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Arbeitnehmerüberlassung

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Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Personalleasing, Zeitarbeit) wird ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher, Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Arbeitnehmerüberlassung war bis 1971 verboten.

Allgemeine Grundlagen

Dreiecksverhältnis

Dreiecksverhältnis: rechtliche Beziehung in Deutschland

Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Verleiher/Arbeitgeber und Entleiher/Kundenunternehmen. In Deutschland enthält das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hierfür besondere Regeln.

Arbeitnehmer

Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Diesem gegenüber gelten die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Seine Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer jedoch im Gegensatz zu einem „normalen“ Arbeitnehmer nicht für den Verleiher, sondern er wird von diesem einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen. Das Weisungsrecht wird dabei dem Entleiher übertragen und dieser trägt die Mitverantwortung für den Arbeitsschutz. Weisungs- und pflichtwidriges Verhalten darf aber nur der Arbeitgeber, also der Verleiher ahnden.

Die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Entleiher, bei dem er tätig ist, unterscheidet den Leiharbeitnehmer von dem Arbeitnehmer eines Subunternehmers, der ebenfalls im Bereich eines anderen Unternehmens arbeitet, der aber nicht an die Weisungen des Generalunternehmers gebunden ist.

Verleiher

Der Vertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher ist ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten, wie üblich in jedem Arbeitsverhältnis. Der Unterschied besteht darin, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer einem Dritten zu überlassen (entgegen § 613 Satz 2 BGB).

Bei der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung wird in der Regel zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart, der nicht identisch mit dem Lohn des Arbeitnehmers ist.

In seinem Artikel "Hartz and more - Zum Abbau der Arbeitslosigkeit durch Zeitarbeit" erklärte Wolfgang Ochel im IFO Schnelldienst (1/2003 – 56. Jahrgang, Seite 3 Abb. 1) wie Verleiher den Verleihstundensatz eines Leiharbeitnehmers in Deutschland kalkulieren :

Stundensatzkalkulation
Summen
+ Entleihgebühr
13,00 EUR
- Bruttostundenlohn des Leiharbeitnehmers
6,50 EUR
- Sozialversicherungs-Anteil Verleiher
1,34 EUR
- Sonstige Nebenkosten
1,63 EUR
= Ertrag des Verleihers
3,53 EUR


Dieses Kalkulationsschema des IFO-Instituts zeigt, dass der Kalkulationsfaktor auf den Bruttostundenlohn des Verleihers etwa 2,0 beträgt. Multipliziert man den Bruttostundenlohn mit diesem Kalkulationsfaktor erhält man die Entleihgebühr für den Entleihbetrieb. Der Ertrag verringert sich für den Verleiher, wenn Arbeitsschutzkleidung erforderlich ist (z. B. Sicherheitsschuhe, Blaumann, Schutzbrille, etc.) oder wenn die Verleihzeit des Leiharbeitnehmers nicht bei 100% liegt (z. B. durch gesetzlichen Urlaub, bezahlte Feiertage, Krankheit, auftragsfreie Zeiten etc.). In der Praxis werden Leiharbeitnehmer, je nach Bundesland und Einsatzbereich, zu ca. 80 % verliehen (10% Urlaub, 5% Feiertage, 5% Krankheit).

Bei Ingenieur-Tätigkeiten ist auch das dreifache des Bruttolohns vom Leiharbeitnehmer üblich. Jungingenieure erwirtschaften durchaus 10.000€/Monat Umsatz für den Entleiher.

Der Verleiher übernimmt (in der Regel) keinerlei Gewährleistung für die Qualität der geleisteten Arbeit und keine Haftung für eventuellen Arbeitsausfall und mangelnde Arbeitsleistung. Die Haftung des Verleihers gegenüber dem Entleiher beschränkt sich vielmehr unter dem Gesichtspunkt eines Auswahlverschuldens darauf, dass der Leiharbeitnehmer der angeforderten Qualifikation entspricht. Für das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz bleibt der Verleiher auch bei einer anderweitigen Regelung im Innenverhältnis zum Entleiher mitverantwortlich.

Entleiher

Der Entleiher nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da vertragliche Bindungen ganz fehlen. Ist der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher jedoch unwirksam, führt dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher durch gesetzliche Fiktion zustande kommt (§ 10 AÜG). Eine Haftung des Entleiher besteht für evtl. vom Verleiher nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der SV-Träger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) im Rahmen der „Subsidiärhaftung“.

