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CE-Kennzeichnung

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Die CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne, so viel wie „Übereinstimmung mit EU-Richtlinien“) ist eine Kennzeichnung nach EU-Recht für bestimmte Produkte in Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Eine CE-Kennzeichnung lässt keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Ist nach der CE-Kennzeichnung eine vierstellige Zahl angebracht, weist dies auf die Einbindung einer Benannten Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren hin. Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel (Qualitätszeichen).

Richtlinien-konforme Darstellung der CE-Kennzeichnung

Entwicklung und Funktion

Die CE-Kennzeichnung wurde vorrangig geschaffen, um im freien Warenverkehr dem Endverbraucher sichere Produkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der darin befindlichen Europäischen Gemeinschaft (EG) zu gewährleisten. Die CE-Kennzeichnung wird häufig als „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.

EG-Richtlinien gemäß Art. 95 EG-Vertrag (sog. Binnenmarktrichtlinien) legen für zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen als Mindestanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbarer EU-Richtlinien entspricht, und wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den anwendbaren EG-Richtlinien durchgeführt worden ist.

Im Rahmen des neuen Konzepts für die Produktregulierung und des Gesamtkonzepts für die Konformitätsbewertung wurden Regulative geschaffen, welche der technischen Harmonisierung innerhalb des EU-Binnenmarktes dienen sollen.

Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten „wesentlichen Anforderungen“. Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produkts (für Hersteller außerhalb der EU ist ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter erforderlich). Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU oder den Importeur oder letztlich an den Inverkehrbringer (umgangssprachlich „Verkäufer“) über.

Wichtige Merkmale der CE-Kennzeichnung

  • Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine der EG-Richtlinien angewendet werden kann, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen.
  • Hersteller eines technischen Produktes prüfen in eigener Verantwortung, welche EG-Richtlinien sie bei der Produktion anwenden müssen.
  • Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.
  • Der Hersteller erstellt eine EG-Konformitätserklärung und bringt eine CE-Kennzeichnung an dem Produkt an.
  • Falls gefordert, ist für die Konformitätsbewertung eine Benannte Stelle einzuschalten.
  • Neben der CE-Kennzeichnung sind keine anderen Zeichen oder Gütesiegel zulässig, die die Aussage des „CE“ in Frage stellen können.
  • Die CE-Kennzeichnung bestätigt die vollständige Einhaltung der „Grundlegenden (Sicherheits-) Anforderungen“, die in EG-Richtlinien konkret festgelegt sind.
  • Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn spezielle Richtlinien anderslautende Bestimmungen vorsehen.

Anbringen der CE-Kennzeichnung

  • Die CE-Kennzeichnung gilt nur für Produkte, die nach dem 1. Januar 1993 gebaut wurden, oder nach wesentlichen Änderungen für ältere Maschinen, und für die eine EG-Konformitätserklärung erstellt wurde.
  • Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und dauerhaft auf dem Produkt oder am daran befestigten Schild angebracht werden. Die Größe muss mindestens 5mm sein; bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die Proportionen eingehalten werden. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder hierfür keinen Anlass gibt, wird sie auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Richtlinie solche Unterlagen vorsieht.
  • Für Produkte die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 1994 gebaut wurden, musste zusätzlich zur CE-Kennzeichnung die Jahreszahl angebracht werden. Seit dem 1. Januar 1995 war dies nicht mehr erforderlich und nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr gestattet. Stattdessen ist auf dem Typenschild das Baujahr der Maschine anzugeben.
  • Falls eine benannte Stelle gemäß den anzuwendenden Richtlinien im Verlauf der Produktionsüberwachung eingeschaltet ist, muss die Kennnummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen. Für die Anbringung der Kennnummer durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ist die benannte Stelle verantwortlich.
  • Die CE-Kennzeichnung darf erst vorgenommen werden, wenn alle EG-Richtlinien erfüllt sind, insbesondere die Maschine betriebsbereit ist. Wird beispielsweise eine Maschine am Aufstellungsort montiert, erfolgt die CE-Kennzeichnung bei der Inbetriebnahme.

Geltungsgebiet

Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das erstmalige Inverkehrbringen (oder Inbetriebnehmen) von Produkten, für die eine CE-Kennzeichnung gemäß nachfolgenden EG-Richtlinien gefordert ist, nämlich in allen Teilnehmerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Der EWR umfasst die EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten mit Ausnahme der Schweiz. Damit ist beim Inverkehrbringen in der Schweiz die CE-Kennzeichnung nicht gefordert. Es gibt vielfach spezielle Konformitätskennzeichen, die CE-Kennzeichnung nach den EU-Richtlinien wird jedoch anerkannt.

