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Patent

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Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen.

Das deutsche Wort wurde im 17. Jahrhundert aus dem französischen patente („Bestallungsbrief, Gewerbeschein“) entlehnt. Dieses ist gekürzt aus lettre patente („offener Brief“) und geht auf das lateinische (littera) patens („offener (Beglaubigungs-)Brief des Landesherrn“) zurück. Ursprüngliche war „eine Urkunde über bestimmte Rechte“ gemeint, die heute überwiegende Bedeutung entwickelte sich mit dem modernen Patentwesen seit dem 19. Jahrhundert.[1]

Geschichte

Einführung

Patentbibliothek

Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 PatG). Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.[2]

Zwar wird in Patentanmeldungen üblicherweise nur eine Erfindung beschrieben, jedoch werden in den Patentansprüchen (englisch: Claims), speziell wenn eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, oft alle möglichen Implementierungen und (auch erst in Zukunft entdeckte) Verwendungen der Idee beansprucht; siehe auch Patentfamilie.

Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber des Patents ein gegen jedermann wirkendes Recht verliehen, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen (Ausschließlichkeitsrecht). Zwar wird dem Patentinhaber nach § 9 S.1 PatG das alleinige Nutzungsrecht (= positives Benutzungsrecht) verliehen, dies findet jedoch seine Grenze beim Aufeinandertreffen mit alleinigen Nutzungsrechten Dritter, die älter sind. Man spricht dann von einem abhängigen Patent. Dies wird deutlich anhand des folgenden Beispiels: Wird zunächst die Tür erfunden, um endlich die Säcke vor dem Höhleneingang zu eliminieren, kann diese patentiert werden. Nur der Patentinhaber ist dann berechtigt, Türen anzubieten oder herzustellen. Wird während der Laufzeit des Türpatentes das Schloss für die Tür erfunden, das den Verriegelungsbalken ersetzt, so kann auch das Schloss patentiert werden. Der Inhaber des Schlosspatentes ist dann nicht berechtigt, eine Tür mit Schloss anzubieten oder herzustellen, da dies in das alleinige Nutzungsrecht des Inhabers des Tür-Patentes eingreifen würde. Allerdings ist der Inhaber des Tür-Patentes nicht berechtigt, die Türen mit einem Schloss zu versehen. [3]

Die Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre gerechnet ab dem Anmeldedatum. Bei Patenten für Erfindungen, die Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel betreffen, kann nach zwei Verordnungen der EU aufgrund der langen Dauer der Zulassungsverfahren durch ein Ergänzendes Schutzzertifikat der Schutz um maximal 5 Jahre verlängert werden.

Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z. B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschrift offenlegen (daher der Name „Patent“ von lat. patens – „offen, frei, unversperrt“), also jedermann zugänglich machen. Die Offenlegung durch das Patentamt erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung als Offenlegungsschrift, jedoch nicht, wenn die Anmeldung vorher zurückgenommen wird. [4] Dem Anmelder steht es frei, eine vorzeitige Offenlegung zu beantragen.

In Deutschland werden diese Dokumente Offenlegungsschrift (Offenlegung der Anmeldung) und Patentschrift (erteiltes Patent) genannt. Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich und inzwischen auch online recherchierbar, zum Beispiel über DEPATISnet oder esp@cenet (siehe Weblinks).

Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissen zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.

Wie bereits bei der Einführung des Patentwesens gibt es erneut Diskussionen über den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinn und Zweck des Patentwesens (siehe die Artikel Softwarepatent, computerimplementierte Erfindungen, Trivialpatente und Geschäftsmethoden).

Verwandt mit dem Patent ist das Gebrauchsmuster. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu einem Patent nicht um ein geprüftes Schutzrecht, sondern um ein reines Registrierungsrecht. Damit ein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, muss die geschützte Erfindung aber auch neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Es gilt aber nicht der absolute, sondern ein eingeschränkter Neuheitsbegriff.[5] Nur schriftliche Beschreibungen (weltweit) oder Benutzungen der Erfindung im Inland vor dem Anmeldetag sind neuheitsschädlich. Veröffentlichungen des Erfinders innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung zum Gebrauchsmuster durch ihn oder seinen Rechtsvorgänger sind bei der Beurteilung der Neuheit unbeachtlich (sog. Neuheitsschonfrist[6]).

Die Ansprüche an die Erfindungshöhe sind grundsätzlich geringer als bei einem Patent, da das Gebrauchsmustergesetz statt von erfinderischer Tätigkeit von einem erfinderischen Schritt als Schutzvoraussetzung spricht. Der BGH hat jedoch in einer Entscheidung vom 20. Juni 2006 (Az: X ZB 27/0 – „Demonstrationsschrank“) den erfinderischen Schritt der erfinderischen Tätigkeit im Wesentlichen gleichgestellt. Somit entsprechen die Schutzvoraussetzungen des Gebrauchsmusters denen des Patents. Ungeachtet dessen bleiben weitere Unterschiede zum Patent (z. B. geringere Eintragungskosten, kürzere maximale Laufzeit von 10 Jahren). Weiterhin können mit einem deutschen Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden [7].

Geheimpatente

Falls ein Patent ein Staatsgeheimnis (§93 StGB) beinhaltet, kann dafür die Geheimhaltung angeordnet werden (Geheimpatent). Dies kann zutreffen, wenn die Erfindung ein militärisches Geheimnis betrifft oder die Erfindung als solche gelten soll. Die Patentschrift wird dann nicht veröffentlicht und Strafen drohen, falls die Erfindung zusätzlich außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes eingereicht wird (bei industriellen Patenten ein übliches Vorgehen) oder die Geheimhaltung anders verletzt wird. Geheimpatente werden in einem eigenen Register geführt, und der Inhaber des Patents hat Anspruch auf eine Entschädigung durch die Bundesrepublik Deutschland, falls er sein Patent wegen der Geheimhaltung nicht (ausreichend) nutzen kann.

Gebrauchsmuster

Umgangssprachlich werden (fälschlicherweise) auch Gebrauchsmuster und Marken oft als Patente bezeichnet.

Der Weg zum Patent

Von der Anmeldung bis zur Erteilung des Patents können mehrere Jahre vergehen, hier neun Jahre.

Zur Erlangung eines Patentes muss eine Patentanmeldung bei dem jeweils zuständigen nationalen oder regionalen Patentamt (für Deutschland Deutsches Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt, für Österreich Österreichisches Patentamt oder Europäisches Patentamt, für die Schweiz und für Liechtenstein beim Institut für Geistiges Eigentum oder beim Europäischen Patentamt) eingereicht werden. Je nach Art und Ort der Anmeldung werden unterschiedliche Patentgesetze angewandt. Bei diesen Ämtern kann auch eine internationale Patentanmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag (PCT – Patent Cooperation Treaty) eingereicht werden. In einer PCT-Anmeldung können derzeit 142 Staaten benannt werden, in denen die Anmeldung gültig sein soll. Erst nach 30 Monaten ab dem Prioritätstag müssen dann die einzelnen nationalen Anmeldungen vor den einzelnen nationalen Ämtern fortgeführt werden, das heißt die nationalen Phasen (Übersetzung in die jeweilige Landessprache, Vertretung durch Patentanwalt vor Ort) eingeleitet werden.

Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die Priorität der ersten Anmeldung einer Erfindung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden, außer für Anmeldungen aus und in Ländern, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind. Das heißt, man kann eine Patentanmeldung in Deutschland am 8. Januar 2002 einreichen und hat dann ein Jahr bis zum 8. Januar 2003 Zeit, um sie in anderen Ländern einzureichen. Dabei kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an (first to file), so dass für die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein müssen. Vor dem Deutschen Patent und Markenamt können Anmeldungen in jeder anerkannten Sprache eingereicht werden, wenn binnen 3 Monaten eine entsprechende Übersetzung ins Deutsche nachgereicht wird. Europäische Patentanmeldungen müssen in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Deutsch, Englisch, Französisch) eingereicht werden. Das EPA erlaubt ferner die Durchführung von Verfahren auf Englisch, Deutsch oder Französisch; die bei der Einreichung der Anmeldungsunterlagen gewählte Amtssprache wird Verfahrenssprache und für das weitere Verfahren vor dem EPA beibehalten. Wird von der für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung zuständigen Prüfungsabteilung die Erteilung eines europäischen Patentes in Aussicht gestellt, müssen von den Anmeldeunterlagen die erteilungsreifen Ansprüche zusätzlich in die beiden anderen Amtssprachen übersetzt werden. In der vom EPA herausgegebenen Patentschrift werden dann die Ansprüche in den drei Amtssprachen zusammen mit der Beschreibung in der Verfahrenssprache veröffentlicht.

In den USA gibt es nicht diese oben beschriebene first to file Regel (wer hat als erster die Anmeldung eingereicht? Datum dokumentiert durch die Patentbehörde), sondern die Regel first to invent [8] (wer hat als erster die Erfindung gemacht. Datum muss vom Erfinder durch Aufzeichnungen dokumentiert und vom Erfinder beeidigt werden), welche eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr einräumt, das heißt, die Erfindung darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein, und trotzdem kann noch ein Patent darauf angemeldet werden. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen, besonders in den USA, weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss, kaum vorhersehbar ist.

Allen nationalen und regionalen Patentsystemen ist gemeinsam, dass nach Anmeldung die zuständige Patentbehörde den Stand der Technik, das heißt bereits veröffentlichte technische Dokumente, recherchiert. Darauf folgt üblicherweise, nach einigen grundlegenden Prüfungen, die Prüfung des Anmeldegegenstands gegenüber dem recherchierten Stand der Technik hinsichtlich

  1. Neuheit (Frage: Sind alle Merkmale des Anmeldegegenstands bereits in einem Beispiel beschrieben?),
  2. Erfinderischer Tätigkeit (Frage: Kommt ein Fachmann im Wissen des Stands der Technik ohne weiteres auf den Anmeldegegenstand?) und
  3. Klarheit (Frage: Ist der Schutzumfang, das heißt der beanspruchte Anmeldegegenstand, genau festgelegt?).

Hierauf hat der Anmelder die Möglichkeit, sich mit geeigneten Merkmalen, die in der Anmeldung genannt sind, gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen oder Klarheit herzustellen. Der abgegrenzte Anmeldegegenstand wird dann erneut der Prüfung unterzogen. Ende des Erteilungsverfahrens ist die Erteilung oder die Ablehnung. Der Verbietungsschutz durch das Patent beginnt in den meisten Ländern mit der Veröffentlichung des Patents oder einem ähnlichen Vorgang.

Erfindung

Patentierbare Erfindungen sind technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen.[9]

Entdeckungen, also zum Beispiel Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten, werden vom Gesetz nicht als technische Erfindungen angesehen und sind daher nicht patentierbar. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung (z. B. Extraktion eines Wirkstoffes aus einer Pflanze) ist jedoch wieder patentfähig, wenn der Wirkstoff bekannt, jedoch die Wirkung (das heißt die planmäßige Nutzung) bislang unbekannt war.

Ein vermeintliches Perpetuum Mobile ist nicht per se von einer Patentierung ausgenommen, jedoch mangelt es an der Umsetzbarkeit der technischen Lehre. Die klare Darstellung der technischen Lehre ist eine Patentierbarkeitsvorausetzung und umfasst die Umsetzbarkeit der technischen Lehre, die sich wiederum aus der Patentschrift bzw. der Anmeldung ergibt.

Ebenso wenig können nach § 1 Abs. 2 und 3 und Art. 52 Abs. 2 und 3 EPÜ [10] wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche patentrechtlich geschützt werden. Es bleibt auf diesen Gebieten dahingestellt, ob es sich um eine Erfindung handelt, oder nicht, weil derartige Erfindungen für den Patentschutz nicht zugänglich sind.

Weiter kann gemäß § 2 und Art. 53 EPÜ[11] kein Patentschutz für Erfindungen erteilt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Diese Ausnahmebestimmung ist eng auszulegen. Beispielsweise fallen Waffen, Sprengstoffe und Giftstoffe nicht generell unter die Ausnahmeregelung dieser Norm, auch wenn sie missbräuchlich gegen die öffentliche Ordnung eingesetzt werden können. Unter die Ausnahmeregelung des § 2 und Art. 53 EPÜ fallen des Weiteren Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

Jedoch ist es möglich, Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen zu patentieren; daher sind zum Beispiel Patente auf eine Heilmethode, die auf der Entschlüsselung des menschlichen Genoms basiert, erteilungsfähig, was von den Gegnern solcher Patente oft als Patent auf Leben bezeichnet wird.

Auch die Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und nicht-technischen Erfindungen bereitet oft Probleme, insbesondere bei den so genannten computerimplementierten Erfindungen (oft als Software-Patent bezeichnet) ist die Beurteilung des technischen Beitrages zum Stand der Technik schwierig. Als Grundregel ist Technizität gegeben, wenn sich eine technische Wirkung ergibt, die über das bloße Ablaufen in einem Computer hinausgeht. Zur Untersuchung der erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik werden jedoch nur Erfindungsmerkmale betrachtet, die vom Stand der Technik nicht nahegelegt werden, und die technisch sind. Kurz: nur technische Merkmale können den Erfindungsgegenstand erfinderisch machen.

Neuheit

Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum „Stand der Technik“ gehört (§ 3 und Art. 54 EPÜ[12]). Den Stand der Technik bezeichnet alles, was vor dem Anmeldetag zugänglich war oder was bei Beanspruchungen einer Priorität (insbesondere der Unionspriorität nach der Pariser Übereinkunft) vor dem Prioritätstag bekannt bzw. zugänglich war. Dazu zählen auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst: Hat er seine Erfindung bereits öffentlich, etwa auf einer Ausstellung präsentiert, so kann dies für sie bereits „neuheitsschädlich“ sein. Im deutschen und im europäischen Patentsystem kann jedoch eine Ausstellungspriorität geltend gemacht werden, wenn die Offenbarung seitens des Erfinders auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen (Weltausstellungen und internationale Fachausstellungen) stattfindet, oder eine Neuheitsschonfrist, wenn die Offenbarung eine Verletzung einer Geheimhaltungsabrede darstellt, wie sie etwa bei firmenübergreifenden Kooperationen üblich ist, oder die sich auch implizit aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben kann. Wenn der Gegenstand der Anmeldung auf einer dem entsprechenden Ausstellung gezeigt wurde, muss dieser Sachverhalt bei der Einreichung der Anmeldung angegeben werden.

Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, das heißt der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (in Deutschland oft: Erfindungshöhe) ausschlaggebend.

Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, da alles, was vor dem Anmeldetag bekannt war, berücksichtigt wird. Auch wieder aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war (bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde).