Motive für den Einsatz von Zeitarbeit

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können durch eine Tätigkeit in der Zeitarbeit ihre Arbeitslosigkeit beenden und Berufserfahrung gewinnen. Wegen überwiegend geringeren Löhnen ist dies jedoch meist die zweite Wahl. Im Bereich der höher qualifizierten Zeitarbeit ist ein Motiv für die Zeitarbeit, mehrere verschiedene Unternehmen kennenzulernen, ohne dazwischen kündigen zu müssen, um sich eine umfassende Berufserfahrung anzueignen.

Verleiher

Es gibt Verleiher, die gewerblich, also mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, tätig sind, daneben aber auch nicht gewerbliche Unternehmen, etwa Tochterunternehmen, die Arbeitnehmer ausschließlich an Konzernunternehmen überlassen oder gestellen sollen, ohne dabei Gewinne zu erzielen. Nur die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubnispflichtig (§ 1 AÜG).

Entleiher

Der Entleiher profitiert von der Zeitarbeit insbesondere bei Nachfragespitzen, da hier keine regulären Arbeitskräfte gesucht und eingestellt werden müssen. Bei Nachlassen der Nachfrage können Entlassungen des eigenen Personals verhindert werden. Weiterhin spart der Entleiher Kosten für das Bewerbungsverfahren inklusive der Werbung, und in der Personalabteilung. Da der Verleiher bei Ausfall des Leiharbeiters z.B. durch Krankheit entweder nicht bezahlt wird bzw. Ersatz stellen muss, ergeben sich auch hier Einsparungen für den Entleiher. Er ist außerdem nicht verpflichtet, den eigenen Tarif zu zahlen, sondern nur den mit dem Verleiher vereinbarten Preis und braucht keine Kündigungsfristen einzuhalten oder Abfindungen zu zahlen.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für die Tätigkeit des Verleihers ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), in Österreich das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern unterliegt in Deutschland besonderen Vorschriften (z. B. AÜG) und ist erlaubnispflichtig § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Eine Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde Bundesagentur für Arbeit) zunächst nur befristet erteilt. In regelmäßigen Abständen (meist halbjährlich) kontrolliert die Behörde den Verleiher auf Einhaltung der Vorschriften und kann bei mehreren Verstößen die Erlaubnis widerrufen. Dies kann für den Entleiher zur Folge haben, dass die überlassenen Arbeitnehmer in seinen Personalstamm übergehen § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Erst nach dreimaliger Verlängerung wird die Erlaubnis auf unbefristete Zeit erteilt, kann jedoch beim Erfüllen von sog. Versagungstatbeständen (z.B. Arbeitsrecht) oder der "persönlichen Unzuverlässigkeit" des Verleihers oder seine Handlungsbeauftragten wieder entzogen werden. Auch in diesem Falle tritt die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein; entliehene Arbeitnehmer gehen also in den Personalstamm des Entleihers über.

Kritik

Gesellschaftliche Probleme

Von gewerkschaftlicher Seite wird argumentiert, dass weniger Zeitarbeitsplätze geschaffen als reguläre Arbeitsplätze ersetzt werden, da Unternehmer Arbeitskräfte rationeller einsetzen können. Diese These ist umstritten. Einige Ökonomen vermuten, dass zahlreiche zusätzliche Arbeitsplätze entstehen, weil Unternehmen ein geringeres Risiko eingehen und daher schneller einstellen. Dadurch würden in Situationen Leute eingestellt, in denen man ansonsten mit Überstunden oder Preissteigerung auf die gestiegene Nachfrage reagiert hätte. Unstrittig sei dagegen, dass durch Zeitarbeit das allgemeine Lohnniveau abgesenkt wird.

Soziale Probleme

Viele Arbeitnehmer leiden unter ihrer Rolle als Fremdmitarbeiter, da sie nur unzureichend in die soziale Struktur des entleihenden Unternehmens integriert werden. Ursachen dafür sind u.a. die zeitliche Befristung und das Konkurrenzverhalten regulärer Mitarbeiter. Die wechselnden Einsatzorte schränken die Möglichkeit sozialer Beziehungen ein.

