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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


Kann man ein Bild hier verwenden, wenn es vom Rechteinhaber unter der Bedingung freigegeben wird, dass ein Wasserzeichen oder ein Copyright-Vermerk im Bild nicht entfernt wird ? ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 15:56, 10. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Welche Lizenz aus WP:LFB glaubst du erlaubt so eine Einschränkung? --Guandalug 15:58, 10. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Bei den CC-Lizenzen können die Rechteinhaber Art und Weise der Namensnennung festlegen. Daher könnte er auch verlangen, dass die Nennung randnah auf der Bildfläche oder als Wasserzeichen erfolgen muss. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 16:10, 10. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Nein, kann er nicht verlangen. Du fällst, wie so viele, auf die Formulierung der verkürzten Zusammenfassung der CC-Lizenzen herein. Lies die vollständige Lizenz. Außerdem: Wenn das Wasserzeichen einigermaßen zerstörungsfrei zu entfernen geht, wird das sicher eh irgendjemand machen. Unternehmenswerbung kann man auch einigermaßen zurückhaltend auf der Bildbeschreibungsseite hinterlassen. -- smial 16:19, 10. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

In den Lizenzen steht "angemessene Weise". Das ist sehr variabel auslegbar. Wenn das bei den WM-Projekten so aushgelegt wird, dass eine Erwähnung auf der Beschreibungsseite ausreicht, dann bedeutet das im Umkehrschluss, dass ein bild unter den o.g. Bedingungen nicht WP-tauglich ist, denn der Rechteinhaber akzeptiert ja dann diese auslegung nicht. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 16:35, 10. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Wenn ich mir mal die CC-by-sa/3.0/de-Lizenz in der vollständigen Version durchlese, steht dort: „Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen.“ (4a) bzw. „Die Verbreitung und das öffentliche Zeigen des Schutzgegenstandes oder auf ihm aufbauender Abwandlungen oder ihn enthaltender Sammelwerke ist Ihnen nur unter der Bedingung gestattet, dass Sie […] alle dazu gehörenden Rechtevermerke unberührt lassen.“ (4c). Also ganz so beliebig ist es nicht, die Frage daher schon berechtigt. Aus meiner laienhaften Interpretation dürften also Wasserzeichen die die Lizenz oder den Urheber nennen, eigentlich nicht weggemacht werden. (Wohl aber natürlich Datumseinblendungen, Beschreibungen u.ä.)-- Quedel 16:49, 10. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Das sehe ich auch so. So ist z.B. der Vermerk "Fotografiert von Max Mustermann" oberhalb des unteren Bildrands (also im Bild) ein Vermerk, der den Willen des Rechteinhabers ausdrückt, seine Autorenschaft so zu nennen. Ohne die explizite Zustimmung darf das gemäß dieser Lizenz ("alle dazu gehörenden Rechtevermerke unberührt lassen") nicht entfernt werden. Daher gibt es ohne Zustimmung nur die Alternative, den Vermerk zu belassen oder das Bild zu löschen. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 19:23, 10. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Bundesarchiv... ;) --Marcela 20:52, 10. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Genau das ist so ein Fall. man darf nicht einfach den Vermerk wegschneiden, ohne das der Rechteinhaber (RI) explizit zugestimmt hat. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 02:24, 11. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

„Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen.“ usw. ist selbstverständlich inhaltlich, nicht formal zu verstehen. Es ist in Publikationen seit langem allgemeine Praxis, solche Hinweise im Anhang (Bildnachweis) oder im Impressum zu vermerken. Das ist rechtlich unbedenklich. Lediglich über die Aussage so eines Hinweises bestimmt der Rechteinhaber, die darf selbstverständlich nicht verändert werden. Rainer Z ... 16:34, 11. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Und wenn der Rechterinhaber (RI) diese Verlagerung des Vermerks nicht will ? Gegen seinen Willen darf man trotzdem nicht handeln. Eher schon muss das Bild in diesem Fall gelöscht werden. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 17:24, 11. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Es gab irgendeine recht neue Rechtsprechung, die festgestellt hat, daß beim Entfernen von Wasserzeichen die gleichen Infos in die EXIF geschrieben werden sollen. --Marcela 17:28, 11. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Wenn das dem Rechteinhaber (RI) genügt, ist alles Ok. die Frage lautet hier: Müssen wir ein Bild löschen, wenn der RI auf einer Beibehaltung des Vermerks im Bild besteht ? ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 17:40, 11. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Nö, warum? --Marcela 19:19, 11. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Weil wir nicht die vom RI postulierten Bedingungen einhalten wollen. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 23:39, 11. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Diese Bedingungen gibt es aber gar nicht. Das geistert nur als Irrtum durch die Gegend. CC-Bilder können beliebig verändert werden. Gegebenenfalls muss aber der Rechteinhaber und die Lizenz vermerkt werden. Wo genau das geschieht, hat er nicht zu bestimmen. Das folgt aus schlichter Logik. Und es entspricht jahrzehntelanger unbeanstandeter Praxis. Rainer Z ... 17:22, 12. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Beliebig ja nicht, Rainer, sofern eine verbindliche Art und Weise festgelegt ist, wie die Nennung zu erfolgen hat, dann ist das auch bindend. Wenn du den Legal-Text als Irrtum ansiehst ... nunja. Weil aber oben das Wort Bundesarchiv aufkam noch ergänzend zu meinem Beitrag: aus meiner Sicht hat das Bundesarchiv wenn überhaupt nur die Weise festgelegt (das steht im Feld Quelle/Urheber der Infobox), wie sie genannt werden wollen. Dass sie auch die Art festgelegt hätten, kann ich nicht erkennen. Der weiße Streifen am Bild ist nun aber kein Wasserzeichen, sondern einfach eine an das Bild angehängte Bildbeschreibung (interne Verzeichnisnumer, Fotografenbezeichnung, Aufnahmedatum). Das gehört selber nicht zum Bild, sondern ist lediglich auf dem Scan zur Vereinfachung mit draufgekommen. Daher: meine obige Antwort bezog sich auf Wasserzeichen und der explizit vermerkten Bedingung, dass diese beibehalten werden müssen. Beide Aspekte sind weder einzeln noch zusammen auf die Bilder des Bundesarchives zutreffend.
@AntonSusi: du behauptest, der RI hätte die Art und Weise irgendwo postuliert. Wo findest du diese Aussage?
@Reiner Z: Woher nimmst du diese Auffassung, dass die Lizenz der CC nur inhaltlich, aber nicht formales vorschreiben? Und was in Publikationen (die in der Regel überhaupt nichts mit CC-Lizenzen zu tun haben und daher dort vollkommen andere Bedingungen vorherrschen) die Regel ist, ist nicht wirklich rechtlich bindend. Im Internet ist es auch die Regel, auf privaten Homepages irgendwelche gegoogelten Bilder und Grafiken zu verwenden. Das machts noch nicht korrekter.
@Ralf: Haste mal 'nen Link zum Urteil? Hatte das überhaupt was mit CC zu tun? Wäre sicherlich sehr hilfreich (wäre doch was für die FAQ) und würde mich auch privat interessieren. -- Quedel 01:17, 14. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Logik hilft beim Verständnis. CC-by_SA gestattet Bildbearbeitungen aller Art, Beschneiden, Retuschieren, was auch immer. Die Forderung, dass Urheber über die genaue Form des Urheberrechtsnachweises z. B. als Wasserzeichen oder am Bildrand bestimmen könnten, würde dazu im Widerspruch stehen. Der löst sich auf, wenn man die Regelung so versteht, wie es im Verlagsgewerbe Tradition ist. Der Urheber und die Lizenz ist inhaltlich so zu vermerken, wie vom Urheber bestimmt, über die Form entscheidet er nicht. Der Vermerk hat aber angemessen und an erwartbarem Ort zu erfolgen. Das kann am Bild sein, im Anhang, im Impressum, auf Websites auch am Seitenende. Rainer Z ... 17:55, 14. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Nunja, die Logik muss man aber auch konsequent anwenden: die Tradition des Verlagsgewerbes, die du ansprichst hat andere Regeln, andere Verträge und andere Absprachen als die einer CC-Lizenz. Verlagsgewerbe ist keine freie Wirtschaft, die sich ausschließlich aus kostenlosen Quellen speist. Dein Vergleich hinkt enorm, denn es macht einen Unterschied, ob eine Erwähnung irgendwo erscheint und der Urheber dafür vergütet wird, oder ob der Urheber nichts dran verdient und dafür seinen Namen aber hergibt und die Art und Weise bestimmen kann. Ebenfalls ist die Form des Urheberrechtsnachweises kein Widerspruch zu einer CC-Lizenz, die im Übrigen keineswegs grundsätzlich alle Art von Beschneidung, Retuschierung etc. erlaubt. Denn darüber stehen noch andere Vorschriften, prominent genannt einfach mal das Persönlichkeitsrecht.
Wie gesagt, vermische nicht Verlagswesen mit CC-Lizenzen. Du selber schreibst ja auch, dass „Der Vermerk hat aber angemessen und an erwartbarem Ort zu erfolgen. Dagegen heißt es aber in der CC-Lizenz, dass Rechtehinweise unverändert gelassen werden müssen und alle Rechtevermerke unberührt bleiben müssen. Angemessen ist auch ein Widerspruch zu einer unveränderten und unberührten Form - oder? Denn angemessen heißt ja auch, dass ich es mir aussuchen kann. -- Quedel 22:36, 14. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Ganz offenbar ein sehr komplexes Thema. So wie sich das Thema hier darstellt, gibt es nur eine Folgerung: Besteht ein RI auf der Namensnennung auf dem Bild so müssen wir entweder diesen Namen drauf/dran lassen oder das Bild löschen. Das Zeigt folgende Überlegung:
  • Der RI darf generell die Bedingung aufstellen, dass sein Name im Bild erscheinen muss. Das gehört zur rechtlichen, freien Verfügungsgewalt über sein Eigentum.
  • Ob diese Bedingung der CC-Lizenz entspricht, ist, wie die Diskussion zeigt, Auslegungssache.
    • Annahme 1: Die CC-Lizenz erlaubt es nicht, den Namen aus dem Bild zu nehmen. In diesem Fall entspricht die Lizenz dem Willen des RI, aber der Nanme muss auf dem Bild bleiben. Das Wasserzeichen muss bleiben.
    • Annnahme 2: Die CC-Lizenz erlaubt es, den Namen aus dem Bild zu nehmen. in diesem Fall entspricht die Lizenz nicht dem Willen des RI und das Bild darf nicht unter einer CC-Lizenz stehen. Folge: Das Bild muss gelöscht werden.

