Eigentumstheorien
Eigentumstheorien befassen sich mit der Frage der Entstehung der gesellschaftlichen Institution des Eigentums und der Rechtfertigung von Eigentum. Häufig wird zusätzlich die Frage diskutiert, ob und inwieweit aus Eigentum gesellschaftliche Verantwortung entsteht. Eigentumstheorien sind häufig Bestandteil der politischen Philosophie, insbesondere von Staatstheorien. Eigentum ist zugleich auch Gegenstand der theologischen Sozialethik. Mit der Differenzierung der Wissenschaften seit dem 19. Jahrhundert haben sich auch eigenständige Sichtweisen der Wirtschaftswissenschaften, der Politikwissenschaften und der Soziologie entwickelt. Als rechtlicher Begriff ist Eigentum sowohl Gegenstand des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts.
Systematik
Je nach Blickwinkel orientieren sich Eigentumstheorien an der wirtschaftlichen Gemeinschaft, an den politischen Strukturen einer Gesellschaft oder an den kulturellen Traditionen (Religion, Ethik, Recht). [1] Grundsätzlich kann man danach unterscheiden, ob Eigentumstheorien individualistisch oder kollektivistisch ausgerichtet sind. Kollektivistische Theorien gehen davon aus, dass es von Natur aus kein Privateigentum gibt und dass individuelles Eigentum die wesentliche Ursache für Konflikte und gewaltsame Auseinandersetzungen ist. Zu den kollektivistischen Eigentumslehren zählen verschiedene Utopien, die von Platons Politeia über den Stoiker Zenon von Kition, Thomas Morus’ Utopia bis hin zum Sonnenstaat von Tommaso Campanella reichen. Mit der Industrialisierung entstanden in der Moderne sozialistische Gesellschaftsmodelle (Proudhon, Karl Marx), die insbesondere das Eigentum an Produktionsmitteln und ungleiche Verteilungen kritisierten. Neben dem real existierenden Sozialismus findet sich bei den Shaking Quäker oder in der Kibbuz-Bewegung der Versuch, diese Gedanken in die Praxis umzusetzen.
Die meisten Eigentumstheorien gehen davon aus, dass es ein Recht auf Privateigentum gibt. Die Begründungen fallen unterschiedlich aus. Sie reichen von einer praktischen Vereinbarung (Aristoteles, Thomas von Aquin, David Hume, Property Rights Theory) über Naturrecht (Samuel Pufendorf, Hugo Grotius) bis hin zum Menschenrecht (John Locke) und zum Vernunftrecht (Immanuel Kant). Eigentumstheorien sind häufig verknüpft mit den Theorien über den Gesellschaftsvertrag und über das Staatsrecht. Nach der Begründung einer legitimen Entstehung von Eigentum unterscheidet man
- die Theorie der ursprünglichen Okkupation: Primärer Erwerb erfolgt durch die Aneignung herrenloser Gegenstände. Alle weiteren Handlungen sind abgeleiteter Erwerb (Tausch, Kauf, Erbe)
- die Theorie der Aneignung durch Arbeit: Der Sachwert von Naturgütern ist gering. Die Entstehung eines Wertes eines Gutes ist verbunden mit der Arbeit, die in die Veränderung und Nutzung des Gutes gesteckt wird. Das Recht auf Eigentum erhält also der, der seine Arbeit in einen Gegensand investiert.
- die Theorie der Verrechtlichung bestehender Verhältnisse im Staat: Besitzansprüche haben sich in der gesellschaftlichen Praxis historisch entwickelt. Die Institution von Eigentum dient der Erzeugung von Sicherheit und ist die Anerkennung bestehender Strukturen und der Regelung der Übertragungsvorgänge.
Die Okkupationstheorie ist die historisch älteste Auffassung, die sich bis in die Antike zurückverfolgen lässt. Ihr Nachteil ist, dass sie politisch weitgehend neutral ist und sowohl für die Begründung eines liberalen Staates, als auch für eine absolutistische Herrschaft und selbst für eine dem Gemeinschaftsprinzip folgende Ordnung herangezogen werden kann.[2] Genau aus diesem Grund entwarf John Locke das Konzept der Arbeitstheorie, weil anhand dieser ein Eingriff des Staates in die individuellen Rechte nicht mehr zu begründen war. Diese Theorie setzte sich in der Aufklärung durch und wurde das herrschende Paradigma bis in die Moderne. Erst in jüngerer Zeit gewannen die pragmatische Sicht (Hume) und das Vernunftrecht (Kant) an Bedeutung. In der Gegenwartsliteratur mehrt sich die Sicht des Eigentums als Bündel von Rechten und Pflichten als Ergebnis einer demokratisch festlegenden Rechtsordnung. Dieses Bündel umfasst insbesondere folgende Komponenten:[3]
- „Das Recht zu besitzen (right to posess) – die ausschließlich physische Kontrolle über eine Sache. Ist die Sache unkörperlich, kann Besitz auch metaphorisch verstanden werden;
- Das Recht zum Gebrauch (right to use) – die persönliche Nutzung der Sache im engeren Sinne, d.h. unter Ausschluss der Punkte drei und vie;
- Das Verwaltungsrecht (right to manage) – das Recht, über den Gebrauch des Eigentumsgegenstandes, z.B. im Wege der Lizenzerteilung, zu bestimmen;
- Das Recht auf den Ertrag aus der Eigentumsnutzung (right to the income);
- Das Recht des Verbrauchs oder der Zerstörung (right to consume or destroy);
- Das Recht, den Eigentumsgegenstand zu modifizieren oder zu verändern (right to modify)
- Das Recht der Veräußerung (right to alienate) – Übertragung „inter vivos“ oder Dereliktion;
- Das Recht auf Sicherheit (right to security) – Schutz vor Enteignung;
- Das Recht der Vererbung (incident of transmissibility);
- Die Abwesenheit zeitlicher Schranken (incident of absence of term);
- Das Verbot des (bewusst) schädlichen Gebrauchs (prohibition of harmful use);
- Die Pfändbarkeit (liability to execution) – die Verwertung des Eigentumsobjekts im Wege der Zwangsvollstreckung:
- Die übrigen, ergänzenden Bestimmungen (residuary character) – hier handelt es sich um diejenigen Normen, die den Heimfall von (zeitlich) abgelaufenen oder aufgegebenen Eigentumsrechten regeln (Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge, die Ersitzung, den Verbleib des derelinquierten Eigentums u.ä.).“
In den Verfassungen der Moderne wird der Eigentumsschutz als Grundrecht konstitutionell behandelt, d.h. die Verfassung enthält den Schutz des Eigentums als Prinzip, ohne dessen inhaltliche Ausprägung zu bestimmen. Der materiale Gehalt der mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten sowie der Grenzen des Eigentumsgebrauchs wird der Festlegung in den Einzelgesetzen überlassen. Die entsprechende Bestimmung im deutschen Grundgesetz lautet:
- Art. 14 Abs. 1: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Die konstitutionelle Regelung in einer Verfassung ermöglicht die inhaltliche Fortschreibung des Eigentumsbegriffs innerhalb von Gesetzen entsprechend veränderter gesellschaftlicher Verhältnisse und Wertvorstellungen, ohne dass in das Verfassungsprinzip als solches eingegriffen werden muss.[4] Merkmale des Eigentums sind nicht nur die Zuordnung eines Gegenstandes zu einer Person und die beliebige Verfügungsmacht, sondern auch die Grenzziehung durch die jeweilige Eigentumsordnung. „Wenn man vom Inhalt des Eigentums spricht, so liegt dem die Vorstellung zugrunde, dass die Rechtsordnung festlegt, inwieweit der Eigentümer Eingriffe in sein Recht gestatten muss, das heißt, dass das Eigentum erst durch die Eingriffsnormen Konturen gewinnt. Erst diese konstituieren das Eigentum als rechtsinhaltliches Gebilde.“[5]
Geschichte
Bei der Betrachtung der Eigentumstheorien in der Geschichte sind die wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen ihrer Zeit von Bedeutung. Die Verfasser hatten ein bestimmtes Weltbild vor Augen und wollten in der Regel nicht nur das Phänomen des Eigentums erklären und begründen, sondern beabsichtigten häufig im Rahmen weiter gespannter politischer Theorien ein Idealbild zu entwerfen und auf die gesellschaftliche Entwicklung Einfluss zu nehmen.
Antike
Die überlieferte Reflexion über die Bedeutung von Eigentum beginnt mit den Werken von Platon und Aristoteles im antiken Griechenland. Die Gesellschaft in dieser Zeit war noch ganz überwiegend landwirtschaftlich organisiert. Selbst in der Polis von Athen lebten noch mehr als dreiviertel der Bevölkerung in der Landwirtschaft.[6] Die Gesellschaft wurde vom Adel und von Großgrundbesitzern dominiert, wenn auch die Reformen des Kleisthenes den Bürgern eine Beteiligung an den Entscheidungen der Polis ermöglicht hatten. Gesellschaftlicher und ökonomischer Kern waren die Familienhaushalte (Oikos). Zu diesem Haushalt gehörten auch Sklaven, die man kaufte oder die im Zuge der Kolonialisierung nach Athen gelangt waren. Die Schuldsklaverei war durch die Gesetze Solons abgeschafft worden. Im Oikos war alles dem Hausvater untergeordnet, der über alles Vermögen, die Frau, Kinder und die Sklaven die Rechte des Eigentümers ausübte, aber auch die Verantwortung für ihr Wohlergehen hatte. Eine Besonderheit war die Gesellschaftsordnung in Sparta, wo der Grundbesitz durch Los zugeteilt und unveräußerlich war. Statt Gold und Silber wurde Eisen als Geld verwendet und es gab Gemeinschaftsspeisungen der Spartiaten (Syssitien).
Platon
Platons Auseinandersetzung mit dem Eigentum in der Politeia bezieht sich nicht auf die tatsächlich vorhandene Gesellschaft, sondern ist der utopische Entwurf eines idealen Staates, also ein Gegenentwurf zu den realen Verhältnissen. In diesem idealen Staat nimmt jeder die ihm angemessene Position ein. So gibt es den Nährstand der Handwerker und Bauern, die auch in diesem Staat über Eigentum verfügen. Den Zusammenhalt des Staates gewährleisten die Wächter (Wehrstand). Diese haben kein Eigentum, weil das Streben nach Eigentum nicht der Gemeinschaft dient. Die Wächter erhalten vielmehr ihr Auskommen von der Gesellschaft und im Gegenzug ist ihr gesamter Lebensbereich, auch die Wohnung, der Öffentlichkeit zugänglich. Auch die Philosophen, die für Platon geeignet sind, nach Erziehung und Ausbildung, den Staat zu leiten, bleiben ohne Besitz. In seinem Spätwerk, den Nomoi, setzt sich Platon mit der Frage auseinander, wie die staatliche Ordnung einer noch zu gründenden Kolonie aussehen sollte. Hier rückt er von seinem Ideal ab und sieht eine Verteilung des Grundbesitzes vor. Diese ist allerdings gleichmäßig und der Boden kann nicht verkauft, sondern nur vererbt oder an einen anderen ohne Grundbesitz übertragen werden.
Aristoteles
Ähnlich wie für Platon ist für Aristoteles das Ziel des menschlichen Lebens das Gute, nicht der Reichtum, der nur ein Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist.[7] Den Erwerb von Reichtum um seiner selbst willen, die Gelderwerbskunst (Chrematistik), lehnt Aristoteles ab. Das Institut des Eigentums entstammt nicht der natürlichen Ordnung, sondern ist Ergebnis der menschlichen Vernunft. Im ursprünglichen Oikos war Eigentum nicht erforderlich. Erst als es durch ein Anwachsen der Bevölkerung zu Spezialisierung kam, entstand auch der Austausch zwischen den Haushalten. In Dorfgemeinschaften und in der Polis ist individuelles Eigentum dem gemeinschaftlichen Eigentum vorzuziehen, weil persönliches Eigentum eine größere Sorgfalt gegenüber den Sachen bewirkt. Zum zweiten entspricht Privateigentum dem Prinzip der Leistung. Desweiteren regelt Eigentum eindeutig die Zuständigkeiten, so dass Streit vermieden werden kann. Persönliches Eigentum dient dem Genuss in der Gemeinschaft und ist Voraussetzung für die Tugend der Freizügigkeit. Gemeineigentum ist deshalb nur dort sinnvoll, wo es gemeinschaftlich genutzt wird und einer gemeinsamen Finanzierung bedarf.
Römisches Reich
Die frühe Kodifizierung des Rechts im antiken Rom war das Zwölftafelgesetz, das den Zweck hatte, die Konflikte zwischen den grundbesitzenden Patriziern und den Plebejern zu ordnen. Kaufverträge wurde hier sehr formalisiert als Libralakte geregelt. Ähnlich wie in Griechenland war die römische Gesellschaft in Haushalten ( Dominium: Eigentum, Besitzrecht) organisiert. Der Hausherr, der Pater familias, war uneingeschränkter Eigentümer. Auch erwachsene Söhne waren nicht geschäftsfähig, wenn sie im Haus des Vaters lebten, selbst wenn sie verheiratet waren und Kinder hatten. Der Pater familias konnte seine Kinder sogar in die Sklaverei verkaufen. Er konnte durch Testament sein Eigentum uneingeschränkt vererben. Lag kein Testament vor, erfolgte die Erbfolge in männlicher Linie.