Die Wirtschaftskrise verschärft die Unterschiede zwischen Mitarbeitern in prekären Arbeitsverhältnissen und den fest Angestellten. [1]

Probleme im Unternehmen des Verleihers

Aufgrund der begrenzten Arbeitsdauer identifizieren sich Leiharbeitnehmer nur bedingt mit dem Unternehmen, zudem müssen sie erst für den Einsatz geschult werden und besitzen nicht die gleiche Routine wie reguläre Arbeitskräfte.

Zeitarbeit in Deutschland

Aktuelle Situation

Mittlerweile sind Leiharbeitnehmer in allen Branchen und mit allen Qualifikationen vertreten, im kaufmännischen als auch im gewerblichen Bereich. Ausgenommen sind Betriebe des Baugewerbes im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung (so genanntes Bauhauptgewerbe)[2], in welche laut AÜG nicht überlassen werden darf (§ 1b AÜG). Diese Begrenzung gilt nur für Arbeiter. Kaufmännische Mitarbeiter können also sehr wohl auch in Betriebe des Bauhauptgewerbes überlassen werden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund geht davon aus, dass von den 556.202 (in 2006) beschäftigten Leiharbeitnehmer etwa 69.000 zusätzlich Arbeitslosengeld II bezogen. Bei 94 Prozent der Empfänger dieser staatlichen Unterstützung handelt es sich um Vollzeitbeschäftigte.[3]

Der deutsche Zeitarbeitsmarkt ist stark fragmentiert. Es gibt mehr als 10.000 Zeitarbeitsfirmen in Deutschland, welche etwa zwei Prozent der arbeitenden Bevölkerung beschäftigen (Stand: Mai 2008). In den Niederlanden sind es laut dem Weltverband der Zeitarbeitsbranche CIETT ca. 2,5 Prozent, in England ca. fünf Prozent, in Frankreich ca. 2,1 Prozent.

In Deutschland betrug der Inlandsumsatz der fünf größten Personaldienstleister 2006 über 3,2 Milliarden Euro [4]. Die Branchenriesen in dem Bereich – Randstad, persona service, Adecco und Manpower – teilen sich rund 30% des Marktes.

Seit dem 1. August 2008 gibt es in Deutschland den Ausbildungsberuf Personaldienstleistungskaufmann/-frau.

Nach Angaben vom Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen seien seit Jahresende 2009 100.000 neue Stellen im Zeitarbeitsbereich entstanden. Damit gebe es in der Bundesrupublik rund 750.000 Zeitarbeiter.[5]

Entwicklung der Rahmenbedingungen

Der Begriff Zeitarbeit stammt aus den Anfängen der Branche in Deutschland. Bei Einführung des AÜG war die „maximale Überlassungsdauer von Leiharbeitnehmern“ auf drei Monate befristet. Diese wurde später verlängert bzw. ganz aufgehoben. Überlassene Leiharbeitnehmer können somit – theoretisch – unbegrenzt lange von dem selben Verleiher an den selben Entleiher überlassen werden.

7. August 1972: Erstmalige Regelung der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland durch Erlass des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
1. Januar 1982: Verbot der Überlassung in die Bauwirtschaft
1. Mai 1985: Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 3 auf 6 Monate
1. Januar 1994: Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 6 auf 9 Monate
1. April 1997: Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 9 auf 12 Monate und Zulassung der Synchronisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag
1. Januar 2002: Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 12 auf 24 Monate
23. Dezember 2002: Das „Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz I) schreibt bis Mitte 2003 den flächendeckenden Aufbau von Personal-Service-Agenturen (PSA) und zahlreiche Neuordnungen des AÜG vor. Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 19 AÜG wurden die Änderungen im Bereich der Zeitarbeit aber zum größten Teil erst zum 1. Januar 2004 wirksam.
1. Januar 2003: Lockerung des Überlassungsverbotes im Bauhauptgewerbe. Voraussetzung sind allgemein gültige Tarifverträge.
23. Februar 2003: Tarifabschluss zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen (INZ) und Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP). Damit wurde der erste Flächentarifvertrag im Bereich der Zeitarbeitsunternehmen geschlossen. Die Zeitarbeitsbranche kannte bisher nur vereinzelt Haustarifverträge, etwa den im Jahr 2000 zwischen Randstad und den Gewerkschaften DAG und ÖTV vereinbarten. Durch den Abschluss dieses Tarifvertrags wurde das Prinzip „Equal Pay – Equal Treatment“ (also gleiche Bezahlung und Behandlung wie im Entleihbetrieb) verhindert, welches ansonsten ab dem 1. Januar 2004 gegolten hätte. Bis zu vorgenanntem Zeitpunkt waren die Löhne und Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern nicht tariflich festgelegt.
6. Mai 2003: Tarifabschluss zwischen der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e. V. (MVZ) und der Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP)
29. Mai 2003: iGZ–Tarifkommission und Tarifgemeinschaft Zeitarbeit beim DGB unterzeichnen einen Entgelt-/, Entgeltrahmen-/, Mantel- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag.
22. Juli 2003: BZA und DGB schließen einen Manteltarifvertrag.
1. Januar 2004: Wegfall der Begrenzung der Überlassungshöchstdauer; das Synchronisationsverbot und die Wiedereinstellungssperre sind gänzlich aufgehoben. Gleichbehandlungspflicht der Leiharbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Betrieb des Entleihers („Equal Pay / Equal Treatment – Prinzip“). Lediglich durch die Anwendung eines Tarifvertrages kann von diesem Prinzip abgewichen werden.

