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Kammer für Handelssachen

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Die Kammern für Handelssachen sind Spruchkörper des Landgerichts, besetzt mit einem Vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern als sog. Handelsrichter (vgl. § 105 Abs. 1 GVG). Anders als bei den Zivilkammern des Landgerichts kann in bestimmten Fällen der Vorsitzende allein entscheiden (vgl. § 349 Abs. 2 ZPO. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden § 349 Abs. 4 ZPO. Zuständig ist die Kammer für Handelssachen stets, wenn es sich um Handelssachen gem. § 95 Abs.1 ZPO handelt.

Die Handelsrichter werden durch die Industrie- und Handelskammern vorgeschlagen und müssen die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 ff. HGB oder eine geschäftsführende Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft aufweisen (näher: § 109 Abs. 1 GVG).