Im römischen Recht gab es keine formale Definition des Eigentumsbegriffs, wohl aber verschiedene Formen des Eigentums. So wurde neben dem auf den Haushalt bezogenen Dominium das an die Person gebundene Eigentum, die Proprietas, unterschieden. Weiterhin gab es ein Teilhaberecht (ius in re aliene), das bestimmte Nutzungen erlaubte. Von Eigentum unterschieden war der Besitz (posessio). Grundsätzlich war Eigentum absolut in Hinblick auf Haben, Besitz, Gebrauch und Fruchtziehung (habere possidere uti frui licere) und unbeschränkt auch in der Luft und unter der Erde (usque ad coelum et inferos).[8] Aus der Beschreibung „meum esse aio“ (ich behaupte, dass es mein ist) lässt sich anhand der Praxis ableiten, dass die Definition in § 903 Satz 1 BGB weitgehend mit der inhaltlichen Bestimmung zur Zeit Ciceros übereinstimmt.[9] Cicero setzte sich mit der Begründung von Eigentum auseinander. Für ihn entsteht Privateigentum ursprünglich durch Okkupation: „Es gibt aber kein Privateigentum durch die Natur, sondern entweder durch die frühere Inbesitznahme (wie bei denen, die einst in unbesetzte Gebiete kamen) oder durch Sieg (wie bei denen, die sich dessen im Krieg bemächtigten) oder durch Gesetz, Verabredung, Vertrag oder Los“. (De officiis, I, 21) Das Land der eroberten Provinzen betrachteten die Römer als Eigentum des römischen Volkes und begründeten hiermit das Recht auf eine Bodensteuer (Tribut). Die Römer kannten bereits ein Immissionsverbot (siehe § 906 BGB), d.h. jemand konnte sein Grundstück nicht beliebig nutzen, wenn er damit den Besitz anderer beeinträchtigte, z.B. durch Entwässerungsgräben, deren Wasser auf fremden Grund abfloss.[10]
In der Philosophenschule der Stoa wurde ein an der Vernunft ausgerichtetes, maßvolles Leben betont. Äußere Werte sind für ein sinnvolle Leben nachrangig. Reichtum galt als kein geeigneter Maßstab für die Bedeutung und Würde eines Menschen, die unabhängig von Stand und Herkunft wesengleich sind. Seneca hat diese Haltung deutlich beschrieben: „Niemand anders ist Gottes würdig, als wer den Reichtum verachtet. Dessen Besitz verbiete ich dir nicht, doch will ich bewirken, dass du ihn ohne Zittern besitzt: Das kannst du auf eine einzige Weise erreichen, wenn du auch ohne ihn leben zu können überzeugt bist, wenn du ihn stets als gleichsam schon verschwindend betrachtest.[11] Reichtum entsteht vor allem aus Habgier und ist Ursache für manche Übel.
Patristik
In der Jerusalemer Urgemeinde wurde Eigentum zugunsten einer urchristlichen Gütergemeinschaft aufgegeben. Als sich jedoch die die Naherwartung der christlichen Wiederkunft nicht bewahrheitete, entstand in den frühchristlichen Gemeinden auch wieder Eigentum. Allerdings entwickelte sich in der Patristik eine neue Sicht auf das Eigentum durch die Verbreitung christlich-jüdischer Gedanken, nach denen das Naturrecht mit dem göttlichen Recht gleichzusetzen ist. Im Alten Testament wird das Land dem Menschen zur Verwaltung übergeben – es bleibt aber im Eigentum Gottes. Bei den Kirchenvätern wie Clemens von Alexandria stand daher die von der Stoa übernommene Frage des richtigen Gebrauchs von Eigentum im Vordergrund. Sie forderten, das Eigentum, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, an die Armen weiterzugeben.[12] Die Reichen in der Gemeinde haben entsprechend der paulinischen Lehre ein Fürsorgepflicht gegenüber den Armen. („Der eine trage des anderen Last“, Gal. 6, 2)
Mittelalter
Bei den Germanen hatte sich der Stand der Wehrbauern und das Institut der Allmende entwickelt. Diese Struktur wurde im führen Mittelalter zur Zeit des Karolingerreiches durch die Herausbildung des Ritterstandes abgelöst, durch den zentrale Herrschaft besser zu sichern war. Die mittelalterliche Eigentumsstruktur war geprägt durch Grundherrschaften, die entweder als Lehen (vom Landesherren verliehenes Nutzungsrecht) oder weniger verbreitet als Allodien (vererbbares Eigentum) bestanden. Grundbesitz in den Städten, aber auch der zum Teil sehr große Grundbesitz der Klöster war zumeist Eigentum (Allod). Die Landwirtschaft war zumeist autark. Es gab freie und unfreie Bauern. Die Masse des Volkes lebte als Knechte oder Tagelöhner. Es gab die an die Person gebundene Form der Hörigkeit als Leibeigenschaft und die an den Boden gebundene Grundhörigkeit. Während in Italien schon früh die Städte ein Gegengewicht zu den Grundbesitzern gewannen, bildeten sich nördlich der Alpen städtische Strukturen erst allmählich heraus. In den Städten entwickelten sich Handel und Marktrecht, es entstanden vor allem in Flandern Messen, Kaufmannsgilden und Zünfte der Handwerker. Ein Höhepunkt im Hochmittelalter war die Gründung der Hanse.
Eigentum wurde bzw. wird oft gekennzeichnet durch so genannte Hausmarken, zum Beispiel Wappen und Brandzeichen. Der Kennzeichnung von Grundbesitz dienen die auf den Hermes-Kult zurückgehenden Grenzsteine. Für Grundstücke führte Wilhelm der Eroberer in England 1086 das wahrscheinlich erste Grundbuch ein, das Domesday Book. Unabhängig davon führten die mittelalterlichen deutschen Städte Stadtbücher, Vorläufer der heutigen Grundbücher.
Für die Rechtsgeschichte im Mittelalter von besonderer Bedeutung war das Wiederaufleben römischen Rechts angestoßen von den Forschungen der Legisten an den Universitäten, allen voran der Universität Bologna. Dieses hatte auch Einfluss auf das von den Dekretisten vertretene kanonische Kirchenrecht, das im Decretum Gratiani systematisch zusammengefasst wurde. Im 14. Jahrhundert findet sich erstmals eine Definition des Eigentums, die dem modernen Verständnis entspricht. Für den italienischen Juristen Bartolus war Eigentum „ das Recht, über eine körperliche Sache (Grundstücke oder bewegliche Sachen) umfassend zu verfügen, sofern nicht ein Gesetz es verbietet.“[13]
Aufgrund der vielfältigen Leistungspflichten im uneinheitlichen Feudalsystem ist der Begriff des Eigentums an Grund und Boden im Mittelalter mit dem modernen Verständnis des Begriffs nur wenig vergleichbar. Lehnsherren erhielten eine Grundrente in Naturalien, Diensten oder Geld, mussten aber ihre Bauern und Pächter gewähren lassen, wenn diese ihre Pflichten erfüllten. Die Nutzer von Eigentum fanden Rechtsschutz durch sog. Gewere. Die Rechtsbeziehung bestand ursprünglich in der persönlichen Beziehung zwischen Herren und Abhängigen. Sie wurde erst allmählich durch an die Sache gebundenes Recht mit (erblichem) Besitz, Nutzung und Lasten ersetzt.[14] Es gab geteiltes Eigentum wie das eigentumsähnliche Nutzungsrecht der Emphiteuse, die Trennung von Eigentum am Gebäude und am Boden (Superficies) oder auch die Leihe von Land (Prekarie). Immaterielles Eigentum gab es in Form von Rechten („Gerechtsame“) wie der Gerichtsherrlichkeit und von Regalien.[15] In Genua entstanden erste Kapitalgesellschaften (Societas Maris im 13. Jahrhundert und Karat-Gesellschaft im 15. Jahrhundert) bei denen das Eigentum in Form von Anteilen nicht mehr auf die Verfügung über das Vermögen, sondern auf die Erträge (ähnlich der Grundrente) ausgerichtet war.[16]
Thomas von Aquin
Thomas von Aquin hat keine eigene Eigentumstheorie entwickelt, sondern sich in seiner Summa Theologica mit dem Thema im Rahmen der Frage nach Recht und Gerechtigkeit befasst. Dabei versuchte er eine vermittelnde Position zwischen der Lehre des Aristoteles und den Auffassungen der Patristik zu entwickeln. Für ihn ist Eigentum ebenfalls nicht durch Naturrecht zu begründen: „Alles, was gegen das Naturrecht ist, ist unerlaubt. Nach dem Naturrecht aber sind alle Dinge Gemeinbesitz; dieser Gemeinsamkeit aber widerspricht der Eigenbesitz. Also ist es dem Menschen nicht erlaubt, sich eine äußere Sache anzueignen.“ (ST II/II, q. 66, a. 2, 1.)[17] Eigentum ist aber dennoch zulässig und zwar aus dem Vernunftrecht heraus: „Deshalb ist der Eigenbesitz nicht gegen das Naturrecht, sondern wird dem Naturrecht hinzugefügt auf Grund der Findung durch die menschliche Vernunft.“ (ST II/II, q. 66, a. 2, ad 1.) Thomas nennt drei Vernunftgründe für das Eigentum, die sich schon bei Aristoteles finden: Zum einen führt Eigentum zu einer höheren Sorgfalt gegenüber den Sachen. Zum zweiten regelt Eigentum eindeutig die Zuständigkeiten. Und schließlich gewährleistet eine Eigentumsordnung Rechtssicherheit. Da Eigentum dem Naturrecht nach göttlich ist, ist das irdische Eigentum dem Gemeinwohl verpflichtet und es besteht eine strenge Pflicht zum Geben von Almosen. Die menschliche Not hat Vorrang vor dem Eigentumsrecht. (ST II/II, q. 66, a. 2, co., siehe auch Mundraub, Fringsen)
Ockham
Ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der Auffassung über das Eigentum ist die Lehre Wilhelm von Ockhams, der das als Eigentum bestimmte, was sich vor Gericht einklagen lässt.[18] Die biblische Befugnis zum Gebrauch von Dingen begründet ein individuelles Recht, Eigentum zu bilden, das vor fremdem Zugriff geschützt ist.[19] Die Bildung von Eigentum beruht daher auf der subjektiven Entscheidung des Menschen selbst. Eigentum ist damit vom göttlichen Naturrecht, das der Mensch nur im Rahmen seiner begrenzten Vernunft erkennen kann, losgelöst und beruht auf Vereinbarung. Die Legitimation zum Eigentum entstammt nicht dem Naturrecht, sondern dem positiv gesetzten Völkerrecht (ius communis). Das einzige Naturrecht, das Ockham anerkennt ist das Recht auf Erhalt der eigenen Person. Daraus ergibt sich der Anspruch der Armen, von den Reichen wenigstens soviel zu erhalten, wie sie zum Leben benötigen. Zum Naturrecht gehört auch, dass alle Menschen frei sind, auch wenn das Völkerrecht die Sklaverei zulässt. Gerade in Hinblick auf Sklaven und die Position der Frau stellt er sich gegen die Tradition seit Aristoteles, die von Thomas von Aquin noch vertreten wurde.[20]
Frühe Neuzeit
Das im Spätmittelalter einsetzende Wachstum der Städte, die zunehmende Zahl der Universitätsgründungen, die Erfindung des Buchdrucks, die Entdeckung Amerikas, Renaissance und Humanismus kennzeichnen strukturelle Veränderungen der Gesellschaft zu Beginn der Frühen Neuzeit. Das Denken wird säkularer, die Kirche wehrt sich mit der Inquisition, muss aber im Zuge der Reformation, der Entwicklung der Naturwissenschaften und der Herausbildung der Nationalstaaten ihren Machtverlust hinnehmen. Die dominierende Herrschaftsform im 17. und 18. Jahrhundert ist der Absolutismus. Die Subsistenzwirtschaft beginnt sich aufzulösen. Die Strukturen des Feudalismus werden allmählich durch Stadtrechte, Dorfordnungen und Verlagerung der Gerichtsbarkeit in die Gemeinden aufgeweicht. In ländlichen Gebieten entstehen Nachsiedlerschichten wie Heuerlinge oder Kötter und Bödner. Die Wirtschaft wird komplexer mit vorindustriellen Produktionsweisen wie Heimarbeit und ersten Manufakturen und einer sich ausbreitenden Marktwirtschaft. Es entwickelt sich der Übergang zum Merkantilismus und zum Physiokratismus. In dieser Zeit entstand auch Geistiges Eigentum als neue Eigentumsform, zunächst als Privilegien, dann auch geschützt durch Patentrecht (Venedig 1474, Großbritannien 1623, Frankreich 1790). In den Bereich der Privilegien fallen auch die Bergordnungen des 15. und 16. Jahrhunderts. Fragen des Urheberrechts wurden erstmals im 18. Jahrhundert geregelt.
Eigentumskritik im England des 17. Jahrhunderts findet sich bei den Levellers, die im Parlament für eine größere Gleichheit eintraten. Radikaler waren noch die Diggers mit ihrem Führer Gerrard Winstanley, die auf dem Lande versuchten, eine christlich geprägte Form des Frühkommunismus zu etablieren.
