Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)
Die Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie sondern einem Hoheitsakt verdankt (Wolff-Bachof § 84 II B 1).
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind in Deutschland u.a. Bund → (Bundesrepublik), Länder → (Bundesland), Kreise → (Landkreis) und Gemeinden. Diese werden auch als Gebietskörperschaften bezeichnet, weil ihre Mitglieder (die Einwohner) in einem bestimmten Gebiet wohnen. Weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind z.B. die Kassenärztliche Vereinigungen (KV), Landeswohlfahrtsverbände, IHKs, die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Bistümer der römisch-katholischen Kirche in Deutschland etliche weitere Religionsgemeinschaften und andere Organisationen.
Quelle: Online ARD-Ratgeber Recht, Rechtswörterbuch: Link
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.