Nach dem Wegfall des Synchronisationsverbots (auch: Synchronisierungsverbot) ist nun die Einstellung eines Arbeitnehmers für nur eine einzelne Überlassung an einen Entleiher erlaubt. Danach kann der Arbeitnehmer entlassen werden. Durch Aufhebung der Wiedereinstellungssperre kann derselbe Arbeitnehmer später wieder eingestellt werden.

Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten

Die Anzahl der beschäftigten Leiharbeitnehmer steigt seit Jahren an. Die folgende Aufstellung gibt jeweils die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Zahlen zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember wieder.[6]

Jahr 30. Juni 31. Dezember
1996 177.935 -
1997 212.664 -
1998 252.895 232.242
1999 286.394 286.362
2000 339.022 337.845
2001 357.264 302.907
2002 326.295 308.534
2003 327.331 327.789
2004 399.789 389.090
2005 453.389 464.539
2006 598.284 631.076
2007 731.152 -

Ein bedeutender Teil der Leiharbeit ist im gewerblichen Bereich angesiedelt. Die Hilfsarbeiter stellten im Juni 2007 mit 250.653 Beschäftigten die größte Gruppe dar. Die Dienstleistungsberufe folgten mit 110.921 Beschäftigten an zweiter Stelle. Männer sind bei Leiharbeitsverhältnissen deutlich in der Überzahl: Im Juni 2007 waren 542.151 Männer beschäftigt und 189.001 Frauen.

Tarifverträge

Verleiher dürfen Leiharbeitnehmer einem Entleiher zeitlich unbegrenzt überlassen. Früher geltende Beschränkungen sind seit dem 1. Januar 2004 weggefallen. Der Verleiher ist nach § 9 Nr. 2 AÜG grundsätzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, wie sie im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gelten (so genanntes Equal Treatment/Equal Payment). Dies bezieht sich auch auf Sondervergütungen, Jahreszahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) sowie Zuschläge für Schicht- und Mehrarbeit. Zur Durchsetzung seiner Rechte kann der Leiharbeitnehmer von dem Entleiher Auskunft über die bei ihm geltenden Arbeitsbedingungen der vergleichbaren Arbeitnehmer verlangen.

Der Grundsatz des Equal Treatment kann aber durch einen Tarifvertrag abbedungen werden, wovon in Deutschland in der gesamten Zeitarbeitsbranche Gebrauch gemacht worden ist. Die schlechtere Behandlung und Vergütung der Leiharbeitnehmer ist somit zum Regelfall geworden. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

In Deutschland gibt es drei Flächentarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen den folgenden Tarifvertragsparteien geschlossen wurden:

Daneben gibt es so genannte Haustarifverträge zwischen einzelnen Zeitarbeitsunternehmen und der CGZP, die nur für das jeweilige Unternehmen gelten und die durchgehend noch schlechtere Arbeits- und Entlohnungsbedingungen enthalten als die Flächentarifverträge. Bisher wurde noch kein Tarifvertrag der Branche für allgemeinverbindlich erklärt.

