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Benutzer:Update/Baustelle 1

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Entwurf

Update/Baustelle 1
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Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts
Zuständigkeit Rheinland-Pfalz
Verwaltungssitz 67304 Eisenberg, Virchowstraße 30
Vorstand Walter Bockemühl (Vors.),
Jupp Weismüller (Stellv.)
Versicherte ca. 720.000 (2009)
Haushaltsvolumen ca. 2,7 Milliarden Euro (2009)
Geschäftsstellen 100
Website www.aok.de/rheinland-pfalz/


Geschichte

AOK Berlin

Die AOK Berlin wurde 1884 gegründet. Mit rund 2.200 Mitarbeitern in 21 Geschäftsstellen wurden ca. 725.000 Versicherte betreut. Das Haushaltsvolumen betrug 2,2 Milliarden Euro.[1]

AOK Brandenburg

Sie betreut als Marktführer weit mehr als 630.000 Versicherte und rund 34.000 Arbeitgeber in allen kranken- und pflegeversicherungsrechtlichen Fragen. Mit ihren rund 120 Servicecentern [1]


Mit rund 660.000 Versicherten und 54 Service-Centern ist sie die größte Krankenversicherung im Bundesland. [2]

Sitz Teltow [3]

[fraktion.brandenburg.de/fileadmin/download/PDF/a_bis_z/interregionale_zusammenarbeit/Grieger.pdf] !!!!!!!

Innungskrankenkassen

  • Innungskrankenkasse Nord (IKK Nord) Satzung Seite 10
  • Innungskrankenkasse Nordrhein (IKK Nordrhein) Satzung Seite 5
  • Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin (IKK BB und IKK Brandenburg und Berlin) [4]

Ortsbürgermeister

bisheriger Text im Artikel Ortsbürgermeister

Ortsbürgermeister ist im deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz die Bezeichnung für den Bürgermeister einer Ortsgemeinde, die zu einer Verbandsgemeinde gehört. Der Bürgermeister einer verbandsangehörigen Stadt trägt die Bezeichnung Stadtbürgermeister.

Als Ortsbürgermeister wird in einigen Bundesländern auch der Vorsteher eines Ortsteils bzw. einer Ortschaft einer Kommune bezeichnet. Dieser kann aber auch andere Bezeichnungen, wie z. B. Ortsvorsteher tragen. Er ist in der Regel Vorsitzender des Ortschaftsrats oder Ortsbeirates, also des gewählten Gremiums für die Ortschaft.


Ortsbürgermeister ist in Rheinland-Pfalz die Bezeichnung für den Bürgermeister einer verbandsangehörigen Ortsgemeinde. In einigen anderen Ländern in Deutschland wird auch der Vorsteher eines Ortsteils bzw. einer Ortschaft einer Kommune als Ortsbürgermeister bezeichnet. Er ist in der Regel Vorsitzender des Ortschaftsrats oder Ortsbeirates, also des gewählten Gremiums für die Ortschaft.

Rheinland-Pfalz

Wahl des Bürgermeisters

Vorläufig Text aus § 53 GemO RLP

(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird. (§ 53 GemO)

(2) Ist zu der Wahl des Bürgermeisters durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt; die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird. (§ 53 GemO)


Ehrenamt

In Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig (§ 51 GemO), die ehrenamtlichen Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung (§ 18 GemO), deren Höhe nach der Einwohnerzahl der Gemeinde gestaffelt ist und zwischen 264,00 Euro (bis zu 150 Einwohner) und 2226,00 Euro (mehr als 20.000 Einwohner) beträgt (§ 12 KomAEVO). Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter


Die Amtszeit der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister beträgt lediglich fünf Jahre und ist an die Amtszeit der Gemeinderäte gekoppelt.[2]

[2]


Die Bürgermeister der Ortsgemeinden führen die Amtsbezeichnung Ortsbürgermeister. Soweit Ortsgemeinden Städte nach § 4 Abs. 2 sind, führen die Bürgermeister die Amtsbezeichnung Stadtbürgermeister. (§ 64 GemO)

Entwurf zu einem Artikel "Verwaltungsvereinfachung in Rheinland-Pfalz"

  • „Erstes Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz“ vom 28. Juni 1966
  • ...
  • ...
  • „Viertes Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz“ vom 10. Januar 1969 (4. VwVeinfG; GVBl. S. 5), in Kraft getreten am 6. Juli 1969
    • Eingemeindungen in kreisfreie und kreisangehörige Städte, Gebietsänderungen
  • „Fünftes Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz“ vom 14. Januar 1969 (5. VwVeinfG; GVBI S. 62), in Kraft getreten am 6. Juli 1969
    • Eingemeindungen in kreisfreie und kreisangehörige Städte, Gebietsänderungen
  • ...
  • „Dreizehntes Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz“ vom 29. Februar 1972 (13. VwVeinfG), in Kraft getreten am 23. April 1972
    • Bildung von Verbandsgemeinden im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz
    • Auflösung des Landkreises Zweibrücken, Rechtsnachfolger Landkreis Pirmasens

Einzelnachweise

  1. Bundesverband Managed Care
  2. a b Die Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden in Rheinland-Pfalz und ihre Aufgaben (PDF)