Fazit: Die Alternative besteht also nur darin, entweder das Wasserzeichen zu erhalten oder das Bild wegen nicht CC-lizenzkonformer Forderungen des RI zu löschen. Es ist aber nicht zulässig, sich über die Verfügungsgewalt des Eigentümers hinwegzusetzen. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 23:14, 14. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Dir wurde nun schon mehrmals dargelegt, dass dem nicht so ist... Was willst du denn noch hören? -- Chaddy · D·B - DÜP 00:17, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Keine der Antworten widerlegt meine Argumentation. Wenn der RI auf dem Vermerk im Bild besteht, dann müssen wir das entweder akzeptieren oder das Bild löschen. Du kannst das Recht, es ohne Vermerk zu behalten, nicht aus der Lizenz herleiten, weil unter der Annahme, dass die Lizenz das Entfernen erlaubt, die Lizenz ganz einfach nicht zum Willen des RI passt und daher das Bild nicht mit CC-Lizenz versehen werden kann. Es liegt dann gar keine für die WP notwendige Lizenz vor. Unter der Annahme, dass die Lizenz das Entfernen erlaubt, ist sie für ein solches Bild nicht zulässig. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 01:18, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Lizenz hat den Zweck, Rechtssicherheit herzustellen. Daher genießt sie Vorrang gegenüber individuellen, über die Lizenz hinausgehenden Anforderungen, diese sind unbeachtlich. --h-stt !? 12:48, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Richtig. Das bedeutet, man kann die Lizenz nur ganz oder gar nicht anwenden, also wenn der RI alle Aspekte, auch das Entfernen von Wasserzeichen, akzeptiert und keine "Extras" verlangt. Will der RI das nicht, verlangt er also "Extras" , dann passt die Lizenz nicht zu den beanspruchten Rechten des RI und ist damit für das Bild nicht anwendbar. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 13:04, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Die individuellen Anforderungen fallen dann unter Venire contra factum proprium und sind unbeachtlich. --h-stt !? 13:32, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
So wirklich ist das aber nicht unsere Praxis. Wenn sich abzeichnet, dass Urheber nicht verstanden haben, was die Lizenz, unter der sie Bilder veröffentlichen, eigentlich macht, dann klären wir sie eigentlich auf und ziehen sie nicht insofern über den Tisch, dass wir das Bild dann direkt unter der Lizenz verwenden. Es wurden hier schonmal Bilder gelöscht, weil der Urheber nicht ausreichend über die Lizenz aufgeklärt wurde bzw. weil ihm Nebenbedingungen zugesagt wurden, die sich aus der Lizenz nicht ergeben haben. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 14:33, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Das machen wir aber weil wir nett sein und den Hochlader nicht auf seinen Irrtum festnageln wollen. Dabei riskieren wir aber einen Nachnutzer zu gefährden, der im Vertrauen auf die Lizenz schon "zugegriffen" hat. Deshalb ist das eine Gratwanderung und geht eigentlich nur zeitnah und bei Dateien, die vermutlich nicht von Dritten extern genutzt werden. Aber wir sollten uns und unsere Autoren und Bildhochlader dran gewöhnen, dass Lizenzen rechtsverbindlich sind und sie sich damit rechtsgültig binden. --h-stt !? 14:58, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Das würde dann, wenn ich diesen Artikel richtig verstanden habe, für den Fall gelten, dass entweder der Uploader mit dem RI identisch ist und selbst die CC-Lizenz vergeben hat oder das ein Dritter das Bild von einer Webseite genommen hat, auf der das Bild vom RI unter CC-Lizenz gestellt wurde. In den Fällen würde der RI einmal gewährte Rechte wieder einschränken (wollen). Es stellt sich Frage, wie es aussieht, wenn der Uploader weder der RI ist, noch von einer Quelle mit CC-Lizenz kopiert hat. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 13:53, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Tschuldigung, kann es sein, dass dir grundlegende Kenntnisse des Urheberrechts und der Lizenzfragen fehlen? Wenn der Uploader nicht Rechteinhaber ist, ist sein Upload rechtswidrig und wird als URV gelöscht werden. Und wenn ich ein Foto auf einer CC-Seite mit passender CC-Lizenz finde, bin ich(!) Rechteinhaber und darf es hochladen, denn die CC-Lizenz gewährt dieses Recht an jedermann, also auch an mich. Also können Uploader und Rechteinhaber nur bei URVs auseinander fallen. --h-stt !? 14:22, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Noch einmal. Ich bin absolut überzeugt, dass die Festlegung des Hinweises und seine Unveränderlichkeit nur inhaltlich zu verstehen sein kann, nicht formal im Sinne von Positionierung, Schriftbild usw. Nur so ist die Lizenz widerspruchsfrei und sinnvoll. Nehmen wir einen Urheberrechtshinweis als Bestandteil des Bildes, am Rand der als Wasserzeichen: Selbst wenn der Weiternutzer nicht von seinem Recht Gebrauch macht, das Bild zu beschneiden oder zu retuschieren wird ein solcher Hinweis allein schon durch eine kleine Reproduktion des Bildes unkenntlich. Man hätte zwar „formal“ den Hinweis unverändert gelassen, doch es kann ihn niemand mehr lesen. Verstehe ich die Lizenz in meinem Sinne, wird der Urheber mit der von ihm festgelegten Formulierung, aber in anderer äußerer Form lesbar vermerkt. Das ist auch juristisch das einzig relevante. Man muss mit zumutbarem Aufwand in einer Publikation die beteiligten Urheber finden und zuordnen können. Der einzige relevante Unterschied von CC-by-SA gegenüber traditionellen Nutzungslizenzen ist, dass CC grundsätzlich nicht exklusiv ist und eine Weiternutzung unter gleichen Bedingungen gewahrt sein muss. Ach ja, natürlich auch, dass so lizensierte Bilder frei bearbeitet werden dürfen.
Persönlichkeitsrecht, Markenrecht usw. sind davon völlig unabhängig und müssen fallweise natürlich beachtet werden.
Rainer Z ... 14:40, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich schließe mich Rainers Einschätzung an, allerdings ergibt sich für mich dadurch im Endeffekt, dass wir das Bild nicht verwenden können, weil widersprüchliche Lizenzbedingungen vorliegen. Einerseits erlaubt die CC-Lizenz das Entfernen und die Modifikation und andererseits verbietet der zusätzliche Wunsch des Urhebers selbiges. Hier sollten wir uns nicht darauf verlassen, dass die CC-Lizenz schon gelten wird, sondern lieber vorsichtshalber beim Urheber nachfragen bzw. das Bild nicht verwenden. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 14:55, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Du hältst die Lizenzerteilung für perplex und willst daher die ganze Lizenzierung verwerfen? Das halte ich nicht für mit dem Lizenz-Zweck und den expliziten Hinweisen beim Hochladen vereinbar. Die Warnungen sind eindeutig, der Lizenztext aus auch [editiert --h-stt !? 16:50, 15. Mär. 2010 (CET)], Verständnisfehler gehen zu Lasten des Hochladenden. Die individuellen Vorstellungen sind dann nicht Bestandteil der Lizensierung geworden und unbeachtlich. --h-stt !? 15:28, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