Wegen der aus den Tarifverträgen resultierenden ungleichen Behandlung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft der Entleiher stehen diese Tarifverträge in der Kritik.

Daneben werden sowohl die Tariffähigkeit als auch die Tarifzuständigkeit der CGZP in Frage gestellt. Der CGZP fehle es an der erforderlichen Mächtigkeit und der Gegnerunabhängigkeit, sie habe darüber hinaus weder eine organisatorische Leistungsfähigkeit in der Fläche, noch eine demokratisch verfasste Struktur bzw. eine auf eine Mitgliedschaft gestützte Legitimationsbasis[7]. Die Tariffähigkeit wird auch wegen der Tarifpraxis der CGZP angezweifelt, da sie die tarifliche Normsetzungsbefugnis zielgerichtet missbrauche. Sie schließe Haustarifverträge, die alle der Verschlechterung tarifdispositiven Arbeitnehmerschutzrechts im Interesse der Arbeitgeber dienten und ausschließlich die Optimierung der Arbeitsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Kostensenkung zum Ziel hätten[8].

Es gibt aber auch Stimmen, welche die Tariffähigkeit als gegeben ansehen[9].

Das Arbeitsgericht Berlin hat der CGZP die Tariffähigkeit in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen [10]. Auch andere Gerichte haben erhebliche Zweifel an der Tariffäghigkeit geäußert[11]. Bemerkenswert ist, dass auffällig viele Rechtsstreite vor den Arbeitsgerichten, bei denen Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Tarifverträge der CGZP mit der AMP anzweifeln, mit einem Vergleich enden. Offenbar versuchen die Arbeitgeber, eine Entscheidung zur Frage der Tariffähigkeit auf diese Weise zu vermeiden[12]. Berichtet wird auch davon, dass Arbeitgeber Werbung für die CGZP betreiben, was von dieser jedoch abgestritten wird[13].

siehe auch Kollektivverträge in Österreich, Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz

Zeitarbeit in der Praxis

Arbeitszeit

Die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) [14] sehen eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden vor. Durch eine Zusatzvereinbarung, z. B. im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, kann davon abgewichen werden. Durch Abzug gesetzlicher Feiertage wird für jeden Monat eine „individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit“ gebildet:

  • bei 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Stunden
  • bei 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Stunden
  • bei 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Stunden
  • bei 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden

Dies entspricht einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von 151,67 Stunden (35 Std/Woche * 52 / 12).

Für den Leiharbeitnehmer maßgeblich ist jedoch die Arbeitszeitregelung im Betrieb des Entleihers. Wird dort z. B. 40 Stunden pro Woche gearbeitet, so hat der Leiharbeitnehmer auch 40 Stunden zu arbeiten, er erhält für die betreffende Woche aber nur 35 Arbeitsstunden ausbezahlt. Alle Stunden, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden hinaus gearbeitet werden, fließen als Guthaben auf ein Arbeitszeitkonto. Überstunden, die über die angenommenen 40 Arbeitsstunden pro Woche hinausgehen und zu deren Ableistung der Leiharbeitnehmer vertraglich verpflichtet sein kann, werden ebenfalls dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben, jedoch werden dafür die Zuschläge in dem Monat ausgezahlt, in dem diese anfallen. Feiertage werden mit den Stunden angesetzt, d.h. bezahlt, die der Verleiher im Durchschnitt laut Vertrag gearbeitet hätte. Gleiches gilt für die Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit.

Arbeitszeitkonto

Für die Verleiher ist das Arbeitszeitkonto ein wichtiges Element, um Leiharbeitnehmer entsprechend dem anfallenden Arbeitspensum im Entleihbetrieb nach Bedarf einsetzen zu können. Da ein Abbau des Arbeitszeitkontos vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden muss, Mehrarbeit dagegen vom Arbeitgeber angeordnet werden kann, besteht der hauptsächliche Nutzen des Arbeitszeitkontos für den Betrieb. Dadurch können über Monate Zeitkonten bis zum Maximum aufgebaut werden, wobei jeweils nur der Überstundenzuschlag im jeweiligen Monat ausgezahlt wird. Den restlichen Vorteil für die geleisteten Stunden erhält der Arbeitnehmer erst zum Zeitpunkt des späteren Freizeitausgleiches bzw. wenn die Stunden zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.