Hobbes
Thomas Hobbes, der philosophisch den Absolutismus stützte, vertrat im Leviathan die These, dass es als Folge des Krieges jeder gegen jeden im Urzustand „weder Eigentum noch Herrschaft, noch ein bestimmtes Mein und Dein gibt, sondern dass jedem nur das gehört, was er erlangen kann, und zwar so lange, wie er es behaupten kann.“[21] Zur Durchsetzung von Eigentum und Gerechtigkeit, die für Hobbes vor allem in Rechtssicherheit und Vertragsfreiheit zum Ausdruck kommt, bedarf es eines starken Machthabers. Eine solche Position entsteht im hobbesschen Gesellschaftsvertrag, indem der Einzelne seine Freiheitsrechte an einen zentralen, allmächtigen Herrscher überträgt. Als absoluter Regent legt dieser Gesetze fest und setzt sie durch. Der Rechtspositivismus, der bei Ockham noch durch die Erkenntnisfähigkeit der Vernunft begrenzt wurde, wird zum alleinigen Maßstab. Das Recht des Eigentümers kann niemand einschränken als der Souverän. Der Bürger hat aber auch kein Recht, ihn daran zu hindern.[22] Hobbes Idee des Urzustandes und des sich daraus ergebenden Gesellschaftsvertrages bedeutet eine Revolution im rechts- und staatsphilosophischen Denken, die die Diskussion bis in die Gegenwart bestimmt.[23]
Grotius
Für Hugo Grotius ist Naturrecht ein Recht der „rechten Vernunft“ (rectae rationis), die den Menschen erkennen lässt, was von Gott, dem Schöpfer der Natur, geboten ist. Ein wichtiger Hinweis ist, dass eine Rechtsregel bei allen gesitteten Völkern vorkommt. Angeboren ist das Recht an der eigenen Person, während Eigentum ein erworbenes Recht ist. Grotius geht von einem Urzustand aus, in dem Gütergemeinschaft herrschte, der sich aber auflöste, weil die Menschen nicht mehr in starker Nächstenliebe gelebt haben. Der Staat bildet sich durch einen Vertrag, der auch stillschweigend zustande kommt. „die Gesellschaft hat den Zweck, mit gemeinsamen Kräften und im Zusammenwirken jedem das Seine zu erhalten (ut suum cuique salvum sit). Dies würde offenbar auch dann stattfinden, wenn das Eigentum (dominium), wie man es jetzt versteht, nicht eingeführt wäre. Denn das Leben, die Glieder und die Freiheit (vita, membra, libertas) würden auch dann jedem zu eigen gehören, so dass die nicht ohne Unrecht von einem anderen angegriffen werden können. Ebenso würde das Recht des Besitzergreifenden sein (ius (…) esset occupantis), die allen zu Gebote stehenden Dinge zu gebrauchen.“[24] Grotius vertritt traditionsgemäß die Okkupationstheorie, legt ähnlich wie Hobbes die Idee des Gesellschaftsvertrages zugrunde, setzt aber das Eigentum dem Recht an der Person, auf Freiheit und Leben gleich. Bei Grotius ist die politische Philosophie noch mit dem Absolutismus vereinbar, solange der Regent die an die Person gebundenen Rechte beachtet und wahrt .[25]
Locke
Nach dem englischen Bürgerkrieg war in England das Bürgertum trotz der Stuart-Restauration so stark geworden, dass es nach dem Habeas Corpus Act (1679) in der Glorious Revolution (1688) mit der Bill of Rights die Souveränität des Parlaments gegen den König durchsetzen konnte. Die Zwei Abhandlungen über die Regierung von John Locke sind als eine 1680-1682 verfasste Streitschrift zugunsten des Bürgertums im Machtkampf mit dem König (Jakob II.) anzusehen.[26] Weil er um seine Sicherheit fürchtete, veröffentlichte Locke das Buch 1690 anonym. Für Locke hat Gott die Welt den Menschen zur gemeinsamen Nutzung übertragen und „ihnen auch die Vernunft verliehen, sie zum größten Vorteil und zur Annehmlichkeit ihres Lebens zu nutzen.“ (II § 23[27]) Die Vernunft gebietet auch, „daß niemand einen anderen, da alle gleich und unabhängig sind, an seinem Leben und Besitz, seiner Gesundheit und Freiheit Schaden zufügen soll.“ ((II § 6) Die Stellung des Eigentums als Grundrecht sah Locke ähnlich wie Grotius oder Pufendorf. Jedoch entsteht Eigentum nicht durch einen Vertrag, wie bei jenen, sondern beruht auf überpositivem Naturrecht.
In der Begründung des Eigentums geht Locke mit seiner Arbeitstheorie einen völlig neuen Weg. Der Mensch ist von Natur aus berechtigt, zum Zweck der Selbsterhaltung sich einen Teil der Natur anzueignen. Dies ergibt sich auch aus der göttlichen Weisung, sich die Erde untertan zu machen. Dieses Gebot erfüllt der Mensch durch Arbeit. Indem der Mensch ein Naturgut bearbeitet, bringt er einen Teil seiner selbst in den Gegensand ein. Naturgüter haben ohne Arbeit einen nur geringen Wert. Wasser in der Natur gehört niemandem. Das Wasser im Krug ist aber unbestritten zu Eigentum geworden. (II § 29). Auch der Wert des Bodens entsteht größtenteils durch Arbeit. (II § 43). Der Erwerb von Eigentum hat bei Locke aber seine Grenze dort, wo der Mensch das von der Natur durch Arbeit Gewonnene nicht mehr verbrauchen kann. „Soviel Land ein Mensch bepflügt, bepflanzt, bebaut, kultiviert und soviel er von dem Ertrag er verwerten kann, soviel ist sein Eigentum. Durch seine Arbeit hebt er es gleichsam vom Gemeingut ab.“ (II § 32). Anders als Marx das später interpretierte[28], geht die Arbeitstheorie Lockes davon aus, dass auch die eigene Arbeit eines freien Mannes für eine bestimmte Zeit gegen Lohn veräußert werden kann. (II § 85) Hierdurch geht die Arbeitskraft in das Eigentum eines anderen über. (II § 28)
Erst in einem zweiten Schritt erklärt Locke die Bildung von Reichtum. Entscheidend hierfür sind die Möglichkeit des Tausches und das Institut des Geldes. Indem der Mensch das Ergebnis der Arbeit tauscht, zum Beispiel Äpfel gegen Nüsse, so erhält er etwas weniger Verderbliches. Dieses darf er besitzen, auch wenn er es nicht unmittelbar verwertet. Dies gilt insbesondere auch für unverderbliche Güter wie Gold, Silber und Diamanten. (II, § 46) Durch die Einrichtung des Geldes wurde zwischen den Menschen ein Übereinkommen getroffen, dass die Aufbewahrung des Eigentums unbegrenzt erfolgen kann. Der Schutz des so entstandenen Eigentums hat eine grundlegende Funktion für die Staatsbildung: „Das große und hauptsächliche Ziel, weshalb Menschen sich zu einem Staatswesen zusammenschließen und sich unter eine Regierung stellen, ist also die Erhaltung ihre Eigentums.“ (II § 124) Eigentum gibt es also bereits vor der Entstehung eines Staates. Dementsprechend führt der Staatsvertrag nicht dazu, dass der Herrscher beliebig über das Eigentum seiner Bürger verfügen kann.[29] Im Gegensatz zu Hobbes binden bei Locke die natürlichen Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum die staatliche Gewalt. Eingriffe ins Eigentum durch den Staat bedürfen immer der Zustimmung der Bürger. (II § 139) Den unterschiedlichen Reichtum erklärt Locke mit unterschiedlichem Fleiß und den unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen der Menschen.
Rousseau
Jean-Jacques Rousseau hatte eine kritische Sicht auf das Eigentum, hielt es aber in Hinblick auf die Freiheit für unverzichtbar. Die Bildung von Eigentum führt dazu, dass der Mensch den Urzustand verlässt. „Der erste, der ein Stück Land eingezäunt hatte und dreist sagte: 'Das ist mein' und so einfältige Leute fand, die das glaubten, wurde zum wahren Gründer der bürgerlichen Gesellschaft. Wieviele Verbrechen, Kriege, Morde, Leiden und Schrecken würde einer dem Menschengeschlecht erspart haben, hätte er die Pfähle herausgerissen oder den Graben zugeschüttet und seinesgleichen zugerufen: 'Hört ja nicht auf diesen Betrüger. Ihr seid alle verloren, wenn ihr vergeßt, daß die Früchte allen gehören und die Erde keinem.'“[30] Rousseau charakterisiert Eigentum als Ursache „zügelloser Leidenschaften“: „Konkurrenz und Rivalität auf der einen Seite, Gegensatz der Interessen auf der anderen, und stets das verseckte Verlangen, seinen Profit auf Kosten anderer zu machen: alle diese Übel sind die erste Wirkung des Eigentums und das untrennbare Gefolge der entstehenden Ungleichheit“ (Diskurs, 209) Dennoch betrachtet er das Eigentum als „das heiligste von allen Bürgerrechten, in gewissen Beziehungen noch wichtiger als die Freiheit selbst [...], weil das Eigentum die wahre Begründung der menschlichen Gesellschaft und der wahre Garant der Verpflichtung der Bürger ist."[31] Durch die zunehmende Industrialisierung und die Wirkungen des Absolutismus in Frankreich war Rousseau mit einer deutlich stärkeren Ungleichheit konfrontiert als zuvor Locke, von dem er einige Theorieelemente übernahm, aber auch deutlich auf Distanz zu ihm ging. Er diagnostiziert: „Der Mensch wird frei geboren, und überall ist er in Ketten“ (Contract Sociale = CS, I 1[32]). Rousseau verzichtet auf jegliche teleologische „Bestimmung“ des Menschen durch göttliches oder natürliches Recht. Der Zusammenschluss durch einen Gesellschaftsvertrag beruht allein auf Abwägung aus Vernunft. Als Freier wird der Mensch keiner Ordnung zustimmen, die ihm seine Freiheit nimmt, wie das in den Konzepten von Hobbes und Grotius noch möglich war. Die Aufgabe lautet: „‘Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor.’ Das ist das grundlegende Problem, dessen Lösung der Gesellschaftsvertrag darstellt“ (CS I 6., S. 18).
„Was der Mensch durch den Gesellschaftsvertrag verliert, ist seine natürliche Freiheit und ein unbegrenztes Recht auf alles, wonach ihn gelüstet und was er erreichen kann; was er erhält, ist die bürgerliche Freiheit und das Eigentum an allem, was er besitzt. Damit man sich bei diesem Ausgleich nicht täuscht, ist es notwendig, die natürliche Freiheit, die ihre Schranken nur in der Stärke des Individuums findet, deutlich von der bürgerlichen Freiheit zu unterscheiden, die durch den Gemeinwillen begrenzt ist, und den Besitz, der nur eine Folge der Stärke oder des Rechts des ersten Besitznehmers ist, vom Eigentum, das nur auf einen ausdrücklichen Titel gegründet werden kann.“ (CS I 8). Rousseau begründet die Entstehung des Eigentums ähnlich wie Locke aus der Arbeit, „als es unmöglich ist zu begreifen, wie die Vorstellung des Eigentums aus etwas anderem als der Handarbeit entstehen könnte; denn man vermag nicht zu sehen, was der Mensch beisteuern kann, um sich die Ding anzueignen, die er nicht geschaffen hat, außer seiner Arbeit. Allein die Arbeit, die dem Bauern ein Recht auf das Produkt des Feldes gibt, das er bestellt hat, gibt ihm folglich ein Recht auf den Boden, zumindest bis zur Ernte, und so von Jahr zu Jahr - was, da es einen ununterbrochenen Besitz schafft, sich leicht in Eigentum verwandelt.“ (Diskurs, 203) Eigentum ist also kein ursprüngliches, sondern ein geschichtliches Phänomen. Ursprünglicher Eigentümer ist die Gemeinschaft, die dem Bürger nur den Besitz gestattet. (CS I 9, S.23-24) Hierzu bedarf es einer Begründung: „Um das Recht des Erstbesitzes an irgendeinem Stück Land zu rechtfertigen, bedarf es im allgemeinen folgenden Bedingungen: Erstens, dass dieses Terrain von noch niemandem bewohnt wird; zweitens, dass man nur soviel Besitz nimmt, wie man benötigt, zu subsistieren; und drittens, dass man nicht durch eine leere Zeremonie davon Besitz ergreift, sondern durch Arbeit und Kultivierung, das einzige Eigentumszeichen, das in Ermangelung gesetzlicher Rechtstitel von anderen geachtet werden muss.“ (CS, III 369, I 9) Im republikanischen Staat Rousseaus ist die bürgerliche Freiheit durch das Gemeinwohl begrenzt. Entsprechend kann durch demokratischen Beschluss in die Verteilung des Einkommens eingegriffen und durch progressive Steuern eine größere Verteilungsgerechtigkeit hergestellt werden. „Der, welcher nur das einfach Notwendige hat, muß gar nichts beitragen; die Besteuerung desjenigen, der Überflüssiges besitzt, kann im Notfall bis zur Summe dessen gehen, was das ihm Notwendige übersteigt“[33]
Paine
Das Buch „Common Sense“ (Gesunder Menschenverstand) von Thomas Paine aus dem Jahre 1776 trug wesentlich zur amerikanischen Unabhängigkeitsbewegung bei und beeinflusste die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten vom 4. Juli 1776. Paine forderte eine Verfassung analog zur Magna Charta. „Freiheit und Eigentum, vor allem aber freie Religionsausübung nach dem Diktat des Gewissens, müßten für alle Menschen gesichert werden.[34] In der Schrift „Rights of Men“ (Menschenrechte) lehnte er jede Form von Sklaverei ab: „Der Mensch hat kein Eigentum am Menschen, noch hat irgendeine Generation ein Eigentum an den folgenden Generationen.“[35] Paine unterschied zwischen natürlichen Rechten, die der Mensch aufgrund seines Daseins hat, und bürgerlichen Rechten, die er an die Gesellschaft im Rahmen der Verfassung überträgt. Durch diese Übertragung wird jeder Bürger Eigentümer an der Gesellschaft und hat Anspruch auf deren Leistung („zehrt zu Recht von dem Kapital“) In einem Textvorschlag für die französische Nationalversammlung formuliert er: „Die Erhaltung der natürlichen und unverjährbaren Rechte des Menschen ist der Endzweck aller politischen Vereinigungen; diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.“ sowie: „Da das Recht auf Eigentum unverletzlich und heilig ist, so kann niemand dessen beraubt werden, es sei denn, daß die öffentliche, gesetzlich festgestellte Notwendigkeit es erfordert und unter der Bedingung einer gerechten und vorher festgesetzten Entschädigung.“ [36] Monarchische Regierungen sind für Paine aus Raub und Gewalt entstanden und ziehen hieraus ihre Legitimation, Deshalb lehnt er eine vererbliche Monarchie grundsätzlich ab: „Eine erbliche Krone, ein erblicher Thron oder welchen phantastischen Namen man dem Ding geben mag, läßt keine andere Auslegung zu, als daß die Menschen vererbbares Eigentum seien.[37] Paine polemisierte weiterhin gegen die Interessengebundenheit des englischen Oberhauses: „Aus demselben vernünftigen Grund, warum man ein gesetzgebendes Haus völlig aus Leuten zusammengesetzt, deren Geschäft im Vermieten von Grundeigentum besteht, könnte man auch eines aus Pächtern, oder Bäckern, Bierbrauern oder aus einer anderen beliebigen Klasse von Bürgern bilden.“[38] Eigentum oder Steuern sollten nach Paine kein Kriterium sein, jemandem das Wahlrecht zu erteilen: „Wenn wir bedenken, auf wie vielen Wegen Eigentum ohne Verdienste erworben oder ohne Verbrechen verloren werden kann, so sollten wir die Vorstellung, es zum Kriterium von Rechten zu machen, verschmähen.“[39]
Französische Revolution
Ähnlich wie Locke ein Einfluss auf die amerikanischen Verfassungen, insbesondere die Virginia Bill of Rights von 1776 zugeschrieben wird, hatten die Schriften Rousseaus Einfluss auf die Französische Revolution. In Artikel 17 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte heißt es: „Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem entzogen werden, es sei denn, dass dies die gesetzlich festgelegte öffentliche Notwendigkeit offensichtlich fordert, und dass eine gerechte und vorherige Entschädigung geleistet wird.“ Diese liberale Vorstellung des Eigentumsrechts wurde durchgesetzt, indem die Vorrechte und auch die tradierten Eigentumsrechte von Klerus und Adel zerschlagen wurden und der Dritte Stand sich von der Last der Feudalrechte befreite. So wurde das Privateigentum des Klerus und vieler Adelsfamilien beschlagnahmt, das Obereigentum des Königs und des Adels aufgehoben und damit feudale Machtstrukturen zerschlagen. Die französische Revolution erkämpfte somit das bürgerliche Eigentumsrecht als Ausdruck individueller Freiheit zulasten der Eigentumsrechte der privilegierten Stände.[40]
Maximilien Robespierre hat in einer bekannten Rede über das Eigentum die Position Rousseaus aufgenommen, aber betont, dass ohne Rücksichtnahme auf die Armen die Formulierung in der Verfassung die „Reichen, die Spekulanten, die Wucherer und die Tyrannen“ zu begünstigen scheint. Sein, allerdings nicht realisierter, Vorschlag zur Abänderung der Verfassung lautete:
- „Artikel 1 – Das Eigentum ist das Recht eines jeden Bürgers, über den Teil der Güter frei zu verfügen, der ihm durch das Gesetz garantiert wird.