Um Doppelpatentierungen zu verhindern, werden zur Neuheitsprüfung auch früher eingereichte Patentanmeldungen innerhalb desselben Patentsystems herangezogen, auch wenn diese zum Anmeldetag noch nicht offengelegt waren (so genannte ältere, nachveröffentlichte Anmeldungen). Dadurch bildet die früher eingereichte Anmeldung neuheitsschädlichen Stand der Technik gegenüber der jüngeren Anmeldung (first to file, siehe oben). Wird also zum Beispiel eine Anmeldung am 8. Januar 2002 eingereicht und für dieselbe Erfindung am 9. Januar 2002 eine weitere, dann kann für die spätere Anmeldung mangels Neuheit kein Patent erteilt werden. Sollte die Anmeldung jedoch in verschiedenen Ländern, das heißt in verschiedenen Patentsystemen erfolgen, so können beide Patente in ihrem jeweiligen Geltungsbereich auch nebeneinander existieren. Bei zwei am gleichen Tag eingereichten Anmeldungen für dieselbe Erfindung erhalten im Erteilungsfall beide ein Patent. Die Uhrzeit der Einreichung ist nicht erheblich.

Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)

Eine technische Weiterentwicklung ist nur dann eine patentierbare Erfindung, wenn sie sich für „den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt“ (eine Rechtsfiktion, keine reale Person), nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 Satz 1, Art. 56 Satz 1 EPÜ[13]). Das heißt, es fehlt an Erfindungshöhe, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Dieses Kriterium ist nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofs und der technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts rein objektiv zu verstehen. Es spielt keine Rolle, wie die zu beurteilende Erfindung tatsächlich gemacht worden ist und ob sie subjektiv für den Erfinder eine besondere Leistung bedeutet hat.

Mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis recht häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von Patenten der maßgebende Grund.

Allerdings verursacht die Beurteilung der Erfindungshöhe in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, weil sie nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (rückschauende Betrachtungsweise) und damit maßgeblich von einem Werturteil und auch der subjektiven Auffassung des Urteilenden abhängt. Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet, dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz).

Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, bestand früher die Möglichkeit, über eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung Schutz zu erlangen, weil das Gebrauchsmuster eine niedrigere Erfindungshöhe (erfinderischer Schritt) erforderte. Dies ist seit dem BGH-Beschluss vom 20. Juni 2006 (Az: X ZB 27/05 – „Demonstrationsschrank“) wohl nicht mehr der Fall. Vielmehr erfordert das Gebrauchsmuster nun praktisch ebenfalls einen erfinderischen Schritt im Sinne des Patentgesetzes (strenggenommen nur ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit, wie dieses Indiz jedoch widerlegt werden könnte, ist bisher unbekannt).

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Erfindung muss außerdem auf irgendeinem gewerblichen Gebiet – einschließlich der Landwirtschaft – anwendbar sein (§ 5 Abs. 1, Art. 57 EPÜ[14]).

Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) noch lebendigen Patentrechtstradition Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren, noch nicht technisch umsetzbar sind oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. In Deutschland existiert die „gewerbliche Anwendbarkeit“ kaum noch als eigenständiges Prüfkriterium, sondern wird vielmehr unter die Frage der Offenbarung der Erfindung in der Anmeldung (§ 34 Abs. 4 PatG[15]) subsumiert. Nach dem europäischen Patentrecht existiert neben der gewerblichen Anwendbarkeit ebenfalls die Erfordernis der ausreichenden Offenbarung (Art. 83 EPÜ[16]). In Deutschland wurde „industrial“/„industriell“ mit „gewerblich“ wiedergegeben, was wiederum auf internationaler Ebene oft als Argument für die Abschwächung des Begriffes verwendet wird.

Der Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit wird am Europäischen Patentamt weit verstanden und ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob der beanspruchte Gegenstand tatsächlich in einem Gewerbe angewandt wird. Es reicht aus, dass er in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst verwendet werden kann. Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für die Schule oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Es kommt auch nicht darauf an, ob man mit der Vorrichtung oder dem Verfahren „Geld machen“ kann, maßgebend ist allein, dass der beanspruchte Gegenstand außerhalb der Privatsphäre verwendet werden kann.

Als nicht gewerblich anwendbar haben früher Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose[17] am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ 1973) gegolten, gleichwohl dürfen sie nach § 2a Abs. (1) Nr. 2 PatG nicht patentiert werden. Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische[18], zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb sind beispielsweise Operationsinstrumente und Arzneimittel (wegen ihrer Herstellbarkeit in einem technischen Gewerbebetrieb) durchaus patentierbar.

Die Diplomatische Konferenz vom November 2000 hat ferner beschlossen, Art 52(4) EPÜ zu streichen, so dass dieser letzte Rest der traditionellen Bedeutung von „gewerbliche Anwendung“ („industrial application“ / „application industrielle“) aus dem Gesetz verschwindet und es somit noch schwerer wird, diesem Prüfkriterium seinen ursprünglichen Sinn zurückzugeben. Da der Absatz jedoch lediglich in den Art. 53 EPÜ (Ausnahmen von der Patentierbarkeit) verschoben wurde, wird sich wohl in der Praxis wenig ändern.

Das Europäische Parlament hat sich in seiner Abstimmung vom 24. September 2003 über die Softwarepatent-Richtlinie gemäß einem einer Vielzahl von Änderungsvorschlägen in Art. 2d für eine Neudefinition von „industriell“ als „mit der automatischen Erzeugung materieller Güter verbunden“ ausgesprochen. Die entsprechende Vorlage sowie deren Vorgänger wurde vom EU-Rat (Arbeitsgruppe der nationalen Patentämter) abgelehnt. Durch eine solche Definition würden nämlich jedes nicht-automatische Erzeugungsverfahren und jedes Verfahren, das kein Erzeugungsverfahren ist, vom Patentschutz ausgeschlossen, das heißt sehr viele Erfindungen, die jetzt unbestritten patentierbar sind, wären dann nicht mehr patentierbar.

Dauer des Erteilungsverfahrens

In Deutschland dauert ein Patentverfahren durchschnittlich zwei bis zweieinhalb Jahre, wenn die formalen Anforderungen (Anmeldungsfrist, Gebührenzahlung) erfüllt wurden. Im Einzelfall kann dies jedoch auch viel länger dauern [19], in wenigen Fällen erfolgt eine Erteilung bereits vor Offenlegung, also nach weniger als 18 Monaten.

Ende des Patentschutzes

Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt laut § 16 PatG[20], Art. 63(1) EPÜ 20 Jahre ab Anmeldedatum. Gemäß § 16a PatG[21], Art. 63(2) b) EPÜ i. V. m. VO (EWG) Nr. 1768/92 kann allerdings für Erfindungen, die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden können, ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, das die Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert.

Ein Patent läuft durch Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr (Jahresgebühr) vorzeitig aus, so dass es von diesem Zeitpunkt an (ex nunc) nicht mehr existiert. Ein Patent kann auch dadurch erlöschen, dass der Patentinhaber seinen schriftlichen Verzicht gegenüber dem Patent- und Markenamt ausspricht.

Weiterhin kann ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt werden. So wurden sowohl nach dem Ersten Weltkrieg als auch nach dem Zweiten Weltkrieg sämtliche deutschen Patente für nichtig erklärt.

Auch Dritte haben die Möglichkeit, ein bereits erteiltes Patent anzugreifen.