So einfach ist es nicht. Der Urheber kann durchaus Ergänzungen oder Präzisierungen, auch zur Namensnennung, festlegen, die dann auch Bestandteil der Lizensierung werden, sofern die angemessen sind. Nur dürfen die natürlich nicht anderen Lizenzbestimmungen widersprechen. Ein Änderungsverbot an der Datei selbst widerspricht aber jeder in der WP zulässigen Lizenz, überall sind selbstverständlich Bearbeitungen, Collagen, Montagen, was weiß ich erlaubt, solange keine anderen Rechte (z.B. entstellende Personendarstellungen, Markenrechte) berührt werden. Solche Bearbeitungen beinhalten selbstverständlich auch die Möglichkeit, Schriftzüge zu entfernen oder Filme umzuschneiden oder Audiodateien mit anderen zu mixen. -- smial 16:26, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Klar, deshalb halte ich solche Einschränkungen für unbeachtlich, weil sie dem Lizenzzweck widersprechen und dieser Vorrang hat. --h-stt !? 16:50, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Ja, dem stimme ich zu. --h-stt !? 14:58, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Eine der zentralen Aussagen der CC-Lizenzen ist, daß eine einmal gegebene Lizenz nicht nachträglich eingeschränkt und auch nicht wieder zurückgezogen werden kann (solange keine höherwertigen Rechte verletzt werden). Der Bildautor hätte sich also die Lizenz genau durchlesen müssen, bevor er auf den Gedanken kam, widersprüchliche Bedingungen zu stellen. -- smial 15:02, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
@ChrisiPK (15.3./14:55):du schreibst, die CC-Lizenz erlaubt das Entfernen. Das Entfernen wovon? Auch das entfernen von Rechtevermerken? Das finde ich zumindest nur im CC-by-sa/3.0/de dergestalt, dass der Lizenzgeber/RI bei Abwandlungen verlangen kann, seinen Namen etc. im Einzelfall nicht mehr zeigen zu können, sofern man das Werk in eine Sammlung aufnimmt.
@h-stt (15.3./16:50): Der Lizenzzweck bzw. die Intention der WP steht aber hinter der Lizenz, insofern ist nicht der Zweck maßgeblich, sondern nur der Lizenztext. Und dass Lizenzen nicht zurückgezogen werden können ist wieder eine ganz andere Baustelle.
@Reiner Z.: Du schränkst in deiner Formulierung ja bereits ein, indem du schreibst, dass nur die Formulierung bindend anzuwenden sei, während hingegen die CC-by-sa/3.0/de-Lizenz (auf deren Aussage stütz ich mich einfach mal, weil sie in deutsch rechtsverbindlich ist und ja auch für die hier verwendeten Mediatypen "Bild" als Standard vorgegeben ist) die Rechtevermerke unberührt zu lassen und alle Lizenzhinweise müssen unverändert bleiben, im Lizenztext vorgibt. Ob das das Gleiche ist, ist fraglich. Denn nehme ich beispielsweise den Hinweis auf den Urheber und die CC-Lizenz aus dem Bild heraus indem ich es verändere und dafür dann auf eine Dateibeschreibungsseite setze - ist das dann noch ein unberührter Rechtevermerk und unveränderter Hinweis?
Und nun mal ganz pragmatisch: haben wir denn überhaupt Medien, wo der RI so konkret festgelegt hat, in welcher Formulierung und Form er genannt werden will? Formulierung ja, aber die Spezifizierung der Form habe ich bisher noch nicht gesehen. (Und auch bei den Bildern des Bundesarchives gibt es keinerlei solche Einschränkungen, jedenfalls sind sie in keiner der Quellen ersichtlich. Daher sind für diese Bilder diese weitere Diskussion nicht zutreffend.)
Nebenbei: in einer australischen Broschüre der CC-Organisation, wo die Handhabung erklärt wurde, wurde sogar die Klausel, dass man bei einem Flickr-Foto noch ein Gästebuch-Eintrag machen muss, als wirksamen Zusatzbedingung erklärt. Inwieweit das dann auf WP noch ein nutzbares Foto ist, ist was anderes.)
-- Quedel 18:09, 15. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Auf die Bundesarchivbilder ist die hier gestellte Frage nicht anwendbar. Denn die dortigen Texte in der Bilddatei entsprechen zunächst der Katalogisierungspraxis des Archivs, nicht dem ausdrücklichen Wunsch jedes einzelnen Bildurhebers. Fragwürdig ist m.E. aber, ob die Urhebernennung aus dem Bild entfernt und zugleich auf eine andere Seite verbannt werden darf anstelle einer Urhebernennung direkt am Bild. Zu deiner letzten Frage, Quedel: Wir nutzen hier ohne Wimpernzucken etliche Bilder, deren Urheber eine Nennung direkt am Bild ausdrücklich verlangen, ignorieren aber ihren Wunsch. Speziell in meinem Fall ist es so, dass meine Bilder wegen dieser Forderung aus der Wikipedia gelöscht wurden und ich quasi einer unbefristeten Bilduploadsperre unterliege. Eine Einbindung derselben Bilder mit derselben Forderung (an externe Nachnutzer) aus den Commons heraus hier in der Wikipedia ist andererseits kein Problem. Das nur zum Thema Logik und Zuverlässigkeit der hiesigen "Rechtsauskünfte" und Behauptungen zu "Zulässigkeiten" innerhalb des Projekts. ;-) --Martina Nolte Disk. 00:55, 17. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Das ist eine recht verzwickte Angelegenheit. Wenn die Lizenztexte so verschieden ausgelegt werden können, dann sollte man so eine Art explizite Zustimmung zu Einschränkungen verlangen. Damit meine ich einen Text, in dem klar steht, dass Bilder nur hochgeladen werden dürfen, wenn auf die Forderung, den RI auf dem Bild zu nennen, verzichtet wird und der RI damit einverstanden ist, dass er auf der Bildbeschreibungsseite erwähnt wird. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 20:23, 21. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Wurde hier schon oft diskutiert. Obwohl ich mehrfach bereits darauf hingewiesen hatte, ignorieren solche Leute wie H-stt nach wie vor beharrlich die einigermaßen unzweideutige Formulierung von § 95c UrhG (siehe dazu Graf, Urheberrechtsfibel). Ich habe keinen Zweifel, dass ein deutsches Gericht zugunsten eines RI entscheiden würde, dessen WZ gegen seinen Willen entfernt wurde --Historiograf 16:33, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Das bedeutet um so mehr, dass beim Hochladen die Zusage des RI erforderlich ist, sich mit der Namensnennung auf der Bildbeschreibungsseite zufrieden zu geben. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 22:20, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Hallo, der Abschnitt „Geschichte“ wurde vom Benutzer:MarketingCHG zunächst als Kopie von dieser Seite[1] eingefügt.