- Artikel 2 – Das Eigentumsrecht ist wie jedes andere Recht durch die Verpflichtung eingeschränkt, die Rechte des Nächsten zu respektieren.
- Artikel 3 – Das Eigentum darf weder sie Sicherheit, die Freiheit, die Existenz noch das Eigentum unserer Mitmenschen beeinträchtigen.
- Artikel 4 – Jeder Besitz und jeder Handel, der diesen Grundsatz verletzt, ist unlauter und unmoralisch.“[41]
Hume
Der Skeptiker David Hume erklärte den Übergang vom Naturzustand zum Rechtsstaat unter Hinweis auf Cicero und explizit gegen Hobbes aus der geschichtlichen Praxis als evolutionären Vorgang.[42] Entsprechend interpretierte er die Entstehung von Eigentum als gesellschaftlichen und psychologischen Prozess. Eigentum ist der Ausdruck von Knappheit und Gewöhnung. Wenn jemand einen Gegenstand lange besitzt, entstehen Vertrautheit und Besitzgefühle.[43] Gesetze sind die Verrechtlichung der gesellschaftlichen Praxis im Staat, dessen Aufgabe es ist, die Gerechtigkeit durch den Schutz von Freiheit und Eigentum sicherzustellen. Gesetze über das Eigentum dürfen nicht willkürlich sein, sondern müssen die menschliche Lebenspraxis widerspiegeln. Dabei ist vollkommene Gleichheit destruktiv[44]. Die Institutionen von Eigentum und Erbe dienen der Förderung nützlicher Gebräuche und Fähigkeiten in der Gesellschaft, fördern den Handel, durch den der Wohlstand gemehrt wird und basieren auf dem Vertrauen, dass Versprechen eingehalten werden.[45] Mit der Feststellung, dass die Natur kein mein und dein kennt, stellte Hume sich auch gegen Locke. Analogien zur Begründung von Eigentum sind nicht stichhaltig. Eigentum entsteht zum einen aus ursprünglicher Besitznahme. Zum zweiten aus lange andauerndem Besitz als Gewohnheitsrecht.[46] Regelungen des Zivilgesetzes sind auf Zweckmäßigkeit ausgerichtet. Hierzu gehören die Regeln des Erbes und des Vertrages als einzig zulässige Weisen, wie einmal erworbenes Eigentum übertragen werden kann.[47]
Kant
Die Eigentumstheorie von Immanuel Kant ist systematisch in dessen Moralphilosophie eingebunden, geht also vom kategorischen Imperativ aus und wird in dem ersten Teil der Metaphysik der Sitten, in den Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre, ausgeführt. Zur Bestimmung des Eigentums unterscheidet Kant das innere und das äußere „Mein und Dein“. Das innere Mein und Dein ist das Recht an der eigenen Person, das sich in der Freiheit ausdrückt und von Natur aus besteht. Merkmale des inneren Mein und Dein sind Gleichheit, Selbstbesitz, Unbescholtenheit und Handlungsfreiheit. Eigentum als das äußere Mein und Dein besteht nicht von Natur aus, sondern wird erworben, denn es bedarf der Zustimmung eines anderen, weil durch Eigentum die Sphäre des anderen betroffen ist. „Das rechtlich Meine (meum iuris) ist dasjenige, womit ich so verbunden bin, dass der Gebrauch, den ein Anderer ohne meine Einwilligung von ihm machen möchte, mich lädiren würde.“ (RL, AA VI 245) Eigentum unterscheidet sich von sinnlichem Besitz dadurch, dass es ein intelligibler Besitz ist, den man sich nur durch den Verstand vorstellen kann.
Es ist theoretisch möglich, einen jeglichen äußeren Gegenstand als Eigentum zu betrachten; denn andernfalls „würde die Freiheit sich selbst des Gebrauchs ihrer Willkür in Ansehung eines Gegenstandes derselben berauben, dadurch dass sie brauchbare Gegenstände außer aller Möglichkeit des Gebrauches setzte,“ (RL, AA VI 245) Für Kant ist der Ersterwerb also eine Okkupation, eine Inbesitznahme. Dies ist allerdings nur eine theoretische Überlegung, ein Gedankenmodell. Für die empirische Entstehung von Eigentum interessierte Kant sich nicht. Wenn man allerdings einen Gegenstand als das Meine erklärt, bedeutet dies, „allen andern eine Verbindlichkeit aufzulegen, die sie sonst nicht hätten.“ (RL, AA VI 247) Ohne Zustimmung aller anderen Menschen kann kein Gegenstand Eigentum werden. Es bedarf der gegenseitigen Auferlegung und Anerkennung von Pflichten, eines „a priori vereinigten Willens aller“. Eigentum ist also vorrangig keine Beziehung zu einer Sache, sondern drückt ein Verhältnis zwischen Menschen aus. „Die Bearbeitung ist, wenn es auf die Frage der ersten Erwerbung ankommt, nichts weiter als ein Zeichen der Besitznehmung, welches man durch viele andere, die weniger Mühe kosten, ersetzen kann.“ (RL, AA VI 265) Die auf Locke zurückgehende Arbeitstheorie beruht auf einer „insgeheim obwaltenden Täuschung, Sachen zu personifizieren und gleich als ob jemand sie sich durch an sie verwandte Arbeit verbindlich machen könnte, keinen Anderen als ihm zu Diensten zu stehen, unmittelbar gegen sie sich ein Recht zu denken;“ (RL, AA VI 269)
Weil Eigentum als Ausdruck der Freiheit andere von der Verfügungsmacht ausschließt, bedarf es des Rechts, mit dem man den Anspruch auch durchsetzen kann. „Also kann es nur im bürgerlichen Zustand ein äußeres Mein und Dein geben.“ (RL, AA VI 256) Eigentum ohne staatliche Gewalt ist nur provisorisch. Eigentum ist dann nicht legitimiert, wenn es andere in ihrer Freiheit beschränkt, ohne dass diese zugestimmt haben, so dass es „durch keine öffentliche (distributive) Gerechtigkeit bestimmt, und durch keine dies Recht ausübende Gewalt gesichert ist.“ (RL, AA VI 312) Hieraus folgt, dass die Bildung von Eigentum denknotwendig zu einem republikanischen Staat führt.[48] Das Institut des Eigentums als Ergebnis des Vernunftrechts kann durch ordnungsgemäße Verfahren in einem republikanischen Staat gestaltet werden. Es wird hierdurch zu einem „Bündel“ von positiven Rechten und Pflichten.[49]
Moderne
Der Begriff der Moderne und seine Abgrenzung zur frühen Neuzeit sind unscharf. Für die Theorie des Eigentums ist von Bedeutung, dass sich im Wechsel vom 18. zum 19. Jahrhundert nach den USA und Frankreich eine Reihe von Staaten eine republikanische Verfassung mit der Fixierung von Grundrechten gegeben haben. In Preußen wurde 1799 die Leibeigenschaft der Bauern in Staatsdomänen abgeschafft. Im Zuge der Preußischen Reformen von 1807 durch die Minister Stein und Hardenberg wurde durch das Edikt über die Bauernbefreiung die Grundlage für persönliche Freiheit und freies Eigentum geschaffen.[50] In einer Reihe von Ländern wurde das Zivilrecht auf der Grundlage des römischen Rechts den neuen Bedürfnissen angepasst (Vernunftrecht). Dies entsprach dem Wunsch der liberalen Bewegung nach größerer Rechtssicherheit und Begrenzung der Erlasse der Ministerien.[51] Die hierin formulierten freien Verfügungsrechte über das Eigentum bedeuteten jedoch keineswegs die Aufgabe der gesellschaftlichen Bindung des Eigentums. Vielmehr blieb die Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums in einer Vielzahl öffentlich-rechtlicher Regelungen (Mietrecht, Waldrecht, Nachbarschaftsrecht u.a.m.) erhalten.
In der wirtschaftlichen Entwicklung setzte sich die Industrialisierung stetig fort. Neben der abhängigen Landbevölkerung entstand in den Städten eine Arbeiterschaft, die in Manufakturen, aber auch in Bergwerken und Großbetrieben der Metallverarbeitung tätig waren. Unzureichende soziale Bedingungen führten zu einer Pauperisierung zunehmender Bevölkerungsteile und dem Aufkommen der Sozialen Frage. Aus der feudalen Ständegesellschaft wird eine Klassengesellschaft, in der das Eigentum an Produktionsmitteln einen wesentlichen Einfluss auf die Stellung in der Gesellschaft ausmacht. Erst die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts einsetzende und seitdem fortschreitende Sozialgesetzgebung verminderte in den westlichen Industrieländern die Konfliktsituation zwischen Besitzenden und Besitzlosen allmählich und mit steigendem Wohlstand begann man von Schichten und schließlich von Milieus zu sprechen. Es bildeten sich bürgerliche Mittelschichten heraus, die ihrerseits Vermögen und Eigentum bildeten.
In Russland führte hingegen die Revolution von 1917 zur Bildung eines kommunistischen Staates, der Eigentum an Produktionsmitteln unterdrückte. Hinzu kam nach dem zweiten Weltkrieg die Ausweitung des Machtbereichs der Sowjetunion in eine Reihe osteuropäischer Länder sowie die kommunistische Staatsbildung in China. Diese Regierungsformen, die Eigentum an Produktionsmitteln strikt unterdrückten, waren zugleich mit erheblichen Einschränkungen individueller Freiheit verbunden und konnten sich letztlich nicht gegen die offenen Gesellschaften der westlichen Industrieländer durchsetzten. Der Streit um die Frage des Eigentums hat sich zu Beginn des 21. Jahrhunderts mehr zu einer Frage der Verteilungsgerechtigkeit und des zulässigen Umfangs von Privateigentum gewandelt. Arbeitsrecht, Mitbestimmung, Mietrecht, Umweltgesetzgebung und öffentliche Kontrolle stellen deutliche Schranken der Verfügungsgewalt über das Eigentum dar. In der Diskussion zwischen Egalitarismus und Liberalismus werden die Grundprinzipien der Sozialgesetzgebung vorausgesetzt.
Neben dem Eigentumsrecht, das sich nur auf körperliche Gegenstände beziehen kann, gewinnen seit der Industrialisierung die Rechte an geistigen Schöpfungen an Bedeutung („geistiges Eigentum“). Dies betrifft in der Gegenwart über die Frage des Urheberrechts hinaus das Eigentum an natürlichen Prozessen in der Gentechnik oder an immateriellen Gütern wie Software.
