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Referendariat

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Allgemeines

Referendariat bzw. Referendarzeit ist allgemein die Bezeichnung für einen berufspraktischen Ausbildungsabschnitt, der auf ein wissenschaftliches Hochschulstudium folgt, selbst aber kein Teil des Studiums ist.

Einem Referendariat müssen sich insbesondere Lehramtsanwärter (sog. "Vorbereitungsdienst für das Lehramt", z.B. an Gymnasien) und Juristen (sog. "juristischer Vorbereitungsdienst") unterziehen, und zwar jeweils zwischen dem 1. und 2. Staatsexamen. Die Referendarzeit dauert, je nach Bundesland unterschiedlich, ungefähr zwei Jahre.

Aus Kostengründen haben beinahe alle Bundesländer das Referendariat, das ursprünglich ein Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf darstellte, in ein sog. "öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis" mit geringeren Bezügen und ohne Verleihung des Beamtenstatus umgewandelt.

Rechtsreferendariat

Im Bereich der Justiz tragen die Auszubildenden in den meisten Bundesländern die Dienstbezeichnung "Rechtsreferendar". Den Referendaren dürfen gemäß §§ 10, 142 Abs. 3 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) bestimmte Aufgaben zur Erledigung unter Aufsicht eines Richters oder Staatsanwaltes übertragen werden (beispielsweise die staatsanwaltliche Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung in Strafsachen).

Lehramtsreferendariat

Im Bereich der Lehramtsausbildung tragen die Auszubildenden in den meisten Bundesländern die Dienstbezeichnung "Studienreferendar". Sie leisten in der Regel regulären Schulunterricht.