Das hatte ich zunächst nicht erkannt, ich habe den Benutzer aber zur Beseitigung von Qualitätsmängeln im Sinne der Wikipedia (chronologische Sortierung, kein „historisches Präsens“) aufgefordert. Dem ist der Benutzer nachgekommen, ich habe weiterhin einige werbliche bzw. nicht neutrale Formulierungen entschärft.

Der Benutzer behauptet zwar glaubwürdig, Mitarbeiter des Artikelgegenstandes zu sein, was aber ohne OTRS-Ticket nicht nachprüfbar ist, und auch nicht aussagt, dass der Mitarbeiter zur Freigabe des Textes unter CC-BY-SA/GFDL berechtigt ist. Der Aufforderung, eine OTRS-Mail zu schicken (Diskussion:CHG-Meridian), will er bisher nicht nachkommen – bevor ich darauf bestehe, will ich hiermit hier mal nachfragen, ob ihr das in diesem Fall für nötig haltet.

Also: Ist die jetzige Version noch als Urheberrechtsverletzung zu werten? Soll ich die Zwischenversionen, die teilweise 1:1 dem Original entsprechen, aus der Versionsgeschichte entfernen (natürlich auf eine Weise, dass MarketingCHG als Urheber ersichtlich bleibt), sofern keine Freigabe-Mail eingeht? Gruß --dealerofsalvation 05:49, 18. Mär. 2010 (CET) [Beantworten]

Das ist kein neues Werk, sondern die Bearbeitung des übernommenen Textes. Versionsbereinigen bis davor oder Freigabe. Kragenfaul- 08:11, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Deine Aussage, es sei kein neues Werk, ist eindeutig, aber als Konsequenz reicht dir Versionsbereinigen bis davor? „Kein neues Werk“ bedeutet doch, dass auch die Bearbeitung urheberrechtlich geschützt ist, oder verstehe ich etwas falsch? Wäre nicht die Konsequenz deiner Aussage „Kein neues Werk“, die Versionsgeschichte bis einschließlich der bearbeiteten Version zu löschen, sofern keine Freigabe eingeht? --dealerofsalvation 18:58, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
siehe § 23 UrhG: § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen - Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. Es ist auch für die Bearbeitung des ursprünglichen Abschnittes eine Freigabe des ursprünglichen Urhebers nötig. Der rechtmäßige Weg wäre eine Versionsbereinigung und Einfügung einer auf den selben Fakten beruhenden Nichtbearbeitung. Kragenfaul- 09:19, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Danke, ich werde den Fall nun unseren bei URVs üblichen Weg gehen lassen. --dealerofsalvation 12:39, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Bitte um Prüfung.

Ich hatte vor längerer Zeit en:Catherine Grand in der damaligen Fassung übersetzt, aber nach der Fertigstellung festgestellt, daß der Text in EN eine URV war und meine Arbeit per SLA entsorgen lassen. Ich habe dann das ganze Ding umformuliert und unter Benutzer:Matthiasb/Notizblock#Catherine Noël Grand abgespeichert. Könnte, damit ich den Text demnachst in den ANR setzen kann, bitte jemand gegenchecken, ob der Text in der Fassung keine URV zur Originalquelle mehr darstellt? --Matthiasb 12:39, 20. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Niemand? --Matthiasb 12:38, 22. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Ganz subjektive Meinung: eine derartige Übersetzung besitzt eine eigene Schöpfungshöhe. Ist also ein neues Werk. Aber das ist nur meine Privatmeinung. --Marcela 14:18, 22. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Sehe ich nicht so. In weiten Teilen ist es einfach nur eine Übersetzung, teilweise so nah am Text, dass der deutsche Text beim Lesen holprig klingt. Auch solche Wertungen wie „gerade einmal sechzehn Jahre alt“ stammen aus dem Text. Mein Tipp: Ein paar Tage warten und dann noch einmal über den Text gehen und ihn in der Satzstruktur und im Ausdruck anpassen, ohne vorher nochmal aufs Englische Original zu schauen. Mit etwas zeitlichem Abstand sieht man auch die grammatikalischen Fehler („Auf dieser Reise wurden Talleyrand von hübschen Nichte begleitet und Catherine verließ Paris im Zorn.“) besser. --Paulae 12:12, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Alte Topograhische Karten

Hallo zusammen,

weil unter Wikipedia:Bildrechte#Karten wenig steht stell ich hier mal eine Frage zur Thematik: Wie gehen wir denn hier mit älteren topographischen Karten um?

Im Regelfalle sind da keine Namen der Graphiker drauf, die die Karte erstellt haben. Die zuständigen Landesämter werden wohl auch nicht damit rausrücken, wer es war, (soferen sie es überhaupt noch wissen), sondern werden ohnehin (fälschlicherweise) auf ihrem Copyright bestehen, egal wie alt die Karte ist. Auch die Uni in Greifswald, die hier eine Unmenge an älterem Kartenmaterial eingescannt hat, schreibt: "Nutzungsrechte: Die Nutzung dieser Aufnahme für Forschung, Lehre und Privatgebrauch ist gestattet. Gewerbliche Nutzung, Reproduktion und Veröffentlichung nur mit schriftlicher Genehmigung des Instituts für Geographie und Geologie der Universität Greifswald." Ich seh das als Copyfraud. Gelegentlich steht auch die Herstellerfirma der Karte drauf, aber selbst falls es den Betrieb noch geben sollte: wer dort tatsächlich der Lithograph war läßt sich nach so langer Zeit in der Regel kaum noch herausfinden.

Also: können ältere Topographische Karten unter pd-alt-100 oder pd-alt-1923 hier bei uns verwendet werden?

Falls diese Frage schon mal in den Tiefen des Archives beantwortet wurde: ich habe es nicht gefunden. Ich bitte dies ggf. zu entschuldigen.-- kallewirsch 22:07, 21. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Das siehst du richtig. Karten würde ich sogar als anonyme Werke bezeichen, da sie in der Rgel keinem einzelnen Kartograf zugewisen werden können. ICh seh keine Gründen, die gegen die Anwednung der 100 Jahr-Regel sprechen. Bobo11 22:13, 21. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Bei Rechte an Geoinformationen#Rechtslage in Deutschland steht mehr. Manchmal sind (i.d.R. irgendwo unten auf dem Blatt) einzelne Kartographen genannt. Wenn du dann wie bei Hugo Petters nachweisen kannst, dass sie mindestens 70 Jahre tot sind (und zwar alle Beteiligten), sind die jeweiligen Karten gemeinfrei. Ansonsten solltest du nach Lebensdaten recherchieren. Wenn keine Kartografen genannt sind, sollte PD-alt-100 möglich sein. Bei ganz alten Karten, deren Urheber nach menschlichem Ermessen allesamt längst über 70 Jahre tot sein müssen (bspw. Topographischer Atlas des Königreichs Württemberg), sollte es auch keine Probleme geben. -- Rosenzweig δ 22:41, 21. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
@Rosenzweig, Dein Beispiel hinkt klein wenig. Denn Hugo Petters war nur der Kupferstechen und nicht der Kartograf, der Karten (das meinte ich ja mit; Der Kartograf ist in der Regel unbekannt). Klar auch dessen Werk als Kupferstecher, ist urheberrechtlich geschützt. -- Bobo11 09:17, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Petters war auch Kartograph, s. hier. -- Rosenzweig δ 23:58, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Pothead

Der Artikel Pothead zitiert teilweise die MySpace Seite, ohne das dies als Quelle angegeben wird. Was tun?--Tankwart 01:07, 22. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

In zukunft unter Angabe der Quelle auf Wikipedia:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen melden. Ich habs mal übernommen. Gruss Port(u*o)s 01:31, 22. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Da wäre allerdings das Verfahren unter WP:LKV richtig gewesen... -- Chaddy · D·B - DÜP 14:25, 22. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Stimmt, war ja schon spät. Schiebst Dus rüber oder soll ich? Port(u*o)s 14:28, 22. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Bild von Heinrich Pfusterschmid-Hardtenstein

Tut mir leid! Ich versuche das Bild von Heinrich Pfusterschmid-Hardtenstein ins Wikipedia zu bringen, doch leider schaffe ich es nicht, obwohl ich das eine und andere schon in Wikipedia-Hilfe gelesen habe. Es ist auch schon in Wikipedia-Commons, nur weiß ich nicht, wie ich die Wikis miteinander verknüpfen kann. Es wäre nett, wenn mir jemand helfen könnte! Vielen Dank! Liebe Grüße Willy Puchner