Eigentumskritiker im 19. Jahrhundert
Bereits Ende des 18. Jahrhunderts setzte die Kritik der sich entwickelnden kapitalistischen Verhältnisse ein. So forderte der Sozialphilosoph William Godwin eine gleichmäßige Verteilung des Eigentums. Thomas Spence setzte sich für die Vergesellschaftung des Grundbesitzes ein. William Thomson kritisierte, dass die Arbeiter aufgrund der Verteilung des Eigentums an Produktionsmitteln nicht in den Genuss der Früchte ihrer Arbeit kämen und schlug genossenschaftliche Lösungen vor. Robert Owen, der zunächst in der geerbten Baumwollspinnerei New Lanark bedeutende Sozialreformen durchsetzte, forderte die Vergesellschaftung der Produktionsmittel und versuchte dieses in einer experimentellen Gemeinschaftssiedlung („New Harmony“) umzusetzen. In Frankreich wirkten die Frühsozialisten Henri de Saint-Simon und Charles Fourier. Für den Anarchisten Pierre Joseph Proudhon galt: „Eigentum ist Diebstahl“. Aber auch romantische Philosophen wie Franz von Baader kritisierten die soziale Lage der Arbeiter. In den USA forderten Vertreter des Gleichheitsgedankens wie der Arbeiterführer Thomas Skidmore (The Rights of Man to Property, 1829) oder der radikalliberale Orestes Brownson (The Labouring Classes, 1840) eine konfiskatorische Erbschaftssteuer, weil jeder von Geburt an eine gleiche Ausgangssituation haben sollte.[52]
Fichte
In der von Johann Gottlieb Fichte ausgearbeiteten Subjektphilosophie wird das Selbstbestimmungsrecht des Individuums noch stärker betont als bei seinen Vorgängern Locke und Kant: „Wir sind unser Eigentum: sage ich und nehme etwas zweifaches in uns an: einen Eigenthümer und ein Eigenthum. Das reine Ich in uns, die Vernunft, ist Herr unserer Sinnlichkeit, aller unserer geistigen und körperlichen Kräfte; sie darf sie als Mittel zu jedem beliebigen Zweck gebrauchen.“[53] In einer frühen Schrift von 1793 folgte Fichte noch uneingeschränkt der Arbeitstheorie, wonach die Formbildung ein Unterwerfen unter die eigenen Zwecke darstellt: „Diese Bildung der Dinge unter die eigene Kraft (Formation) ist der wahre Rechtsgrund des Eigenthums.“[54]
Einige Jahre später hob er in der Schrift „Grundlage des Naturrechts“ hervor, dass es zum Wesen des Menschen gehört, gemeinsam zu leben. Deshalb laute der „Grundsatz der Rechtsbeurteilung“: „Jeder beschränke seine Freiheit, den Umfang seiner freien Handlungen durch den Begriff der Freiheit des anderen, (so dass auch der andere, als überhaupt frei, dabei bestehen könne.)“[55] Grund des Eigentums ist nun nicht mehr die Arbeit, sondern das Recht an der eigenen Person, durch das jemand einen Gegenstand auf natürliche Weise (als Urrecht) für seine Zwecke ihm zugehörig bestimmt. Die natürliche Eigentumsbeziehung ergibt sich allein aus dem Verhältnis des vernünftigen Subjektes zu einem Gegenstand. Das Recht auf Eigentum zu beschränken, bedeutet das Recht auf Freiheit eines Subjektes zu beschränken. Dies geht aber nur mit Zustimmung des Subjektes. Hieran anschließend entwickelte Fichte eine dreistufige Vertragstheorie, die von dem Eigentumsvertrag ausgeht. In einem zweiten Schritt wird vereinbart, dass das Recht auch durchgesetzt werden kann. In der dritten Stufe wird schließlich das Recht zur Durchsetzung auf den Staat übertragen.
Das Urrecht an seiner Person ermöglicht dem Menschen auf die objektive Welt durch sein Handeln Einfluss zu nehmen. Frei sein bedeutet, Herr seiner Handlungen zu sein. Eigentum wird von Fichte daher nicht als Recht an einem Gegenstand aufgefasst, sondern als Recht auf Handlungsmöglichkeit. Die Grenze der Freiheit bestimmt die Grenze des Sacheigentums. Grundeigentum entsteht zum Beispiel aus Macht. Die Grenze ist der Umfang, in dem der Staat die Nutzung von Grund und Boden zulässt.[56] Auf diesem Weg können auch mehrere Personen Eigentum an einem Gegenstand haben. Fichte nahm mit diesem an Handlungen orientierten Begriff des Eigentums die grundlegenden Gedanken der Theorie der Verfügungsrechte vorweg. Die handlungstheoretische Dimension des Eigentums, wie Fichte sie entworfen hat, findet sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zusammen mit dem arbeitstheoretischen Begriff Lockes wieder: „Dem Eigentum kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfGE 24, 367 [389]). Die Gewährleistung des Eigentums ergänzt insoweit die Handlungs- und Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 14, 288 [293]), indem sie dem Einzelnen vor allem den durch eigene Arbeit und Leistung erworbenen Bestand an vermögenswerten Gütern anerkennt.“ (BVerfGE 30, 292 [334])
Aus dem Urrecht des Menschen auf seine Persönlichkeit und Freiheit folgt zugleich, dass er ein nicht aufgebbares Recht auf die eigene Existenz hat: „Leben zu können ist das absolute unveräußerliche Eigenthum aller Menschen.“ Zu dem Staatsvertrag gehört neben der Übertragung der Sicherung der Handlungsmöglichkeit auch die Übertragung der Sicherung des Lebens: „Es ist der Grundsatz jeder vernünftigen Staatsverfassung: Jedermann soll von seiner Arbeit leben können.“[57] Hieraus folgerte Fichte, dass der Staat die Aufgabe hat, das Existenzminimum des Einzelnen zu sichern: „Jeder besitzt sein Bürgereigenthum, nur insofern und auf die Bedingung, dass alle Staatsbürger von dem Ihrigen leben können; und es hört auf, inwiefern sie nicht leben können, und es wird das Eigenthum jener.“[58] Auf eine solche Unterstützung hat der Arme nach Fichte ein Zwangsrecht. Im Gegenzug kann der Staat überwachen, „ob jeder in seiner Sphäre soviel arbeitet, als zum Leben nöthig ist.“[59] Auf dieser Grundlage entwickelte Fichte später im „Handelsstaat“ und weiteren Schriften detaillierte Vorschläge zur Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit durch den Staat, die in der Konsequenz zur Einstellung des Außenhandels und einer staatssozialistischen Planwirtschaft führen.
Hegel
In den Grundlinien der Philosophie des Rechts beschreibt Georg Friedrich Wilhelm Hegel das Eigentum als Zweck an sich, das Ausdruck der äußeren Sphäre der Freiheit ist. (§41)[60] Die rechtliche Verfügungsgewalt macht für ihn den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz aus: „Die Seite aber, dass ich als freier Wille mir im Besitz gegenständlich und hiermit auch erst wirklicher Wille bin, macht das Wahrhafte und Rechtliche darin, die Bestimmung des Eigentums aus.“( § 45) Eigentum ist zu unterscheiden in Gemeineigentum und Privateigentum (ein von Hegel eingeführter Begriff). Grundsätzlich hat das Privateigentum Vorrang. „Die Idee des Platonischen Staats enthält das Unrecht gegen die Person, des Privateigentums unfähig zu sein, als allgemeines Prinzip. Die Vorstellung von einer frommen oder freundschaftlichen und selbst erzwungenen Verbrüderung der Menschen mit Gemeinschaft der Güter und der Verbannung des privateigentümlichen Prinzips kann sich der Gesinnung leicht darbieten, welche die Natur der Freiheit des Geistes und des Rechts verkennt und sie nicht in ihren bestimmten Momenten erfaßt.“ (§ 46). Allerdings sieht Hegel die Möglichkeit, dass es notwendig werden kann, dass Gegenstände des Eigentums in „höheren Sphären des Rechts, einem Gemeinwesen, dem Staate, untergeordnet werden müssen“. (§ 46) Hegel trennt strikt die Frage des Eigentums von der Frage der Verteilungsgerechtigkeit. Ebenso ist die Frage eines Mindeststandards kein Gegenstand der Eigentumstheorie: „Von einer Ungerechtigkeit der Natur über ungleiches Austeilen des Besitzes und Vermögens kann nicht gesprochen werden, denn die Natur ist nicht frei und darum weder gerecht noch ungerecht. Daß alle Menschen ihr Auskommen für ihre Bedürfnisse haben sollen, ist teils ein moralischer und, in dieser Unbestimmtheit ausgesprochen, zwar wohlgemeinter, aber, wie das bloß Wohlgemeinte überhaupt, nichts Objektives seiender Wunsch, teils ist Auskommen etwas anderes als Besitz und gehört einer anderen Sphäre, der bürgerlichen Gesellschaft, an.“ (§ 49)
Die Entstehung von Eigentum kann nach Hegel auf verschiedene Weise erfolgen: „Die Besitznahme ist teils die unmittelbare körperliche Ergreifung, teils die Formierung, teils die bloße Bezeichnung.“ (§ 54) Die Formgebung durch Arbeit ist dabei „die der Idee angemessenste Besitznahme, weil sie das Subjektive und Objektive in sich vereinigt“. (§ 56) In einer entwickelten Gesellschaft fallen die Formen der ursprünglichen Aneignung weitgehend weg. Der Erwerb von Eigentum erfolgt nach positivem Recht durch Vertrag. „Wie in der bürgerlichen Gesellschaft das Recht an sich zum Gesetze wird, so geht auch das vorhin unmittelbare und abstrakte Dasein meines einzelnen Rechts in die Bedeutung des Anerkanntseins als eines Daseins in dem existierenden allgemeinen Willen und Wissen über. Die Erwerbungen und Handlungen über Eigentum müssen daher mit der Form, welche ihnen jenes Dasein gibt, vorgenommen und ausgestattet werden. Das Eigentum beruht nun auf Vertrag und auf den dasselbe des Beweises fähig und rechtskräftig machenden Förmlichkeiten.“ (§ 217)
Eine Besonderheit bei Hegel ist, dass er sich ausdrücklich zur Frage des Geistigen Eigentums äußert. „Kenntnisse, Wissenschaften, Talente usf. sind freilich dem freien Geiste eigen und ein Innerliches desselben, nicht ein Äußerliches, aber ebensosehr kann er ihnen durch die Äußerung ein äußerliches Dasein geben und sie veräußern (s. unten), wodurch sie unter die Bestimmung von Sachen gesetzt werden. Sie sind also nicht zuerst ein Unmittelbares, sondern werden es erst durch die Vermittlung des Geistes, der sein Inneres zur Unmittelbarkeit und Äußerlichkeit herabsetzt.“ (§ 43) Die geistige Leistung, die der Mensch sich aneignet, ist allerdings (nur) zunächst Teil der inneren Persönlichkeit. Eigentum entsteht somit erst durch die Übertragung in die äußere Welt, nicht durch die Arbeit selbst, sondern durch die Kennzeichnung als Eigenes. Hegel steht damit nicht in einer Linie mit der verbreiteten Theorie, dass Geistiges Eigentum durch Arbeit begründet ist.[61] Urheberrechte können teilweise zur Nutzung freigegeben werden und bleiben doch im Kern Eigentum des Urhebers. Das Urheberrecht dient insbesondere der Förderung von geistigen Leistungen: „Die bloß negative, aber allererste Beförderung der Wissenschaften und Künste ist, diejenigen, die darin arbeiten, gegen Diebstahl zu sichern und ihnen den Schutz ihres Eigentums angedeihen zu lassen; wie die allererste und wichtigste Beförderung des Handels und der Industrie war, sie gegen die Räuberei auf den Landstraßen sicherzustellen.“ (§ 69)
Marx
Eigentum war für Karl Marx ursprünglich Gemeineigentum: „Denn der Mensch tritt nicht als Arbeiter, sondern als Eigenthümer der Natur ursprünglich gegenüber, und es ist nicht der Mensch, qua einzelnes Individuum, sondern, sobald einigermassen von menschlichem Dasein desselben zu sprechen, Stammensch, Hordenmensch, Familienmensch u.s.w.“[62] Die Kritik von Marx zielt vor allem auf das Eigentum an Produktionsmitteln, nicht auf persönliches Eigentum. „Privateigentum, im Gegensatz zum gesellschaftlichen, kollektivem Eigentum besteht nur da, wo die Arbeitsmittel und die äußeren Bedingungen der Arbeit Privatleuten gehören. Je nachdem diese Privatleute die Arbeiter oder die Nichtarbeiter sind, hat das Privateigentum einen anderen Charakter.“[63] Eigentum war in der Geschichte das Instrument, das die Herrschaftsverhältnisse begründete. So der Vater, der seit der Urgesellschaft die Familie als Eigentum betrachtet, der Sklavenhalter den Sklaven, der Grundherr den Leibeigenen in der Feudalgesellschaft, so auch der Kapitalist den besitzlosen Arbeiter im Kapitalismus.