Im Einspruchsverfahren kann jeder innerhalb von 3 Monaten (bei deutschen Patenten) oder innerhalb von neun Monaten (bei europäischen Patenten) nach Veröffentlichung der Patenterteilung gegen das Patent Einspruch erheben. Dieser ist schriftlich zu erklären und zu begründen (§ 59 (1) PatG; Art. 99 (1) EPÜ). Der Einspruch kann nur auf die in § 21 PatG bzw. Art. 100 EPÜ genannten Gründe gestützt werden, so etwa wenn die angemeldete Erfindung nicht patentfähig ist, nicht vollständig offenbart wurde, eine widerrechtliche Entnahme vorlag (nicht beim europäischen Patent) oder der ursprüngliche Patentantrag unzulässig erweitert wurde. Im Einspruchsverfahren hat jede Partei die eigenen Kosten zu tragen. Das Einspruchverfahren ist daher kostengünstiger als das nachfolgend erläuterte Nichtigkeitsverfahren.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist besteht nur noch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage. Für die Nichtigerklärung eines wirksam erteilten Patents ist eine Klage vor dem Bundespatentgericht gegen den Patentinhaber notwendig. Als Nichtigkeitsgründe können gleichfalls die in § 21 PatG genannten Gründe angeführt werden, wobei hier zusätzlich die unzulässige Erweiterung gegen das ursprünglich erteilte Patent vorgebracht werden kann (§ 22 PatG). Auch die Nichtigkeitsklage gegen das europäische Patent wird – allerdings nur, soweit dessen Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland betroffen ist – vor dem Bundespatentgericht erhoben. Die in Art. II § 6 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen geregelten Nichtigkeitsgründe für das europäische Patent entsprechen fast vollständig denen für das deutsche Patent. Die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren wird nach mündlicher Verhandlung gefällt und endet durch Urteil (§ 84 PatG). Über die Kosten des Verfahrens wird im Urteil entschieden, wobei im Grundsatz die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind, so dass in aller Regel die unterliegende Partei neben den eigenen auch die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite zu tragen hat. Gegen das Urteil des Nichtigkeitssenats des Patentgerichts kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung eingelegt werden (§ 110 (1) 1 PatG). Die Berufung ist beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen und binnen eines weiteren Monats schriftlich zu begründen. Für beides ist die Vertretung durch einen (beliebigen) Rechtsanwalt oder Patentanwalt erforderlich.

Durch erfolgreiche Nichtigkeitsklagen können Schadenersatzforderungen aus Schutzrechtsverletzungen rückwirkend eliminiert werden.

Wirkungen des erteilten Patents

Ein Patent des EPA entfaltet in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, gemäß Art. 64(1) EPÜ dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent dieses Vertragsstaates. Fragen der Patentverletzung werden nach nationalem Recht beurteilt, in Deutschland also nach dem PatG.

Mit der Erteilung eines Patents durch das Patentamt wird dem Patentinhaber für die Dauer der Patentlaufzeit ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung der patentierten Erfindung verliehen. Im Zeitraum zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung gewährt das Gesetz dem Anmelder einer Erfindung lediglich einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 33 PatG[22], das heißt der Patentanmelder kann die Zahlung einer hypothetischen Lizenzgebühr verlangen. Zu beachten ist allerdings, dass nach § 58 (2) PatG[23] rückwirkend wegfällt, wenn die Anmeldung nicht zur erhofften Erteilung führt, etwa weil sie zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

Sachlicher Schutzbereich

Laut § 14 PatG[24], Art. 69 EPÜ (mit separatem Auslegungsprotokoll) wird der Schutzbereich von Patenten durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dadurch soll Dritten die Schutzrechtsrecherche vereinfacht werden.

Neben der wortlautgemäßen Benutzung des beanspruchten Gegenstandes (also aller Merkmale des Anspruchs 1) erstreckt sich der Patentschutz je nach nationalem Recht auch auf Äquivalente der Erfindung. Hierunter sind Verletzungsformen zu verstehen, die nicht mehr unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallen, aber durch Einsatz eines oder mehrerer gleichwertiger Mittel die gleiche Wirkung wie die geschützte Erfindung erzielen. Dem vermeintlichen Patentverletzer steht umgekehrt der sogenannte Formstein-Einwand offen: Danach wird ein Patent nicht verletzt, wenn sich die angegriffene Ausführungsform im Prioritätszeitpunkt für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.[25]

Kein Benutzungsrecht

Ein Patent verleiht seinem Inhaber nur bedingt ein positives Benutzungsrecht, wie sich daraus ergibt, dass § 9 S. 1 PatG[26] für die Benutzungsbefugnis des Patentinhabers auf den „Rahmen des geltenden Rechts“ verweist. Die Patentierung hat primär zur Folge, dass die Erfindung grundsätzlich von niemand anderem als dem Patentinhaber selbst gewerblich benutzt werden darf. Ob aber eine (patentierte oder nicht patentierte) Erfindung vom Patentinhaber auch tatsächlich benutzt werden darf, beispielsweise im Falle der Erfindung eines Arzneimittelwirkstoffes durch die Vermarktung eines Arzneimittels, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also etwa dem Arzneimittelgesetz mit einem besonderen Zulassungsverfahren. Diese dem Schutz der Verbraucher vor unsicheren Präparaten dienenden Bestimmungen (s. Polizeirecht) werden vom Patentamt auch gar nicht geprüft. Hinsichtlich relativer Rechtspositionen gegenüber anderen Schutzrechten und/oder Gegenrechten kann das dem Wortlaut des Gesetzes nach bestehende „positive Benutzungsrecht“ in besonderen Fällen von Bedeutung sein.

Ausschließlichkeitsrecht

Der Patentinhaber erhält gemäß § 9 PatG[26] das Recht, andere von der Benutzung der Erfindung[27] auszuschließen. Der Inhaber eines Erzeugnispatents hat das Recht, es Dritten zu verbieten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Patentschutz neben der Anwendung des geschützten Verfahrens auch auf solche Gegenstände, die unmittelbare Erzeugnisse des geschützten Verfahrens sind (auch Art. 64(2) EPÜ). Die Rechtszuweisung gemäß § 9 PatG[26] wird ergänzt durch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG[28].

Der Patentinhaber kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche ganz oder teilweise (allerdings nicht das Erfinderpersönlichkeitsrecht) gem. §§ 15, 23 PatG[29][30] durch Lizenz auf andere übertragen.

§ 11 PatG sieht bestimmte Ausnahmen von der Wirkung des Patents vor[31]. So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den privaten Bereich, das heißt jedermann kann eine patentierte Erfindung für den persönlichen Gebrauch benützen. Weiterhin ist die Benutzung zu Versuchszwecken freigestellt. Was ein Versuch genau ist, führt immer wieder zu Streit, jedoch wird diese Vorschrift europaweit so ausgelegt, dass ein Versuch jedes planmäßige Vorgehen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ist, wobei sich diese Erkenntnisse auf die benutzte Erfindung selbst beziehen müssen. Durch das Versuchsprivileg von den Wirkungen des Patents freigestellt sind daher unter anderem Versuche zur Überprüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder zu Weiterentwicklungs- und Umgehungszwecken. Trotz Versuchsanordnung weiterhin verboten ist jedoch die routinemäßige Benutzung von geschützten Laborgeräten bei Versuchen, die sich auf andere Gegenstände beziehen. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker aufgrund ärztlicher Verordnung.

Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist daneben der Grundsatz der Erschöpfung, demzufolge patentgemäße Erzeugnisse nicht mehr vom Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers erfasst werden, sobald sie durch den Patentinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten in den Verkehr gebracht worden sind.

Schließlich ermöglichen §§ 13, 24 PatG[32] [33] als Enteignungsvorschriften i. S. v. Art. 14 Abs. 3 GG[34] bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses die Erteilung von Zwangslizenzen durch das Bundespatentgericht (BPatG). Große praktische Bedeutung haben diese Bestimmungen allerdings nicht erlangt.