Hier der Wikipedia-Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Pfusterschmid-Hardtenstein (nicht signierter Beitrag von Willy Puchner (Diskussion | Beiträge) )

Vielleicht hilft dir das WP:Bildertutorial.--134.2.3.103 19:30, 22. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
OK, das Problem ist wo anderes. Das Bild ist schon drin, aber der Artikle ist noch nicht gesichtet. (WP:Gesichtete Versionen). Das passiert aber schon noch irgend wann.--134.2.3.103 19:32, 22. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Nur um noch mal ganz sicher zu gehen: Du hast das Bild selbst aufgenommen. Das wird noch glaubhafter wenn du noch dazu schreibst wann und wo das geschah.--134.2.3.103 19:33, 22. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Schöpfungshöhe von Kostümen

Wie sieht es mit sowas aus: Erreicht das Kostüm Schöpfungshöhe? Gut, es ist ein Kostüm nach traditioneller Vorlage, aber ist nicht das Anpassen und "Bearbeiten" der historischen Vorlage ein kreativer Akt, der zu Schöpfungshöhe führt? Mir geht es letztlich darum, ob wir für solche Fotos eine Freigabe des Inhabers der Rechte am Kostüm brauchen, ähnlich wie bei Theaterfotos. --Wikipeder 00:23, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

? Ich sehe da einen Hut und ein Tuch und das nichtmal sonderlich kreativ. Ob das ein eigenständiges Kostüm war, was man z.B. so kaufen konnte, wage ich sowieso stark zu bezweifeln. --Paulae 12:02, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Warum fragst du mich nicht gleich selbst? Das "Kostüm" besteht aus einer 08/15-Plastemaske, die mit Farbe bepinselt wurde sowie einem Stück Stoff. Allerdings ist die Frage nicht so falsch. Bei diesem Bild kam es seinerzeit zu einem Rechtsstreit, der mit einem Vergleioch in vierstelliger Höhe endete. Die Schneiderin des Kleides rechts am Rand hat die Berliner Zeitung verklagt. --Marcela 13:11, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Hallo Ralf, ich frage hier, weil das hier viel besser dokumentiert und wieder gefunden wird! Aber jetzt im Ernst - schon klar, dass das eine bepinselte Standardmaske ist und ein irgenwie drapiertes Stück Stoff. Auch klar, dass man normal nicht daran denkt, dass man ein geschütztes Werk vor sich haben könnte. Aber wir sind ja hier zum Nachdenken: Erreicht also das individuelle Anpinseln und Nach-eigenem-Entwurf-Hindrapieren Schöpfungshöhe? Immerhin steckt da leicht eine Menge mehr kreative Leistung drin als in aus dem Handgelenk gefeuerten Handyfotos, geschweige denn in Lichtbildern nach UrhG. Die Frage stellt sich insbesondere bei den Bergen von Bildern wie in Commons:Category:Carnivals (ich weiß, WP ist nicht Commons, aber das zeigt den Umfang des Phänomens). --Wikipeder 17:20, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich sehe da durchaus eine Problematik, über die man reden muß. Beim angesprochenen Bild existiert übrigens sogar eine Freigabe RaeB, obwohl die eigentlich unnötig ist. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist sowas sicher kein Problem, nicht alle derartigen Bilder entstanden jedoch in der Öffentlichkeit. --Marcela 17:28, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Das in Rede stehende Bild samt Kostüm
In Schöpfungshöhe wird aus einem Urteil zitiert, dass „bereits schon Konfektionsmodelle den Urheberrechtsschutz erreichen können (vgl. Schricker, § 2 Rdnr. 165; BGHZ 16, 4 = NJW 1955, 460 = GRUR 1955, 445)“ und dass deshalb „die Grenzen des Urheberrechtsschutzes bezüglich Modeschöpfungen nicht ins Unermessliche zu schrauben [sind] (Urteil vom 23. Oktober 2001, Az. 5 O 5288/01, NJW-RR 2002, 619)“ --Wikipeder 17:51, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Wikipeder fragt aufgrund einer Anfrage auf seiner Disk von mir, die sich auf Datei:Jerusalem_feiert_Purim.jpg und den dortigen Eintrag des BLU-Bots bezog. Um am konkreten Objekt zu bleiben: Schöpfungshöhe ja oder nein? Wenn ja, dann gibt es noch viel zu tun, denn Fotos von Faschingskostümen ohne Freigabe gibt es noch eine ganze Menge :-) Freundliche Grüße, -- emha d|b 01:17, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Das ist ein Beispiel, es geht mir aber um eine allgemeine Regelung. --Wikipeder 11:30, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Wir behandeln das Thema SH hier immer fallbezogen, eine Verallgemeinerung versuchen wir zu vermeiden. --Marcela 11:35, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Danke Ralf. Genau deswegen frage ich, wegen dieses Beispiels. Das Kostüm rechts: Schöpfungshöhe ja oder nein? Was sagen die Expert/inn/en? Um Erlaubnis fragen kann man da niemanden (mehr) (wegen 2004, Jerusalem), hier müsste gelöscht werden... --emha d|b 13:02, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Im konkreten Fall würde ich SH verneinen, die Elemente des Kostüms sind jahrhundertelang verwendet. Ich sehe nichts übermäßig Kreatives. Ich würde aber beschneiden, RaeB ist bei der erkennbaren Frau ev. ein Problem. --Marcela 13:11, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich tendiere dazu, in diesem konkreten Fall darauf zu erkennen, dass wir überfordert sind. Wir haben keine Experten für Schöpfungshöhe bei Klamotten. Wie wir aus der Rechtsprechung sehen, kann genau genommen auch kein Expertentum geben, weil es keinen klaren Rahmen gibt, an dem man sich orientieren könnte. Wir können hier nur vermeintlich klar entscheiden, ob wir Schöpfungshöhe, also eine URV vor uns haben oder nicht. Wir sollten besser entscheiden, ob wir das Bild vor dem Risiko einer URV hier behalten wollen. Wir behaupten mit dem Behalten des Bildes, dass das Kostüm von jedem für alle Zwecke, auch kommerziell etc., kopiert und bearbeitet werden darf, sei es, weil es keine Schöpfungshöhe aufweise, oder weil es cc-by-sa lizensiert sei. Mir ist nicht wohl dabei. "Schon Konfektionsmodelle [können] den Urheberrechtsschutz erreichen", s. o. --Wikipeder 14:43, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Könnte ich auch mit leben, die bauchschmerzen sind verständlich. SH ist immer Ansichtssache. Warten wir mal ab, was andere dazu meinen. --Marcela 14:48, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Im Zweifel gegen Schöpfungshöhe bei Klamotten. Ansonsten können wir Personenfotos von weibl. Promis bei Galas usw. nur noch als Gesichtsfotos publizieren --Historiograf 16:36, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Screenshot Schöpfungshöhe

Hat so ein Screenshot wirklich keine Schöpfungshöhe wie der Hochlader beschreibt? Da wir doch ein Bild im Text gezeigt. siehe Beipiel --Nur Leser 10:23, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Der Screenshotter hat wohl Freiheit iSd GFDL und Gemeinfreiheit durcheinander geworfen. So stimmt das nicht: während man über die Schöpfungshöhe der Texte wirklich streiten könnte - ich würde sie eher bejahen-, ist das Bild doch zumindest ein geschütztes Lichtbild. Und Beiwerk ist das hier auch nicht, da es bei dem Screenshot gerade um dieses Bild geht. Da aber ausdrücklich die GFDL als Lizenz - hier auf Text und Bild tatsächlich passend genannt wurde, ist das wohl keine Absicht, sondern lediglich Unkenntnis. Ich vermute, dass der Hochlader nach einem Hinweis auf Wikipedia:Weiternutzung sich daran halten wird. Kragenfaul- 12:11, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Gerade erst auch gesehen, der Hochlader ist ja sogar ein Admin bei PlusPedia und hier ja auch schon einige Zeit dabei Benutzer:Yülli wenn es die gleiche Person sein sollte. Weiß man ja nie. Danke Kragenfaul. --Nur Leser 12:55, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Hallo ihr, ich habe bei Commons eine Karte von Deutschland aus dem Jahr 1943 gefunden, die von einem User bereits erstellt worden ist. Jetzt habe ich diese Karte weiterverwendet und um einen Punkt ergänzt, den ich in dem Artikel HJ-Marinehelfer brauche. Der neue Name der Datei ist: Datei:Großdeutsches Reich 1943.jpg. Ich habe bei diesem Bild den ursprünglichen User genannt. Kann mal jemand drüberschauen, ob das so korrekt ist oder darf ich Commons Dateien nicht verändern? --PimboliDD 11:57, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