Der kapitalistischen Gesellschaft geht ein Umwandlungsprozess aus dem Feudalismus voraus: „Der Prozeß, der das Kapitalverhältnis schafft, kann also nichts andres sein als der Scheidungsprozeß des Arbeiters vom Eigentum an seinen Arbeitsbedingungen, ein Prozeß, der einerseits die gesellschaftlichen Lebens- und Produktionsmittel in Kapital verwandelt, andrerseits die unmittelbaren Produzenten in Lohnarbeiter. Die sog. ursprüngliche Akkumulation ist also nichts als der historische Scheidungsprozeß von Produzent und Produktionsmittel. Er erscheint als "ursprünglich", weil er die Vorgeschichte des Kapitals und der ihm entsprechenden Produktionsweise bildet.“[64] Diese Vorgeschichte beschreibt Marx als sehr gewaltsam und blutig. „Der unmittelbare Produzent, der Arbeiter, konnte erst dann über seine Person verfügen, nachdem er aufgehört hatte, an die Scholle gefesselt und einer andern Person leibeigen oder hörig zu sein. Um freier Verkäufer von Arbeitskraft zu werden, der seine Ware überall hinträgt, wo sie einen Markt findet, mußte er ferner der Herrschaft der Zünfte, ihren Lehrlings- und Gesellenordnungen und hemmenden Arbeitsvorschriften entronnen sein. […] Die industriellen Kapitalisten, diese neuen Potentaten, mußten ihrerseits nicht nur die zünftigen Handwerksmeister verdrängen, sondern auch die im Besitz der Reichtumsquellen befindlichen Feudalherren. Von dieser Seite stellt sich ihr Emporkommen dar als Frucht eines siegreichen Kampfes gegen die Feudalmacht und ihre empörenden Vorrechte sowie gegen die Zünfte und die Fesseln, die diese der freien Entwicklung der Produktion und der freien Ausbeutung des Menschen durch den Menschen angelegt.“[65]
Eigentum ist in der bürgerlichen Gesellschaft Ursache der Entfremdung und der Ausbeutung des Arbeiters: „Das Kapital hat die Bevölkerung agglomeriert, die Produktionsmittel zentralisiert und das Eigentum in wenigen Händen konzentriert. Die Arbeiter, die sich stückweise verkaufen müssen, sind eine Ware wie jeder andere Handelsartikel und daher gleichmäßig allen Wechselfällen der Konkurrenz, allen Schwankungen des Marktes ausgesetzt.“[66] Marx und Engels sahen daher im Kommunismus vor allem ein Projekt zur „Aufhebung des Privateigentums“[67]
Marx kritisierte die Verknüpfung der Begriffe von Freiheit und Eigentum. Der traditionelle liberale Freiheitsbegriff, wie ihn Locke oder Smith vertraten meint die Freiheit der besitzenden Bürger, der Bourgeois, aber nicht die Freiheit der Staatsbürger (Citoyen).Die egoistische Freiheit orientiert sich an den Interessen der Bürger. „Die Freiheit des egoistischen Menschen und die Anerkennung dieser Freiheit ist aber vielmehr die Anerkennung der zügellosen Bewegung der geistigen und materiellen Elemente, welche seinen Lebensinhalt bilden. Der Mensch wurde daher nicht von der Religion befreit, er erhielt die Religionsfreiheit. Er wurde nicht vom Eigentum befreit. Er erhielt die Freiheit des Eigentums. Er wurde nicht von dem Egoismus des Gewerbes befreit, er erhielt die Gewerbefreiheit.“[68] Freiheit entsteht für Marx erst in der Gemeinschaft, wenn jeder die Mittel hat, „seine Anlagen nach allen Seiten hin auszubilden. […] In der wirklichen Gemeinschaft erlangen die Individuen in und durch ihre Assoziation zugleich ihre Freiheit.“[69] Freiheit ist nicht eine staatsfreie Individualsphäre, sondern Teilhabe am Gemeinwesen, in dem es kein Eigentum an Produktionsmitteln mehr gibt.
Weber
Max Weber betrachtet das Eigentum aus der Perspektive sozialer Beziehungen, die er als „offen“ bezeichnet, wenn niemand daran gehindert ist am gegenseitigen sozialen Handeln teilzunehmen. Wenn hingegen die Teilnahme beschränkt oder an Bedingungen geknüpft ist, spricht er von „Schließung“. Eine Schließung erfolgt immer dann, wenn die Beteiligten sich hiervon eine Verbesserung ihrer Chancen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse erwarten. Eine Schließung nach innen, das heißt innerhalb einer Gruppe, nennt Weber Appropriation. Rechte sind daher für ihn eine Appropriation von Chancen. „Erblich an Einzelne oder an erbliche oder Gesellschaften appropriierte Chancen sollen: Eigentum“ (der Einzelnen oder der Gemeinschaften oder der Gesellschaften), veräußerlich appropriierte: „freies“ Eigentum heißen.“ (WuG 23)[70]) Eigentum ist ein Instrument zur Regulierung von Beschaffungskonkurrenz. (WuG 37) Hierdurch wird die Verfügungsgewalt über Güter beschränkt.
Kelsen
Für den prominenten Vertreter eines systematischen Rechtspositivismus, Hans Kelsen, gibt es kein Naturrecht, sondern nur in der gesellschaftlichen Entwicklung entstandene rechtliche Regeln. Die Theorie des subjektiven Rechts hat für Kelsen eine ideologische Funktion, die vorrangig den Zweck hat, die Herrschaft der Besitzenden zu schützen. Indem Eigentum als dingliches Recht, also auf eine Sache bezogen, institutionalisiert wird, wird verschleiert, dass es sozial wirkt, indem andere von der Nutzung einer Sache ausgeschlossen werden. „Der Begriff eines vom objektiven Recht verschiedenen und ihm gegenüber unabhängigen subjektiven Rechts wird um so wichtiger, wenn jenes, d.h. die die Institution des Privateigentums noch gewährleistende Rechtsordnung, als eine wandelbare und sich stetig wandelnde, durch menschliche Willkür geschaffene […] erkannt wird; zumal dann, wenn die Erzeugung dieser Ordnung in einem demokratischen Verfahren vor sich geht. Der Gedanke eines vom objektiven Recht verschiedenen und in seiner Existenz von ihm unabhängigen Rechts, das aber nicht weniger, ja vielleicht sogar mehr ‚Recht’ ist als jenes, soll die Institution des Privateigentums vor einer Aufhebung durch die Rechtsordnung schützen.“[71]
Von Mises
Ludwig von Mises betonte den funktionalen Charakter von Eigentum in der Marktwirtschaft.[72] „Reichtum, Eigentum, Besitz sind in der Marktwirtschaft gesellschaftliche Funktionen, die den einzelnen durch Volksabstimmung zugewiesen oder entzogen werden. In ihrer Eigenschaft als Verbraucher sind die Individuen souverän; in ihrer Eigenschaft als Erzeuger sind sie der Willkür der Verbraucher unterworfen. Als Erzeuger müssen sie selbst Launen und Unvernunft der Verbraucher über sich ergehen lassen, wenn sie nicht die Geisteskraft besitzen, ihre Herren umzustimmen.“ (726) Historisch korrekt ist die Beschreibung, dass Eigentum in der Geschichte, insbesondere in der Zeit herrschaftlicher Gesellschaftsformen, durch Gewalt angeeignet und ungerecht verteilt wurde. Diese Ungleichheit ist kein Ergebnis eines Marktes. Durch das Aufkommen der Marktwirtschaft in der Neuzeit ist dieses aber weitgehend behoben. Denn der Kapitalist muss sich ständig an den Markt und an die Bedürfnisse seiner Kunden anpassen. Eigentümer, die diese Regel nicht befolgen, werden durch den Markt automatisch enteignet. Historisch hat die Durchsetzung der Marktwirtschaft für eine Demokratisierung der Gesellschaft und eine Umverteilung gesorgt. Parlamentarische Systeme und moderne Demokratien sind die Folge und nicht die Voraussetzung von Marktwirtschaft. „Die Ausbildung der Marktwirtschaft mit ihrer Methode der Wirtschaftsrechnung brachte auch auf dem Gebiete der politischen Verfassung ein Neues. Die moderne Demokratie ist der Versuch, die Souveränität, die dem Individuum auf dem Markte zukommt, soweit es möglich ist auch im Politischen zu verwirklichen.“ (727)
Von Mises wehrte sich vehement gegen die aus seiner Sicht falschen Annahmen der verbreiteten Kapitalismuskritik. Die oft beschworene Ohnmacht der Verbraucher gegen Missbrauch von Werbung ist nichts anderes als die ideologisch bestimmte Behauptung, dass Konsumenten nicht in der Lage seien, eigenständige Urteile zu fällen. „Das Glanzstück im geistigen Arsenal des Antikapitalismus ist die Lehre von den fürchterlichen Gefahren der im Kapitalismus angeblich unaufhaltsam fortschreitenden Monopolisierung.“[73] Zum einen ist zu fragen, welche Monopole überhaupt ohne einen durch Regierungseingriffe gestörten Markt entstanden sind. Solche Einflüsse entstehen durch Zölle und vorgeschriebene Preise. Als Beispiel nennt von Mises die mit Milliarden subventionierte Landwirtschaft der USA und den immensen Aufwand zur Durchsetzung von Produktionsquoten: „Die Hauptschwierigkeit liegt, wie in jedem Versuche, Monopolpreise zur Geltung zu bringen, im Quotenproblem. Der ungeheure Verwaltungsapparat des reichsten Staates, unterstützt von den Gerichten und der Polizei, erweist sich als ohnmächtig, die durch Gesetze angeordnete Einschränkung der Erzeugung durchzuführen. Die Farmer tun nicht mit. Sie wollen wohl höhere Preise für ihre Erzeugnisse, aber sie sind nicht bereit, ihre eigene Erzeugung einzuschränken. Wie überall, scheitert auch hier die Monopolpreispolitik an der Quotenfrage.“ (42) Menschliche Freiheit ohne Sondereigentum an Produktionsmitteln war für von Mises undenkbar und undurchführbar. Und staatliches Eingreifen in die Wirtschaft ist vor allem als Bevormundung der Bürger zu bewerten. „In der freien Marktwirtschaft haben die Verbraucher den Vorrang. Da ist Eigentum an Produktionsmitteln gewissermaßen ein Mandat, das die Gesellschaft den Eigentümern übertragen hat mit der Verpflichtung, es so zu gebrauchen, daß die dringendsten unter den noch nicht befriedigten Begehrungen der Verbraucher so gut und billig als nur möglich befriedigt werden. Die Regierungen dagegen streben eine Verfassung an, in der sie allein zu bestimmen haben, was, wie und von wem erzeugt wird und wieviel von jedem einzelnen gebraucht werden darf“ (47)
Katholische Soziallehre
Die katholische Soziallehre schließt an Thomas von Aquin an und fasst das Eigentum als notwendigen Faktor zur Verwirklichung der individuellen Freiheit auf. Allerdings wird auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betont. In der Sozialenzyklika Quadragesimo anno aus dem Jahr 1931 heißt es: „Auf der einen Seite führt die Leugnung oder Abschwächung der Sozialfunktion des Eigentumsrechts zum Individualismus oder mindestens in seine Nähe; auf der andern Seite treibt die Verkennung oder Aushöhlung seiner Individualfunktion zum Kollektivismus oder läßt wenigstens dessen Standpunkt bedenklich streifen. Bleibt dies außer acht, so geht es auf abschüssiger Bahn reißend jenem moralischen, juristischen und sozialen Modernismus zu, auf den Wir schon im Rundschreiben zum Antritt Unseres Pontifikats warnend hingewiesen haben." (Quadragesimo anno 46) Auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil wurde erneut die Sozialpflichtigkeit beton: „Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern muß er sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn, daß sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen sein können“ (Gaudium et spes, Nr. 69) Andererseits wurde festgestellt, dass das Privateigentum - auch an den Produktionsmitteln - zur „Selbstdarstellung der Person“ beiträgt und „den unbedingt nötigen Raum für eigenverantwortliche Gestaltung des persönlichen Lebens jedes einzelnen und seiner Familie“ schafft; das Recht auf Eigentum müsse gleichsam „als eine Art Verlängerung der menschlichen Freiheit“ betrachtet werden (Gaudium et spes, Nr. 71) In der Enzyklika Populorum progressio wurde 1967 der Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit ausdrücklich betont: „Das Gemeinwohl verlangt deshalb manchmal eine Enteignung von Grundbesitz, wenn dieser wegen seiner Größe, seiner geringen oder überhaupt nicht erfolgten Nutzung, wegen des Elends, das die Bevölkerung durch ihn erfährt, wegen eines beträchtlichen Schadens, den die Interessen des Landes erleiden, dem Gemeinwohl hemmend im Wege steht. Das Konzil hat das ganz klar gesagt. Und nicht weniger klar hat es erklärt, daß verfügbare Mittel nicht einfach dem willkürlichen Belieben der Menschen überlassen sind und daß egoistische Spekulationen keinen Platz haben dürfen." (Populorum progressio 24)
Rawls
Für John Rawls ist das Recht auf Eigentum in seiner Theorie der Gerechtigkeit eine der Grundfreiheiten, die gemäß dem ersten und obersten seiner beiden Prinzipien jedem Menschen uneingeschränkt zustehen, soweit durch diese Freiheiten nicht die Freiheiten anderer eingeschränkt werden. Dies sagt noch nichts über die Verteilung von Eigentum aus. Soziale und ökonomische Ungleichheiten sind nach dem zweiten Prinzip nur soweit zulässig, soweit die am wenigsten Begünstigten einer Gesellschaft hieraus Vorteile ziehen.[74] Aus dem zweiten Prinzip folgt, dass eine Umverteilung dann gerechtfertigt ist, wenn sie den am wenigsten Begünstigten einen Vorteil bringt. In einer offenen Marktwirtschaft kann dies bedeuten, dass von einer Umverteilung insofern abzusehen ist, wenn dadurch Wachstum und damit der allgemeine Wohlstand beeinträchtigt werden.[75] In jedem Fall ist durch die Verteilung das Existenzminimum sicherzustellen.[76]
Nozick
Eine libertäre „Theorie der Berechtigung“ (theory of entitlement) hat Robert Nozick in seinem Werk Anarchie, Staat, Utopia, einem Gegenentwurf zu Rawls, entworfen Die Freiheit ist ein absolutes Recht. Umverteilungen im Staat sind nicht legitimierte Eingriffe in die Freiheit und damit ungerecht. Die Freiheit, mit seinen Gütern beliebig verfahren zu können, wird nach Nozick durch drei Prinzipien gesichert.
- Erstens wird Eigentum erworben durch Aneignung von Gütern, die vorher noch niemandem gehört haben (principle of justice in acquisition)
- Zweitens erfolgt die Übertragung bestehenden Eigentums durch Verträge (priciple of justice in transfer)
- Drittens ist jeder Erwerb, der nicht den Prinzipien eins und zwei entspricht, ungerecht und zu korrigieren (principle of rectification of justive)
„Der Besitz eines Menschen ist gerecht, wenn dieser auf ihn im Sinne der Grundsätze der gerechten Aneignung und Übertragung oder der Berichtigung von Ungerechtigkeiten (im Sinne der ersten beiden Grundsätze) einen Anspruch hat. Ist der Besitz eines jeden einzelnen gerecht, so ist die Gesamtmenge (die Verteilung) der Besitztümer gerecht.“[77] Staatliche Umverteilung durch Steuern ist somit ungerecht. Die Aufgaben des Staates sollen auf die äußere und die innere Sicherheit und die Durchsetzung des Rechts beschränkt bleiben. Der Sozialvertrag hat die Aufgabe die Grenzen staatlicher Eingriffe zu bestimmen.[78] Zur Begründung seiner Thesen lehnte sich Nozick eng an Locke an. Das Recht des Menschen an der eigenen Person und seinem Körper ist unverletzlich. Der Mensch hat damit Eigentum an sich selbst. Zur Person gehören auch die Handlungen des Menschen, die damit auch in die Sphäre des Eigentums fallen. Die Handlungen umfassen auch das Schaffen und Vermehren von Gütern. Damit gehören auch die Ergebnisse der Handlungen zum Eigentum des Menschen. Die Freiheit des Eigentums eingrenzende Bedingungen wie bei Locke finden sich bei Nozick nicht. Aufgrund vielfältiger Kritik, die sich vor allem gegen die Ausgrenzung von Nichteigentümern richtet, hat Nozick in der Folge zugestanden, dass er in seiner Theorie die Fragen der Fürsorge und Solidarität vernachlässigt habe.