Es besteht in Deutschland wie in den meisten anderen Ländern keine Benutzungspflicht, das heißt der Patentinhaber muss das Patent weder lizenzieren, noch ist er gezwungen, das Patent zu veräußern.

Die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung ein. Durch Nichteinzahlung der jährlichen Gebühren kann die Schutzdauer auch abgekürzt werden. Diese Jahresgebühren steigen jedes Jahr an, um nicht mehr benötigte Patente möglichst bald frei zu bekommen. Auch der Schaden, der in der Zukunft durch das Verbotsrecht entsteht, wird immer größer.

Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch

Neben dem Unterlassungsanspruch hat der in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzte Patentinhaber gemäß § 139 Abs. 2 PatG[28] Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dabei wird der Kreis der fahrlässigen Handlung von der Rechtsprechung herkömmlich sehr weit gezogen, weil von jedem, der eine Vorrichtung gewerblich benutzt oder ein Verfahren gewerblich anwendet, verlangt werden kann, dass er sich über die Schutzrechtslage auf dem jeweiligen technischen Gebiet unterrichtet.

Der Schadenersatz kann nach der Rechtsprechung durch drei verschiedene Methoden errechnet werden. Es sind dies der entgangene Gewinn, die Lizenzanalogie und die Herausgabe des Verletzergewinns. Der Verletzte hat zwischen den drei Berechnungsmethoden ein Wahlrecht. Er kann nach Belieben verlangen, dass er den Gewinn ersetzt erhält, den er sonst durch die eigene Benutzung des Patents erwirtschaftet hätte, dass er so gestellt wird, als ob er mit dem Verletzer einen Lizenzvertrag zu den marktüblichen Bedingungen abgeschlossen hätte, oder dass ihm der vom Verletzer durch die Verletzung konkret erzielte Gewinn herausgegeben wird. Erstere Variante ist dabei jedoch eher unüblich, weil zur Bestimmung des entgangenen Gewinns die Offenlegung der Bücher des Unternehmens gefordert und dieser Forderung im Allgemeinen nicht gern nachgegangen wird. In der Rechtspraxis war lange Zeit problematisch, dass der Verletzer durch eine sehr weit gezogene Berücksichtigung seiner Gemeinkosten den herauszugebenden Verletzergewinn sehr stark reduzieren und sich auf diese Weise "arm rechnen" konnte. Die Entscheidung „Gemeinkostenanteil“[35] des BGH hat diese Möglichkeit deutlich eingeschränkt, so dass die Herausgabe des Verletzergewinns in jüngster Zeit beträchtlich an Bedeutung gewonnen hat.

Neben Schadensersatz kann der Patentinhaber von einem Patentverletzer auch Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 I 1 2. Alt. BGB[36] verlangen, was in Fällen fehlenden Verschuldens des Patentverletzers von Bedeutung ist.

Auskunftsanspruch

Daneben hat der verletzte Patentinhaber gemäß § 140b Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses. Dabei sind Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. Weiter hat der Verletzte nach einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Tatsachen. Die Auskunft muss den Verletzten in die Lage versetzen, sich zwischen den oben genannten drei Arten des Schadensersatzes zu entscheiden. Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen. Man spricht deshalb auch von der Rechnungslegung.

Vernichtungsanspruch

Darüber hinaus kann der verletzte Patentinhaber gemäß § 140a Abs. 1 PatG[37] verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Ein Vernichtungsanspruch besteht auch, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist.

Rückrufanspruch

Schließlich kann der verletzte Patentinhaber gemäß § 140a Abs. 3 PatG[37] verlangen, dass Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents ist, zurückgerufen oder endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden, es sei denn, dass die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Ein Rückrufanspruch besteht auch, wenn es sich um ein Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

Prozessuale Durchsetzung

Der Patentinhaber kann die oben erläuterten Rechte bei Verletzung seines Patents vor Gericht im Zivilprozess gegen den Verletzer durchsetzen.

Zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte kann der Patentinhaber auch einstweilige Verfügungen beantragen. Die Gerichte gewähren in Patentstreitsachen jedoch häufig nur bei technisch einfachem Sachverhalt und klaren Verletzungsformen eine einstweilige Verfügung im Beschlussweg.[38] Oft werden einstweilige Verfügung in Patentsachen deswegen zurückgewiesen, weil nach Ansicht des Gerichts der technische Sacherverhalt sich für ein Verfügungsverfahren nicht eignet. Wie in allen Fällen der einstweiligen Verfügung kann diese in Fällen besonderer Dringlichkeit ohne rechtliches Gehör für den Antragsgegner erlassen werden. In diesem Fall kann der Antragsgegner durch den Widerspruch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erreichen, in der über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist. Erweist sich der Antrag nachträglich als unbegründet, hat der Antragsteller dem Antragsgegner gem. § 945 Zivilprozessordnung [39] allen Schaden unabhängig von seinem Verschulden zu ersetzen.

Die vorsätzliche Patentverletzung gemäß § 142 Abs. 1 PatG[40] ist eine Straftat. Daher können strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen wie Haus- und Betriebsdurchsuchungen sowie Kontensperrungen im Einzelfall auf Patentverletzungen gestützt werden. Die strafrechtliche Verfolgung von Patentverletzern ist in der Praxis nur von geringer Bedeutung, da der Patentinhaber oft kein Interesse an einer Strafverfolgung des Patentverletzers hat. Insbesondere muss der Patentinhaber hierzu Vorsatz des Patentverletzers nachweisen. Es sind Tendenzen zu erkennen, gegen Importeure von patentverletzenden Billigkopien aus dem Ausland auch auf diese Weise vorzugehen.

Der Inhaber eines US-Patents kann für dessen territorialen Anwendungsbereich weiters ein Verfahren gegen den vermuteten Verletzer der Ansprüche einbringen, in dessen Verlauf sogar, wenn in den USA das so genannte willful infringement festgestellt wird, dreifache Schadenssummen eingeklagt werden können.

Die betriebswirtschaftlichen Wirkungen von Patenten

Ökonomische Modellierung der Frage der Patentierung

Bei dieser Fragestellung geht es um die Frage, ob ein Marktakteur ein Patent anmelden soll oder nicht. Dies geschieht unter Prämisse eines gegebenen, wirtschaftlich rational gestalteten Patentsystems.

Patente sind nach volkswirtschaftlichen Berechnungen in einem bestimmten Entwicklungsbereich (Technik, Software, Pflanzensorten, etc.) dann sinnvoll, wenn die Entwicklungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung der Erfindung notwendig sind) erheblich höher sind als die Plagiierungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung notwendig sind). Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil, der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann. Diese Kostenstruktur unterscheidet sich je nach Entwicklungsbereich stark:

So sind Entwicklungsprozesse in der Technik langwierig. Man muss unter Umständen viele Materialien ausprobieren und mehrere Prototypen entwickeln, bis ein optimales Verfahren gefunden wurde. Bei Medikamenten dauert es oft Jahre, bis eine gute Wirkstoffkombination gefunden wurde. Diese optimale Lösung wird aber durch Markteintritt schnell bekannt und kann so leicht kopiert werden. So ist in der Technik die Entwicklungszeit viel größer (zum Beispiel 7 Jahre) als die Zeit zum Kopieren nach Markteintritt (zum Beispiel 6 Monate).