(Ich habe mal die Dateinamen verlinkt). 1. Nimm als Dateiformat png, das ist bei Karten ohne Relief eine ganze Klasse besser und weniger artefaktanfällig. 2.Die Markierungen der Marinehelfer gegen durch die ähnlich Farbwahl zur Grenze des Reichs unter. 3. Lade die Datei auf die Commons hoch und nicht lokal auf de.WP. 4. Einmal CC-by-Sa-3.0 als Lizenzbaustein reicht. (unported und de nicht als unterschiedlich erkannt) 5. Du selber bist Urheber der abgewandelten Karte, dass solltest Du so in die Dateibeschreibung schreiben, sonst sieht es so aus, als wäre Ziegelbrenner auch der Urheber der Marinehelferkartenerweiterung. 6. Verlinke die Originalkarte am besten. (Ich werde einige Sachen schon anpassen). Kragenfaul- 12:26, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Danke Kragenfaul. Ich habe eine neue Version dieser Karte bei Commons hochgeladen. (Datei:GDRneu.png. Kannst du noch mal deine Veränderungen einbauen und die alte Datei: Datei:Großdeutsches Reich 1943.jpg per SLA entfernen? Danke sehr.--PimboliDD 14:02, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
[2]. Kragenfaul- 14:27, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Besten Dank Dir und einen schönen Resttag in der WP.--PimboliDD 14:28, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

URV oder reine Faktenübernahme?

Kann man bitte jemand überprüfen, inwieweit dieser Artikel und die Biografie von Jule Flier auf dieser Seite (S. 2) als URV gelten könnten? Es ist zwar kein langer Text aber teilweise stimmen Sätze wortwörtlich überein, die Struktur ist gleich und das mal ein Wort ausgetauscht wurde, macht daraus keine neue geistige Schöpfung. Oder handelt es sich um reine Fakten, die durchaus wortwörtlich übernommen werden können? --Paulae 17:27, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Gibt es irgendeinen Grund, sich nicht an WP:TP zu orientieren? Ist dort irgendetwas unklar? Bei einem so kurzen Text begreife ich offengestanden nicht, wieso man die winzige Transferleistung nicht erbringen kann, hier keine URV zu sehen --Historiograf 16:38, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Zitate aus Urheberrechtsverletzungen

Darf man aus Urheberrechtsverletzungen zitieren? --84.61.146.104 20:50, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Zitatrecht#Zitate_im_deutschen_Urheberrecht --77.177.45.94 21:09, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Der Abschnitt über das Berliner Karl-Liebknecht-Denkmal ist wörtlich abgeschrieben (wenn auch gekürzt) von der Informationstafel neben dem erhaltenen Sockel des geplanten Denkmals. Ist das damit eine URV? --Thomas Binder, Berlin 12:40, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

WP:TP --Historiograf 16:39, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

...hatte ich gelesen. Bin daraus mangels Erfahrung aber auch nicht schlauer. Welche Stelle aus WP:TP meinst du genau? Im Prinzip ist es ja nicht mehr als die Darstellung von Tatsachen, könnte also noch zulässig sein. --Thomas Binder, Berlin 06:38, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Schöpfungshöhe

Hat das Einzeichnen des ungefähren Verlaufs eines Tunnels auf einem Foto Schöpfungshöhe? Ich hätte da ein Foto, das verwendbar wäre, aber ein Mensch mit unbekannten Lebensdaten hat später diesen Tunnelverlauf draufgekritzelt und "Tunnel" dazugeschrieben. Danke, --Svíčková na smetaně 22:04, 24. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Ich glaube nicht, dass durch ein solches Einzeichnen ein schützbares Werk geschaffen wird. Gestumblindi 01:13, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Danke, --Svíčková na smetaně 13:16, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Bild-PD-§134

Kann bitte jemand die Commonsfähigkeit von Datei:Fischer tropsch verfahren.png und Datei:Bergius verfahren.png beurteilen? Danke. --Leyo 00:17, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Ich bin gerade nicht orientiert, ob Commons Bilder nach dieser Sonderregelung akzeptiert. Fraglich ist bei diesen beiden Bildern, ob sie überhaupt darunter fallen; nach § 3 LUG müsste man dazu Titelblatt, Zueignung, Vorrede und Schluss des Werkes (hier: der Veröffentlichung, aus der die Bilder entnommen sind) prüfen, ob da nicht ein Verfasser genannt ist. Es ist unklar, ob das hier geschehen ist. -- Rosenzweig δ 01:04, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Fresken in Innenräumen in Österreich.

Anlass ist diese Diskussion. An welcher Stelle in Panoramafreiheit#Österreich liest Benutzer:Steindy, dass die Panoramafreiheit auch für Fresken in Innenräumen gilt? Ein Photo ist doch eine Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst.--134.2.3.103 13:14, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Er hat Recht, die panoramafreiheit ist in Österreich nicht nur auf öffentlichen Raum beschränkt sondern gilt auch innerhalb von Gebäuden. Deshalb dürfen derartige Motive auch nur nach Commons geladen werden, hier auf .de sind sie unzulässig. --Marcela 18:32, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Da steht zwar „ausgenommen sind […] die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste“, aber das Abfotografieren (aus der Ferne mit anderer Perspektive und Lichteinflüssen) ist wohl nicht das gleiche wie vervielfältigen (abmalen). --Toffel 18:57, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Probleme beim Hochladen

Hallo ihr, ständig stürzt WP beim Hochladen von Bildern ab. Jetzt ist was ganz komisches dabei herausgekommen. Das betrifft die Dateien: Datei:Feuerwehr-Ehrenzeichen (Brandenburg).jpg und Datei:Feuerwehr-Ehrenzeichen (Brandenburg) 2010.jpg Ich kann weder eine Lizenz nachtragen noch sonstige Infos einfügen. Die Dateien werden auch von von meiner Beobachtungsliste nicht aufgezeigt. Es ist, als wären diese nicht da und sind trotzdem da... kann da mal jemand helfen? --PimboliDD 14:37, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Versuch mal, oben über den Reiter „bearbeiten“ eine Lizenz einzufügen. --Toffel 16:45, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Um einfach eine Lizenz einzufügen, musst das das Bild nicht neu hochladen. Einfach wie Toffel schon schreib die Dateibeschreibunsseite wie jede andere Seite auch bearbeiten.
Und das Problem mit der Beobachtungsliste liegt möglicherweise daran, dass du die Bilder gar nicht beobachtest... -- Chaddy · D·B - DÜP 17:24, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Im Upload-Log lässt sich erkennen, dass keine leere Dateibeschreibungsseite hochgeladen wurde (Vorlage:Information war ausgefüllt). Trotzdem hat die Software keine Dateibeschreibungsseite erstellt. Scheint tatsächlich ein (hoffentlich temporärer) Bug gewesen zu sein. --Isderion 11:26, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Bilder der Firma NS-Bildberichterstattung, Inhaber Heinrich Hoffmann

Auf wen sind die Rechte des Herrn Hoffmann übergegangen? Ich habe hier ein Buch von Baldur von Schirach, der ja bekanntermaßen erst 1974 gestorben ist, mit Poträts, die aus der o.a. Firma stammen. Das Buch ist 1934 veröffentlicht, also länger als siebzig Jahre her. Ich hatte mal irgendwo gelesen, dass die Rechte des Herrn Hoffmann auf den Bayerischen Staat übergegangen sind und der sie freigegeben hat. Stimmt das? --Ekkehart Baals 15:17, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Bayern hat die Rechte von Hitler übernommen - und dies ist auch nicht unumstritten, da ja Erben existieren. Heinrich Hoffmanns Rechte halten seine Erben und diese verfolgen URVs auch. Und diese Rechte bestehen bis zum 1. 1. 2028. --Marcela 15:30, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Nennung von Quellen

