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Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

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Basisdaten
Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Abkürzung: 1. BImSchV
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-1-3 (alt: 2129-8-1-2)
Ursprüngliche Fassung vom: 14. Juli 1988
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1988
Neubekanntmachung vom: 14. März. 1997 (BGBl. I S. 490)
Letzte Neufassung vom: 26. Januar 2010
(BGBl. I S. 38)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
22. März 2010
(§ 28)
Letzte Änderung durch: Art. 4 der VO vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
20. August 2003
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung) ist als erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden. Als Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen beschäftigt sie sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind namentlich die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.

Novellierung

Die am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossene novellierte Verordnung sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Feststoffheizungen vor. Insbesondere werden

  • Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;
  • Grenzwerte bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen für Feinstaub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;
  • Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahre wird festgelegt;
  • Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmalig geregelt;
  • für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.

Am 3. Dezember 2009 hat der Deutsche Bundestag die Novelle endgültig beschlossen, nachdem vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt wurden. Nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist tritt die Verordnung in Kraft (also zum 22. März 2010).