Das Arbeitszeitkonto darf nach den iGZ-Tarifen bis zu 150 Plusstunden und maximal 21 Minusstunden umfassen, bei den BZA-Tarifen sind sogar 200 Plusstunden zulässig. Nur die über 150 Plusstunden hinausgehenden Stunden müssen gegen Insolvenz abgesichert werden. Die Anzahl der möglichen Minusstunden ist hier nicht begrenzt. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall sogar bis zu 230 Plusstunden umfassen.

Plus- und Minusstunden

Mehrarbeitsstunden über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus werden als Plusstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Minusstunden werden vom Arbeitszeitkonto abgezogen, wenn der Arbeitnehmer weniger als die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat gearbeitet hat.

Für Tage, an denen kein Einsatz bei einem Entleiher erfolgt, wird der regelmäßige tägliche Arbeitslohn gezahlt (z.B. für 7 Stunden bei 35h/Woche), ohne dass dafür Minusstunden auf das Zeitkonto übertragen werden. Grundlage dafür ist § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung welches den § 615 Satz 1 BGB für Leiharbeitsverhältnisse bestätigt. Die verbreitete Praxis, für Tage des Nichteinsatzes Stunden vom Arbeitszeitkonto des Leiharbeitsnehmers abzuziehen ist illegal, da das Recht auf Vergütung nicht durch Arbeits- oder Tarifverträge eingeschränkt werden darf.

Für Tage des Freizeitausgleiches während des Einsatzes bei einem Entleiher werden ebenfalls Minusstunden in das Arbeitszeitkonto eingestellt.

Ausgleich des Arbeitszeitkontos

Lt. Tarifvertrag der IGZ kann der Arbeitgeber pro Monat zwei Arbeitstage Freizeitausgleich zu einem von ihm gewünschten Termin anordnen, wenn dafür genügend Plusstunden vorhanden sind. Der Leiharbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf zwei frei verfügbare Arbeitstage Freizeitausgleich, muss diese jedoch zuvor beim Arbeitgeber beantragen und genehmigen lassen. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann dieser den beantragten Freizeitausgleich ablehnen. Wird der Leiharbeitnehmer für beantragte Zeiten des Freizeitausgleichs arbeitsunfähig, werden die beantragten Stunden trotzdem vom Arbeitszeitkonto abgezogen.

Beim Ausscheiden des Leiharbeitnehmers wird ein positives Arbeitszeitguthaben ausbezahlt, ein negatives Arbeitszeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet. Der Leiharbeitnehmer kann dabei ein negatives Zeitguthaben auch durch Nacharbeit ausgleichen.

Arbeitsvertraglich kann geregelt werden, dass jeden Monat eine bestimmte Zeit an Mehrarbeitsstunden ausbezahlt wird, statt dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben zu werden. Dafür sind jedoch vom Leiharbeitnehmer höhere Lohnsteuerabgaben zu entrichten.

Ein Verstoß gegen die Lohnfortzahlungspflicht (Urlaub, Krankheit, Feiertage) stellt einen sog. Versagungstatbestand dar (siehe gesetzliche Grundlagen) und kann nach einer Anzeige beim Landesarbeitsamt ggf. zum Entzug der Erlaubnis führen.

Kündigungsfristen

Die Tarifverträge sehen relativ kurze Kündigungsfristen vor.

BZA Tarifvertrag: Während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses kann die Kündigungsfrist arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer auf einen Tag verkürzt werden. Danach kann das Arbeitsverhältnis in den ersten drei Monaten der Probezeit mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Erst nach Ablauf der drei Monate gilt während der restlichen Probezeit von insgesamt sechs Monaten die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 III BGB von zwei Wochen. Zu beachten ist, dass die kurzen Kündigungsfristen auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten.

IGZ Tarifvertrag: In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist eine Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses zwei Wochen. Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits. Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse.

Entlohnung

Die Entlohnung richtet sich nach der Entgeltgruppe gemäß der Qualifikation des Arbeitnehmers, da Zeitarbeitsunternehmen tariflich gebunden sind. Eine Eingruppierung bei der Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter auch tatsächlich die Qualifikation hat. Eine spätere "Herunterstufung" ist nur möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mitarbeiter nachweislich nicht die der Qualifikation entsprechende Leistung zu erbringen in der Lage ist. Wird der Mitarbeiter in einem späteren Folgeeinsatz in eine höheren Qualifikationsstufe eingeplant, so kann einsatzbezogen, d. h. durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, befristet auf die Dauer des Einsatzes eine Höherstufung vorgenommen werden.