Im Rahmen der normativen Gestaltungsfrage des Patentrechtes ist die häufig im juristischen Bereich verwendete Eigentumstheorie/naturrechtliche Argumentation aus ökonomischer Sicht unzulässig, da sich mit ihr keine rationale ökonomische Abgrenzung vornehmen lässt (im Sinne eines Trade-offs von Vorteilen und Nachteilen).

Geschäftsgeheimnis

Neben der Patentierung einer Erfindung gibt es auch die Möglichkeit, diese Erfindung geheim zu halten (Geschäftsgeheimnis). Dies ist nur möglich, wenn die Erfindung nicht in einem Produkt erkennbar ist.

Handelbare Wirtschaftsgüter

Patente sind buchhalterisch erfassbar und können einen Marktwert besitzen.

Sie dienen der Information von Marktkonkurrenten über technisches Wissen und Lizenzierungsmöglichkeiten: So wird Dritten Doppelarbeit bei der Innovation erspart, während der Patentinhaber seine Erfindung im Wege der Lizenzierung risikoarm kommerzialisieren kann. Außerdem werden Dritte mit der Schutzrechtslage über drohende Ansprüche wegen Patentverletzung informiert.

Patente sind auch Basis für Kooperationen: Patentierte Erfindungen können in einen arbeitsteiligen Innovationsprozess oder als Einlage in eine zu gründende Gesellschaft eingebracht werden.

Bei Insolvenzen von Patente haltenden Unternehmen besteht mitunter das Problem, dass die Patente an die Gläubiger verpfändet wurden, was die Weiterführung der Geschäfte durch den Insolvenzverwalter oder den Verkauf des insolventen Unternehmens erschwert oder sogar unmöglich macht.

Imageeffekt

Patente werden zu Werbezwecken verwendet. Mit Anpreisungen wie „patentiert“ oder „patent pending“ assoziieren die Verbraucher eine höhere Qualität und sind bereit höhere Produktpreise zu akzeptieren.

Patentstrategien

Innovative Unternehmen, die ihre Entwicklungen gegen Nachahmung schützen möchten, versuchen einen Patentschutz für solche Produkte und Verfahren zu erreichen, welche zu einem wirtschaftlichen, technischen oder auch nur einem Marketingvorteil führen, um sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Ein umfassender Patentbestand eines Unternehmens kann zudem dann hilfreich sein, wenn das Unternehmen von einem Patent eines Wettbewerbers Gebrauch machen möchte (Cross-Licensing), da es im Gegenzug dem Wettbewerber die Benutzung eines oder mehrerer seiner Patente anbieten kann.

Die alternative Strategie für ein Unternehmen, anstelle von Patentanmeldungen zu versuchen, Entwicklungen geheim zu halten, ist in Zeiten von steigender Mitarbeiterfluktuation riskant, da die Gefahr des Bekanntwerdens der Entwicklung außerhalb des Unternehmens groß ist. Zudem besteht die Gefahr, dass ein Wettbewerber unabhängig dieselben Entwicklungen macht und seinerseits zum Patent anmeldet. Zwar räumen eine Reihe von Ländern dem bereits nutzenden Unternehmen ein sogenanntes Vorbenutzungsrecht ein, dies ist jedoch nicht in allen Ländern der Fall, so dass bei Geheimhaltung sogar die Gefahr droht, dass der Wettbewerber die Nutzung der Entwicklung verbieten kann.

Wenn einerseits der Aufwand zur Erlangung eines Patentschutzes vermieden werden soll, gleichzeitig aber verhindert werden soll, dass ein Wettbewerber, der beispielsweise unabhängig dieselbe Entwicklung macht, ein Patent auf diese Technologie erhält, kann eine Sperrveröffentlichung getätigt werden.

Eine nicht immer scharfe Trennung von Patentarten lautet wie folgt: Vorratspatente werden für Erfindungen angemeldet, deren wirtschaftliche Verwertbarkeit zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststeht. Vorratspatente, die lediglich bestehende Patente verbessern, werden als Ausbaupatente bezeichnet. Solche Vorratspatente tragen natürlich zu einem Ausbau des eigenen Patentbestands bei (siehe oben).

Als Sperrpatente (nicht zu verwechseln mit der oben genannten Sperrveröffentlichung) werden solche Patente bezeichnet, die vom Patentinhaber nicht genutzt werden, sondern lediglich Dritten den Eintritt in ein bestimmtes Marktsegment verwehren sollen.

Weniger bekannt ist, dass im Bereich der Standards Industrieunternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, um Industrieprodukte kompatibel zu machen. Technische Verfahren, die in einem Standard beschrieben worden sind, lassen sich nicht patentieren, da sie veröffentlicht sind. Mitunter wird befürchtet, dass eine Firma ein patentiertes Verfahren in einen Standardisierungsprozess einbringen und erst hinterher verraten kann, dass sie auf den Nun-Standard Patente hält, um so durch die Standardisierung den eigenen Absatz zu steigern.

Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass bei öffentlichem Interesse eine Zwangslizenz erteilt wird, wenn der Patentinhaber zuvor die Einräumung einer Lizenz gegen eine angemessene Lizenzgebühr verweigert hat.

Patenttheorie

Positive Patenttheorien

Zur Rechtfertigung des Patentsystems sind verschiedene Ansätze in der Rechtswissenschaft entwickelt worden:

  1. Die Eigentumstheorie erkennt Erfindungen als Ausdruck der Persönlichkeit des Erfinders an, das heißt dessen individueller Fantasie und technischen Geschicks. Diese Eigentumstheorie beantwortet nicht die normative Frage der Ausgestaltung eines Patentsystems, sondern ist nur als positive Theorie zulässig.
  2. Die Belohnungstheorie möchte den Erfinder für seine Mühen und seine Offenbarung als „Lehrer der Nation“ und „Wohltäter der Allgemeinheit“ belohnen. Bei besonderer Betonung des Offenbarungserfordernisses wird die Belohnungstheorie, vor allem im angelsächsischen Rechtskreis, auch Vertragstheorie genannt: Der Erfinder mehrt im Sinne eines synallagmatischen Vertrages im Gegenzug für die Patentierung das für die Allgemeinheit verfügbare technische Wissen.
  3. Die Anspornungstheorie führt an, dass die individuelle Bereitschaft, in Innovationen zu investieren, durch die Aussicht auf eine staatliche Monopolverleihung gefördert werde. Belohnungs- und Anspornungstheorie können als zwei Seiten einer Medaille angesehen werden: Während sich die Anspornungstheorie auf den volkswirtschaftlichen Nutzen der Monopolverleihung aus der ex ante-Perspektive bezieht, legitimiert die Belohnungstheorie diese Monopolverleihung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten aus der ex post-Perspektive.
  4. Ferner wird nach der Veröffentlichungstheorie betont, dass Erfindungen erst infolge der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts nicht mehr geheim gehalten werden müssen, also zu verkehrsfähigen Rechtsgütern werden, die dann nach einer Lizenzierung effektiver von spezialisierten Marktakteuren genutzt werden können. Schließlich begünstigt die Möglichkeit einer exklusiven Lizenzierung Folgeinnovationen, indem deren Ertragserwartung stabilisiert wird. Prämisse für den volkswirtschaftlichen Nutzen des Patentsystems ist, dass die durch die eingeschränkte Nutzbarkeit von vorhandenen Erfindungen hervorgerufene Minderung der allgemeinen Wohlfahrt von der durch den verstärkten Anreiz zur künftigen Schaffung von Erfindungen hervorgerufenen Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt übertroffen werde. Oder, wie eine Enquete-Kommission des Bundestages diese Interpretation des sog. Informationsdilemmas beschreibt: Gewerblicher Rechtsschutz verringere den „social welfare loss due to underproduction“ unter Inkaufnahme eines „social welfare loss due to underutilization.“ [41]
  5. Die Umgehungstheorie behauptet, dass ein Patent als künstliche Hürde dazu anrege, neue, noch nicht patentierte Lösungen zu entwickeln. Zum Beispiel wenn der Ottomotor patentiert ist, werde nun verstärkt im Bereich des Wankelmotors geforscht. So wurde beispielsweise von James Watt das Planetengetriebe (der Verbindung Balancier - Schwungradwelle) entwickelt, zur Umgehung des Patentes auf die Kurbelwelle von James Pickard.
  6. Die Kooperationstheorie behauptet, dass, obwohl Patente Ausschließlichkeitsrechte darstellen, Patente Kooperationen zwischen konkurrierenden Marktteilnehmern verursachen und sich dabei informelle Marktregeln herausbilden. In der Folge diene eine solche Zusammenarbeit schließlich dem wirtschaftlichen Gemeinwohl.[42]

