für Gerichte usw.) gibt es tatsächlich: [1] 84.173.223.14 22:23, 7. Feb. 2009 (CET)
Plagiat?
Wie funktioniert das denn eigentlich bei Wikipedia mit Seiten, deren Text man wortwörtlich woanders findet? Schaut mal unter http://www.foerderland.de/402.0.html kommt euch das auch an vielen Stellen exakt wörtlich bekannt vor? Wer hat hier von wem abgeschrieben? --93.104.179.108 00:02, 17. Jun. 2009 (CEST)
EInleitung
Der letzte Abschnitt ist meines erachtens nicht korrekt:
"Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn mehrere an einer Sache oder einem Vermögensinbegriff beteiligt sind, ohne dass auf Dauer ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden soll. Hierunter fällt beispielsweise die Erbengemeinschaft."
Demnach ist das Gegenteil einer GbR eine Bruchteigemeinschaft und eine Bruchteilsgemeinschaft etwas, wenn mehrere an einer Sache beteiligt sind. Auch bei einer GbR sind mehrere an einer Sache beteiligt und der Bruchteilsgemeinschaft steht nicht die GbR sondern die Gesamdhandsgemeinschaft gegenüber. Und eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamdhandsgemeinschaft
Mein Vorschlag, wenn man die Bruchteilsgemeinschaft unterbringen will:
"Grundsätzlich sind alle Gesellschaften vom Gesetzgeber als Bruchteilsgemeinschaften ausgelegt (§§ 741 ff. BGB). Ausnahmen bilden die wichtigsten Personengesellschaften wie die GbR (§ 719 BGB), die OHG (§ 105 Abs. 3 HGB), die KG (§ 161 Abs. 2 HGB) und die Partnerschaft (§ 1 Abs. 4 PartGG), sowie Erbengemeinschaften (§ 2032 ff. BGB), Gütergemeinschaften (§ 1419 BGB) und Urhebergemeinschaften (§ 8 Abs. 2 Urhebergesetz)."
Superheld 00:11, 10. Okt. 2009 (CEST)
Keine Widersprüche? Superheld 13:28, 25. Okt. 2009 (CET)
Also, die Unterscheidung zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und einer Bruchtteilsgemeinschaft besteht darin, dass erste eine engere Bindung zwischen den Beteiligten vorsieht. Nicht jede Bruchtteilsgemeinschaft kommt allerdings ohne Sonderregeln aus, so bspw. das Miteigentum (§§ 1008 ff BGB). Allerdings lässt sich sagen, dass die Regeln über die Bruchtteilsgemeinschaft für die anderen im BGB vorgesehenen Gesellschaften weitgehend ergänzend gelten. M.E. darf man aber nun nicht davon ausgehen, dass alle Gesellschaften zugleich Bruchteilsgemeinschaften sind, denn offensichtlich hat der Gesetzgeber eine Unterscheidung gewollt. Dass man jetzt wieder alles in einen "Topf" kehrt, geht zu weit. Dies zeigt sich schon daran, dass Du äußert, dass für die wichtigsten Personengesellschaften Sonderregeln gelten, was ist dann an dieser Stelle mit dem Miteigentum (§§ 1008ff BGB). Miteigentum ist eine Unterart der Bruchteilsgemeinschaft und hat auch Sonderregeln. -- Jokaste (12:33, 31. Okt. 2009 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
Gesellschaft als Gesellschafter?
Gibt es wirklich GbRs mit juristische Personen oder Personengesellschaften als Gesellschafter? Wenn ein Gesellschafter Kaufmann ist, ist es ja schon keine GbR mehr. Wie soll das also aussehen? Eine GbR als Gesellschafter einer GbR? --85.179.242.99 11:28, 31. Okt. 2009 (CET)
Ja, das geht und ist gar nicht so untypisch. Auch ist es nicht richtig, dass die Eigenschaft eines Gesellschafters als Kaufmann die GBR infiziert, also automatisch die GBR die Eigenschaft "Kaufmann" übernimmt bzw. als solche zu beurteilen ist. -- Jokaste (12:33, 31. Okt. 2009 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
kaufmännische GbR ?
"Da eine GbR naturgemäß keine kaufmännische Tätigkeit ausüben kann, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten." Wo gibt es einen Beleg dafür? --House1630 17:58, 23. Nov. 2009 (CET)
Abgrenzung Partnerschaft
Im Artikel heißt es "Beispiele für GbR: Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Praxisgemeinschaft bzw. Sozietät". Meines Wissens fällt das unter eine Partnerschaft nach PartGG. Oder ist die Partnerschaft gleichzeitig eine Unterform der GbR? --Thunfischpizza 15:50, 24. Dez. 2009 (CET)