Wirtschaftsrecht
Das Wirtschaftsrecht ist der Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs und die rechtliche Grundlage der Wirtschaftspolitik.
Das Wirtschaftsrecht besteht aus drei Elementen:
Das Wirtschaftsverfassungsrecht
Grundsätzlich sieht die Verfassung keine bestimmte Wirtschaftsform für die Bundesrepublik Deutschland vor. Art. 15 GG ermöglicht sogar die Sozialisierung der Urgüter. Insoweit ist das Grundgesetz neutral gegenüber einer Wirtschaftsform. Konkret verfassungsrechtlich geordnet ist die Wirtschaft nach den Art. 12, 14, 74 Nr. 11 und 109 Abs. 2 GG.
Die Bundesrepublik Deutschland ist daher in der Wahl der Wirtschaftsform frei und wird nur durch die Verfassungsprinzipien des Rechts- und Sozialstaats, der Grundrechte und der Demokratie gebunden.
Das Wirtschaftsverwaltungsrecht
Der Staat bildet durch seine administrativen Einrichtungen ein System der Eingriffs- und Leistungsverwaltung. Demnach wird das Wirtschaftsverwaltungsrecht durch das Subventionsrecht (Wirtschaftsförderung), die Monopolverwaltung, deren Regulierung oder Bewirtschaftung des Marktes (Wirtschaftslenkung) und durch die Gefahrenabwehr (Überwachung der Wirtschaft) konfiguriert.
Das Wirtschaftsprivatrecht
Als Wirtschaftsprivatrecht ist das Recht des freien Warenverkehrs, der durch die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsrecht (HGB, GmbHG, AktG, PartGG, GenG u.a.) geregelt. Neben diesen Regelungen sind auch die Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes zu nennen, wobei häufig Überschneidungen mit dem Wirtschaftsverwaltungsrecht vorliegen.