Um qualifizierte Bewerber zu finden, bieten viele Firmen zudem eine Kostenerstattung für Fahrt- und Übernachtungskosten sowie den Verpflegungsmehraufwand in Form einer Auslöse an.

Die Tarifverträge BZA-DGB-Tarifgemeinschaft erlauben dazu eine Nettolohnoptimierung in Form einer Barlohnumwandlung: Bis zu 25% des Tariflohns darf mit Fahrgeld und Verpflegungsmehraufwand verrechnet werden. Beispiel: Tariflohn 7,38 Euro pro Stunde, außertarifliche Zulage einsatzbezogen 0,62 Euro, Stundenlohn deshalb 8,00 Euro pro Stunde, Kürzung um 25% (für Fahrgeld, Verpflegungsmehraufwand) auf 6,00 Euro pro Stunde. Bei einem Einsatz bei einem Kunden erhält der Leiharbeitnehmer 8,00 Euro pro Stunde, davon 2 Euro als Fahrgeld und Verpflegungsmehraufwand, ggf. steuer- und sozialversicherungsfrei. Nach dem Einsatzende erhält der Leiharbeitnehmer jedoch nur den Tariflohn in Höhe von 7,38 Euro. Zu beachten ist, dass der Verpflegungsmehraufwand nur in den ersten 3 Monaten (außertariflich/gesetzlich geregelt) jedes Einsatzes sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann und danach der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Die Barlohnumwandlung ist nicht in jedem Tarifvertrag enthalten.

Weiterbeschäftigung beim Entleiher

Der Verleiher tritt gleichzeitig als Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittler auf. Wenn der Leiharbeitnehmer vom Entleiher fest angestellt werden soll, wird er von dem Verleiher vermittelt. Dafür verlangt der Verleiher als Vermittlungsgebühr in der Regel 20 bis 30% des künftigen Bruttojahresgehaltes vom neuen Arbeitgeber. Nach dem Wechsel des Arbeitgebers beginnt meist eine Probezeit für den Arbeitnehmer.

Arbeitskräfteüberlassung in Österreich

Die Überlassung von Arbeitskräften an Dritte regelt das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) von 1988. Das Entgelt, welches die Arbeitskraft während der Überlassung an den Beschäftiger bezieht, hat sich an den kollektivvertraglichen Bestimmungen der Beschäftigerbranche zu richten. Gleiches gilt für Arbeitszeiten (Dienstnehmer darf zum Stammpersonal nicht "schlechtergestellt" werden).

Österreichische Begriffsbestimmungen (lt. AÜG):

§ 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte einer Überlassers zur Arbeitsleistung für Betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Eine Überlassung an streikende Betriebe ist gesetzlich verboten (§ 9 AÜG).

Zahlen zur Arbeitskräfteüberlassung in Österreich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erhebt jährliche statistische Daten zur Arbeitskräfteüberlassung.

Zum Stichtag 29. Juli 2005 gab es insgesamt 46.679 überlassene Arbeitskräfte bei 12.300 Beschäftigern. Von diesen 46.679 Arbeitnehmern waren 9.670 (20,7%) bis zu einem Monat und 12.385 (26,5%) über 12 Monate laufend überlassen. 50,5% der Dienstnehmer waren bis zu 6 Monaten, 40,4% über 6 Monate überlassen.

Arbeitskräfteüberlassung in der Schweiz

In der Schweiz ist das Überlassen von Arbeitskräften im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt. Anstelle von Zeitarbeit und Leiharbeitnehmer werden die Begriffe Temporärarbeit und Temporärmitarbeiter verwendet. Temporärarbeiter werden zu den gleichen Löhnen wie die festangestellten Mitarbeiter beschäftigt. Wenn eine Branche über einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) verfügt, kommen die darin enthaltenen Löhne zur Anwendung. Liegt kein GAV vor, müssen die Orts- und branchenüblichen Löhne entrichtet werden.