Hallo, ist jemand, der ein Werk verfielfältigt oder bearbeitet, das unter der cc-by-sa-Lizenz 3.0 veröffentlicht wurde, dazu verpflichtet, die Quelle zu nennen (in diesem Fall die Quelle, von wo aus es auf Commons hochgeladen wurde)? Oder Variante 2: Gehört ein Link, der von der Autorennennung auf die Quelle linkt, zu der Bedingung „You must attribute the work in the manner specified by the author or licensor“? Ich glaube, es ist unter dieser Lizenz nur eine Angabe des Autors (ohne Link) und der cc-by-sa-Lizenz nötig. Stimmt das? --Toffel 16:59, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Du musst den Autor so nennen, wie er genannt werden möchte. Wenn er also einen Link mit in die Angabe "Urheber" eingebaut hat, dann musst du diesen Link auch angeben. -- Chaddy · D·B - DÜP 17:26, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Es ging mir darum, was jemand angeben muss, der es aus Wikipedia weiternutzt (hätte ich vielleicht schreiben sollen). Frage 2 ist damit aber beantwortet. Muss derjenige die Quelle angeben, von der Wikipedia das Bild hat? --Toffel 18:48, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Im Allgemeinen muß die Quelle nicht genannt werden. ireas (talk’n’judge - DÜP) 18:51, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Ok, danke euch beiden. --Toffel 18:58, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Semmelnknödeln

Im Artikel Semmelknödel habe ich vor Jahren den kurzen, aber berühmten Valentin-Karlstadt-Dialog zum Thema zitiert. Jetzt hat jemand, der auf seiner Website unseren Artikel übernommen hat, Post von Valentins Rechtsnachfolgern bzw. deren Anwalt bekommen. Das ist natürlich ärgerlich.

Wie schätzt ihr da die Urheberrechtslage ein? Ist das im Semmelknödel-Artikel noch ein zulässiges Zitat oder schon eine Urheberrechtsverletzung? Der gesamte Sketch liegt mir leider nicht vor, ich kann daher gerade nicht beurteilen, welchen Anteil dieses Zitat am gesamten Dialog hat. Rainer Z ... 17:49, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

  1. kennen wir den Nachnutzer? ;)
  2. welches nationale Recht greift?
  3. wie sieht die Homepage aus?
Wenn es ein Kleinzitat ist, müssen es die Urheberrechtsinhaber hinnehmen, daß zitiert wird. Dazu muß man freilich den gesamten Dialog kennen. Es gibt noch weitere Schranken des Urheberrechts, die eventuell greifen könnten (Art. 4 & 5 GG). --Marcela 18:27, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Ohne vorauseilenden Gehorsam zu zeigen, ist der Sketch wirklich so bekannt, daß eine Erwähnung im Artikel gerechtfertigt ist. Valentin war doch schon bei seinem Tod vergessen, und nur Kultursnobs kennen seine Dialoge so genau (ok, bei mir ist es der Buchbinder Wanninger und Isoprophyl, aber die würde ich darum nie einarbeiten).Oliver S.Y. 19:43, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Da bekomme ich richtig Lust, den gesamten Dialog auf Wikiversity zu veröffentlichen ;) Hat den jemand? --Marcela 19:45, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Oliver, hast du womöglich versehentlich statt eines Fragezeichens einen Punkt ans Ende des ersten Satzes gestellt? In diesem Fall ändert sich dadurch die Aussage entscheidend.
So lange kann Valentin nicht vergessen gewesen sein, ich kenne den seit meiner Kindheit oder frühen Jugend. Und meine Eltern waren keine Kultursnobs. Valentin lief damals gelegentlich im Fernsehen. Und die Semmelnknödeln dürften zu den bekanntesten Geschichten gehören, neben der Kunst, die aber viel Arbeit macht.
Hilft aber urheberrechtlich nicht weiter. Rainer Z ... 20:23, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Also bei uns in der Familie blieb die Erinnerung an ihn wegen einer Schallplatte [3] erhalten. Aber ich sehe schon im weiteren Bekanntenkreis eine große Unkenntnis bei einzelnen Sketchen. Problem ja wohl auch die fehlende Präsenz im TV. "Kultursnobs" war in dem Sinn aber durchaus positiv belegt, ansonsten bist halt auch etwas älter als ich ;), da gabs halt in der Kindheit nur West 1 und die BBC. Denke, die Sketche gingen immer über mehrere Minuten, der Anteil dürfte also im einstelligen Prozentbereich liegen.Oliver S.Y. 21:00, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Der gesammte Dialog hat 38 Partien (Sprecherparts), das Zitat benutzt 5 davon; bzw. 12 von 73 Druckzeilen. --Konrad Stein 20:45, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Das ist also ein Kleinzitat, somit zulässig. Hast du den gesamten Wortlaut? --Marcela 20:46, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Habe gezählt nach: Gesammelte Werke Bd. 1, S.148-150, Piper: München 1981 (und danach auch das Zitat im Artikel frisiert). Wortlaut liegt mir vor, werde ich aber wohl kaum ohne URV irgendwohin laden können. Grüße von --Konrad Stein 20:55, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Wenn du so nett wärst und das abtipps oder einscannst kannst du es mir schicken: ralf@roletschek.de - ich veröffentliche es dann auf Wikiversity, dort sind Großzitate nach § 51 UrhG zulässig, Beispiel sind die Bilder in den Artikeln v:Der Landser und v:Verhüllter Reichstag --Marcela 21:02, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Zitatrecht erscheint mir gegeben, über das, was Oliver S. Y. vorbringt kann ich dagegen nur den Kopf schütteln --Historiograf 22:42, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Dank Konrad Stein werde ich den gesamten Text auf Wikiversity veröffentlichen. Die paar Zeilen fallen klar unter Kleinzitat, sind also unbedenklich. --Marcela 22:56, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Stehst Du im Dienst der Kanzlei? Wenn der Text morgen veröffentlicht wird, ist er übermorgen in einem Forum und am Montag im ersten Blog. Und dreimal darfst Du raten, wer abgemahnt wird. Das Interesse der Kanzlei besteht keineswegs in der Löschung der Texte, sondern in der Verbreitung. Sonst hätten sie sich hier erstmal Eintrag Nummer 1 vorgeknöpft, den der kann von jedermann entfernt werden.
Ich würde mich als Abmahnopfer erstmal an heise.de wenden, seit Gravenreuths Tod lechzt das Forum nach neuen Feindbildern :-) --Suricata 07:46, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich habe bei Heise bisher nur ahnungslose Quatschköppe erlebt, die der Piratenpartei huldigen und "alles frei" schreien. damit ist dem Abmahnopfer ganz sicher nicht geholfen. --Marcela 09:33, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

O.g. Bild wird unter [4] zum Download zur Verfügung gestellt mit folgender Erklärung:

„Die Behörde für Inneres stellt Ihnen hier ein Bild in hochauflösendem Format zur Verfügung. Die Verwendung ist für alle Medien honorarfrei möglich. Obligatorische Quellenangabe : "Behörde für Inneres, Hamburg" oder "www.innenbehoerde.hamburg.de“

Wäre es legitim, das Bild hier zu verwenden und mit {{Bild-by}} zu markieren oder gibt es an der Stelle noch urheberrechtliche Unterschiede? Yellowcard 22:07, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