Weit verbreitet ist die Befürchtung, dass es ohne ein Patentsystem für Großunternehmen noch einfacher wäre, eine Vormachtstellung zu erlangen beziehungsweise zu behaupten. Das Patentsystem biete letztendlich die Möglichkeit, auch einem "kleinen" (einzelnen) Erfinder (mit seiner guten Idee) eine Handhabe gegen Größere zu geben.

Negative Patenttheorien

  1. Die Idee des freien Marktes besagt, dass Monopole Schaden bei Verbrauchern anrichten, weil diese stark überhöhte Preise zahlen. Diese zahlen, so Kritiker unter Berufung auf Statistiken, sehr viel mehr, als für die Entwicklung von neuen Erfindungen ausgegeben werde. Folglich sei das Patentsystem zwar ein Anreizsystem, um in Forschung und Entwicklung zu investieren, es sei aber viel effizienter, kein Patentsystem und daher viel niedrigere Preise für die relevanten Produkte zu haben und über Steuern zum Beispiel auf diese Produkte eben diese Forschung und Entwicklung direkt zu finanzieren.
  2. Behinderung von Innovation: Der Halter eines Patents hat einen geringeren Ansporn, sein patentiertes Produkt zu verbessern, da er ohnehin ein Monopol innehat. Ebenso können Konkurrenten keine Innovationen am patentierten Produkt vornehmen, da ihnen verboten ist, das Grundprodukt ebenfalls herzustellen. So hat bspw. die Patentierung von James Watts Dampfmaschine die Innovation bei den Dampfmaschinen für einige Jahrzehnte lahmgelegt. Erhebliche Verbesserungen bei Dampfmaschinen waren erst in den Jahren nach Auslaufen des Patents zu erwarten.
  3. Da immer mehr Patente pro Jahr angemeldet werden und die Laufzeiten dieser konstant bleiben, wird es für kleine oder neue Firmen ohne Patente immer schwieriger werden zu überleben. Es ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit bis die Anzahl der angemeldeten Patente so hoch steigt, dass Firmen ohne Lizenzeinnahmen ihre Ausgaben für Lizenzen nicht mehr decken können.
  4. Die Auslegung der Begriffe „Erfinderische Tätigkeit“, „Technizität“, „Gewerbliche Anwendbarkeit“ usw. durch die Patentämter und durch die zuständigen Gerichte ist nicht einheitlich. Diese rechtliche Unklarheiten können auch nicht komplett durch besondere Definitionen oder Gesetze ausgeräumt werden (Beispiel Softwarepatent). Rechtliche Unklarheiten führen im freien Markt zu wirtschaftlichen Unklarheiten, die die Investitionen aufgrund fehlender Sicherheit beschränken. Dies betrifft wieder besonders kleinere Unternehmen, die sich aufgrund fehlender finanzieller Rücklagen für lange und aufwändige rechtliche Auseinandersetzungen, für Niederlagen vor Gericht oder für Ablehnungen im Patentamt keine Sicherheiten erkaufen können.
  5. Aus der oben genannten Umgehungstheorie folgt auch, dass viele unnötig komplexere und weniger optimale Lösungen auf den Markt kommen, nur um Lizenzkosten zu sparen.
  6. Mittlerweile sind weltweit so viele Patente gültig, dass es selbst für große Unternehmen praktisch unmöglich geworden ist, sicher festzustellen, ob ein neu entwickeltes Produkt nicht doch von fremden Patenten berührt wird. Große Unternehmen mit eigener juristischer Abteilung können solche Produkte dann auf den Markt bringen, da ihre eigenen Patent-Portfolios als Gegengewicht genutzt werden können: „Greifst du mich hier nicht an, greife ich dich dort nicht an“. Für kleine Unternehmen ist das planmäßige Auftauchen eines sogenannten U-Boot-Patents meist der Untergang. Gerne wird für solche strategisch verdeckte Patente auch der Name „Tretminen-Patent“ verwendet.
  7. Zunehmend werden von den Patentämtern triviale Ideen patentiert. Absichtlich kompliziert und weitläufig verfasst, erwecken solche Patentschriften den Eindruck der Innovation, dienen aber hauptsächlich als „Sperrpatente“, um es Konkurrenten möglichst schwer zu machen, in einem Bereich überhaupt noch Fuß zu fassen. Da die Patentämter selbst an den bewilligten Patenten verdienen, ist ihnen nicht an der Ablehnung von Trivial-Patenten gelegen.
  8. Ideen werden zum Patentieren von den meist organisierten Antragstellern in immer kleinere Häppchen zerlegt. Die einzelnen Patente haben dadurch eine immer geringere Schöpfungshöhe und es fällt wegen der Streuung nicht mehr so ins Gewicht, wenn mal ein Patent abgelehnt wird. Fatale Folge für die Mitbewerber: Durch die oftmals geringe Erfindungshöhe aber breite Abdeckung werden weite Teile der normalen technischen Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
  9. Durch die Inflation der Patente steigt die Gefahr eines Patent-Missbrauchs. Inzwischen gibt es Firmen, die sich darauf spezialisiert haben, Patente aufzukaufen und Unternehmen zu verklagen, die angeblich die Rechte dieser Patente verletzen. Die Rechtsstreite sind undurchsichtig – an ihrem Ende zahlt der Verklagte oft eine Strafe in Millionenhöhe. Spektakuläres Beispiel ist die Klage des Patenteverwerters IP-Com gegen den Handy-Hersteller Nokia. IP-Com fordert 12 Milliarden Euro für Patentverletzungen. [43]
  10. Unverständliche Patente. Technische Lösungen werden durch Patente in einer Weise dokumentiert, aus der keine Rekonstruktion der technischen Lösung aus dem Patent möglich ist, eine Verletzung aber problemlos nachweisbar ist. Machbar ist dies durch: Verklausulierte Beschreibung, unvollständige Beschreibung, technische Entwicklungen, deren Hauptaufwand im Finetuning bestehen, das aber nicht dokumentiert wird (oder werden kann).

Die genannten theoretischen Ansätze schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich bei der Erklärung einzelner Aspekte des Patentsystems. Die größte Bedeutung wird wohl verbreitet der Anspornungstheorie zugemessen. Inhalte und Grenzen des Patentrechtes festzulegen ist Aufgabe des Gesetzgebers. Als struktureller Eingriff in den Markt sollte das Patentrecht ökonomisch gerechtfertigt sein. Für die normative Frage der Ausgestaltung von Patentrechten sind für die aufgeführten rechtswissenschaftlichen Wirkungshypothesen eine ökonomische Abwägung vorzunehmen.

