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Steuerdelikt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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in Deutschland

Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Zu den Steuerstraftaten (Zollstraftaten) gehören

  1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
  2. der Bannbruch,
  3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
  4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.


vgl. § 369 AO