Strafverfolgungsbehörde
Strafverfolgungsbehörden (Strafverfolgungsorgane) ist ein funktioneller Begriff für verschiedenartige Behörden, deren Aufgabe es ist, Straftaten zu verfolgen. Sie besorgen die Strafverfolgung von Tatverdächtigen.
Zu ihnen gehören vor allem die Staatsanwaltschaften und die Polizeien (in Deutschland die Landespolizeien, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt), aber auch die Zollverwaltung sowie im Bereich des Abgabenrechts die Finanzverwaltung mit ihrer Steuerfahndung.
Die Polizei ist in der Regel diejenige Strafverfolgungsbehörde, die als erste vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, z. B. durch eine Anzeige. Sie hat dann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens den Sachverhalt zu erforschen. Auch wenn in der Praxis die Polizei bis zu einem bestimmten Verfahrensstand selbstständig ermittelt, wird dieser Verfahrensabschnitt rechtlich von der Staatsanwaltschaft geleitet, die gegenüber einer zuständigen Polizei weisungsbefugt ist. Man spricht insoweit von der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“.
Die Strafverfolgungsbehörden wenden das Strafprozessrecht, in Deutschland also in erster Linie die Strafprozessordnung, an. Sie sind an das Legalitätsprinzip gebunden, das heißt grundsätzlich muss jedem Verdacht einer Straftat von Amts wegen nachgegangen werden, ohne dass insoweit ein Ermessen der Behörde bestehe.
Strafverfolgungsbehörden sind keine Behörden im eigentlichen Sinne. Es sind vielmehr Behörden der Justiz, der Polizei und der Finanzverwaltung, die eine gleichartige Funktion erfüllen.