Gleitzone
Gleitzone ist ein Begriff aus dem Sozialrecht.
Das Wesen der Gleitzone
Sozialversicherungsbeiträge werden im Rahmen einer sogenannten Gleitzone, das ist Arbeitsentgelt über € 400,-- bis zum Grenzbetrag von € 800,--, ermittelt. In dieser Gleitzone besteht zwar Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, die Aufteilung der SV-Beiträge ist aber abweichend von den allgemeinen Bestimmungen. In der Gleitzone zahlt der Arbeitgeber immer seinen vollen Anteil, während der Arbeitnehmer linear ansteigende Beiträge bis zum vollen Arbeitnehmeranteil zahlt. Die Gleitzonenregelung gilt nur für die Sozialversicherungsbeiträge, die steuerliche Behandlung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.
Vorausssetzungen
Die Gleitzonenregelung kommt zur Anwendung für Arbeitnehmer, die:
- in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind und
- die ein regelmäßiges monatliches Entgelt von € 400,01 bis € 800,-- erhalten.
Unter regelmäßigen Arbeitsengelt sind nicht nur die laufenden monatlichen Entgelte zu verstehen, sondern auch etwaige Einmalzahlungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Wird das Arbeitsentgelt nicht durchgehend in gleicher Höhe bezahlt, ist eine Schätzung vorzunehmen oder eine Durchschnittsberechnung durchzuführen. Die Gleitzonenregelung gilt nicht für Auszubildende und für monatliche Teilarbeitsengelte.
Mehrere Beschäftigungen
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausübt, müssen diese für die Prüfung der Gleitzonenregelung zusammengerechnet werden. Liegt das Arbeitsentgelt zwischen € 400,01 und € 800,-- ist die Gleitzonenregelung anzuwenden. Berücksichtigt werden dürfen allerdings nur versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse. Versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse als geringfügig Beschäftigter oder als Beamter werden bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt.
Beitragsberechnung
Für die Beitragsberechnung gelten Sonderregelungen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt. Der Arbeitgeber zahlt immer seinen vollen Anteil, der Arbeitnehmer zahlt einen reduzierten Beitragsanteil, der von 10 % des tatsächlichen Arbeitsverdienstes bis zu ca. 21 % des tatsächlichen Arbeitsverdienstes progressiv ansteigt.
Fälligkeit der Beiträge
Hier gibt es keine besondere Regelung, die allgemeinen Fälligkeitsregelungen sind auch hier anzuwenden.