Buchanan
Für James M. Buchanan ist Eigentum eine gesellschaftliche Institution, durch die Interessenkonflikte gelöst werden. Eigentum hat eine ähnliche Ordnungsfunktion wie andere Rechte, durch die der natürlichen Anarchie Schranken gesetzt werden. „Das Eigentum gründet logisch gerade in dieser Abgrenzung von „Mein und Dein“.“ (GdF 12)[79] Eigentum hat eine grundlegende Bedeutung für die Stellung des Menschen in der Gesellschaft. „Durch die Beschreibung seiner Eigentumsrechte wird ein Mensch als „Person“ definiert.“ (GdF 13) „Ferner muss festgehalten werden, dass unmöglich eine Verteilung egalitär sein kann, auch nicht unter idealisierten Bedingungen.“ (GdF 14) Auch in einer vorstaatlichen Gesellschaft unterscheiden sich die Menschen durch Veranlagungen, Fähigkeiten und Interessen. „Ein Mensch, der im Gesellschaftsverband lebt, ist durch seine Rechte umschrieben, bestimmte Dinge zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort tun zu dürfen.“ (GdF 14) Zu den Handlungsmöglichkeiten zählt der Tausch, der zum Beispiel im Austausch von Arbeit gegen Ware oder Geld bestehen kann. Gleichheit der Rechte führt notwendig zu Ungleichheit von Verteilungen. Entsprechend bedeutet Gleichheit der Verteilung eine Ungleichbehandlung der Personen. „Die Norm der Gleichheit vor dem Recht leitet sich direkt von der Identifizierung und genauen Beschreibung von Personen als Personen ab und schließt weder Gleichheit als Faktum mit ein, noch setzt sie Gleichheit als Bedingung für die Legitimität gleicher Behandlung voraus.“ (GdF 17)
Rechte wie das Eigentum sind niemals absolut, sondern mit Grenzen verbunden, die durch die Gemeinschaft festgelegt werden. Das politische Problem liegt darin, nach welchen Kriterien diese Schranken bestimmt werden bzw. wo die Grenzen der Bestimmung solcher Schranken durch die Gemeinschaft liegen. Wie wird die Macht des Kollektivs begrenzt?
„Ein ökonomischer Tausch wird durch wechselseitige Übereinstimmung über die Eigentumsrechte erleichtert.“ (GdF 24, siehe auch GdF 239) „Die Tauschpartner unterscheiden sich möglicherweise in vielerlei Hinsicht. Beim Tausch selbst treten sie sich jedoch als gleichberechtigte Partner gegenüber.“ (GdF 24) „In einem sozialen System, in dem die Rechte des Individuums zu handeln genau festgelegt und anerkannt sind, bietet der freie Markt den maximalen Spielraum für persönliche Exzentrizitäten, für die individuelle Freiheit in ihrer elementarsten Bedeutung.“ (GdF 25) „„Gleiche Freiheit“ als eine Norm oder Regel gesellschaftlicher Interaktion hat nur wenig oder keinen Sinn, solange die Individuen nicht zuerst durch anerkannte Handlungsgrenzen bestimmt sind.“ (GdF 27)
„Wenn also ein Verfassungsvertrag abgeschlossen wird, der die einzelnen von ihren Eigentumsrechten her definiert, und wenn in diese Rechte auch die Zugehörigkeit zu einem politischen Gemeinwesen inbegriffen ist, das seinerseits Kollektiventscheidungen nach Regeln unterhalb des Einstimmigkeitserfordernisses fällen darf, dann muss im Vorstadium jede Person in mögliche Einschränkungen ihrer Rechtssphäre eingewilligt haben.“ (GdF 63) Eine solche Zustimmung erteilt ein Individuum aber nur, wenn durch den Verfassungsvertrag gesichert ist, dass grundlegende Rechte in der Folge nicht durch Mehrheitsentscheidungen aufgehoben werden können.
Buchanan kritisiert den Rechtspositivismus, soweit dieser unter Bezug auf faktische Mehrheitsentscheidungen auch Einschränkungen verfassungsrechtlicher Grundrechte für legitim erachtet. (GdF 74/75)
Walzer
Eine ganz andere Bewertung erfährt das Eigentum bei Michael Walzer, einem führenden Vertreter des Kommunitarismus, der insbesondere die zentrale Rolle und universelle Geltung der Freiheit im Liberalismus kritisiert. In seinem bekannten Werk Sphären der Gerechtigkeit betont Walzer, dass Verteilungsgerechtigkeit nicht eindimensional auf Besitz und Eigentum reduziert werden darf. Er diskutiert elf Sphären, in denen jeweils unterschiedliche Gerechtigkeitsprinzipien mit unterschiedlicher Bedeutung in Betracht gezogen werden müssen. Diese Sphären sind: Mitgliedschaft und Zugehörigkeit, Sicherheit und Wohlfahrt, Geld und Waren, Ämter, harte Arbeit, Freizeit, Erziehung und Bildung, Verwandtschaft und Liebe, göttliche Gnade, Anerkennung sowie politische Macht. Walzer spricht von einer komplexen Gleichheit der Menschen und lehnt dabei eine strikte materielle Gleichheit als totalitär ab. Menschen haben unterschiedliche Talente und eine große Bandbreite an Fähigkeiten. Der eine kann gut Geld verdienen, der andere gut Bücher schreiben. Mit Geld kann man sich nahezu alles kaufen, materielle Güter, aber auch Bewunderung, Entspannung, Sex, Bildung oder medizinische Versorgung. Für Walzer ist es unplausibel und moralisch nicht vertretbar, dass eine bestimmte Gruppe von Menschen, nämlich die mit dem Talent Geld zu verdienen, einen Zugang zu allen diesen Möglichkeiten hat, während Menschen mit anderen Talenten hiervon ausgeschlossen werden.[80] Allein schon die Begrenzung der mit Geld ausübbaren Macht ist ein wesentliches Argument für eine radikale Umverteilung.[81]
Luhmann
Für Niklas Luhmann ist Eigentum eine Institution, die historisch entstanden ist, um das Phänomen der Knappheit von Güter zu bewältigen. Eigentum bedeutet zugleich Nichteigentum und drückt sich durch den Code Haben/Nichthaben aus. „Daß, und wie Eigentum als Code wirkt, läßt sich nicht zureichend begreifen, wenn man Eigentum im Sinne des traditionellen Begriffs als rechtlich gedeckte Sachherrschaft (Dominium) auffaßt. Entscheidend ist vielmehr die Differenz von Eigentum und Nichteigentum.“[82] Der Zugriff auf einen Gegenstand ist nur möglich mit Einverständnis des Eigentümers. Theorien der Eigentumsbegründung müssen nach Luhmann notwendig in Paradoxien führen.[83] So betrachtet er die Okkupationstheorie insofern als paradox, dass der Akt der Erstergreifung eigentlich ein Unrechtsakt ist, der dann zur Begründung eines Rechts herangezogen wird.[84] Eigentum ermöglicht insbesondere in Organisationen die Ausübung von Macht. Je nach Funktionsbereich einer Gesellschaft wirkt Eigentum unterschiedlich. Im Rechtssystem dient es anhand von Gesetzesprogrammen der Klärung von Eigentumskonflikten. Im Wirtschaftssystem ist Eigentum die primäre Codierung neben der sekundären Codierung von wirtschaftlichem Handeln durch Geld (Zahlen/Nichtzahlen), die sich in entwickelten Gesellschaften weitgehend durchgesetzt hat. Eigentum ist Voraussetzung von Geld.[85]
Theorie der Verfügungsrechte
Ein neuer Zugang zur Frage des Eigentums ist aus der Theorie der Verfügungsrechte (Property Rights) im Rahmen der Neuen Institutionenökonomik entstanden. Eigentum an Sachen wird dabei als der klassische Fall eines Verfügungsrechtes betrachtet. Das Eigentum ist aus ökonomischer Sicht mit folgenden Rechten verbunden:
- Gebrauch einer Sache (usus)
- Erträge, die eine Sache ermöglicht (usus fructus)
- Veränderung einer Sache (abusus)
- Ausschluss der Nutzung durch andere
- Übertragung des Eigentums an der Sache
Die Begründung eines Verfügungsrechtes wie Eigentum wird ähnlich wie bei Hume und Smith in seiner Nützlichkeit gesehen. Dabei wird auf die schon von Aristoteles genannten Argumente zurückgegriffen. Eine wesentliche Funktion von Eigentum ist die individuelle Absicherung von Unsicherheit.[86] Aus ökonomischer Sicht ist die persönliche Nutzung einer Sache durch den Eigentümer besonders günstig, weil dann keine Transaktionskosten entstehen und die Früchte der Arbeit bei Veränderungen im Sinne Lockes in die Sache uneingeschränkt eingehen. Fallen hingegen Nutzen und Eigentum auseinander wie bei der Vermietung von Grund und Boden, entstehen Transaktionskosten, die den Wert des Verfügungsrechtes mindern. Es entstehen Konflikte im Sinne der Principal Agent Theory (Vermieter = Prinzipal, Mieter = Agent). Ähnlich verhält es sich bei Gemeineigentum. Sind mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache, muss deren Nutzung zwischen den Eigentümer geregelt werden. Hierbei entstehen Transaktionskosten und möglicherweise externe Effekte, weil die Nutzung durch den einen die Nutzungsmöglichkeit durch den anderen Eigentümer einschränkt (Wertminderung durch übermäßige Nutzung zum Beispiel beim Car Sharing).
Rifkin
Jeremy Rifkin vertritt die These, dass das Eigentum als Institution an Bedeutung verliert, weil ist in der modernen Informationsgesellschaft nicht mehr darauf ankommt, Eigentum an Gegenständen zu haben, sondern vielmehr auf den Zugang („Access“) zu den Dingen. Entscheidend ist nicht das Haben, sondern das Teilhaben. Es kommt nicht mehr darauf an, Eigentümer eines Buches zu sein, sondern Zugang zum Text im Internet zu haben. Als Beispiel für den veränderten Zugang zum Wissen nennt Rifkin die Wikipedia.[87] Das Medium der Zukunft sind nicht mehr Eigentum und Märkte, sondern Zugang und Netzwerke. Aus Verkäufern werden Anbieter und aus Käufern Nutzer. Unternehmen treten in Allianzen um Ressourcen gemeinsam zu nutzen. Geistiges Kapital ersetzt Sachkapital als Machtbasis. Der Verbraucher ersetzt den Kauf durch Miete, Leasing, Mitgliedschaften und andere Dienstleistungsangebote. Aufgrund des technischen Fortschritts wird der Anteil der gesellschaftlichen Arbeitszeit für materielle Güter immer weiter sinken. In den Mittelpunkt der Vermarktung werden Erlebnisse und Erfahrungen, Spaß und Spiel treten. Ein Prozess, in den die moderne Mediengesellschaft bereits eingetreten ist.
de Soto
Der peruanische Ökonom Hernando de Soto hat die These aufgestellt, dass eine der wesentlichen Ursachen der Armut in Entwicklungsländern die unzureichende Sicherheit des Eigentums ist.[88] In umfangreichen Untersuchungen hat de Soto zunächst für Peru, dann auch für andere Entwicklungsländer herausgearbeitet, dass die weniger Privilegierten über erheblichen Grundbesitz und Anteile an Unternehmen verfügen, dies aber nicht durch formale Eigentumsrechte dokumentieren können. Dieses informelle Eigentum ist die Bindung von „Totem Kapital“, weil es nicht als Sicherheit für Investitionen dienen kann und auch weniger fungibel ist als formalisiertes Eigentum. Entwicklungsländer haben das Problem, dass sie nicht über die Infrastruktur zur Dokumentation von Eigentum verfügen, wie dies in den westlichen Industrieländern innerhalb einer langen Geschichte entstanden ist (Grundbücher, Kataster, Handelsregister etc.).[89] Die Formalisierung von Eigentum ist nach de Soto Voraussetzung, dass sich in Entwicklungsländern stabile Märkte bilden und die Grundlagen für ein Wachstum und die Schaffung von Wohlstand durch Wirtschaftsreformen geschaffen werden. Ohne die Sicherung von Eigentum müssen alle entwicklungspolitischen Maßnahmen im Sande verlaufen. Eigentum ist auch die Grundlage für eine stabile gesellschaftliche Ordnung, die Terroristen (wie dem Leutenden Pfad in Peru) oder dem Anbau von Rauschgift den Boden entzieht. Ebenso dient Eigentum einem verbesserten Umweltschutz, zum Beispiel der Verhinderung von Bodenerrosion, weil die Eigentümer ein höheres Interesse an der Werterhaltung ihres Eigentums haben.[90] In einer formalisierten Wirtschaft steigen zudem das Steueraufkommen und damit die Handlungsmöglichkeiten einer Regierung.