Betroffene Produktgruppen

Für die folgenden Produktgruppen gibt es europäische Richtlinien nach den Grundsätzen des „Neuen Konzepts“ als Grundlage für die CE-Kennzeichnung:

Geregelte Produktbereiche ohne CE-Kennzeichnung

Für die folgenden Produktgruppen gibt es reguläre Richtlinien, nach denen jedoch keine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist oder für die andere Konformitätszeichen vorgesehen sind:

  • Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG),
  • Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (96/48/EG),
  • Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2001/16/EG)
  • Schiffsausrüstung (96/98/EG); Konformitätszeichen: Ruderrad
  • Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (2001/95/EG), falls für eines dieser Produkte keine weitere Richtlinie mit Kennzeichnungspflicht gilt

Rechtliche Auswirkungen

Immer wieder gelangen Produkte auf den europäischen Markt, deren Konstruktion keine EG-Konformitätserklärung zu Grunde liegt. Sie tragen die CE-Kennzeichnung daher zu Unrecht. Die CE-Kennzeichnung eines Produkts oder die Ausstellung von Konformitätserklärungen ohne eine durchgeführte Konformitätsbewertung verstößt gegen geltendes Recht und zieht gegebenenfalls auch strafrechtliche Schritte nach sich.

Missbräuchliche Verwendung einer sehr ähnlichen CE-Kennzeichnung (China Export)

Im Zuge der gehäuften Meldungen über nicht gesetzeskonforme „Made in China“-Spielzeuge, aber auch im Kampf gegen die Produktpiraterie, wurden missbräuchliche Verwendungen der CE-Kennzeichnung festgestellt. Bei solchen Produkten sind die Buchstaben CE in fast nicht von der Original-CE-Kennzeichnung unterscheidbaren Weise aufgedruckt. Hierbei symbolisieren die Buchstaben CE, welche in einem leicht kleineren Abstand als bei der „Conformité Européenne“-Kennzeichnung stehen, lediglich die Abkürzung für „China Export“. Zu dieser Problematik hat die Stellvertreterin des EU-Ausschusses für internationalen Handel im November 2007 der EU-Kommission eine parlamentarische Anfrage eingereicht. [1]

In seiner Antwort vom 9. Januar 2008 erklärte Industriekommissar Günter Verheugen, dass ihm keine Anhaltspunkte vorlägen für eine gezielte Verwendung der CE-Kennzeichnung im Zusammenhang mit der Abkürzung „China Export“. Wie bei jeder Marke sei ein Missbrauch nicht zu verhindern, unabhängig davon, ob Produkte mit einer missbräuchlichen Kennzeichnung in China oder anderswo hergestellt wurden. Die Überwachung des Marktes und die Entfernung von Produkten, die nicht den Vorschriften entsprechen, sei Sache der Mitgliedsstaaten. Die Kommission stehe in ständigen Gesprächen auch mit den chinesischen Behörden, um sicherzustellen, dass die Ausfuhren von dort in die EU den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen. [2]

Die missbräuchliche Verwendung der CE-Kennzeichnung wurde schon zuvor besonders in Italien stark thematisiert, da der Hafen von Neapel als das eigentliche Eingangstor für gefälschte Markenprodukte aus China gilt. [3]

EU-Studie zu einem Nachfolger des CE-Zeichens

Aktuell betreibt die EU-Kommission aufgrund eines EU-Parlamentsbeschlusses eine Studie zu einem „European Consumer Safety Label“, das möglicherweise das CE-Zeichen ersetzen soll. Hierbei würde es sich nicht um eine Konformitätserklärung durch den Hersteller, sondern um ein durch eine Zertifizierung von einer unabhängigen Prüfstelle zu erlangendes Zeichen handeln, wie es bereits heute für einige Produktgruppen (z.B. Medizinprodukte) vorgeschrieben ist. Die Zielsetzung ist dadurch eine größere Produktsicherheit zu erzielen.

Die Wirtschaftsverbände ZVEI und Orgalime halten dem entgegen, dass dadurch nur die Kosten und der Verwaltungs- und Zeitaufwand für die in der EU ansässigen Firmen steigen würden, die missbräuchliche Anbringung des Zeichens durch (vorzugsweise) außerhalb der EU ansässige Firmen aber nicht unterbunden werden kann. Damit würde nur die gefühlte Sicherheit der Produkte steigen, da der Verbraucher einem vorgeblich geprüften Produkt eher vertraut.

Literatur

  • Gabriele Rose, Elke Hohmann: CE-Kennzeichnung: ein Wegweiser für Unternehmen. DIHK, Berlin 2006. 17 S.
  • Jo Horstkotte: CE für Chefs. Verlag Media Tec GmbH, Baden-Baden März 2008, ISBN 978-3931387259
  • Jo Horstkotte: Maschinen-, EMV-, Niederspannungs- und Druckgeräterichtlinie für Praktiker. Verlag Media Tec GmbH, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3931387242
  • Alfred Neudörfer: Konstruieren sicherheitsgerechter Produkte. Springer, Berlin 2005, ISBN 978-3540212188
  • Hans P. Hahn: CE-Kennzeichnung für Maschinen. Praxisleitfaden – Konformitätsbewertung und Zertifizierung. Beuth Verlag, 2001, ISBN 978-3410132936

Quellen

  1. Parlamentarische Anfrage vom 22. November 2007 - Parasitäre Nutzung des guten Rufs der europäischen Kennzeichnung Conformité Européenne (CE) durch das Symbol China Export (CE)
  2. Answer given by Mr Verheugen on behalf of the Commission (englisch, abgerufen am 22. November 2009)
  3. Artikel der BNL zum Thema EU und internationaler Handel (ital.)