Im Allgemeinen hat die Zeitarbeit in der Schweiz einen besseren Ruf als in den Nachbarländern. Dies durfte vor allem durch den fehlenden "Generalverdacht" begründet sein: In der Schweiz existiert kein gesetzlicher Kündigungsschutz und wesentlich weniger Restriktionen für befristete Arbeitsverträge; die Leiharbeit steht also nicht in dem Verdacht, solche Regelungen umgehen zu wollen.

Verleiher, die gegen Gesetze verstoßen, müssen mit hohen Geldbußen und/oder mit dem Entzug ihrer Lizenz rechnen.

Arbeitskräfteüberlassung in den Niederlanden

In den Niederlanden gibt es beispielsweise "Werkland", eine Zeitarbeitsfirma für besonders schwer zu Vermittelnde. Sie zahlt den Mindestlohn und erhält von der Stadt Geld - anstelle von Sozialhilfe, die direkt an Betroffene ginge.[15]

Verweise

Siehe auch

Literatur

  • Sonja Elghahwagi: Arbeitnehmerüberlassung. Grundlagen, Entwicklung, Ziele. Vdm Verlag Dr. Müller; 2006. 113 Seiten. ISBN 3-86550-155-9
  • Anke Freckmann: Arbeitnehmerüberlassung. Verlag Recht und Wirtschaft; 2005 - 2. Auflage. 54 Seiten. ISBN 3-8005-4221-8
  • Joachim Gutmann, Martina Kollig: Zeitarbeit. Wie Sie den Personaleinsatz optimieren. Verlag Haufe, Freiburg. 2004. 96 Seiten. ISBN 3-448-06201-4
  • Wolfram Wassermann, Wolfgang Rudolph: Leiharbeit als Gegenstand betrieblicher Mitbestimmung. Arbeitspapier 148, Hans-Boeckler-Stiftung. [5]
  • Wolfgang Ochel : Hartz and more - Zum Abbau der Arbeitslosigkeit durch Leiharbeit ifo Schnelldienst; 2003 – 56. Jahrgang. [6]

Fußnoten

  1. Johannes Giesecke und Philip Wotschack: Flexibilisierung in Zeiten der Krise: Verlierer sind junge und gering qualifizierte Beschäftigte, WZB 2009, WZBrief Arbeit Juni 2009
  2. Der Begriff "Betrieb des Baugewerbes" in § 1 b AÜG gilt nur für Betriebe, die in § 1 Baubetriebe-Verordnung aufgeführt sind (Bauhauptgewerbe) und nicht für Betriebe im Sinne des Negativkatalogs nach § 2 BaubetrV (Baunebengewerbe), OLG Dresden Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 27. Januar 2003, Aktenzeichen: Ss (OWi)412/02
  3. Pressemeldung des DGB vom 9. April 2007: PM 057
  4. Lünendonk - Führende Zeitarbeits- und Personaldienstleistungs-Unternehmen in Deutschland 2006
  5. [1]
  6. Bundesagentur für Arbeit (PDF)
  7. Fritz Schindele: Tarifpolitik auf den Kopf gestellt ArbuR 2008, 31-36; Daniel Ulber: Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der CGZP als Spitzenorganisation? NZA 2008, 438-442; Peter Schüren: Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für die Leiharbeitsbranche, NZA 2008, 453-456
  8. Peter Schüren: Tarifunfähigkeit der CGZP wegen Missbrauchs der tariflichen Normsetzungsbefugnis in der Leiharbeit ArbuR 2008, 239-244
  9. Mark Lembke: Die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen NZA 2007, 1333-1337
  10. Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 1. April 2009, 35 BV 17008/08 Pressemitteilung des Arbeitsgerichts
  11. Arbeitsgericht Offenbach am Main, Beschluss vom 23. Mai 2008 – 4 Ca 102/08; Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2007, AZ: 81 Ca 27913/05; Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2008, 54 BV 13961/06: Da die Anträge hier unzulässig waren, kam es nicht zu einer Sachentscheidung. Das Gericht merkte gleichwohl an, dass die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft aus den in der mündlichen Anhörung angesprochenen Gesichtspunkten zweifelhaft erscheint, auch die Tarifzuständigkeit sei beschränkt
  12. [2] Bericht des SWR, Prof. Schüren/Uni Münster
  13. [3] Bericht des SWR
  14. BZA-/DGB-Tarifvertrag
  15. Niederlande: beispielsweise "Werkland"[4]