Beispiel: Die Entscheidung sei, ob Patentrecht auf literarische Ideen [44] angewendet werden soll. Es genügt dann zum Beispiel nicht zu behaupten, dass Patente einen Ansporn für Literaten bedeute. Vielmehr muss Zielkonformität herrschen. Das heißt, der Gesetzgeber muss einen Ansporn geben wollen, um damit ein kollektives Ziel zu erreichen. Da literarische Ideen zum Beispiel nicht knapp sind, könnte ein Ansporn unnütz sein. Da im Bereich der Literatur nach Verkehrssitte nicht die Idee, sondern das Werk zählt, dürfte die Anwendung des Rechtsinstrumentes das falsche Objekt fördern. Drittens müssen negative Effekte des Eingriffes gegen mögliche positive Effekte aufgerechnet werden. Viertens können systematische Erwägungen oder zum Beispiel ethische Erwägungen eine Rolle spielen. Fünftens könnten alternative Schutzrechte und Instrumente ins Kalkül gezogen werden, zum Beispiel ein sui-generis-Recht für literarische Ideen, Literaturwettbewerbe oder Subventionen.

Streitpunkte

Wie jedes Recht muss auch das Patentrecht mittels Ausnahmen und Einschränkungen des Rechts einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen in der Gesellschaft schaffen[45]. Diese Balance betrifft nicht alleine Patentinhaber, sondern die ganze Gesellschaft, in der jeder gleichberechtigter "Kunde" des Patentsystems ist[45]. Die Annahme, dass stärkere Eigentumsrechte automatisch Investitionen in Innovationstätigkeit ankurbeln, wird von mehreren Wirtschaftsunternehmen abgelehnt[45]. Das In TRIPS Artikel 7 formulierte Kernziel des Patentsystems bedarf daher nach brazilianischer Auffassung neuer Richtlinien, um zu erreichen, dass der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen.

Literatur

  • Ingo Natusch: Intellectual Property Rights (gewerbliche Schutzrechte) im Rahmen der Unternehmensfinanzeirung. In: Mitt. 3/2010, S. 118 ff.
  • Heinrich Hubmann, Horst Götting, Hans Forkel: Gewerblicher Rechtsschutz. 7. Auflage. C.H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49124-3
  • Maximilian Haedicke: Patentrecht. 1. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2009, ISBN 978-3-452-26128-1
  • Heinrich Hubmann, Horst Götting, Hans Forkel: Gewerblicher Rechtsschutz. 7. Auflage. C.H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49124-3
  • Volker Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht. 5. Auflage. Vahlen, München 2002, ISBN 3-8006-2851-1
  • Rudolf Kraßer: Patentrecht – Ein Lehr- und Handbuch. C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-38455-2
  • Fritz Machlup: Die wirtschaftlichen Grundlagen des Patentrechts. In: GRUR Ausl. 1961, S. 373 ff., 473 ff., 524 ff. (online)
  • Christian Osterrieth: Patentrecht. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2007, ISBN 3-406-51883-4
  • William M. Landes, Richard A. Posner: The Economic Structure of Intellectual Property Law. Harvard University Press, Cambridge (Mass.) 2003, ISBN 0-674-01204-6

Geschichte

  • Peter Kurz: Weltgeschichte des Erfindungsschutzes. Erfinder und Patente im Spiegel der Zeiten. Heymanns, Köln u.a. 2000, ISBN 978-3-452-24331-7
  • Florian Mächtel: Das Patentrecht im Krieg. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150031-2
  • Hansjoerg Pohlmann: Neue Materialien zur Frühentwicklung des deutschen Erfinderschutzes im 16. Jahrhundert. In: GRUR 1960, S. 272 ff.
  • Helmut Schippel: Die Anfänge des Erfinderschutzes in Venedig. In: Uta Lindgren (Hrsg.): Europäische Technik im Mittelalter. 800 bis 1400. Tradition und Innovation. 4. Auflage. Gebr. Mann, Berlin 2001, S. 539-550, ISBN 3-7861-1748-9

Textsammlungen

  • Friedrich-Karl Beier, Andreas Heinemann (Hrsg.): Patent- und Musterrecht. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56963-0
  • Andreas Heinemann (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht. Loseblattsammlung. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-45350-2
  • Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. 2. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150108-1 (Inhaltsverzeichnis)

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Absatz zur Etymologie nach Kluge Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 24. Auflage, 2002, Lemma Patent
  2. Ausführbarkeit von Erfindungen bei www.ipwiki.de
  3. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 9 PatG Rn. 5 ff.
  4. vgl. die Ausführungen zur Veröffentlichung bei www.ipwiki.de
  5. vgl. www.ipwiki.de
  6. vgl. die Ausführungen zur Neuheitsschonfrist bei www.ipwiki.de
  7. gebrauchsmusterrecht:ausschluss_von_verfahrensanspruechen Ausschluss von Verfahrensansprüchen bei www.ipwiki.de
  8. siehe Erklärung zu 35 U.S.C. 102 bei usa-patent.de
  9. Beschluss des BGH vom 27. März 1969, X ZB 15/67, "Rote Taube", GRUR 1969,672-676
  10. Art. 52 EPÜ im Webauftritt des EPA
  11. Art. 53 EPÜ im Webauftritt des EPA
  12. Art. 54 EPÜ (EPA-Website)
  13. Art. 56 EPÜ (EPA-Website)
  14. Art. 57 EPÜ (EPA-Website)
  15. §34 PatG bei juris.de
  16. Art. 83 EPÜ (EPA-Website)
  17. Therapeutische Verfahren beo www.ipwiki.de
  18. vgl. dazu Ausführungen bei www.ipwiki.de
  19. Deutsches Patent- und Markenamt: http://www.dpma.de/patent/faq/index.html
  20. §16 PatG bei juris.de
  21. §16a PatG bei juris.de
  22. §33 PatG bei juris.de
  23. §58 PatG bei juris.de
  24. §14 PatG bei juris.de
  25. BGH, Urteil vom 29. April 1986, X ZR 28/85, GRUR 1984, 803 – Formstein
  26. a b c §9 PatG bei juris.de
  27. Benutzungs- und Verbietungsrechte bei ipwiki.de
  28. a b §139 PatG bei juris.de
  29. §15 PatG bei juris.de
  30. §23 PatG bei juris.de
  31. §11 PatG bei juris.de
  32. §13 PatG bei juris.de
  33. §24 PatG bei juris.de
  34. Art. 13 GG bei juris.de
  35. BGH, Urteil vom 2. November 2000, I ZR 246/98, GRUR 2001 – "Gemeinkostenanteil"
  36. §812 BGB bei juris.de
  37. a b §140a PatG bei juris.de
  38. Osterieth: Patentrecht 3. Auflage, S. 202 Nr. 491
  39. §945 ZPO bei juris.de
  40. §142 PatG bei juris.de
  41. Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft – Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft zum Thema Neue Medien und Urheberrecht
  42. http://jiplp.oxfordjournals.org/cgi/content/abstract/jpp216v1
  43. Finanzhaie zerfressen das Patentrecht (spiegel.de)
  44. Anu R. Sawkar "Are Storylines Patentable? Testing the Boundaries of Patentable Subject Matter" Fordham law review 76/6
  45. a b c WIPO STANDING COMMITTEE ON THE LAW OF PATENTS: Proposal from Brazil in respect of exceptions and limitations to patent rights. (wipo.int [PDF; abgerufen am 4. Februar 2010]).

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