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Hundesteuer

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In Tokyo wird das Zahlen der jährlichen Hundesteuer (犬税) mit Aufklebern auf der Haustür des Hundehalters angezeigt. Das Zeichen „犬“ bedeutet in Chinesisch und in Japanisch „Hund“ (Tokyo, 2002)

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird.

Deutschland

Allgemein

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist.

Die Hundesteuer wurde in Deutschland erstmals für Preußen um das Jahr 1810 als so genannte Luxussteuer eingeführt: Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Tiere zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen. Im damals noch dänischen Herzogtum Holstein wurde bereits am 20. März 1807 die Hundesteuer durch den König Christian VII. eingeführt, um den Kommunen die Möglichkeit zu geben, ihre Armenkassen aufzubessern.

Das Recht zur Erhebung einer Hundesteuer haben die Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Städten und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich. Oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen (sogenannte Kampfhunde oder „Listenhunde“) einen stark erhöhten Steuersatz fest, was vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig erachtet wurde.

Neben dem Einnahmezweck (das Aufkommen der Hundesteuer betrug im Jahr 2002 196 Mio. €[1]) verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.

Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecke gehalten werden (z. B. zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel), darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung, Hunde in oder aus Tierheimen sowie für private Hundezüchter vor.

Erhöhte Steuer für als gefährlich geltende Hunderassen

Die Obergrenze für die Hundesteuer, insbesondere für die von Kritikern als „Strafsteuer“ bezeichnete erhöhte Steuer auf „Listenhunde“, ist umstritten.

Die Auflistung von Hunderassen für eine Veranlagung zu einer erhöhten Hundesteuer liegt weitgehend im Gestaltungsspielraum des örtlichen Satzungs- bzw. Landesgesetzgebers. Einzelne Klagen dagegen führten aber auch schon zu Urteilen gegen die sachlich nicht begründete Aufnahme in eine Liste angeblich gefährlicher Hunderassen.

Das Verwaltungsgericht Göttingen vertrat in einem Urteil vom 12. Juli 2004[2] die Auffassung, auch unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zustehenden, grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums fehle es an hinreichend sachbezogenen Gründen dafür, Gebrauchshunde der Rasse Dobermann unter dem Aspekt der Schadensauffälligkeit als Kampfhunde einzustufen, aber Hunde anderer anerkannter Gebrauchshunderassen - insbesondere den Deutschen Schäferhund -, die nach Größe, Beißkraft und Schadensauffälligkeit ein gleiches Gefahrenpotential aufweisen, demgegenüber von der erhöhten Hundesteuer freizustellen. Für das diesbezüglich vom Satzungsgeber verfolgte Regelungskonzept seien hinreichend sachbezogene, die ungleichen Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigende Gründe nicht zu erkennen.

Österreich

Allgemein

Das Halten von Hunden unterliegt in Österreich der Steuerpflicht und wird in Form der nicht zweckgebundenen Hundeabgabe eingehoben. Zu diesem Zweck sind Hunde ab einem Lebensalter von drei Monaten der zuständigen Behörde zu melden, welche das jeweilige Gemeindeamt oder Magistrat ist. Die Anmeldung kann für viele Gemeinden bereits online durchgeführt werden[3]. Sobald der vorgeschriebene Betrag entrichtet wurde, erhält der Hundehalter dafür die Hundemarke. Die Hundemarke ist auch sichtbar am Hund anzubringen, wenn dieser das Haus verlässt.

Die Höhe der Hundeabgabe variiert in den Bundesländern und Gemeinden. So schreibt die Stadtkasse Wien jährlich EUR 43,60 für den ersten und EUR 65,40[4] für jeden weiteren Hund vor, hingegen schreibt der Tiroler Landtag den Gemeinden eine maximale Höchstabgabe von EUR 45,00[5] je Hund pro Jahr vor. Auch die Befreiung von der Abgabe ist länder(gemeinde)spezifisch unterschiedlich geregelt. Die großzügiste Regelung sieht der steiermärkische Landtag vor (siehe §§ 2, 4[6]). Verstöße gegen das Hundehaltungsgesetz ziehen eine Verwaltungsstrafe nach sich, welche beispielsweise in Oberösterreich eine Geldstrafe von bis zu EUR 7.000[7] ausmachen kann.

Eine Besonderheit bietet die Stadt Wien an. Der Hundehalter kann eine freiwillige Hundeführscheinprüfung[8] ablegen. Wird diese vom Hundehalter und dem Hund erfolgreich absolviert, fällt im Folgejahr für den geprüften Hund einmalig keine Hundeabgabe an.

hunde=HAUSTIER

Einzelnachweise

  1. Finanzielle Leistungen der Länder an ihre Gemeinden, Statistisches Bundesamt, Tabelle 1, S. 651
  2. Urteil vom 12. Juli 2004
  3. www.help.gv.at Online Antragsformular
  4. Hundeabgabe Wien
  5. Gesetzestext des Tiroler Landtages zur Hundeabgabe
  6. Gesetzestext des Steiermärkischen Landtages zur Hundeabgabe
  7. Gesetzestext des Oberösterreichischen Landtages zur Hundeabgabe
  8. Hundeführschein der Stadt Wien