Literatur
- Reinhard Brandt: Eigentumstheorien von Grotius bis Kant, fromann-holzboog 1974, ISBN 978-3-7728-0412-0
- Manfred Brocker, Arbeit und Eigentum. Der Paradigmenwechsel in der neuzeitlichen Eigentumstheorie , Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1992
- Jürgen Ebach, Zeev W. Falk u.a.: Art. Eigentum. In: Theologische Realenzyklopädie 9 (1982), 404-460. (Geschichte im Judentum und Christentum sowie theologische Ethik)
- Andreas Eckl/Bernd Ludwig (Hrsg.), Was ist Eigentum Philosophische Positionen von Platon bis Habermas, Verlag C.H. Beck, München, 2005, ISBN 3-406-52826-0
- Friedrich Engels, Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats, MEW [1]
- Ursula Floßmann: Eigentumsbegriff und Bodenordnung im historischen Wandel, Institut für Kommunalwissenschaften, Linz 1976
- Arnold Künzli: Mein und Dein. Zur Ideengeschichte der Eigentumsfeindschaft. Köln, 1986.
- Hannes Siegrist, David Sugarman (Hrsg.): Eigentum im internationalen Vergleich: (18.-20. Jahrhundert), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999, ISBN 978-3-525357934
- Dieter Schwab, Eigentum, in: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, hrsg. von Otto Brunner, Werner Conze, Reinhard Koselleck (NSW:DR.501), S. 65-115)
- Schwäbisch Hall-Stiftung (Hrsg.) Kultur des Eigentums 2006, XV, 640 S. 29 Abb., 15 Farbtafeln., Geb. ISBN 978-3-540-33951-9
- Christian Spiess: Sozialethik des Eigentums: philosophische Grundlagen - kirchliche Sozialverkündigung - systematische Differenzierung, LIT Verlag, Berlin-Hamburg-Münster 2004, ISBN 978-3-825874674
Weblinks
- Eintrag in Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.
- Privateigentum als Prinzip der Ordnungspolitik
- Hans-Hermann Hoppe: Die Grundlagen der Eigentumstheorie
- Christoph Engel: Die soziale Funktion des Eigentums, Max Planck Institute for Research on Collective Goods, Heidelberg 2002
- Carola Lenz: Ahnenland oder Staatsdomäne? Kontroversen über Boden in Westafrika, Antrittsvorlesung, Institut für Ethnologie und Afrikastudien, Mainz 2002 (Arbeitspapier Nr. 9)
- Oswald von Nell-Breuning: Eigentum und Verfügungsgewalt in der modernen Gesellschaft
- Eberhard Schockenhoff: Ethik des Eigentums (katholische Soziallehre)
- Clausdieter Schott: Materialien Eigentum und Vermögen
- Harald Wiese: Skript Institutionenökonomik
Einzelnachweise
- ↑ Christian Egbert Weber: Wirtschaft und Gesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika, Duncker & Humblot, Berlin 1961, 66
- ↑ Pascal Oberndörfer: Die philosophische Grundlage des Urheberrechts, Nomos, Baden-Baden 2005, 16
- ↑ Liste entnommen aus: Pascal Oberndörfer: Die philosophische Grundlage des Urheberrechts, Nomos, Baden-Baden 2005, 129-130, der seinerseit verweist auf: Lawrence C. Becker: Moral Basis of Property Rights, in: J. Roland Pennock und John W. Chapman (Hrsg.): Property, 1980, 187-220
- ↑ Ursula Floßmann: Eigentumsbegriff und Bodenordnung im historischen Wandel, Institut für Kommunalwissenschaften, Linz 1976, 131
- ↑ Rudolf Jettmar: Vermögensbildung, eine Standortbestimmung, Duncker & Humblot, Berlin 1980, 20
- ↑ Victor Ehrenberg: Der Staat der Griechen, Artemis, 2. Aufl. Zürich 1965, 38
- ↑ Aristoteles: Politik 1257-1263
- ↑ Otto Kimmich: Stichwort Eigentum, in Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft, Band 2, Herder, Freiburg 1995, 161
- ↑ Tiziana J. Chiusi: Strukturen des römischen Eigentums im Spiegel rhetorisch-philosophischer Texte Ciceros, in: Andreas Eckl, Bernd Ludwig (Hrsg.): Was ist Eigentum?, Beck München 2005, 59
- ↑ Tiziana J. Chiusi: Strukturen des römischen Eigentums im Spiegel rhetorisch-philosophischer Texte Ciceros, in: Andreas Eckl, Bernd Ludwig (Hrsg.): Was ist Eigentum?, Beck München 2005, 68
- ↑ Seneca: Ad Lucilium epistulae morales, II, 18, 13
- ↑ Michael Schäfers: Prophetische Kraft der kirchlichen Soziallehre? Armut, Arbeit, Eigentum und Wirtschaftskritik, LIT, Münster 1998, 145 und 176
- ↑ Dietmar Willoweit: Zur Entwicklung des Eigentumsbegriffs in der mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtswissenschaft, in: Historisches Jahrbuch 94 (1974), 131-156, 132
- ↑ Gertraude Mikl-Horke: Historische Soziologie der Wirtschaft, Oldenbourg, München 1999, 167
- ↑ Otto Kimmich: Stichwort Eigentum, in Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft, Band 2, Herder, Freiburg 1995, 162
- ↑ Gertraude Mikl-Horke: Historische Soziologie der Wirtschaft, Oldenbourg, München 1999, 217
- ↑ Thomas von Aquin: Summa theologica, Buch II, Teil II, Frage 66, Artikel 2. Vom Naturrecht
- ↑ Matthias Kaufmann: Eigentum im Mittelalter, in: Andreas Eckl, Bernd Ludwig (Hrsg.): Was ist Eigentum?, Beck München 2005, 80
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- ↑ Ernst-Wolfgang Böckenförde: Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie: Antike und Mittelalter, Mohr Siebeck, 2. Aufl. Tübingen 2006, 310
- ↑ Thomas Hobbes: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, Fischer, Frankfurt 1989, 98
- ↑ Thomas Hobbes: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, Fischer, Frankfurt 1989, 248
- ↑ Georg Geismann: Kant als Vollender von Hobbes und Rousseau
- ↑ Hugo Grotius: De iure belli ac pacis, 1625. I, 2,1,5, zitiert nach Reinhard Brandt: Eigentumstheorien von Grotius bis Kant, fromann-holzboog, Stuttgart 1974, 38-39
- ↑ Ada Neschke-Hentschke: Menschenrechte – Menschenrechtsdoktrin – Natürliche Gerechtigkeit, in: Klaus M. Giradet, Ulrich Nortmann (Hrsg.): Menschenrechte und europäische Identität: Die antiken Grundlagen, Steiner, Stuttgart 2005, 123-134, hier 127
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- ↑ online-Text, 32, Nr. 193
- ↑ online-Text, 12, Nr. 36
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- ↑ David Hume: Eine Untersuchung über die Prinzipien der menschlichen Moral, Meiner, Hamburg 2003, 24-25
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- ↑ David Hume: Eine Untersuchung über die Prinzipien der menschlichen Moral, Meiner, Hamburg 2003, 30
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- ↑ Manfred Brocker: Arbeit und Eigentum. Der Paradigmenwechsel in der neuzeitlichen Eigentumstheorie, Wissenschaftliche Buchgesellschaft. Darmstadt 1992, 395
- ↑ Ursula Floßmann: Eigentumsbegriff und Bodenordnung im historischen Wandel, Institut für Kommunalwissenschaften, Linz 1976, 91
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- ↑ Jens Beckert: Unverdientes Vermögen. Soziologie des Erbrechts, Campus, Frankfurt 2004, 205
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- ↑ Johann Gottlieb Fichte: Grundlage des Naturrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre [1796], hrsg. Von F. Medicus, Hamburg 1979, 112; GA I 3, 411 (GA = Johann Gottlieb Fichte: Gesamtausgabe, hrsg. Von R. Lauth, H. Jacob, H. Gliwitzky, Stuttgart-Bad Cannstatt 1962ff, I = Werke, II = Nachgelassene Schriften, III = Briefe)
- ↑ Johann Braun: Freiheit, Gleichheit, Eigentum. Grundfragen des Rechts im Lichte der Philosophie J.G. Fichtes, Mohr Siebeck, Tübingen 1991, 18-19
- ↑ Johann Gottlieb Fichte: Grundlage des Naturrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre, in: Johann Gottlieb Fichtes sämtliche Werke, hrsg. Von I. H. Fichte, Berlin 1845/46, Fotomechanischer Nachdruck Berlin 1971, Band VI, 37-288, hier 212; GA I 4, 21
- ↑ Johann Gottlieb Fichte: Grundlage des Naturrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre, in: Johann Gottlieb Fichtes sämtliche Werke, hrsg. Von I. H. Fichte, Berlin 1845/46, Fotomechanischer Nachdruck Berlin 1971, Band VI, 37-288, hier 213; GA I 4, 22
- ↑ Johann Gottlieb Fichte: Grundlage des Naturrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre, in: Johann Gottlieb Fichtes sämtliche Werke, hrsg. Von I. H. Fichte, Berlin 1845/46, Fotomechanischer Nachdruck Berlin 1971, Band VI, 37-288, hier 214; GA I 4, 23
- ↑ Georg Friedrich Wilhelm Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, Text
- ↑ Pascal Oberndörfer: Die philosophische Grundlage des Urheberrechts, Nomos, Baden-Baden 2005, 105
- ↑ Karl Marx: Zur Kritik der politischen Ökonomie (Manuskript 1861-1863), Teil 1, in: Karl Marx/Friedrich Engels: Gesamtausgabe (MEGA), II. Abt., Bd. 3.1, Dietz, Berlin 1976, S. 88
- ↑ Karl Marx: Das Kapital, Band 1, MEW 23, 789
- ↑ Karl Marx: Das Kapital, Band 1, MEW 23, 742 (online)
- ↑ Karl Marx: Das Kapital, Band 1, MEW 23, 743
- ↑ Karl Marx/Friedrich Engels: Manifest der kommunistischen Partei; MEW Bd. 4, S. 468
- ↑ Karl Marx/Friedrich Engels: Manifest der kommunistischen Partei; MEW 4, S. 475
- ↑ Karl Marx: Zur Judenfrage, MEW 1, 347-377, hier 369
- ↑ Karl Marx: Die deutsche Ideologie, MEW 3, 74
- ↑ Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Mohr Siebeck, 5. Aufl. Tübingen 1972, 23
- ↑ Hans Kelsen: Reine Rechtslehre, 1934, 43-44, zitiert nach: Johann Braun: Rechtsphilosophie im 20. Jahrhundert, Beck, München 2001, 37-38
- ↑ Ludwig von Mises: Das Eigentum in der Marktwirtschaft, Monatsblätter für freiheitliche Wirtschaftspolitik 10:12 (Dez. 1964) 725-29
- ↑ Ludwig von Mises: Monopole – Dichtung und Wahrheit, Monatsblätter für freiheitliche Wirtschaftspolitik 11:1 (Jan. 1965) 40-47 (Dieser Aufsatz ist die Fortsetzung des unter dem Titel „Das Eigentum in der Marktwirtschaft“ in Heft 12/1964 erschienenen Artikels.)
- ↑ John Rawls: Gerechtigkeit als Fairness. Ein Neuentwurf, Suhrkamp, Frankfurt 2006, 78
- ↑ John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit, Suhrkamp, Frankfurt 1979, 101
- ↑ John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit, Suhrkamp, Frankfurt 1979, 311
- ↑ Robert Nozick: Anarchie, Staat, Utopia, München 1974, 146
- ↑ Peter Koller: Zur Kritik der libertären Eigentumskonzeption. Am Beispiel der Theorie von Robert Nozick, in: Analyse und Kritik 3 (1981), 139-154
- ↑ James M. Buchanan: Die Grenzen der Freiheit: Zwischen Anarchie und Leviathan, Mohr Siebeck, Tübingen 1984, 12
- ↑ Michael Walzer: In Defense of Equality, in: Radical Principles, New York 1980, 237-256, hier 240-241
- ↑ Michael Walzer: In Defense of Equality, in: Radical Principles, New York 1980, 237-256, hier 249
- ↑ Niklas Luhmann: Die Wirtschaft der Gesellschaft, Suhrkamp, Frankfurt 1988, 189
- ↑ Detlef Krause: Stichwort Eigentum, in: Luhmann Lexikon. Eine Einführung in das Gesamtwerk von Niklas Luhmann, 140
- ↑ Niklas Luhmann: Der Ursprung des Eigentums und seine Legitimation – ein historischer Bericht, in: Werner Krawietz, Antonio A. Martino, Kenneth I. Winston (Hrsg.): Technischer Imperativ und Legitimationskrise des Rechts, Duncker & Humblot, Berlin 1991, 43-57
- ↑ Niklas Luhmann: Die Wirtschaft der Gesellschaft, Suhrkamp, Frankfurt 1988, 196
- ↑ Rudolf Richter, Eirik Furubotn: Neue Institutionenökonomik. Eine Einführung und kritische Würdigung, Mohr Siebeck, 3. Aufl. Tübingen 2003, S. 89.
- ↑ Jeremy Rifkin: Access. Das Verschwinden des Eigentums. Warum wir mehr besitzen und mehr ausgeben werden, Campus, 3. Aufl. Frankfurt 2007, 5
- ↑ Hernado de Soto: Freiheit für das Kapital! : warum der Kapitalismus nicht weltweit funktioniert, Rowohlt, Berlin 2002
- ↑ Ein Überblick findet sich in Hernando de Soto: Totes Kapital und die Armen in Ägypten, in: Hans-Joachim Stadermann und Otto Steiger (Hrsg.): Verpflichtungsökonomik. Eigentum, Freiheit und Haftung in der Geldwirtschaft (mit einem biografischen Anhang), Metropolis, Marburg 2001, 33-79, hier 56
- ↑ Hernando de Soto: Totes Kapital und die Armen in Ägypten, in: Hans-Joachim Stadermann und Otto Steiger (Hrsg.): Verpflichtungsökonomik. Eigentum, Freiheit und Haftung in der Geldwirtschaft (mit einem biografischen Anhang), Metropolis, Marburg 2001, 33-79, 52