„Die Verwendung ist für alle Medien honorarfrei möglich“ ist keine freie Lizenz... -- Chaddy · D·B - DÜP 22:28, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
(BK) :: +1. Wann werden diese ver*** ***köpfe in den Presseabteilungen sich daran gewöhnen, dass sie sich viele Nachfragen ersparen und ihrer PR nutzen, wenn sie CC-Lizenzen (also CC-BY oder CC-BY-SA) verwenden --Historiograf 22:49, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Eine Lizenz im Sinne einer Übertragung der Nutzungsrechte unter gewissen Bedingungen (Namensnennung, siehe zweiter Satz) sehe ich hier schon. Ansonsten ist der Lizenzbegriff im deutschen Recht nicht etabliert, eine Lizenz im Sinne von GFDL und CC-BY-SA ist {{Bild-by}} ebenfalls nicht. Daher bleibt meine Frage offen... Yellowcard 22:44, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
(BK 2) Das ist alles völlig falsch. Selbstverständlich ist der Lizenzbegriff im deutschen Recht etabliert, es gibt auch schon Gerichtsentscheidungen zu freien Lizenzen. Eine Erlaubnis unter bestimmten Bedingungen ist hier gegeben - wer hätte das je bestritten? Für uns einzig relevant ist eine freie Lizenz im Sinne unserer Richtlinien, und eine solche liegt nicht vor, da z.B. die Veränderbarkeit nicht zugesichert ist. Und wir sind nicht nur Nutzung durch Medien --Historiograf 22:49, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
„ und eine solche liegt nicht vor, da z.B. die Veränderbarkeit nicht zugesichert ist.“ – danke, das beantwortet dann auch meine Frage. Yellowcard 22:53, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]


Die Frage, um die es hier geht, ist doch: Was ist Verwendung? Ist bei "Verwendung" eine weitergehende Freiheit ausgeschlossen (d.h. Änderung etc.)? Yellowcard 22:46, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Wir erfinden hier nicht jedesmal das Rad neu, nur weil dir bestimmte Grundkenntnisse und Erfahrungen auf dieser Seite fehlen. Ohne eine Freigabe via OTRS kann das Bild nicht verwendet werden, EOD --Historiograf 22:51, 25. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Postkarte – Schöpfungshöhe des Textes?

Ich würde gerne diese Postkarte hier hochladen, das Foto stammt von mir. Die Frage ist nun, ob der Text problematisch wäre. Nur ab wann hat ein Postkartentext dieser Länge Schöpfungshöhe o.ä.? Kennt da jemand die gesetzliche Regelung? Der Autor ist nicht zu ermitteln, die Postkarte selbst wird in einem Museum gezeigt (Foto entstand mit Fotoerlaubnis). Wenn hochladen: hier oder auf Commons? --Paulae 17:51, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Schöpfungshöhe ist da keine. Da Autor nicht erkennbar dürfte es auch mit dem Persönlichkeitsrecht okay sein. Rainer Z ... 18:25, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

License Tag

Ich möchte, dass ein Bild, das ich reingestellt habe, nicht ohne meine Erlaubnis weiter verwendet wird. Welchen License Tag kann ich in so einem Fall am besten wählen? --Porsche 997 Carrera 21:28, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Das kannst du nicht. Wenn du ein Bild hochlädtst, willigst du ein, daß es (auch kommerziell) weiterverwendet wird. --Marcela 21:31, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Ok, Danke. --Porsche 997 Carrera 21:32, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Du kannst aber über die Lizenz erreichen, dass dein Name genannt werden muss -- Memorino Lust, mitzuhelfen? 21:38, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Nachtrag: Zum Beispiel {{Bild-CC-by/3.0}} o.ä. Siehe auch Wikipedia:Lizenzvorlagen für Bilder. -- Memorino Lust, mitzuhelfen? 21:41, 26. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Schöpfungshöhe

Da bei Karten immer Vorsicht geboten ist: kann man folgenden Beispielen (es gäbe hunderte andere mehr) Schöpfungshöhe zugestehen? Allen diesen Beispielen ist gemein, dass keine Quellen angegeben werden.

Oder anders gefragt: könnten solche Dateien wegen nicht ausreichender Lizensierung oder/aufgrund fehlender Quellen auf commons gelöscht werden? Lagekarten 23:45, 26. Mär. 2010 (CET)

Kann man nicht pauschal sagen, kommt immer auf den Einzelfall an. Keines deiner Beispiele ist einfach irgendwoher kopiert, sondern sie wurden alle von den Hochladern bzw. genannten Benutzern selbst erstellt. Geographische Fakten wie Grenzverläufe sind zudem nicht urheberrechtlich geschützt, eine Karte, die wie Datei:KrajeCR1960.gif nichts anderes zeigt, wird kaum schützbar sein. Datei:Leutkirch im Landkreis Ravensburg.png ist ähnlich, das bisschen Farbe begründet m. E. keine Schöpfungshöhe. Datei:Karte Hiddensee.png hat schon eher Schöpfungshöhe, ist als eigenes Werk des Hochladers aber urheberrechtlich kein Problem. Die Angabe, auf welchen Grundlagen solche Karten von ihren Urhebern erstellt wurden, ist natürlich wünschenswert, aber keine urheberrechtliche Voraussetzung für ein Behalten, ob hier oder auf Commons. Gruß -- Rosenzweig δ 17:49, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

übernahmen von formulierungen etc

in Deskriptive Unerschöpflichkeit und Französische Moralisten hat eine RL-socke mit nicht nachgewiesenen zitaten gearbeitet. (wie auch in einem eindeutigeren fall) ich habe einzelnachweise ergänzt und vermute, dass das ergebnis zwar unseriös, aber kein direkter verstoß gegen das urheberrecht der autoren mehr ist. vielleicht kann dies jemand mit besserer rechtskenntnis kurz gegenprüfen. danke, Ca$e 13:49, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Fragen zur Lizenzierung und Namensnennung bei abgewandelten Werken

Hallo zusammen! Ich habe zwei Fragen im Zusammenhang mit Lizenzen, die eine Namensnennung vorsehen.

Ausgangssituation: Ich erstelle ein neues Werk und greife dabei auf Arbeiten zurück, die unter einer Lizenz mit Namensnennung veröffentlicht sind (z. B. CC-BY-SA). Nun zu meinen beiden Fragen:

  1. Wenn ich dabei Arbeiten verwende, die selbst wiederum auf anderen Werken mit einer Namensnennungslizenz basieren, muss ich dann in meinem Werk alle Namen nennen, oder reicht die Namensnennung des Urhebers, auf dessen Arbeit mein Werk primär basiert aus?
  2. Kann ich nun – eine korrekte Namensnennung vorausgesetzt – als Urheber der neuen Arbeit, diese als gemeinfrei deklarieren oder bin ich gewzungen ebenfalls eine CC-BY-SA Lizenz zu verwenden?

Können diese Fragen überhaupt pauschal beantwortet werden? Danke schon mal im Voraus und viele Grüße, --Sponk 17:30, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Das kann nicht pauschal beantwortet werden denn die Grenze wann ein eigenes Werk entsteht und wann es mehrere Urheber gibt ist nicht klar zu ziehen. Das wird immer eine Einzelfallentscheidung sein. --Marcelah 18:05, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Miturheber gibt es nur, wenn man ein Werk zusammen schafft. Hier geht es um Bearbeitung im weiteren Sinn. In 99% der Fälle unterliegt die Veröffentlichung einer solchen einem Einwilligungsvorbehalt des/der Urheber des bearbeiteten Werks, § 23 S. 1 UrhG: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.. Wenn das ursprüngliche Werk unter einer starken Copyleft-Lizenz, wie einer CC-by-SA, steht, musst du jede Bearbeitung ebenfalls unter einer starken kompatibelen Coyleft-Lizenz veröffentlichen, sonst ist das in aller Regel rechtswidrig. Wer als Urheber zu nenne ist, ist einfach. Jeder, der als Miturheber des Bearbeiteten Werks anzusehen ist + falls das bearbeitete Werk selber eine Bearbeitung ist, alle Urheber der Vorgängerwerke. Kragenfaul- 18:15, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort! Damit sind meine Fragen eindeutig beantwortet. Viele Grüße, --Sponk 19:42, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Banknoten der Bank of England

Ich habe für den Faraday-Artikel eine 20-Pfund-Note mit Faraday nach commons hochgeladen und sie mit der Lizenz „Template:Non-free currency-UK“ gekennzeichnet. Jetzt habe ich gemerkt, dass das Template nur in der en:Wikipedia vorhanden ist. Läßt sich da noch ein korrekte Lizenz finden oder muß der Artikel ohne das Bild auskommen? --Succu 18:02, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Siehe Commons:Currency#United Kingdom. Geldscheine und Münzen des Vereinigten Königreichs unterliegen dem Crown Copyright und sind daher für einen Zeitraum von 50 Jahren nach Veröffentlichung urheberr. geschützt. Und damit leider auf Commons und der dt. WP so nicht verwendbar. --Kam Solusar 18:46, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]